Beschwerdegegenstand und Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen

(Stand der Bearbeitung: 01. Oktober 2007)

Ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (siehe hierzu diesen Hinweis), wird in der Begründetheitsprüfung geprüft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich durch den Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, in seinen Grundrechten verletzt wird. Dies bedeutet, dass hier nur der Akt überprüft werden kann, der in der Zulässigkeit als Beschwerdegegenstand, also als angegriffener "Akt der öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, herausgearbeitet worden ist.

Welcher "Akt der öffentlichen Gewalt" überhaupt angegriffen wird, ist jedoch immer dann schwierig zu bestimmen, wenn mehrere Gerichts- (und Verwaltungs-) Entscheidungen in derselben Sache ergangen sind.

Wenn es um die Überprüfung zivilgerichtlicher Urteile geht, können etwa vorliegen: Beschluss oder Urteil des Landgerichts, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird (§ 936, § 937, § 922 ZPO), Beschluss oder Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem die hiergegen eingereichte Berufung bzw. Beschwerde zurückgewiesen wird (§ 522, § 572 ZPO), Urteil des Landgerichts zur Hauptsache, Berufungsurteil des Oberlandesgerichts zur Hauptsache, Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision (§ 552 ZPO) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zur Hauptsache. Wenn es um die Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Urteile oder Akte der Exekutive geht, können etwa vorliegen: Grundverwaltungsakt, Widerspruchsbescheid, Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 VwGO, Urteil des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung nach §§ 124 a ff. VwGO.

Die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des richtigen Verfassungsbeschwerdegegenstandes ergeben sich hier aus einem gewissen Spannungsverhältnis, das zwischen Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1, § 92, § 93 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 BVerfGG einerseits und § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG andererseits besteht:

Das BVerfG scheint insoweit einen pragmatischen Mittelweg gefunden zu haben:

Hieraus ergibt sich, dass es grundsätzlich Aufgabe des Beschwerdeführers ist, die Entscheidungen zu bezeichnen, die er mit der Verfassungsbeschwerde angreifen will. § 92 BVerfGG schreibt dies auch ausdrücklich vor. Das BVerfG prüft dann die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bezüglich der angegriffenen Entscheidungen grundsätzlich getrennt voneinander. Dem entspricht es, dass es nach Auffassung des BVerfG zulässig ist, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, allein die letztinstanzliche Entscheidung anzugreifen - nicht aber die vorangegangenen in derselben Sache ergangenen Entscheidungen (BVerfGE 4, 52, 56; BVerfGE 19, 377, 393; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404).. In diesem Fall hält es das BVerfG konsequenterweise für ausgeschlossen, bei Stattgabe der Verfassungsbeschwerde auch die Entscheidungen der Instanzgerichte nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben (vgl. BVerfGE 4, 52, 56; BVerfG, 2 BvR 1533/94 v. 10.11.1999, Abs. 82 ff. und Abs. 126 = BVerfGE 101, 275, 284 ff. und 297; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404).

Welche Entscheidungen der Beschwerdeführer angreifen sollte, bestimmt sich nach seinem Rechtsschutzbegehren, also danach, was der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde erreichen will oder - anders ausgedrückt - welche Grundrechtsverletzung er geltend macht. Insoweit sind zwei verschiedene Konstellationen denkbar:

Da sich beide Rechtsschutzbegehren nicht gegenseitig ausschließen, ist auch eine Kombination denkbar. Was Beschwerdegegenstand bei den einzelnen Rechtsschutzbegehren ist, soll im Folgenden getrennt voneinander untersucht werden, bevor auf die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf den Aufbau der Begründetheitsprüfung eingegangen wird (III).

