Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 17. 09. 1964
- I C 26.63
-

 (weitere Fundstellen: BVerwGE 19, 243 ff.)

 

 

Tatbestand:

1.

Der Kläger will ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauen, um von dieser Hofstelle aus seinen umliegenden landwirtschaftlichen Grundbesitz von rd. 14 ha zu bewirtschaften. Das Grundstück grenzt an eine Bundesstraße, die in den Jahren 1956 bis 1958 ausgebaut wurde. Diese Straße ist eine besonders wichtige Nord-Süd-Verbindung, die vor allem auch dem Verkehr zwischen dem Rheinland und den ostfriesischen Inseln dient. Sie verläuft vor dem Grundstück des Klägers geradlinig und umgeht den Ort, in dem der Pachthof des Klägers liegt. Beim Ausbau der Bundesstraße erhielt das Grundstück des Klägers zu ihr eine neue 4 m breite Zufahrt und einen 1 m breiten Zugang. Über diese Zufahrt werden in regelmäßigen Zeitabständen die Kühe des Klägers von und zu anderen Grundstücken getrieben. Das geplante Gebäude soll mehr als 40 m von der Bundesstraße entfernt errichtet werden.

2.

Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Bauantrag des Klägers ab, weil die oberste Landesstraßenbaubehörde aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße der Baugenehmigung nicht zugestimmt hatte. Der Beklagte zu 1) wies die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Baugenehmigung zurück. Das Verwaltungsgericht gab der Anfechtungsklage gegen den Beschwerdebescheid und die Verfügung der Bauaufsichtsbehörde statt. Gegen dieses Urteil legte die beigeladene oberste Landesstraßenbaubehörde Berufung ein. Im Berufungsverfahren richtete der Kläger seine Klage auch gegen die oberste Landesstraßenbaubehörde selbst, den nunmehrigen Beklagten zu 2), mit dem Antrag, sie zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die Schaffung einer Zufahrt von dem bebauten Grundstück zur Bundesstraße zu verurteilen. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zu 2) zurück und verurteilte den Beklagten zu 1), die Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung der Bebauungsgenehmigung für den geplanten Bau anzuweisen. Außerdem verurteilte es den Beklagten zu 2) zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung.

3.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Zufahrt des Grundstücks des Klägers zur Bundesstraße werde nach der Bebauung des Grundstücks einem andersartigen Verkehr als bisher dienen. Diese Nutzung der Zufahrt sei daher gemäß §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 2 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903) - FStrG - erlaubnispflichtig. Nach Lage der Dinge und nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung könne nicht verneint werden, daß der andersartige Verkehr auf der Zufahrt eine gewisse Gefahrenquelle bilden werde. Eine neue Zufahrt zu einer Bundesstraße außerhalb der geschlossenen Ortslage bedeute an sich eine Gefährdung des fließenden Verkehrs, auch wenn die Verkehrsteilnehmer noch so vorsichtig seien und die Verkehrsvorschriften bei der Zu- und Abfahrt zur Straße sorgfältig beachteten. Die freie Strecke diene dem Schnellverkehr und solle deshalb mit neuen oder andersartigen Zufahrten nicht belastet werden. Demgemäß wäre im vorliegenden Fall die Versagung der Zustimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG gerechtfertigt, um die - verhältnismäßig geringen - Gefahren aus der Änderung der Zufahrt im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abzuwehren. Die Versagung der Zustimmung hätte für den Kläger jedoch zur Folge, daß er mangels einer anderen Zufahrtsmöglichkeit auf seinem Grundstück keine Hofstelle errichten dürfe. Im Rahmen der Bestrebungen zur Schaffung abgerundeter Höfe sei es nicht vertretbar, daß er seinen Hof innerhalb des Baugebietes oder auf einem anderen Grundstück errichte und weiterhin den innerbetrieblichen Verkehr auf der Bundesstraße zu seinem Grundstück abwickele. Die Versagung der Zustimmung wirke sich für ihn in einer Weise aus, die einem Eingriff in das Eigentum nahekomme. Dem wolle der Kläger mit seiner Verpflichtungsklage gegen die oberste Landesstraßenbaubehörde begegnen. Die Erteilung einer Ausnahme von dem relativen Bauverbot des § 9 Abs. 2 FStrG komme in Frage, wenn durch das konkrete Vorhaben die Schutzgüter des § 9 Abs. 3 FStrG gefährdet würden und die Versagung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde zur Beseitigung der Gefahr an sich nötig wäre. Die oberste Landesstraßenbaubehörde habe ihr Ermessen am Schutzzweck der Norm und an den Belangen des Antragstellers zu orientieren. Sie müsse die Interessen des Straßenverkehrs und des Grundstückseigentümers, durch dessen Vorhaben die in § 9 Abs. 3 FStrG genannten Schutzgüter gefährdet werden können, gegeneinander abwägen.

