Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Urteil vom
14. Mai 1986
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2 R 349/83 -

(weitere Fundstellen: AS PR SL 20, 442 ff.)

 

Leitsatz:

 

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann dazu führen, daß in einem zoologischen Garten durch Gerüche oder Geräusche besonders störende Tierarten nicht an der Grenze zu einem Wohngebiet untergebracht werden dürfen; bei der Abwägung im Einzelfall sind insbesondere die Vorbelastung der Wohnbebauung, das Ausmaß der zusätzlichen Beeinträchtigung, die für die Anlegung des Geheges gerade an dieser Stelle sprechenden Gründe und die Möglichkeit einer artgerechten Haltung der Tiere an einem entfernteren Platz des Zoos zu prüfen (hier: Fall einer erfolglosen Nachbarklage gegen die Zulassung eines rund 5 m von dem nächstgelegenen Wohngrundstück entfernten Geheges für persische Wölfe in einem städtischen Tiergarten).

 

Tatbestand

1.

Der Kläger ist Eigentümer des innerhalb eines ausgewiesenen reinen Wohngebiets gelegenen Grundstücks G.-Straße 46. Hieran grenzt das etwa 14 ha große Gelände eines städtischen Tiergartens an, das im Bebauungsplan ohne zusätzliche Festsetzungen als »Grünfläche« mit dem Vermerk »Zoo« gekennzeichnet ist. Dort ließ der Beklagte in einem Abstand von rund 5 m zu dem klägerischen Anwesen den Bau eines Wolfshauses und die Einrichtung eines zirka 500 qm großen Freigeheges für persische Wölfe zu. Die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die Berufung wurde nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen.

 

Gründe:

2.

Für die Entscheidung ist unerheblich, ob der sowohl das Gelände des Zoos als auch das Grundstück des Klägers erfassende Bebauungsplan gültig ist. Unabhängig davon können in bebauungsrechtlicher Hinsicht dem Kläger Nachbarrechte lediglich auf der Grundlage des Gebotes der Rücksichtnahme (hierzu allgemein Schlichter, DVBl 1984, 875) zustehen. [...] Indes läßt sich vorliegend keine Verletzung des objektivrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme feststellen.

3.

Nicht durchschlagend ist zunächst das erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Argument, der Kläger sei infolge des Wissens um die Nähe der Wölfe einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Diese Erwägung rechtfertigt zwar beispielsweise die Annahme, das Halten eines Pumas auf einem innerhalb eines Wohngebietes gelegenen Grundstück sei der Nachbarschaft unzumutbar (so BVerwG, Beschluß vom 5. März 1984, DÖV 1984, 860 Leits. 168 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. November 1983, AS 18, 305 – dort gerade in Abgrenzung zur Raubtierhaltung in einem Zoo-; sinngemäß ebenso für einen Löwen- bzw. Tigerzwinger in einem Wohngebiet BayVGH, Urteil vom 22. Juni 1982, BayVBl. 1983, 212 und VG Berlin, Beschluß vom 27. Juni 1983, NJW 1984, 140). Vorliegend ist indes eine grundsätzlich andere Ausgangslage gegeben. Das neue Wolfshaus steht nämlich nicht innerhalb eines Wohngebietes, sondern im Bereich eines Tiergartens. Dieser war im Jahre 1970, als der Kläger sein unmittelbar an den Zoo heranreichendes Grundstück erwarb und mit einem einen Grenzabstand von nur 3 m wahrenden Wohnhaus bebaute, bereits lange legal vorhanden. Mithin hat sich der Kläger in unmittelbarer Nähe wilder Tiere angesiedelt und sich so selbst der nunmehr beklagten psychischen Belastung ausgesetzt. Deshalb ist ungeachtet der dem tatsächlichen Gebietscharakter entsprechenden Ausweisung als reines Wohngebiet die Schutzwürdigkeit der Parzelle Nr. 147/6 gemindert. Denn in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit – hier: reines Wohngebiet und Zoo – zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet. Hieraus folgt unter anderem eine besondere Duldungspflicht dessen, der sich in der Nähe einer legalen Belästigungsquelle angesiedelt hat (so BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975, BVerwGE 50, 4;, vom 10. Dezember 1982, BayVBl. 1983, 277 und vom 7. Februar 1986 - 4 C 49.82-). Dies steht der Annahme entgegen, im vorliegenden Zusammenhang sei der angeblich durch die Nähe der Wölfe verursachte psychische Druck erheblich. Da nämlich in dem der G.-Straße zugewandten Teil des Zoos unter anderem auch seit langem Tiger gehalten werden, die Wölfe vor Errichtung der neuen Unterkunft lediglich etwa 200 m weiter südlich untergebracht waren und das neue Gehege sicher eingefriedet ist, kann insoweit von einer auf das Vorhandensein der Wölfe am neuen Standort zurückzuführenden fühlbaren Mehrbelastung keine Rede sein.