I. Behauptung einer Grundrechtsverletzung durch die Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache

Behauptet der Kläger, dass ihn letztlich das materielle Verfahrensergebnis der Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache in seinen Grundrechten verletzt, so ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit er die Entscheidungen angreift, die sich mit der eigentlichen Hauptsache beschäftigen und den Beschwerdeführer (noch) belasten. Dies bedeutet im Einzelnen:

Greift der Beschwerdeführer ausdrücklich auch Entscheidungen an, die ihn nach den oben genannten Grundsätzen nicht in seinen Grundrechten verletzen können, verwirft das BVerfG insoweit die Verfassungsbeschwerde als unzulässig (vgl. z.B. BVerfGE 96, 152, 162; BVerfGE 97, 12, 24, 34; BVerfGE 97, 332, 340). Es ist an den klaren, keiner Auslegung fähigen Wortlaut des Antrags nach § 23 BVerfGG, § 93 BVerfGG gebunden. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der Beschwerdeführer sich unmissverständlich nur gegen eine Entscheidung, nicht aber gegen alle ihn ebenfalls in seinen Grundrechten verletzenden Entscheidungen wendet und dem BVerfG damit zu verstehen gibt, dass es sich auf die Überprüfung nur dieser Entscheidung beschränken soll . Wenn der Beschwerdeführer jedoch zwar ausdrücklich nur Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung erhebt, sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23, § 92 BVerfGG jedoch entnehmen lässt, dass er sich auch gegen die anderen Entscheidungen wendet, die seiner Ansicht nach seine Grundrechte in gleicher Weise verletzen, dann neigte das BVerfG jedoch früher dazu, die Verfassungsbeschwerde dahingehend auszulegen, dass implizit auch gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben wird (vgl. BVerfGE 3, 377, 379; BVerfGE 6, 386, 387), um dem Beschwerdeführer - über § 95 Abs. 2 BVerfGG - insoweit größtmöglichen Rechtsschutz zu gewähren. Heutiger Rechtsprechung entspricht dies jedoch nicht mehr, da das BVerfG mittlerweile gesteigerte Anforderungen an die "Bezeichnungspflicht" des § 92 BVerfG aufgestellt hat  (näher U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404)

II. Behauptung einer Grundrechtsverletzung durch das Gerichtsverfahren

Sieht der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung in der Gestaltung des Gerichtsverfahrens, so ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit er die Entscheidungen angreift, denen er diesen Verfahrensverstoß (etwa einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs) vorwirft: Dies ist primär die Entscheidung, bei deren Erlass der Verfahrensverstoß begangen wurde und darüber hinaus auch die nachfolgenden Entscheidungen, die diesen Verfahrensverstoß als gesetzeskonform gebilligt und sich damit diese Grundrechtsverletzung zu eigen gemacht haben (deutlich z. B. BVerfG, 1 BvR 1586/02 v. 22.11.2002, Abs. 11 ff = NJW 2003, 3687, 3688 f.).

Bezüglich der Auslegung der Verfassungsbeschwerde gelten die oben (I) gemachten Ausführungen entsprechend.

III. Auswirkungen auf die Begründetheitsprüfung

In der Begründetheitsprüfung ist zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen diesen tatsächlich in seinen Grundrechten verletzen. Auch hier differenziert das BVerfG zwischen Grundrechtsverletzungen, welche sich aus dem materiellen Verfahrensergebnis der Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache ergeben können, und Grundrechtsverletzungen, die durch das Gerichtsverfahren hervorgerufen wurden (siehe hierzu auch diesen Hinweis zum Aufbau der Begründetheitsprüfung gegen eine Urteilsverfassungsbeschwerde).

Sind mehrere in derselben Sache ergangene Entscheidungen Prüfungsgegenstand, so unterscheidet das BVerfG in der Begründetheitsprüfung zwischen diesen verschiedenen Entscheidungen. Allerdings prüft es sie - schon um Wiederholungen zu vermeiden - insoweit gemeinsam, als von ihnen derselbe Grundrechtsverstoß ausgehen kann (sog. "einheitliche Prüfung"). Es handelt sich aber hierbei nur um eine aufbautechnisch sinnvolle Vorgehensweise; hieraus darf nicht geschlossen werden, dass die Verfassungsbeschwerde in einem solchen Fall nur gegen alle Entscheidungen einheitlich begründet oder einheitlich unbegründet sein kann (U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 410).


© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)