(Stand der Bearbeitung: 01. Oktober 2007)
Ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (siehe hierzu diesen Hinweis), wird in der Begründetheitsprüfung geprüft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich durch den Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, in seinen Grundrechten verletzt wird. Dies bedeutet, dass hier nur der Akt überprüft werden kann, der in der Zulässigkeit als Beschwerdegegenstand, also als angegriffener "Akt der öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, herausgearbeitet worden ist.
Welcher "Akt der öffentlichen Gewalt" überhaupt angegriffen wird, ist jedoch immer dann schwierig zu bestimmen, wenn mehrere Gerichts- (und Verwaltungs-) Entscheidungen in derselben Sache ergangen sind.
Wenn es um die Überprüfung zivilgerichtlicher Urteile geht, können etwa vorliegen: Beschluss oder Urteil des Landgerichts, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird (§ 936, § 937, § 922 ZPO), Beschluss oder Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem die hiergegen eingereichte Berufung bzw. Beschwerde zurückgewiesen wird (§ 522, § 572 ZPO), Urteil des Landgerichts zur Hauptsache, Berufungsurteil des Oberlandesgerichts zur Hauptsache, Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision (§ 552 ZPO) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zur Hauptsache. Wenn es um die Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Urteile oder Akte der Exekutive geht, können etwa vorliegen: Grundverwaltungsakt, Widerspruchsbescheid, Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 VwGO, Urteil des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung nach §§ 124 a ff. VwGO.
Die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des richtigen Verfassungsbeschwerdegegenstandes ergeben sich hier aus einem gewissen Spannungsverhältnis, das zwischen Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1, § 92, § 93 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 BVerfGG einerseits und § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG andererseits besteht:
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1, § 92, § 93 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 BVerfGG gehen davon aus, dass bei mehreren in derselben Sachen ergangenen Entscheidungen jede einzelne Entscheidung als selbständiger "Akt der öffentlichen Gewalt" anzusehen ist. Streng genommen handelt es sich damit in Wirklichkeit um eine Mehrheit von Verfassungsbeschwerden, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde gegen mehrere in derselben Sache ergangene Entscheidungen richtet. Als Konsequenz könnte sich hieraus ergeben, dass das BVerfG nur die Entscheidungen nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufheben könnte, gegen die sich die konkrete Verfassungsbeschwerde richtet: Würde somit Verfassungsbeschwerde nur gegen ein Revisionsurteil erhoben, wäre eine Aufhebung auch des Berufungsurteils und des erstinstanzlichen Urteils ausgeschlossen. Auch würde die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich mit Verkündung, Bekanntmachung etc. jeder einzelnen Entscheidung zu laufen beginnen, so dass Verfassungsbeschwerden gegen die Vorgängerentscheidungen regelmäßig verfristet wären, bis die letztinstanzliche Entscheidung ergangen ist.
Demgegenüber geht § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG davon aus, dass grundsätzlich der gesamte Instanzenzug durchlaufen werden muss und der "außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde" erst zum Einsatz kommt, wenn Rechtsschutz durch die Fachgerichte nicht mehr zu erreichen ist. Dies legt eine einheitliche Überprüfung aller zu derselben Sache ergangenen Entscheidungen nahe, so dass sie insoweit als "einheitlicher Akt der öffentlichen Gewalt" anzusehen sein könnten, die dementsprechend nach § 95 Abs. 2 BVerfGG bei Stattgabe der Verfassungsbeschwerde insgesamt aufzuheben wären. Folge wäre, dass der Beschwerdeführer gegen die ihm gegenüber ergangenen Entscheidungen nur einheitlich vorgehen könnte, so dass nur eine Verfassungsbeschwerde vorliegt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen mehrere in derselben Sache ergangene Entscheidungen wendet.
