Beschwerdegegenstand und Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen

(Stand der Bearbeitung: 1. Dezember 2011)

Ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (siehe hierzu diesen Hinweis), wird in der Begründetheitsprüfung geprüft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich durch den Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, in seinen Grundrechten verletzt wird. Dies bedeutet, dass hier nur der Akt überprüft werden kann, der in der Zulässigkeit als Beschwerdegegenstand, also als angegriffener "Akt der öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, herausgearbeitet worden ist.

Welcher "Akt der öffentlichen Gewalt" überhaupt angegriffen wird, ist jedoch immer dann schwierig zu bestimmen, wenn mehrere Gerichts- (und Verwaltungs-) Entscheidungen in derselben Sache ergangen sind.

Wenn es um die Überprüfung zivilgerichtlicher Urteile geht, können etwa vorliegen: Beschluss oder Urteil des Landgerichts, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird (§ 936, § 937, § 922 ZPO), Beschluss oder Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem die hiergegen eingereichte Berufung bzw. Beschwerde zurückgewiesen wird (§ 522, § 572 ZPO), Urteil des Landgerichts zur Hauptsache, Berufungsurteil des Oberlandesgerichts zur Hauptsache, Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision (§ 552 ZPO) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zur Hauptsache (ggf. auch eine Entscheidung des BGH über die Verwerfung einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO).

Wenn es um die Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Urteile oder Akte der Exekutive geht, können etwa vorliegen: Grundverwaltungsakt, Widerspruchsbescheid, Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 VwGO, Urteil des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung nach §§ 124 a ff. VwGO (ggf. auch Entscheidung über die Verwerfung einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO).

Die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des richtigen Verfassungsbeschwerdegegenstandes ergeben sich hier aus einem gewissen Spannungsverhältnis, das zwischen Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1, § 92, § 93 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 BVerfGG einerseits und § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG andererseits besteht:

Das BVerfG scheint insoweit einen pragmatischen Mittelweg gefunden zu haben:

Hieraus ergibt sich, dass es grundsätzlich Aufgabe des Beschwerdeführers ist, die Entscheidungen zu bezeichnen, die er mit der Verfassungsbeschwerde angreifen will. § 92 BVerfGG schreibt dies auch ausdrücklich vor. Das BVerfG prüft dann die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bezüglich der angegriffenen Entscheidungen grundsätzlich getrennt voneinander. Dem entspricht es, dass es nach Auffassung des BVerfG zulässig ist, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, allein die letztinstanzliche Entscheidung anzugreifen - nicht aber die vorangegangenen in derselben Sache ergangenen Entscheidungen (BVerfGE 4, 52, 56; BVerfGE 19, 377, 393; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404). In diesem Fall hält es das BVerfG konsequenterweise für ausgeschlossen, bei Stattgabe der Verfassungsbeschwerde auch die Entscheidungen der Instanzgerichte nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben (vgl. BVerfGE 4, 52, 56; BVerfG, 2 BvR 1533/94 v. 10.11.1999, Abs. 82 ff. und Abs. 126 = BVerfGE 101, 275, 284 ff. und 297; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404).

Welche Entscheidungen der Beschwerdeführer angreifen sollte, bestimmt sich nach seinem Rechtsschutzbegehren, also danach, was der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde erreichen will oder - anders ausgedrückt - welche Grundrechtsverletzung er geltend macht. Insoweit sind zwei verschiedene Konstellationen denkbar:

Da sich beide Rechtsschutzbegehren nicht gegenseitig ausschließen, ist auch eine Kombination denkbar. Was Beschwerdegegenstand bei den einzelnen Rechtsschutzbegehren ist, soll im Folgenden getrennt voneinander untersucht werden, bevor auf die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf den Aufbau der Begründetheitsprüfung eingegangen wird (III). Sonderprobleme ergeben sich nach der Kammerrechtsprechung des BVerfG in Zusammenhang mit der Anhörungsrüge nach § 33a und § 311a StPO, § 321a ZPO, § 152a VwGO, auf die daher gesondert eingegangen werden soll (IV).

