(Stand der Bearbeitung: 1. Dezember 2011)
Ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (siehe hierzu diesen Hinweis), wird in der Begründetheitsprüfung geprüft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich durch den Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, in seinen Grundrechten verletzt wird. Dies bedeutet, dass hier nur der Akt überprüft werden kann, der in der Zulässigkeit als Beschwerdegegenstand, also als angegriffener "Akt der öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, herausgearbeitet worden ist.
Welcher "Akt der öffentlichen Gewalt" überhaupt angegriffen wird, ist jedoch immer dann schwierig zu bestimmen, wenn mehrere Gerichts- (und Verwaltungs-) Entscheidungen in derselben Sache ergangen sind.
Wenn es um die Überprüfung zivilgerichtlicher Urteile geht, können etwa vorliegen: Beschluss oder Urteil des Landgerichts, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird (§ 936, § 937, § 922 ZPO), Beschluss oder Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem die hiergegen eingereichte Berufung bzw. Beschwerde zurückgewiesen wird (§ 522, § 572 ZPO), Urteil des Landgerichts zur Hauptsache, Berufungsurteil des Oberlandesgerichts zur Hauptsache, Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision (§ 552 ZPO) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zur Hauptsache (ggf. auch eine Entscheidung des BGH über die Verwerfung einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO).
Wenn es um die Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Urteile oder Akte der Exekutive geht, können etwa vorliegen: Grundverwaltungsakt, Widerspruchsbescheid, Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 VwGO, Urteil des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung nach §§ 124 a ff. VwGO (ggf. auch Entscheidung über die Verwerfung einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO).
Die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des richtigen Verfassungsbeschwerdegegenstandes ergeben sich hier aus einem gewissen Spannungsverhältnis, das zwischen Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1, § 92, § 93 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 BVerfGG einerseits und § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG andererseits besteht:
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1, § 92, § 93 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 BVerfGG gehen davon aus, dass bei mehreren in derselben Sachen ergangenen Entscheidungen jede einzelne Entscheidung als selbständiger "Akt der öffentlichen Gewalt" anzusehen ist. Streng genommen handelt es sich damit in Wirklichkeit um eine Mehrheit von Verfassungsbeschwerden, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde gegen mehrere in derselben Sache ergangene Entscheidungen richtet (Hillgruber/Goos, Rn. 92). Als Konsequenz könnte sich hieraus ergeben, dass das BVerfG nur die Entscheidungen nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufheben könnte, gegen die sich die konkrete Verfassungsbeschwerde richtet: Würde somit Verfassungsbeschwerde nur gegen ein Revisionsurteil erhoben, wäre eine Aufhebung auch des Berufungsurteils und des erstinstanzlichen Urteils ausgeschlossen. Auch würde die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich mit Verkündung, Bekanntmachung etc. jeder einzelnen Entscheidung zu laufen beginnen, so dass Verfassungsbeschwerden gegen die Vorgängerentscheidungen regelmäßig verfristet wären, bis die letztinstanzliche Entscheidung ergangen ist.
Demgegenüber geht § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG davon aus, dass grundsätzlich der gesamte Instanzenzug durchlaufen werden muss und der "außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde" erst zum Einsatz kommt, wenn Rechtsschutz durch die Fachgerichte nicht mehr zu erreichen ist. Dies legt eine einheitliche Überprüfung aller zu derselben Sache ergangenen Entscheidungen nahe, so dass sie insoweit als "einheitlicher Akt der öffentlichen Gewalt" anzusehen sein könnten, die dementsprechend nach § 95 Abs. 2 BVerfGG bei Stattgabe der Verfassungsbeschwerde insgesamt aufzuheben wären. Folge wäre, dass der Beschwerdeführer gegen die ihm gegenüber ergangenen Entscheidungen nur einheitlich vorgehen könnte, so dass nur eine Verfassungsbeschwerde vorliegt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen mehrere in derselben Sache ergangene Entscheidungen wendet.