Das BVerfG scheint insoweit einen pragmatischen Mittelweg gefunden zu haben:
Es behandelt einerseits eine gegen mehrere Entscheidungen in derselben Sache gerichtete Verfassungsbeschwerde insoweit einheitlich, als es die hiervon ausgehenden Grundrechtsverletzungen in einem einheitlichen Verfahren prüft, ohne dass näher ausgeführt würde, ob die Voraussetzungen einer Verfahrensverbindung vorlägen (Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, § 90 Rn. 151 [Bearbeitung 2003]; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403). Was den äußeren Rahmen, also den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor dem BVerfG betrifft, geht das BVerfG also von einer einheitlichen Verfassungsbeschwerde aus. Insoweit lässt sich mit Pieroth/Schlink (Rn. 1233) sagen, dass in einem solchen Fall nur eine Verfassungsbeschwerde vorliegt.
Andererseits unterscheidet das BVerfG durchaus zwischen den verschiedenen Entscheidungen, soweit es um den Beschwerdegegenstand nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und die sich aus der Stattgabe einer Verfassungsbeschwerde ergebenden Rechtsfolgen nach § 95 Abs. 2 BVerfGG geht (vgl. etwa BVerfG, 1 BvR 653/96 v. 15.12.1999, Abs. 102 und 119 = BVerfGE 101, 361, 391 und 396; BVerfG 2 BvR 527/99 v. 5.12.2001, Abs. 41 ff. = BVerfGE 104, 220, 236 f.; BVerfG, 1 BvR 670/91 v. 26.6.2002, Abs. 95 f. = BVerfGE 105, 279, 310 ff.).
Bezüglich des Fristbeginns nach § 93 Abs. 1 BVerfGG entnimmt das BVerfG schließlich - anders als der Wortlaut des § 93 Abs. 1 BVerfGG es nahe legt - der Wertung des § 90 Abs. 2 BVerfGG, dass es für den Fristbeginn allein auf die letzte zu der fraglichen Sache ergangene Entscheidung ankommt (U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 410). Dies gilt auch bei Verfassungsbeschwerden, die sich nicht gegen diese letzte Entscheidung, sondern allein gegen eine oder mehrere Vorläuferentscheidungen richten (zu den Fällen, in denen dies möglich ist, sogleich unten I).
Hieraus ergibt sich, dass es grundsätzlich Aufgabe des Beschwerdeführers ist, die Entscheidungen zu bezeichnen, die er mit der Verfassungsbeschwerde angreifen will. § 92 BVerfGG schreibt dies auch ausdrücklich vor. Das BVerfG prüft dann die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bezüglich der angegriffenen Entscheidungen grundsätzlich getrennt voneinander. Dem entspricht es, dass es nach Auffassung des BVerfG zulässig ist, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, allein die letztinstanzliche Entscheidung anzugreifen - nicht aber die vorangegangenen in derselben Sache ergangenen Entscheidungen (BVerfGE 4, 52, 56; BVerfGE 19, 377, 393; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404).. In diesem Fall hält es das BVerfG konsequenterweise für ausgeschlossen, bei Stattgabe der Verfassungsbeschwerde auch die Entscheidungen der Instanzgerichte nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben (vgl. BVerfGE 4, 52, 56; BVerfG, 2 BvR 1533/94 v. 10.11.1999, Abs. 82 ff. und Abs. 126 = BVerfGE 101, 275, 284 ff. und 297; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404).
Welche Entscheidungen der Beschwerdeführer angreifen sollte, bestimmt sich nach seinem Rechtsschutzbegehren, also danach, was der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde erreichen will oder - anders ausgedrückt - welche Grundrechtsverletzung er geltend macht. Insoweit sind zwei verschiedene Konstellationen denkbar:
Der Beschwerdeführer nimmt an, dass das materielle Verfahrensergebnis der Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache durch die Fachgerichte (und ggf. die Verwaltung) seine Grundrechte verletzt, etwa in dem das Fachgericht seine Klage abgewiesen hat oder ihn zu einem Tun oder Unterlassen verurteilt (siehe hierzu unten I).
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Gerichtsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die seine Grundrechte verletzt, etwa weil ihm kein rechtliches Gehör gewährt wurde (siehe hierzu unten II).
Da sich beide Rechtsschutzbegehren nicht gegenseitig ausschließen, ist auch eine Kombination denkbar. Was Beschwerdegegenstand bei den einzelnen Rechtsschutzbegehren ist, soll im Folgenden getrennt voneinander untersucht werden, bevor auf die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf den Aufbau der Begründetheitsprüfung eingegangen wird (III).