I. Behauptung einer Grundrechtsverletzung durch die Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache

Behauptet der Kläger, dass ihn letztlich das materielle Verfahrensergebnis der Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache in seinen Grundrechten verletzt, so ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit er die Entscheidungen angreift, die sich mit der eigentlichen Hauptsache beschäftigen und den Beschwerdeführer (noch) belasten. Dies bedeutet im Einzelnen:

Anmerkung: So ausdrücklich BVerfGE 20, 257, 260, 271; BVerfGE 96, 152, 162; BVerfGE 96, 171, 180; BVerfG, 1 BvR 670/91 v. 26.6.2002, Abs. 102 = BVerfGE 105, 279, 311 f.; Stark, in: Umbach/Clemens/Dollinger, § 95 Rn. 61; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 405; anders jedoch wohl [ohne Begründung] BVerfG, 1 BvR 1072/01 v. 24.5.2005, Abs. 46 = BVerfGE 113, 63, 74 f.).

Entsprechendes gilt für alle anderen Entscheidungen, die sich nicht unmittelbar mit der Hauptsache beschäftigen, wie Entscheidungen, mit denen ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, Entscheidungen über Beschwerden bezüglich bestimmter Verfahrenshandlungen des über die Hauptsache entscheidenden Gerichts (vgl. BVerfGE 97, 332, 340). Solche Entscheidungen sind damit allenfalls für die Frage der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 BVerfGG von Bedeutung, können aber nicht selbst - mit Erfolg - zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde in Bezug auf eine Grundrechtsverletzung durch die Hauptsachentscheidung gemacht werden (vgl. hierzu auch den Piätsch-Affaire-Fall).

Greift der Beschwerdeführer ausdrücklich auch Entscheidungen an, die ihn nach den oben genannten Grundsätzen nicht in seinen Grundrechten verletzen können, verwirft das BVerfG die Verfassungsbeschwerde als insoweit unzulässig (vgl. z.B. BVerfGE 96, 152, 162; BVerfGE 97, 12, 24, 34; BVerfGE 97, 332, 340). Es ist an den klaren, keiner Auslegung fähigen Wortlaut des Antrags nach § 23 BVerfGG, § 93 BVerfGG gebunden. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der Beschwerdeführer sich unmissverständlich nur gegen eine Entscheidung, nicht aber gegen alle ihn ebenfalls in seinen Grundrechten verletzenden Entscheidungen wendet und dem BVerfG damit zu verstehen gibt, dass es sich auf die Überprüfung nur dieser Entscheidung beschränken soll . Wenn der Beschwerdeführer jedoch zwar ausdrücklich nur Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung erhebt, sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23, § 92 BVerfGG jedoch entnehmen lässt, dass er sich auch gegen die anderen Entscheidungen wendet, die seiner Ansicht nach seine Grundrechte in gleicher Weise verletzen, dann neigte das BVerfG jedoch früher dazu, die Verfassungsbeschwerde dahingehend auszulegen, dass implizit auch gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben wird (vgl. BVerfGE 3, 377, 379; BVerfGE 6, 386, 387), um dem Beschwerdeführer - über § 95 Abs. 2 BVerfGG - insoweit größtmöglichen Rechtsschutz zu gewähren. Heutiger Rechtsprechung entspricht dies jedoch nicht mehr, da das BVerfG mittlerweile gesteigerte Anforderungen an die "Bezeichnungspflicht" des § 92 BVerfG aufgestellt hat  (näher U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404)

II. Behauptung einer Grundrechtsverletzung durch das Gerichtsverfahren

Sieht der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung in der Gestaltung des Gerichtsverfahrens, so ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit er die Entscheidungen angreift, denen er diesen Verfahrensverstoß (etwa einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs) vorwirft: Dies ist primär die Entscheidung, bei deren Erlass der Verfahrensverstoß begangen wurde und darüber hinaus auch die nachfolgenden Entscheidungen, die diesen Verfahrensverstoß als gesetzeskonform gebilligt und sich damit diese Grundrechtsverletzung zu eigen gemacht haben (deutlich z. B. BVerfG, 1 BvR 1586/02 v. 22.11.2002, Abs. 11 ff = NJW 2003, 3687, 3688 f.).

Bezüglich der Auslegung der Verfassungsbeschwerde gelten die oben (I) gemachten Ausführungen entsprechend.