Das BVerfG scheint insoweit einen pragmatischen Mittelweg gefunden zu haben:
Es behandelt einerseits eine gegen mehrere Entscheidungen in derselben Sache gerichtete Verfassungsbeschwerde insoweit einheitlich, als es die hiervon ausgehenden Grundrechtsverletzungen in einem einheitlichen Verfahren prüft, ohne dass näher ausgeführt würde, ob die Voraussetzungen einer Verfahrensverbindung vorlägen (Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, § 90 Rn. 151 [Bearbeitung 2003]; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403). Was den äußeren Rahmen, also den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor dem BVerfG betrifft, geht das BVerfG also von einer einheitlichen Verfassungsbeschwerde aus. Insoweit lässt sich mit Pieroth/Schlink (Rn. 1233) sagen, dass in einem solchen Fall nur eine Verfassungsbeschwerde vorliegt.
Andererseits unterscheidet das BVerfG durchaus zwischen den verschiedenen Entscheidungen, soweit es um den Beschwerdegegenstand nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und die sich aus der Stattgabe einer Verfassungsbeschwerde ergebenden Rechtsfolgen nach § 95 Abs. 2 BVerfGG geht (vgl. etwa BVerfG, 1 BvR 653/96 v. 15.12.1999, Abs. 102 und 119 = BVerfGE 101, 361, 391 und 396; BVerfG 2 BvR 527/99 v. 5.12.2001, Abs. 41 ff. = BVerfGE 104, 220, 236 f.; BVerfG, 1 BvR 670/91 v. 26.6.2002, Abs. 95 f. = BVerfGE 105, 279, 310 ff.).
Bezüglich des Fristbeginns nach § 93 Abs. 1 BVerfGG entnimmt das BVerfG schließlich - anders als der Wortlaut des § 93 Abs. 1 BVerfGG es nahe legt - der Wertung des § 90 Abs. 2 BVerfGG, dass es für den Fristbeginn allein auf die letzte zu der fraglichen Sache ergangene Entscheidung ankommt (U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 410). Dies gilt auch bei Verfassungsbeschwerden, die sich nicht gegen diese letzte Entscheidung, sondern allein gegen eine oder mehrere Vorläuferentscheidungen richten (zu den Fällen, in denen dies möglich ist, sogleich unten I).
Hieraus ergibt sich, dass es grundsätzlich Aufgabe des Beschwerdeführers ist, die Entscheidungen zu bezeichnen, die er mit der Verfassungsbeschwerde angreifen will. § 92 BVerfGG schreibt dies auch ausdrücklich vor. Das BVerfG prüft dann die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bezüglich der angegriffenen Entscheidungen grundsätzlich getrennt voneinander. Dem entspricht es, dass es nach Auffassung des BVerfG zulässig ist, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, allein die letztinstanzliche Entscheidung anzugreifen - nicht aber die vorangegangenen in derselben Sache ergangenen Entscheidungen (BVerfGE 4, 52, 56; BVerfGE 19, 377, 393; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404). In diesem Fall hält es das BVerfG konsequenterweise für ausgeschlossen, bei Stattgabe der Verfassungsbeschwerde auch die Entscheidungen der Instanzgerichte nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben (vgl. BVerfGE 4, 52, 56; BVerfG, 2 BvR 1533/94 v. 10.11.1999, Abs. 82 ff. und Abs. 126 = BVerfGE 101, 275, 284 ff. und 297; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404).
Welche Entscheidungen der Beschwerdeführer angreifen sollte, bestimmt sich nach seinem Rechtsschutzbegehren, also danach, was der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde erreichen will oder - anders ausgedrückt - welche Grundrechtsverletzung er geltend macht. Insoweit sind zwei verschiedene Konstellationen denkbar:
Der Beschwerdeführer nimmt an, dass das materielle Verfahrensergebnis der Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache durch die Fachgerichte (und ggf. die Verwaltung) seine Grundrechte verletzt, etwa in dem das Fachgericht seine Klage abgewiesen hat oder ihn zu einem Tun oder Unterlassen verurteilt (siehe hierzu unten I).