4.

Der Beklagte zu 2) habe, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, seine ablehnende Entscheidung allein damit begründet, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs den Vorrang haben müsse. Dabei habe er sich zu Unrecht auf den andersartigen Verkehr auf der Hofzufahrt versteift, die Gefahr einer noch lästigeren Verkehrsbeeinträchtigung durch die Fortdauer und die mögliche Verstärkung des innerbetrieblichen Verkehrs auf der Bundesstraße unterbewertet und überdies die schwerwiegenden Belange des Klägers nicht berücksichtigt. Die Güterabwägung könne hier nur zugunsten des Klägers ausfallen. Wegen der besonderen Lage des Grundstücks wirke sich für ihn § 9 Abs. 2 FStrG als eine nicht beabsichtigte Härte aus. Gegenüber dem Interesse des Klägers an der Errichtung des Hofes falle die Gefährdung des Straßenverkehrs nicht entscheidend ins Gewicht. Die Zufahrt werde schon jetzt benutzt. Vielleicht werde später ein Teil der Weide zu Ackerland umgebrochen, so daß zu dem Viehtreiben über die Zufahrt auch noch ein Verkehr mit Fahrzeugen hinzukommen werde. Der Bau der Hofstelle werde daher zu einer Kompensation der Verkehrsgefährdungen führen, die sich günstig auswirken werde und im Ergebnis sogar die Verkehrsverhältnisse an dieser Stelle verbessern könne. Der 14 ha große landwirtschaftliche Betrieb des Klägers werde nur wenig verkehrsintensiv sein. Schon jetzt gebe es zu den beiderseits der Bundesstraße gelegenen Gebäuden in der Nähe mehrere Zufahrten, denen die Kraftfahrer ohnehin eine gewisse Aufmerksamkeit zuwenden müßten. Die Bundesstraße sei vor dem Grundstück des Klägers frei und übersichtlich, so daß sie schon bei der Ausfahrt aus dem Grundstück weithin übersehen werden könne. Unter diesen Umständen bedeute es eine Überspannung des Schutzgutgedankens, wenn der Beklagte zu 2) trotz der geringen und bei ordnungsgemäßem Verhalten der Verkehrsteilnehmer vermeidbaren Gefahren die schwerwiegenden Interessen des Klägers nicht berücksichtigt habe. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sei mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Güterabwägung sei keine andere Entscheidung als die Erteilung der Ausnahmegenehmigung denkbar. Der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Sondernutzung verdichte sich daher zu einem Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung.