4.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für den von den Wölfen ausgehenden Geruch (vgl. auch insoweit für den Fall der Raubtierhaltung innerhalb eines Wohngebietes BVerwG, Beschluß vom 5. März 1984, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. November 1983, aaO; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 1982, aaO). Dadurch werden nämlich keine nennenswerten Beeinträchtigungen der Nachbarn hervorgerufen. Dies ist darauf zurückzuführen, daß das Wolfshaus und das Gehege regelmäßig gereinigt werden, wobei der Kot der Tiere entfernt wird. Insbesondere sind die Ausdünstungen der Wölfe nach dem an Ort und Stelle gewonnenen Eindruck recht schwach. [...]

5.

Von Gewicht sind im vorliegenden Zusammenhang allein die Lärmimmissionen (vgl. insoweit für das Halten eines Löwen innerhalb eines Wohngebietes BayVGH, Urteil vom 22. Juni 1982, aaO). Wie die Inaugenscheinnahme durch den Senat bestätigt hat, winseln, jaulen und heulen die Wölfe gelegentlich. Dabei entstehen allerdings keine auch nur in etwa gleichbleibenden Geräusche. Vielmehr verhalten sich die Tiere durchweg ruhig und stoßen öfters nur Winsel- und Jaultöne aus. Das dabei entstehende Geräusch ist weder besonders laut noch von der Klangfarbe her für das menschliche Ohr unangenehm. Deshalb fallen diese Immissionen auch nicht besonders auf, sondern gehen in der Vielzahl der von anderen Zootieren verursachten Laute unter. [...] Jedenfalls wird dadurch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers hervorgerufen.

6.

Dies ist vielmehr ausschließlich für das Wolfsgeheul in Betracht zu ziehen. Das dabei entstehende Geräusch war während der Beweisaufnahme zu hören. Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Klägers kommt es zu derartigen Lautäußerungen im Durchschnitt drei- bis viermal am Tag, und sie dauern durchschnittlich etwa 5 Minuten, gelegentlich aber auch bis zu 15 Minuten. Hierzu hat der sachverständige Zeuge Dr. W. erläutert, Wölfe heulten außerhalb der Paarungszeit nur, wenn sich ein besonderer »Auslöser« infolge ganz bestimmter Tonschwingungen ergebe, wie sie insbesondere beim Ertönen von Feuersirenen, aber auch beim Läuten von Kirchenglocken entstünden.

7.

Dieses Wolfsgeheul stellt eine deutliche Beeinträchtigung des Klägers dar. Dessen Grundstück ist nämlich lediglich etwa 5 m von dem Gehege und 9 m von dem Wolfshaus entfernt; zum Wohnhaus, das zu dieser Seite drei Fenster, davon zwei von Aufenthaltsräumen, aufweist sind die Abstände jeweils rund 3 m größer. Der Ausbreitung der Geräusche stehen keine Hindernisse entgegen. Die Störung liegt allerdings nicht so sehr in der absoluten Lautstärke, sondern in der für das menschliche Ohr besonders unangenehmen Höhe des Tons und dessen An- und Abschwellen. So war das Geheul auch rund 150 m von dem Wolfsgehege entfernt in einem Taleinschnitt zu hören, ohne daß sich durch diese Entfernung der Lästigkeitsgrad gemindert hätte. Weiterhin ist die Ungewißheit darüber, wann der Lärm einsetzt bzw. abbricht, geeignet, die physische und psychische Anpassung an die Einwirkung zu erschweren, und dies erhöht wiederum den Grad der Störung. Letztlich heulen die Wölfe gelegentlich auch nachts, falls sie den »Auslöser« hören, und beeinträchtigen dann – allerdings lediglich neben den durch den »Auslöser« ohnehin verursachten Immissionen die Nachtruhe.