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Gerichtsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die seine Grundrechte verletzt, etwa weil ihm kein rechtliches Gehör gewährt wurde (siehe hierzu unten II und IV).
Da sich beide Rechtsschutzbegehren nicht gegenseitig ausschließen, ist auch eine Kombination denkbar. Was Beschwerdegegenstand bei den einzelnen Rechtsschutzbegehren ist, soll im Folgenden getrennt voneinander untersucht werden, bevor auf die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf den Aufbau der Begründetheitsprüfung eingegangen wird (III). Sonderprobleme ergeben sich nach der Kammerrechtsprechung des BVerfG in Zusammenhang mit der Anhörungsrüge nach § 33a und § 311a StPO, § 321a ZPO, § 152a VwGO, auf die daher gesondert eingegangen werden soll (IV).
I. Behauptung einer Grundrechtsverletzung durch die Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache
Behauptet der Kläger, dass ihn letztlich das materielle Verfahrensergebnis der Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache in seinen Grundrechten verletzt, so ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit er die Entscheidungen angreift, die sich mit der eigentlichen Hauptsache beschäftigen und den Beschwerdeführer (noch) belasten. Dies bedeutet im Einzelnen:
Verfassungsbeschwerden gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen, die bereits von einem anderen Gericht aufgehoben worden sind, sind wegen fehlender Beschwerdebefugnis (fehlende gegenwärtige Beschwer) unzulässig, da sie den Beschwerdeführer nicht mehr in seinen Grundrechten verletzen können. Die Verfassungsbeschwerde ist somit - wie § 90 Abs. 2 BVerfGG zeigt - nur ein außerordentlicher Rechtsbehelf (BVerfG, 2 BvR 620/03 v. 8. 11. 2006, Abs. 7 = DStRE 2007, 508 spricht insoweit von "prozessualer Überholung").
Werden die vorhergehenden Entscheidungen jedoch von der nachfolgenden Instanz bestätigt bzw. aufrecht erhalten, kann auch von den bestätigten oder aufrecht gehaltenen Entscheidungen nach wie vor eine Beschwer ausgehen (BVerfGE 84, 1, 3; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404; unklar insoweit BVerfG, 1 BvR 2658/10 v. 26. 4. 2011, Abs. 19 = NJW 2011, 2497, das auch in einem solchen Fall von einer "prozessualen Überholung" der vorhergehenden Entscheidungen auszugehen scheint).
Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen, die dem Beschwerdeführer Recht geben, sind regelmäßig wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, da das Ergebnis einer solchen Entscheidung den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in seinen Grundrechten verletzen kann (vgl. BVerfGE 3, 377, 379; BVerfGE 8, 222, 223 f.; BVerfGE 96, 152, 162; BVerfGE 97, 391, 394, 407 f.). In einem Fall, in dem etwa ein grundrechtsverletzender Verwaltungsakt zunächst vom Verwaltungsgericht aufgehoben wird, das Urteil des Verwaltungsgerichts dann seinerseits jedoch vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben wird und die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird, ist Verfassungsbeschwerde allein gegen den Verwaltungsakt, gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und gegen die Entscheidung des BVerwG zu erheben (siehe hierzu den Geschlossene-Gesellschaft-Fall).
In einem Fall, in dem etwa ein grundrechtsverletzendes Urteil des Verwaltungsgerichts ergeht, die Berufung gegen dieses Urteil jedoch nach §§ 124 ff. VwGO nicht vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird, ist Verfassungsbeschwerde nur gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu erheben: Nur dies hat sich mit der eigentlichen Hauptsache befasst, während das Oberverwaltungsgericht nur über die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO entschieden hat. Gegenstand seiner Entscheidung war somit nur die Frage, ob die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen ist. Da das Oberverwaltungsgericht sich nicht unmittelbar mit der Hauptsache befasst, kann es aber diesbezüglich auch keine Grundrechte verletzen, so dass es für eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss an der Beschwerdebefugnis fehlt (siehe hierzu den Hundeschwindel-Fall). Der Beschluss ist auch nicht bei Stattgabe der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, vielmehr wird er mit der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes schlicht gegenstandslos und erledigt sich damit
Anmerkung: So ausdrücklich BVerfGE 20, 257, 260, 271; BVerfGE 96, 152, 162; BVerfGE 96, 171, 180; BVerfG, 1 BvR 670/91 v. 26.6.2002, Abs. 102 = BVerfGE 105, 279, 311 f.; Stark, in: Umbach/Clemens/Dollinger, § 95 Rn. 61; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 405; anders jedoch wohl [ohne Begründung] BVerfG, 1 BvR 1072/01 v. 24.5.2005, Abs. 46 = BVerfGE 113, 63, 74 f.).