5.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 2) die zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung der ergangenen Urteile und die Abweisung der Klage begehrt. Er ist der Ansicht, für eine Ermessensbetätigung im Rahmen des § 9 Abs. 8 FStrG sei kein Raum, da das Berufungsgericht eine Verkehrsgefährdung durch das Vorhaben des Klägers festgestellt und die Versagung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde als an sich gerechtfertigt anerkannt habe. Das Berufungsurteil beruhe auf einem inneren Widerspruch, da es einerseits die Versagung der Zustimmung gebilligt, andererseits aber die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für geboten erachtet habe. Das Berufungsgericht habe dadurch, daß es das private finanzielle Interesse des Bauherrn der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegenübergestellt habe, unvergleichbare Größen miteinander verglichen. Das Privatinteresse sei lediglich bei dem Begriff der unzumutbaren Härte zu berücksichtigen. Das Gesetz verbiete grundsätzlich die Nutzungsänderung, treffe also den Kläger nicht ungewollt und härter als andere. Das Berufungsgericht habe außerdem in die Ermessensfreiheit der Verwaltungsbehörde eingegriffen und bei der ihm nicht zustehenden Ermessensbetätigung den immer stärker werdenden Straßenverkehr und die ständig steigenden Verkehrsgefahren außer acht gelassen.

6.

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

 

Aus den Gründen:

7.

Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.

8.

1. Obwohl das Berufungsgericht den Beklagten zu 2) zur Vornahme einer anderen Amtshandlung als den Beklagten zu 1) verurteilt und gegen das Berufungsurteil nur der Beklagte zu 2) Revision eingelegt hat, ist das angefochtene Urteil in vollem Umfange zu überprüfen. Das Berufungsgericht hat über zwei selbständige Klagen gegen verschiedene Beklagte gemeinsam entschieden. Soweit die Klage sich gegen den Beklagten zu 1) auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung richtet, ist der Beklagte zu 2) Beigeladener dieses Verfahrens geblieben. Denn an seiner Beteiligung an diesem Verfahren hat sich nichts dadurch geändert, daß der Kläger im Berufungsverfahren gegen ihn Klage auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhoben hat. Der Beklagte zu 2) hat daher nicht nur als unterlegene Partei gegen seine eigene Verurteilung, sondern auch als Beigeladener gegen die Verurteilung des Beklagten zu 1) Revision eingelegt. Dies ergibt sich daraus, daß er die Aufhebung des Berufungsurteils in vollem Umfange beantragt hat und seine Revision nicht zu dem erstrebten Ziele führen würde, wenn der Beklagte zu 1) schon rechtskräftig zur Erteilung der Bebauungsgenehmigung verurteilt wäre.

9.

2. Der Kläger will auf seinem an eine Bundesstraße grenzenden Grundstück zwar außerhalb des 40-m-Schutzstreifens (§ 9 Abs. 2 FStrG) bauen. Jedoch würde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch sein Vorhaben die bestehende unmittelbare Zufahrt zur Bundesstraße geändert werden. Denn nach der Bebauung des Grundstücks soll sie gegenüber dem bisherigen Zustand einem andersartigen Verkehr dienen. Da die bestehende Zufahrt zur Bundesstraße durch die Errichtung der baulichen Anlage im Sinne des § 8 Abs. 4 FStrG geändert würde, erhielte das Grundstück des Klägers eine unmittelbare Zufahrt im Sinne des § 9 Abs. 2 FStrG. Die Baugenehmigung darf daher dem Kläger, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 FStrG oder nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG erteilt werden (Beschluß vom 7. November 1963, Buchholz BVerwG 407.4, § 8 FStrG Nr. 1).

10.

a) Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG dürfen für die Errichtung von Bauanlagen jeder Art längs der Bundesstraßen, wenn die Grundstücke eine unmittelbare Zufahrt erhalten, Baugenehmigungen nur mit Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde erteilt werden. Nach § 9 Abs. 3 FStrG darf die Zustimmung nur versagt oder mit Auflagen versehen werden, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Ausbauabsichten und Straßenbaugestaltung nötig ist.