I. Behauptung einer Grundrechtsverletzung durch die Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache
Behauptet der Kläger, dass ihn letztlich das materielle Verfahrensergebnis der Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache in seinen Grundrechten verletzt, so ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit er die Entscheidungen angreift, die sich mit der eigentlichen Hauptsache beschäftigen und den Beschwerdeführer (noch) belasten. Dies bedeutet im Einzelnen:
Verfassungsbeschwerden gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen, die bereits von einem anderen Gericht aufgehoben worden sind, sind wegen fehlender Beschwerdebefugnis (fehlende gegenwärtige Beschwer) unzulässig, da sie den Beschwerdeführer nicht mehr in seinen Grundrechten verletzen können. Die Verfassungsbeschwerde ist somit - wie § 90 Abs. 2 BVerfGG zeigt - nur ein außerordentlicher Rechtsbehelf.
Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen, die dem Beschwerdeführer Recht geben, sind regelmäßig wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, da das Ergebnis einer solchen Entscheidung den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in seinen Grundrechten verletzen kann (vgl. BVerfGE 3, 377, 379; BVerfGE 8, 222, 223 f.; BVerfGE 96, 152, 162; BVerfGE 97, 391, 394, 407 f.). In einem Fall, in dem etwa ein grundrechtsverletzender Verwaltungsakt zunächst vom Verwaltungsgericht aufgehoben wird, das Urteil des Verwaltungsgerichts dann seinerseits jedoch vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben wird und die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird, ist Verfassungsbeschwerde allein gegen den Verwaltungsakt, gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und gegen die Entscheidung des BVerwG zu erheben (siehe hierzu den Geschlossene-Gesellschaft-Fall).
In einem Fall, in dem etwa ein grundrechtsverletzendes Urteil des Verwaltungsgerichts ergeht, die Berufung gegen dieses Urteil jedoch nach §§ 124 ff. VwGO nicht vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird, ist Verfassungsbeschwerde nur gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu erheben: Nur dies hat sich mit der eigentlichen Hauptsache befasst, während das Oberverwaltungsgericht nur über die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO entschieden hat. Gegenstand seiner Entscheidung war somit nur die Frage, ob die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen ist. Da das Oberverwaltungsgericht sich nicht unmittelbar mit der Hauptsache befasst, kann es aber diesbezüglich auch keine Grundrechte verletzen, so dass es für eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss an der Beschwerdebefugnis fehlt (siehe hierzu den Hundeschwindel-Fall). Der Beschluss ist auch nicht bei Stattgabe der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, vielmehr wird er mit der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes schlicht gegenstandslos und erledigt sich damit (vgl. BVerfGE 20, 257, 260, 271; BVerfGE 96, 152, 162; BVerfGE 96, 171, 180; BVerfG, 1 BvR 670/91 v. 26.6.2002, Abs. 102 = BVerfGE 105, 279, 311 f.; Stark, in: Umbach/Clemens/Dollinger, § 95 Rn. 61; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 405; anders jetzt jedoch BVerfG, 1 BvR 1072/01 v. 24.5.2005, Abs. 46). Entsprechendes gilt für alle anderen Entscheidungen, die sich nicht unmittelbar mit der Hauptsache beschäftigen, wie Entscheidungen, mit denen ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, Entscheidungen über Beschwerden bezüglich bestimmter Verfahrenshandlungen des über die Hauptsache entscheidenden Gerichts (vgl. BVerfGE 97, 332, 340). Solche Entscheidungen sind damit allenfalls für die Frage der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 BVerfGG von Bedeutung, können aber nicht selbst - mit Erfolg - zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde in Bezug auf eine Grundrechtsverletzung durch die Hauptsachentscheidung gemacht werden (vgl. hierzu auch den Piätsch-Affaire-Fall).
Zum Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde, wenn der Hauptsacheentscheidung Beschlüsse nach § 17 a GVG vorausgehen, siehe den Wem-die-Stunde-schlägt-Fall.