Entsprechendes gilt für alle anderen Entscheidungen, die sich nicht unmittelbar mit der Hauptsache beschäftigen, wie Entscheidungen, mit denen ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, Entscheidungen über Beschwerden bezüglich bestimmter Verfahrenshandlungen des über die Hauptsache entscheidenden Gerichts (vgl. BVerfGE 97, 332, 340). Solche Entscheidungen sind damit allenfalls für die Frage der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 BVerfGG von Bedeutung, können aber nicht selbst - mit Erfolg - zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde in Bezug auf eine Grundrechtsverletzung durch die Hauptsachentscheidung gemacht werden (vgl. hierzu auch den Piätsch-Affaire-Fall).
Zum Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde, wenn der Hauptsacheentscheidung Beschlüsse nach § 17 a GVG vorausgehen, siehe den Wem-die-Stunde-schlägt-Fall.
Einen weiteren Sonderfall stellen schließlich Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes dar. Unproblematisch ist zunächst der Fall, dass auf eine bestimmte Entscheidung im Verfahren des vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes eine abschließende Entscheidung zur Hauptsache folgt: Hier erledigen sich die Entscheidungen über den einstweiligen Rechtsschutz mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung (vgl. etwa Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 123 Rn. 168, zur einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO), so dass von diesen Entscheidungen keine gegenwärtige Beschwer mehr ausgeht und somit die Beschwerdebefugnis fehlt (U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 407; ähnlich jetzt auch BVerfG, 1 BvR 517/99 v. 11.3.2004, Abs. 18 = NJW 2004, 1855). Schwieriger ist dagegen der Fall, dass nur Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes, jedoch noch keine Hauptsacheentscheidungen ergangen sind. Das BVerfG scheint hier zu differenzieren (zum Folgenden U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 407 und 408 f.): Wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz allein wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgewiesen wird, das Gericht jedoch zu dem die Gewährung vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigenden materiellen Anspruch nichts sagt, soll in Bezug auf die Frage, inwieweit ein solcher Anspruch besteht oder nicht besteht, keine Grundrechtsverletzung möglich sein, so dass es an der Beschwerdebefugnis fehlt (BVerfG, 1 BvR 2368/97 v. 30.12.1997 = NJW 1998, 1217, 1218). Wird dagegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes damit begründet, dass ein dies rechtfertigender materieller Anspruch nicht besteht (und die Frage der Eilbedürftigkeit offen gelassen), soll für die Rüge, dass gerade durch die Verneinung des Anspruchs Grundrechte verletzt werden, die Beschwerdebefugnis bestehen (vgl. etwa BVerfGE 47, 46, 61, 64; BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 114 = BVerfGE 98, 218, 244). Jedoch soll insoweit regelmäßig im Hinblick auf die "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde die Durchführung des Hauptsacheverfahrens notwendig sein (siehe hierzu den Rechtschreibreform-Fall).