11.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 99.59 -, Buchholz BVerwG 407.4, § 9 FStrG Nr. 2 = BayVBl. 1964 S. 49 mit Anm. Kratzer = VkBl. 1964 S. 186; dazu Kratzer, BayVBl. 1964 S. 254) bilden die Absätze 2 und 3 des § 9 FStrG einen zusammengehörigen Rechtssatz, der das Bauen längs der Bundesfernstraßen materiellrechtlich regelt. Während § 9 FStrG die Vorhaben, die unter Abs. 1 fallen, generell verbietet, gilt für die unter Abs. 2 fallenden Vorhaben nur eine Baubeschränkung. Da in den Fällen des Abs. 2 die Baugenehmigung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde bedarf und die Zustimmung zur Baugenehmigung nur aus den in Abs. 3 genannten Gründen versagt werden darf, ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 FStrG die Ablehnung der Baugenehmigung nur rechtmäßig, wenn das Vorhaben geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der betreffenden Bundesfernstraße zu beeinträchtigen. Im Verwaltungsprozeß ist daher nicht über die Rechtmäßigkeit der Versagung der Zustimmung, sondern über den mit dem Bauantrag geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zu entscheiden. Denn die materielle Rechtslage bleibt davon unberührt, ob die oberste Landesstraßenbaubehörde verwaltungsintern der Erteilung der Baugenehmigung zugestimmt hat oder nicht (BVerwGE 16, 116). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

12.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt der von ihm festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen, die gemäß § 9 Abs. 2 und 3 FStrG die Ablehnung der Baugenehmigung rechtfertigen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 16, 116 <131 f.>) ist es davon ausgegangen, daß neue und geänderte bestehende Zufahrten zu Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten grundsätzlich erhebliche Gefahrenquellen bilden. Es ist ihm auch darin zu folgen, daß durch die Herstellung einer unmittelbaren Zufahrt zu einer Bundesstraße der Verkehrswert der freien Strecke insbesondere dann herabgesetzt werden kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Straße für hohe Geschwindigkeiten und starken Verkehr modern ausgebaut und zu diesem Zweck die Ortsdurchfahrt durch eine Ortsumgehung ersetzt worden ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß § 9 Abs. 2 und 3 FStrG die Ablehnung der Baugenehmigung nur gestattet, wenn es nach der konkreten Sachlage nötig ist, daß die Ausführung des Vorhabens aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs unterbleibt. "Nötig" im Sinne dieser Gesetzesvorschrift ist es, daß die Entstehung neuer und die Erhöhung schon bestehender Gefahren oder die Verschlechterung einer die Leichtigkeit des Verkehrs betreffenden Situation verhindert wird. Die Baubeschränkung aus Gründen des § 9 Abs. 2 und 3 FStrG steht deshalb der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen, wenn durch die Anlage einer neuen oder durch die Änderung einer bestehenden Zufahrt, die für sich allein betrachtet die Gefahrensituation erhöht, im Ergebnis die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße nicht stärker als bisher beeinträchtigt wird. Dieser Fall kann eintreten, wenn die neue Zufahrt eine andere Zufahrt ersetzte oder deren Benutzung erheblich einschränkte, oder wenn die Benutzung der bestehenden Zufahrt zu einem gegenüber dem bisherigen Zustand andersartigen Verkehr nicht dazu führte, daß die während des bisherigen Zustandes bestehende Verkehrssituation verschlechtert wird. In diesem Zusammenhang, nicht erst bei der Ermessensprüfung auf Grund des § 9 Abs. 8 FStrG, ist die - vom Berufungsgericht so genannte - Kompensation der Verkehrsgefährdungen zu berücksichtigen.

13.

Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Ablehnung des Bauantrags aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist. Das Berufungsgericht hat zwar einige Tatsachen festgestellt, welche für die Bejahung dieser Frage sprechen. Andere Feststellungen lassen es jedoch als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß die Änderung der Zufahrt zu keiner Verschlechterung der Verkehrssituation führen würde. Allerdings hat das Berufungsgericht bei der von ihm bejahten "Kompensation der Verkehrsgefährdungen" einen sogenannten innerbetrieblichen Verkehr berücksichtigt, dessen mögliche Entwicklung nach seinen eigenen Worten "nicht von der Hand zu weisen ist". Eine derart ungewisse Prognose kann schwerlich als Grundlage für die rechtliche Beurteilung ausreichen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und seine daran geknüpfte rechtliche Beurteilung der Sachlage stoßen auch insofern auf Bedenken, als das Gericht nur die Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht gezogen hat, die durch das Ausfahren aus dem Grundstück entstehen könnte. Dabei wurde möglicherweise der mindestens ebenso großen Gefährdung, die das Einbiegen von einer Bundesstraße in ein Anliegergrundstück für die anderen Verkehrsteilnehmer insbesondere bei ungünstigen Sicht- und Straßenverhältnissen (Nebel, Nacht, Regen, Schnee) mit sich bringen kann, nicht die genügende Beachtung geschenkt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen daher keine abschließende Beurteilung der Frage zu, ob dem Vorhaben des Klägers die Baubeschränkung des § 9 Abs. 2 und 3 FStrG entgegensteht. Selbst wenn aber unterstellt würde, das Vorhaben des Klägers unterliege dieser Baubeschränkung, könnte die Sache nicht durchentschieden werden, wie sich aus folgendem ergibt.

14.

b) Gemäß § 9 Abs. 8 FStrG in der für die Revisionsentscheidung maßgeblichen Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) kann die oberste Landesstraßenbaubehörde Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 bis 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Der Kläger hat seine Klage, soweit er die Erteilung einer Ausnahme von Abs. 2 erstrebt, mit Recht gegen die oberste Landesstraßenbaubehörde gerichtet. Für eine derartige Verpflichtungsklage gilt verfahrensrechtlich das gleiche, was der Senat (BVerwGE 16, 301 <303>) für die Klage auf Erteilung einer Ausnahme von Abs. 1 ausgeführt hat.

15.

Soweit nach Abs. 8 Ausnahmen von Abs. 1 erteilt werden können, handelt es sich bei ihnen um Befreiungen von einer repressiven Verbotsnorm (BVerwGE 16, 116 <124>), die für Vorhaben erteilt werden können, bei denen nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs die Einhaltung des generellen Verbots nicht erfordert oder eine Güterabwägung die Befreiung von der generellen Norm rechtfertigt. Die Vorschrift des Abs. 2 enthält dagegen ein präventives Verbot mit dem Vorbehalte gebundener Erlaubnis (BVerwGE 16, 301 <308>), das nur die Vorhaben verbietet, bei denen nach der konkreten Sachlage die Ablehnung der Baugenehmigung aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist. Obwohl Abs. 8 zwischen den Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 2 nicht ausdrücklich unterscheidet, können daher für die Erteilung einer Ausnahme von Abs. 2 nicht dieselben Gesichtspunkte maßgeblich sein wie für die Erteilung einer Ausnahme von Abs. 1. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Durch die neue Fassung sollte § 9 Abs. 8 FStrG aus rechtsstaatlichen Gründen (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 2159 zu Nr. 8) und im Interesse der Rechtseinheit (a.a.O. Anlage 3 zu 4.) einen dem § 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - entsprechenden Wortlaut erhalten. Auf Grund des § 31 Abs. 2 BBauG kann von den Festsetzungen der Bebauungspläne Befreiung erteilt werden. Der Bebauungsplan hat, obwohl er eine auf die örtlichen Gegebenheiten abgestellte Regelung der Bebauung enthält, einen normativ-generalisierenden Charakter. Insofern entspricht er mehr der generellen Regelung des § 9 Abs. 1 FStrG als der des § 9 Abs. 2 und 3 FStrG. Die in § 9 Abs. 8 FStrG übernommene Regelung des § 31 Abs. 2 BBauG ist daher gesetzestechnisch mehr auf Ausnahmen von § 9 Abs. 1 als auf Ausnahmen von § 9 Abs. 2 und 3 FStrG zugeschnitten.