Einen Sonderfall stellen schließlich Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes dar. Unproblematisch ist zunächst der Fall, dass auf eine bestimmte Entscheidung im Verfahren des vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes eine abschließende Entscheidung zur Hauptsache folgt: Hier erledigen sich die Entscheidungen über den einstweiligen Rechtsschutz mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung (vgl. etwa Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 123 Rn. 168, zur einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO), so dass von diesen Entscheidungen keine gegenwärtige Beschwer mehr ausgeht und somit die Beschwerdebefugnis fehlt (U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 407; ähnlich jetzt auch BVerfG, 1 BvR 517/99 v. 11.3.2004, Abs. 18 = NJW 2004, 1855). Schwieriger ist dagegen der Fall, dass nur Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes, jedoch noch keine Hauptsacheentscheidungen ergangen sind. Das BVerfG scheint hier zu differenzieren (zum Folgenden U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 407 und 408 f.): Wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz allein wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgewiesen wird, das Gericht jedoch zu dem die Gewährung vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigenden materiellen Anspruch nichts sagt, soll in Bezug auf die Frage, inwieweit ein solcher Anspruch besteht oder nicht besteht, keine Grundrechtsverletzung möglich sein, so dass es an der Beschwerdebefugnis fehlt (BVerfG, 1 BvR 2368/97 v. 30.12.1997 = NJW 1998, 1217, 1218). Wird dagegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes damit begründet, dass ein dies rechtfertigender materieller Anspruch nicht besteht (und die Frage der Eilbedürftigkeit offen gelassen), soll für die Rüge, dass gerade durch die Verneinung des Anspruchs Grundrechte verletzt werden, die Beschwerdebefugnis bestehen (vgl. etwa BVerfGE 47, 46, 61, 64; BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 114 = BVerfGE 98, 218, 244). Jedoch soll insoweit regelmäßig im Hinblick auf die "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde die Durchführung des Hauptsacheverfahrens notwendig sein (siehe hierzu den Rechtschreibreform-Fall).
In einem Fall, in dem etwa ein grundrechtsverletzendes Urteil des Amtsgerichts ergeht, das vom Landgericht in der Berufungsentscheidung gebilligt wird, wird schließlich angenommen, dass der Beschwerdeführer zulässigerweise Verfassungsbeschwerde entweder gegen beide Urteile erheben (siehe hierzu den Amanda-Affaire-Fall und den Todesstrafe-Fall) oder er sich (wie im Freigesetzt-Fall und im Todesstrafe-Fall) auf das letztinstanzliche Urteil beschränken kann (BVerfGE 4, 52, 56; BVerfGE 19, 377, 393). Unzulässig wäre dagegen nach allgemeiner Ansicht die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nur gegen das erstinstanzliche Urteil (siehe hierzu den Strickliesel-Fall). Dies wird teilweise damit begründet, dass seine Beseitigung durch das BVerfG die darauf folgenden Bestätigungen bestehen ließen, so dass für einen so reduzierten Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe (Pestalozza, § 12 Rn. 26). Ob diese Begründung zutreffend ist, ist aber zweifelhaft, da man auch annehmen könnte, dass die darauf folgenden Entscheidungen mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gegenstandslos würden (so U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 409 f.). Näher liegt es daher, den Ausschluss der Anfechtung nur des erstinstanzlichen Urteils aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG herauszulesen.