In einem Fall, in dem etwa ein grundrechtsverletzendes Urteil des Amtsgerichts ergeht, das vom Landgericht in der Berufungsentscheidung gebilligt wird, wird schließlich angenommen, dass der Beschwerdeführer zulässigerweise Verfassungsbeschwerde entweder gegen beide Urteile erheben (siehe hierzu den Amanda-Affaire-Fall und den Todesstrafe-Fall) oder er sich (wie im Freigesetzt-Fall und im Todesstrafe-Fall) auf das letztinstanzliche Urteil beschränken kann (BVerfGE 4, 52, 56; BVerfGE 19, 377, 393). Unzulässig wäre dagegen nach allgemeiner Ansicht die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nur gegen das erstinstanzliche Urteil (siehe hierzu den Strickliesel-Fall). Dies wird teilweise damit begründet, dass seine Beseitigung durch das BVerfG die darauf folgenden Bestätigungen bestehen ließen, so dass für einen so reduzierten Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe (Pestalozza, § 12 Rn. 26). Ob diese Begründung zutreffend ist, ist aber zweifelhaft, da man auch annehmen könnte, dass die darauf folgenden Entscheidungen mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gegenstandslos würden (so U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 409 f.). Näher liegt es daher, den Ausschluss der Anfechtung nur des erstinstanzlichen Urteils aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG herauszulesen.
Zum Sonderfall, wenn der das Verfahren abschließenden Entscheidung noch eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO oder § 152a VwGO folgt oder ihr hätte folgen können s. u. IV
Greift der Beschwerdeführer ausdrücklich auch Entscheidungen an, die ihn nach den oben genannten Grundsätzen nicht in seinen Grundrechten verletzen können, verwirft das BVerfG die Verfassungsbeschwerde als insoweit unzulässig (vgl. z.B. BVerfGE 96, 152, 162; BVerfGE 97, 12, 24, 34; BVerfGE 97, 332, 340). Es ist an den klaren, keiner Auslegung fähigen Wortlaut des Antrags nach § 23 BVerfGG, § 93 BVerfGG gebunden. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der Beschwerdeführer sich unmissverständlich nur gegen eine Entscheidung, nicht aber gegen alle ihn ebenfalls in seinen Grundrechten verletzenden Entscheidungen wendet und dem BVerfG damit zu verstehen gibt, dass es sich auf die Überprüfung nur dieser Entscheidung beschränken soll . Wenn der Beschwerdeführer jedoch zwar ausdrücklich nur Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung erhebt, sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23, § 92 BVerfGG jedoch entnehmen lässt, dass er sich auch gegen die anderen Entscheidungen wendet, die seiner Ansicht nach seine Grundrechte in gleicher Weise verletzen, dann neigte das BVerfG jedoch früher dazu, die Verfassungsbeschwerde dahingehend auszulegen, dass implizit auch gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben wird (vgl. BVerfGE 3, 377, 379; BVerfGE 6, 386, 387), um dem Beschwerdeführer - über § 95 Abs. 2 BVerfGG - insoweit größtmöglichen Rechtsschutz zu gewähren. Heutiger Rechtsprechung entspricht dies jedoch nicht mehr, da das BVerfG mittlerweile gesteigerte Anforderungen an die "Bezeichnungspflicht" des § 92 BVerfG aufgestellt hat (näher U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404)
II. Behauptung einer Grundrechtsverletzung durch das Gerichtsverfahren
Sieht der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung in der Gestaltung des Gerichtsverfahrens, so ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit er die Entscheidungen angreift, denen er diesen Verfahrensverstoß (etwa einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs) vorwirft: Dies ist primär die Entscheidung, bei deren Erlass der Verfahrensverstoß begangen wurde und darüber hinaus auch die nachfolgenden Entscheidungen, die diesen Verfahrensverstoß als gesetzeskonform gebilligt und sich damit diese Grundrechtsverletzung zu eigen gemacht haben (deutlich z. B. BVerfG, 1 BvR 1586/02 v. 22.11.2002, Abs. 11 ff = NJW 2003, 3687, 3688 f.).
Behauptet der Beschwerdeführer also z. B., das Landgericht habe ihm in einer Entscheidung über die Berufung gegen ein Amtsgerichtsurteil kein rechtliches Gehör gewährt, so kann allein die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichtes zulässig sein (siehe hierzu den Piätsch-Affaire-Fall).
