Bundesverwaltungsgericht
Beschluss vom 17.05.1962
- II C 87/59
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 (weitere Fundstellen: ZBR 1963, 215 f.)

 

Leitsatz

1.

Die Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung setzt nicht die dauernde Dienstunfähigkeit voraus.

 

Aus den Gründen:

 

I.

1.

Der Hinweis der Revision auf die Zugehörigkeit des Klägers zu dem von dem Gesetz zu Artikel 131 GG erfaßten Personenkreis und auf die aus diesem Gesetz herzuleitende Teilnahme des Klägers an der Unterbringung kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Teilnahme an der Unterbringung vermittelte dem Kläger in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zeitpunkt der Entlassung kein im Klagewege durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1956 – BVerwG II C 302/54 – und vom 10. April 1959 – BVerwG VI C 48/56 –). Sie war schon aus diesem Grunde nicht geeignet, die Entlassung des Klägers nach § 31 BBG auszuschließen oder deren Zulässigkeit einzuschränken. Das mit dem Kläger in Vollzug der Unterbringung begründete Beamtenverhältnis auf Probe unterschied sich demzufolge nicht von einem Beamtenverhältnis auf Probe, das mit einem nicht von dem Gesetz zu Artikel 131 GG erfaßten Beamten nach Maßgabe des Bundesbeamtengesetzes begründet worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1954 – BVerwG II C 223/53 – [NJW 1954, 1542] und vom 23. März 1960 – BVerwG VI CB 133/59 –). Die Erwägung der Revision, daß die Deutsche Bundespost verpflichtet sei, fachlich geeignete Beamte, wie den Kläger, ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand auf Lebenszeit anzustellen, weil sie durch § 54 Abs. 2 G 131 sogar gehalten sei, fachlich ungeeignete Beamte auf Lebenszeit zu übernehmen, beruht auf einer Verkennung der Tragweite des § 54 Abs. 2 G 131. Die dort enthaltene Bestimmung

"Wird nach zurückgelegtem Vorbereitungs(Probe-)dienst die für die Laufbahn erforderliche Fachprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden, so gilt die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit in der nächstniedrigeren Laufbahn als entsprechende Wiederverwendung."

regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Unterbringungsteilnehmer, der die für die Laufbahn erforderliche Fachprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat, als entsprechend wiederverwendet im Sinne des § 19 G 131 gilt; auch diese Vorschrift vermittelt also nicht einen im Klagewege durchsetzbaren Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2.

Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung und Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG durch das Berufungsgericht gehen ebenfalls fehl.

3.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, die mangelnde Bewährung, nämlich die fehlende gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sei im Falle des Klägers nicht festgestellt. Anscheinend meint sie, daß die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nur zulässig wäre, wenn der Kläger noch zur Zeit seiner Entlassung arbeitsunfähig und (oder) krank gewesen wäre. Diese Meinung ist jedoch rechtsirrig. Die Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung setzt – anders als die Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen (§ 42 BBG) – nicht dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Sie setzt auch nicht voraus, daß der Betroffene noch zur Zeit der Entlassung krank ist. Die gesundheitliche Eignung fehlt in einem die Entlassung eines Beamten auf Probe rechtfertigenden Maße schon dann, wenn während der Probedienstzeit Umstände gesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen. Hierfür genügt schon eine körperliche oder psychische Veranlagung (z. B. Labilität gegenüber Umwelteinflüssen) der Art, daß die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze – und somit eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand – nicht mit einem, hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle festgestellt. (wird ausgeführt)

4.

Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zu dem Einwand des Klägers, daß seine Entlassung einen Ermessensfehlgebrauch darstelle, halten der rechtlichen Prüfung stand. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Entlassung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG im Ermessen des Dienstherrn steht, und ist zutreffend davon ausgegangen, daß insoweit die vorliegende Anfechtungsklage nur Erfolg haben könnte, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wären oder wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wäre. Im engen Rahmen dieser Prüfungsmöglichkeit hat das Berufungsgericht die Ermessensentscheidung zutreffend für fehlerfrei erachtet. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt standen der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – jedenfalls im Zeitpunkt, in dem seine Entlassung verfügt wurde – öffentliche Interessen entgegen; denn sein Gesundheitszustand rechtfertigte die Besorgnis, daß er schon vor Erreichen der Altersgrenze dauernd dienstunfähig werden könnte mit der Folge, daß durch die dann erforderlich werdende vorzeitige Versetzung in den Ruhestand der Öffentlichkeit eine vermeidbare zusätzliche Pensionslast aufgebürdet würde. Schon das Gebot der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel rechtfertigt also die von der Revision angegriffene Ermessensentscheidung.

5.

Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Ihr Vorbringen, daß der Kläger, nachdem sein Dienstherr von allen Krankheitsumständen Kenntnis erlangt hatte, bis zur Entlassung noch ein Jahr weiterbeschäftigt worden sei, wird durch die Feststellungen im angefochtenen Urteil und den in diese Feststellungen einbezogenen Inhalt der Personalakten widerlegt. Der Entlassung des Klägers könnte hiernach im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nur eine rechtsverbindliche Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegenstehen. An einer solchen Zusage fehlt es – entgegen dem Revisionsvorbringen – hier jedoch. Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und dem Inhalt der Personalakten ergibt sich, daß zwar das Postamt, bei dem der Kläger tätig war, gegen die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine Bedenken geäußert hat. Es ist jedoch weder in dem angefochtenen Urteil festgestellt noch den Personalakten des Klägers zu entnehmen, daß das Postamt die Erklärung, es habe gegen die Anstellung des Klägers keine Bedenken, auch gegenüber dem Kläger, nicht also nur gegenüber der Oberpostdirektion Hamburg abgegeben hat. Auf diese Erklärung konnte der Kläger sein Vertrauen, daß er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden würde, zudem schon deshalb nicht gründen, weil das Postamt über diese Berufung nicht zu entscheiden hatte. Eine den Beklagten bindende Zusicherung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist in der Erklärung des Postamtes, daß es gegen die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis keine Bedenken habe, schließlich auch deshalb nicht zu erblicken, weil sie den Willen einer dahin gehenden Bindung nicht erkennen läßt. Eine beamtenrechtliche Zusicherung ist nach der herrschenden Meinung, der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der zuständigen Stelle mit dem unmißverständlichen Willen der Bindung erteilt worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1961 – BVerwG VI C 155/59 –).