III. Auswirkungen auf die Begründetheitsprüfung

In der Begründetheitsprüfung ist zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen diesen tatsächlich in seinen Grundrechten verletzen. Auch hier differenziert das BVerfG zwischen Grundrechtsverletzungen, die sich aus dem materiellen Verfahrensergebnis der Entscheidungen über die eigentliche Hauptsache ergeben können, und Grundrechtsverletzungen, die durch das Gerichtsverfahren hervorgerufen wurden (siehe hierzu auch diesen Hinweis zum Aufbau der Begründetheitsprüfung gegen eine Urteilsverfassungsbeschwerde).

Sind mehrere in derselben Sache ergangene Entscheidungen Prüfungsgegenstand, so unterscheidet das BVerfG in der Begründetheitsprüfung zwischen diesen verschiedenen Entscheidungen. Allerdings prüft es sie - schon um Wiederholungen zu vermeiden - insoweit gemeinsam, als von ihnen derselbe Grundrechtsverstoß ausgehen kann (sog. "einheitliche Prüfung"). Es handelt sich aber hierbei nur um eine aufbautechnisch sinnvolle Vorgehensweise; hieraus darf nicht geschlossen werden, dass die Verfassungsbeschwerde in einem solchen Fall nur gegen alle Entscheidungen einheitlich begründet oder einheitlich unbegründet sein kann (U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 410).

IV. Besonderheiten in Zusammenhang mit Anhörungsrügen (§ 321a ZPO, § 152a VwGO)

Das als Reaktion auf BVerfG, 1 PBvU 1/02 vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395 ff. geschaffene Anhörungsrügeverfahren nach § 33a und § 311a StPO, § 321a ZPO, § 152a VwGO wirft im Hinblick auf die Zulässigkeit und den Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde besondere Probleme auf, weil die Anhörungsrüge ausschließlich insoweit statthaft ist, als Verletzungen des rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden, während sie von vornherein unzulässig ist, soweit die Verletzung sonstiger Grundrechte und grundrechtsgleicher Rechte im Hinblick auf das materielle Entscheidungsergebnis oder das Entscheidungsverfahren geltend gemacht wird.

"(34) Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Hierfür war im vorliegenden Fall eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts entbehrlich. Obwohl der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde zunächst auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt hat und daher die Anhörungsrüge an sich zum Rechtsweg zählt (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>), steht das Unterlassen einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da er die Rüge einer Gehörsverletzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen hat.

(35) Dem Beschwerdeführer kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Dispositionsfreiheit zu, die sich aus der Funktion des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde ergibt. Neben der Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden [...], dient die Verfassungsbeschwerde primär dem individuellen Rechtsschutz für die Durchsetzung der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte. Der Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich folglich, ausgehend von der subjektiven Beschwer, nach der behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte [...]. Auch nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, seinen Antrag zurückzunehmen oder seine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Beide Erklärungen haben zur Folge, dass das Beschwerdebegehren nicht mehr zur Entscheidung steht [...]. Aufgrund der Dispositionsfreiheit steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde auch nachträglich auf die Rüge bestimmter Grundrechtsverletzungen zu beschränken. Die Rücknahme der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist daher grundsätzlich möglich. Sie hat [...] zur Folge, dass die Erschöpfung des Rechtswegs nicht von der Erhebung von Rechtsbehelfen abhängt, die der Beseitigung einer Gehörsverletzung dienen.

(36) Der Beschwerdeführer musste eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO auch nicht deshalb nach dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität [...] erheben, weil bei einem Erfolg der Anhörungsrüge auch die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen hätten beseitigt werden können. Jedenfalls ein nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführer kann nicht auf die Erhebung einer Anhörungsrüge verwiesen werden, wenn er in der Verfassungsbeschwerde zwar Art. 103 Abs. 1 GG als verletztes Verfassungsrecht benennt, der Sache nach aber keine Gehörsverletzung, sondern unzureichenden Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) rügt [...]. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass eine Anhörungsrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die geltend gemachte Grundrechtsverletzung beseitigt hätte. Offensichtlich aussichtslose fachgerichtliche Rechtsbehelfe müssen aber auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht erhoben werden."

Sind diese Probleme in Zusammenhang mit der Anhörungsrüge Prüfungsstoff? Wohl kaum. Sie zu kennen, erleichtert allerdings das Verständnis der heutigen Rechtsprechung zu § 90 Abs. 2 BVerfGG. Zudem werfen sie ein neues Licht auf das hier behandelte Problem des Beschwerdegegenstand und Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen und gewähren auch (so finden wir) einen interessanten Einblick in die Realität des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. 
 


© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)