Greift der Beschwerdeführer ausdrücklich auch Entscheidungen an, die ihn nach den oben genannten Grundsätzen nicht in seinen Grundrechten verletzen können, verwirft das BVerfG insoweit die Verfassungsbeschwerde als unzulässig (vgl. z.B. BVerfGE 96, 152, 162; BVerfGE 97, 12, 24, 34; BVerfGE 97, 332, 340). Es ist an den klaren, keiner Auslegung fähigen Wortlaut des Antrags nach § 23 BVerfGG, § 93 BVerfGG gebunden. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der Beschwerdeführer sich unmissverständlich nur gegen eine Entscheidung, nicht aber gegen alle ihn ebenfalls in seinen Grundrechten verletzenden Entscheidungen wendet und dem BVerfG damit zu verstehen gibt, dass es sich auf die Überprüfung nur dieser Entscheidung beschränken soll . Wenn der Beschwerdeführer jedoch zwar ausdrücklich nur Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung erhebt, sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23, § 92 BVerfGG jedoch entnehmen lässt, dass er sich auch gegen die anderen Entscheidungen wendet, die seiner Ansicht nach seine Grundrechte in gleicher Weise verletzen, dann neigte das BVerfG jedoch früher dazu, die Verfassungsbeschwerde dahingehend auszulegen, dass implizit auch gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben wird (vgl. BVerfGE 3, 377, 379; BVerfGE 6, 386, 387), um dem Beschwerdeführer - über § 95 Abs. 2 BVerfGG - insoweit größtmöglichen Rechtsschutz zu gewähren. Heutiger Rechtsprechung entspricht dies jedoch nicht mehr, da das BVerfG mittlerweile gesteigerte Anforderungen an die "Bezeichnungspflicht" des § 92 BVerfG aufgestellt hat (näher U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404)
II. Behauptung einer Grundrechtsverletzung durch das Gerichtsverfahren
Sieht der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung in der Gestaltung des Gerichtsverfahrens, so ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit er die Entscheidungen angreift, denen er diesen Verfahrensverstoß (etwa einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs) vorwirft: Dies ist primär die Entscheidung, bei deren Erlass der Verfahrensverstoß begangen wurde und darüber hinaus auch die nachfolgenden Entscheidungen, die diesen Verfahrensverstoß als gesetzeskonform gebilligt und sich damit diese Grundrechtsverletzung zu eigen gemacht haben (deutlich z. B. BVerfG, 1 BvR 1586/02 v. 22.11.2002, Abs. 11 ff = NJW 2003, 3687, 3688 f.).
Behauptet der Beschwerdeführer also z. B., das Landgericht habe ihm in einer Entscheidung über die Berufung gegen ein Amtsgerichtsurteil kein rechtliches Gehör gewährt, so kann allein die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichtes zulässig sein (siehe hierzu den Piätsch-Affaire-Fall).
Behauptet der Beschwerdeführer dagegen etwa, das Amtsgericht habe ihm bereits kein rechtliches Gehör gewährt und das Landgericht habe dies in seiner Berufungsentscheidung gebilligt, so kann der Beschwerdeführer entweder beide Urteile mit der Verfassungsbeschwerde angreifen oder sich auf einen Angriff gegen das Urteil des Landgerichts, das sich die Grundrechtsverletzung durch das Amtsgericht zu eigen gemacht hat, beschränken. Nicht zulässig wäre dagegen auch hier eine nur gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde. Nicht zulässig wäre schließlich die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen solche nachfolgende Entscheidungen, zu deren "Prüfungsprogramm" der behauptete Verfahrensverstoß nicht zählt (siehe hierzu den Peepshow-Fall).
Bezüglich der Auslegung der Verfassungsbeschwerde gelten die oben (I) gemachten Ausführungen entsprechend.
III. Auswirkungen auf die Begründetheitsprüfung
In der Begründetheitsprüfung ist zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen diesen tatsächlich in seinen Grundrechten verletzen. Auch hier differenziert das BVerfG zwischen Grundrechtsverletzungen, welche sich aus dem materiellen Verfahrensergebnis der Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache ergeben können, und Grundrechtsverletzungen, die durch das Gerichtsverfahren hervorgerufen wurden (siehe hierzu auch diesen Hinweis zum Aufbau der Begründetheitsprüfung gegen eine Urteilsverfassungsbeschwerde).
Sind mehrere in derselben Sache ergangene Entscheidungen Prüfungsgegenstand, so unterscheidet das BVerfG in der Begründetheitsprüfung zwischen diesen verschiedenen Entscheidungen. Allerdings prüft es sie - schon um Wiederholungen zu vermeiden - insoweit gemeinsam, als von ihnen derselbe Grundrechtsverstoß ausgehen kann (sog. "einheitliche Prüfung"). Es handelt sich aber hierbei nur um eine aufbautechnisch sinnvolle Vorgehensweise; hieraus darf nicht geschlossen werden, dass die Verfassungsbeschwerde in einem solchen Fall nur gegen alle Entscheidungen einheitlich begründet oder einheitlich unbegründet sein kann (U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 410).
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)