16.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfordern Gründe des Wohles der Allgemeinheit nicht die Abweichung von der Norm. Die oberste Landesstraßenbaubehörde darf daher ihr Ermessen zugunsten des Klägers nur ausüben, wenn die Einhaltung der Norm zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Selbst wenn in dem vorliegenden Fall der Tatbestand der offenbar nicht beabsichtigten Härte erfüllt wäre, bedürfte es daher noch der Prüfung ob die Änderung der Zufahrt mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ein Vorhaben, das die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs derart beeinträchtigt, daß die Baugenehmigung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 FStrG versagt werden darf, wird nur unter ganz besonderen Umständen dennoch mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Denn durch die Wahrung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs gemäß § 9 Abs. 2 und 3 FStrG wird wichtigen öffentlichen Belangen Rechnung getragen. Ergibt die Anwendung der Absätze 2 und 3, daß das Vorhaben hinsichtlich der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs öffentliche Belange beeinträchtigt, dann läßt sich insoweit bei der Anwendung des Abs. 8 die Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht verneinen. Es lassen sich jedoch Fälle denken, in denen die Abwägung aller in Betracht kommenden öffentlichen Belange zu dem Ergebnis führt, daß die Verkehrsbelange, die dem Vorhaben entgegenstehen, durch andere öffentliche Belange, die für die Genehmigung des Vorhabens sprechen, überwogen werden.

17.

Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann es zweifelhaft sein, ob diese gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensbetätigung vorliegt. Aber selbst wenn die Erteilung der vom Kläger beantragten Ausnahme nicht schon an den unbestimmten Rechtsbegriffen des § 9 Abs. 8 FStrG scheitern sollte, fehlt es in dem angefochtenen Urteil an ausreichenden Feststellungen, die einen Ermessensfehler des Beklagten zu 2) und einen Anspruch des Klägers auf eine bestimmte Ermessensentscheidung erkennen ließen. Zu dieser prozeßentscheidenden Frage hat das Berufungsgericht, nachdem es sich vorher mit der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen befaßt hatte, lediglich (auf S. 23 des Urteils) ausgeführt:

18.

"Der Kläger hat nun nicht nur einen Anspruch darauf, daß der Beklagte zu 2) seinen Antrag mit sachgemäßen Erwägungen neu prüft und ihn dann bescheidet, sondern im vorliegenden Fall einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Die Sache ist nach Ansicht des Senats spruchreif, denn bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der Güterabwägung ist keine andere Entscheidung als eine solche zugunsten des Klägers denkbar. Sein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über den Antrag auf Sondernutzung verdichtet sich im vorliegenden Fall zum Rechtsanspruch. Der Beklagte zu 2) ist ausnahmsweise verpflichtet, dem Kläger die Ausnahmegenehmigung zu erteilen (§ 113 Abs. 4 VwGO)."

19.

Diese Begründung wird dem § 9 Abs. 8 FStrG und den §§ 113 Abs. 4, 114 VwGO nicht gerecht. Denn das Berufungsgericht hat damit im Grunde nur die Ermessensentscheidung als solche, also das Ergebnis der Ermessensbetätigung, nicht die dem ablehnenden Verwaltungsakt zugrunde liegenden Erwägungen der obersten Landesstraßenbaubehörde geprüft und mißbilligt. Daß die Versagung der Ausnahme auf keine rechtlich vertretbare Erwägung gestützt werden könnte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es sich für befugt erachtet hat, anstelle der Verwaltungsbehörde, wenn auch "im Rahmen der Güterabwägung", eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Die Abwägung etwaiger miteinander im Streite stehender öffentlicher Belange ist zwar Rechtsanwendung und obliegt daher auch den Verwaltungsgerichten. Hiervon ist aber die der obersten Landesstraßenbaubehörde zustehende Ermessensbetätigung zu unterscheiden, die zu erfolgen hat, wenn die Einhaltung der gesetzlichen Baubeschränkung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Ausnahme von Abs. 2 öffentliche Belange nicht beeinträchtigen würde.

20.

Da für eine Entscheidung nach dem während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen neuen Recht der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt ist, war das Revisionsgericht nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.