Behauptet der Beschwerdeführer dagegen etwa, das Amtsgericht habe ihm bereits kein rechtliches Gehör gewährt und das Landgericht habe dies in seiner Berufungsentscheidung gebilligt, so kann der Beschwerdeführer entweder beide Urteile mit der Verfassungsbeschwerde angreifen oder sich auf einen Angriff gegen das Urteil des Landgerichts, das sich die Grundrechtsverletzung durch das Amtsgericht zu eigen gemacht hat, beschränken. Nicht zulässig wäre dagegen auch hier eine nur gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde. Nicht zulässig wäre schließlich die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen solche nachfolgende Entscheidungen, zu deren "Prüfungsprogramm" der behauptete Verfahrensverstoß nicht zählt (vgl. hierzu den Peepshow-Fall).
Bezüglich der Auslegung der Verfassungsbeschwerde gelten die oben (I) gemachten Ausführungen entsprechend.
III. Auswirkungen auf die Begründetheitsprüfung
In der Begründetheitsprüfung ist zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen diesen tatsächlich in seinen Grundrechten verletzen. Auch hier differenziert das BVerfG zwischen Grundrechtsverletzungen, die sich aus dem materiellen Verfahrensergebnis der Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache ergeben können, und Grundrechtsverletzungen, die durch das Gerichtsverfahren hervorgerufen wurden (siehe hierzu auch diesen Hinweis zum Aufbau der Begründetheitsprüfung gegen eine Urteilsverfassungsbeschwerde).
Sind mehrere in derselben Sache ergangene Entscheidungen Prüfungsgegenstand, so unterscheidet das BVerfG in der Begründetheitsprüfung zwischen diesen verschiedenen Entscheidungen. Allerdings prüft es sie - schon um Wiederholungen zu vermeiden - insoweit gemeinsam, als von ihnen derselbe Grundrechtsverstoß ausgehen kann (sog. "einheitliche Prüfung"). Es handelt sich aber hierbei nur um eine aufbautechnisch sinnvolle Vorgehensweise; hieraus darf nicht geschlossen werden, dass die Verfassungsbeschwerde in einem solchen Fall nur gegen alle Entscheidungen einheitlich begründet oder einheitlich unbegründet sein kann (U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 410).
IV. Besonderheiten in Zusammenhang mit Anhörungsrügen (§ 321a ZPO, § 152a VwGO)
Das als Reaktion auf BVerfG, 1 PBvU 1/02 vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395 ff. geschaffene Anhörungsrügeverfahren nach § 33a und § 311a StPO, § 321a ZPO, § 152a VwGO wirft im Hinblick auf die Zulässigkeit und den Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde besondere Probleme auf, weil die Anhörungsrüge ausschließlich insoweit statthaft ist, als Verletzungen des rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden, während sie von vornherein unzulässig ist, soweit die Verletzung sonstiger Grundrechte und grundrechtsgleicher Rechte im Hinblick auf das materielle Entscheidungsergebnis oder das Entscheidungsverfahren geltend gemacht wird.
Unstreitig gehört die Anhörungsrüge jedoch zum "Rechtsweg" i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfG, soweit der Beschwerdeführer sich durch eine mit "regulären" Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Gerichtsentscheidung ausschließlich in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht (BVerfG, 1 BvR 848/07 v. 25. 11. 2008, Abs. 30 = BVerfGE 122, 190, 198). Die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG beginnt dann folglich mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Dies gilt unstreitig auch, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar Art. 103 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich nennt, sich aber aus dem gesamten Vortrag ergibt, dass es sich hierbei um eine Fehlbezeichnung handelt, es ihm also ausschließlich um eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geht (BVerfG, 1 BvR 1468/11 v. 14. 7. 2011, Abs. 3 ff.)
Unstreitig ist auch, dass die Anhörungsrüge "offensichtlich unzulässig" ist und damit nicht zum Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfG gehört, soweit eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztinstanzlich entscheidende Gericht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Wird sie dennoch erhoben und vom Gericht als unstatthaft verworfen, so vermag dies den Fristbeginn nach § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht erneut in Lauf zu setzen (BVerfG, 1 BvR 848/07 v. 25. 11. 2008, Abs. 30 = BVerfGE 122, 190, 199; BVerfG, 1 BvR 3007/07 v. 28. 4. 2011, Abs. 17 = NJW 2011, 2276; hierzu auch Detterbeck, NdsVBl. 2010, 116, 119 ff.). Umgekehrt ist eine Verfassungsbeschwerde nicht dann wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig, wenn der Beschwerdeführer zwar keine Anhörungsrüge erhoben hat, obwohl er eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG rügt, eine solche Verletzung aber von vornherein ausgeschlossen ist, der Gewährleistungsumfang des Art. 103 Abs. 1 GG also verkannt wird (und es deshalb insoweit auch an der Beschwerdebefugnis fehlt), weil hier eine auf diesem Fehlverständnis des Art. 103 Abs. 1 GG beruhende Anhörungsrüge von vornherein objektiv aussichtslos und unstatthaft gewesen wäre (BVerfG, 2 BvR 917/09 v. 15. 3. 2006, Abs. 13 f. = EuGRZ 2006, 294 ff.; BVerfG, 1 BvR 3582/08 v. 11. 2. 2009 Abs. 13 f. = NZG 2009, 515; BVerfG, 2 BvR 2101/09 v. 9. 11. 2010, Abs. 30 ff. = NJW 2011, 2417; krit. hierzu Zuck, NVwZ 2006, 1119, 1122).
Problematischer sind die Fälle, in denen der Beschwerdeführer ausdrücklich rügt, dass eine mit "regulären" Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Gerichtsentscheidung (und ggf. die vorhergehenden Entscheidungen) nicht nur sein Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, sondern auch (im Hinblick auf das materielle Entscheidungsergebnis und/oder das Entscheidungsverfahren) andere mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige Rechte. Hier könnte man insoweit differenzieren, dass nur im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG die Anhörungsrüge zum "Rechtsweg" i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG gehört, während im Übrigen die Verfassungsbeschwerdefrist unmittelbar mit der Bekanntgabe der letztinstanzlichen (auch mit der Anhörungsrüge insoweit nicht angreifbaren) Entscheidung zu laufen beginnt (so wohl Desens, NJW 2006, 1243, 1245 f.; Zuck NVwZ 2005, 739, 741 f.; ders. NVwZ 2006, 1119, 1123). Ist die Rüge begründet, hat dies allerdings nach § 321a Abs. 5 ZPO, § 152a Abs. 5 VwGO zur Folge, dass das Gericht das "Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist und in die Lage versetzt wird, in der es sich vor Schluss der mündlichen Verhandlung befand". Im Rahmen der Verfahrensfortführung könnte es daher dazu kommen, dass auch die übrigen Grundrechtsverletzungen durch das letztinstanzliche Gericht "beseitigt" werden, so dass insoweit die Notwendigkeit des Durchlaufens des Anhörungsrügeverfahrens auch im Hinblick auf die übrigen Grundrechtsverletzungen als Ausdruck der "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" angesehen werden kann. Wird in derartigen Fällen keine Anhörungsrüge erhoben, hält das BVerfG folglich die Verfassungsbeschwerde insgesamt (auch soweit die Verletzung anderer Grundrechte als Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird) wegen Verletzung des allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatzes für unzulässig (BVerfG, 1 BvR 644/05 v. 25. 4. 2005, Abs. 7 ff. = NJW 2005, 3059 f.; BVerfG, 1 BvR 27/08 v. 30. 5. 2008, Abs. 3 ff.; BVerfG, 1 BvR 279/11 v. 17. 2. 2011, Abs. 2 f.; BVerfG, 2 BvR 45/11 v. 24. 2. 2011, Abs. 3 ff.).
Dies hat die Frage aufgeworfen, ob das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung auch dann als unzulässig verwerfen kann, wenn es der Ansicht ist, es sei nicht ausgeschlossen, dass die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, der Beschwerdeführer dies aber nicht so gesehen hat und er deshalb keine Anhörungsrüge erhoben hat, sondern "sofort" gegen die letztinstanzliche Entscheidung (und ggf. auch Vorgängerentscheidungen) Verfassungsbeschwerde wegen solcher Grundrechtsverletzungen erhebt, für deren Geltendmachung das Anhörungsrügeverfahren nicht statthaft ist (vgl. Desens, NJW 2006, 1243, 1246; Detterbeck, NdsVBl. 2010, 116, 117; Rieble/Vielmeyer, JZ 2011, 923, 927; Tegebauer DÖV 2008, 954, 955; Zuck, NVwZ 2006, 1119, 1122 f.). Des Weiteren war fraglich geworden, ob der Beschwerdeführer auf eine Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung verzichten kann, indem er (1.) keine Anhörungsrüge erhebt, (2.) Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung erhebt und (3.) in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift auf mögliche Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG gar nicht eingeht, sondern nur die Verletzungen anderer Grundrechte rügt (vgl. Zuck, AnwBl. 2008, 168, 170) bzw. eine frühere Rüge des Art. 103 GG nachträglich zurücknimmt (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228, 230 f.). Der 1. Senat des BVerfG hat diese Fragen nunmehr (BVerG, 1 BvR 216/07 v. 13. 4. 2010, Abs. 34 ff. = BVerfGE 126, 1, 17) (zu Recht) zu Gunsten der Beschwerdeführer entschieden, § 90 Abs. 2 BVerfGG also letztlich restriktiv ausgelegt:
"(34) Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Hierfür war im vorliegenden Fall eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts entbehrlich. Obwohl der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde zunächst auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt hat und daher die Anhörungsrüge an sich zum Rechtsweg zählt (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>), steht das Unterlassen einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da er die Rüge einer Gehörsverletzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen hat.
(35) Dem Beschwerdeführer kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Dispositionsfreiheit zu, die sich aus der Funktion des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde ergibt. Neben der Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden [...], dient die Verfassungsbeschwerde primär dem individuellen Rechtsschutz für die Durchsetzung der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte. Der Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich folglich, ausgehend von der subjektiven Beschwer, nach der behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte [...]. Auch nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, seinen Antrag zurückzunehmen oder seine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Beide Erklärungen haben zur Folge, dass das Beschwerdebegehren nicht mehr zur Entscheidung steht [...]. Aufgrund der Dispositionsfreiheit steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde auch nachträglich auf die Rüge bestimmter Grundrechtsverletzungen zu beschränken. Die Rücknahme der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist daher grundsätzlich möglich. Sie hat [...] zur Folge, dass die Erschöpfung des Rechtswegs nicht von der Erhebung von Rechtsbehelfen abhängt, die der Beseitigung einer Gehörsverletzung dienen.
(36) Der Beschwerdeführer musste eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO auch nicht deshalb nach dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität [...] erheben, weil bei einem Erfolg der Anhörungsrüge auch die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen hätten beseitigt werden können. Jedenfalls ein nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführer kann nicht auf die Erhebung einer Anhörungsrüge verwiesen werden, wenn er in der Verfassungsbeschwerde zwar Art. 103 Abs. 1 GG als verletztes Verfassungsrecht benennt, der Sache nach aber keine Gehörsverletzung, sondern unzureichenden Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) rügt [...]. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass eine Anhörungsrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die geltend gemachte Grundrechtsverletzung beseitigt hätte. Offensichtlich aussichtslose fachgerichtliche Rechtsbehelfe müssen aber auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht erhoben werden."Sind diese Probleme in Zusammenhang mit der Anhörungsrüge Prüfungsstoff? Wohl kaum. Sie zu kennen, erleichtert allerdings das Verständnis der heutigen Rechtsprechung zu § 90 Abs. 2 BVerfGG. Zudem werfen sie ein neues Licht auf das hier behandelte Problem des Beschwerdegegenstand und Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen und gewähren auch (so finden wir) einen interessanten Einblick in die Realität des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)