8.

Dieses Störungspotential läßt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht durch ein Lärmgutachten exakt erfassen. Insbesondere wäre die Ermittlung des äquivalenten Dauerschallpegels ohne Aussagewert (vgl. insoweit zur Rücksichtslosigkeit von Sportlärm BVerwG, Urteil vom 30. August 1985, BayVBl. 1986, 249; Urteil des Senats vom 14. September 1984 – 2 R 248/83 –, NVwZ 1985, 770). Maßgeblich kann vielmehr nur eine Einschätzung und Bewertung anhand der tatsächlichen Verhältnisse sein, und nach dem vom Senat an Ort und Stelle gewonnenen Eindruck bildet das Wolfsgeheul infolge einer durchdringenden Tonhöhe und der spezifischen Klangfolge jedenfalls während der Nacht eine Verschärfung der ohnehin von dem Zoo ausgehenden Lärmbeeinträchtigung des Grundstücks des Klägers.

9.

Desungeachtet ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht in seinen hiermit gemäß Art. 2 § 6 EntlG in Bezug genommenen Ausführungen das Wesentliche gesagt. Hervorzuheben und mit Blick auf die Berufungsbegründung zu ergänzen ist dabei:

10.

Zunächst fällt wiederum die bereits dargestellte allgemeine Situationsvorbelastung des Grundstücks des Klägers ins Gewicht. Bereits zu dem Zeitpunkt, als sich der Kläger hier ansiedelte, endeten die einzelnen Tiergehege lediglich etwa 3 bis 4 m westlich seines Grundstücks. Insoweit ist die vom Kläger in erster Instanz gegebene Darstellung, dort, wo sich heute das Wolfsgehege befinde, sei zuvor »Grünland« gewesen, zumindest mißverständlich, denn auf dieser Wiese waren damals, wie die Beweisaufnahme ergeben hat und der Kläger nicht mehr bestreitet, verschiedene Tiere – Störche, Enten, gelegentlich eine Gans – untergebracht. Bei diesen Gegebenheiten fand der Kläger von Anfang an von dem Tiergarten ausgehende (Lärm-)Immissionen vor und mußte damit rechnen, auch künftig würden unmittelbar neben seinem Anwesen ihn belästigende Tiere gehalten. Dabei konnte er nicht davon ausgehen, an dieser Stelle blieben immer gerade die Tierarten, die 1970 dort untergebracht waren. Vielmehr war gerade in bezug auf das Gelände des heutigen Wolfsgeheges eine Änderung zu erwarten, denn diese Fläche diente, wie der Zeuge Dr. W. glaubwürdig dargetan hat, zuvor lediglich als Zwischenstation und Notunterkunft für einzelne Tiere und sollte erst im Zuge des weiteren Ausbaus des Zoos ihrem endgültigen Bestimmungszweck zugeführt werden. Dies geschah im Jahre 1980 durch die Errichtung des Wolfshauses und das Anlegen des zugehörigen Geheges. Dabei blieb jedoch die Grenze zwischen Zoo und Wohngebiet unverändert.

11.

Dagegen, die streitige Maßnahme als rücksichtslos anzusehen, spricht weiter, daß die Verlegung der Wolfsunterkunft und die Auswahl des neuen Standortes auf einleuchtenden sachlichen Erwägungen beruhen. Wie der Zeuge Dr.W. überzeugend ausgeführt hat, ging die Entscheidung, die Wölfe nicht länger am alten Platz zu belassen, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die artgerechte Unterbringung von Wildtieren zurück. Unter Zugrundelegung des einschlägigen Gutachtens des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten waren verschiedene Gehege des Zoos, u.a. die der Elefanten und der Wölfe, zu klein. Dies zwang zu Vergrößerungen, Verlegungen und Neubauten. Dabei engte die Klüftigkeit des Geländes die Entscheidungsmöglichkeiten stark ein. Jedenfalls entschied sich die Zooverwaltung zunächst für eine Erweiterung des den Elefanten zur Verfügung zu stehenden Bereichs zu Lasten einer Imbißbaracke. Diese wiederum wurde auf das Gelände des bisherigen Wolfsgeheges verlagert. Das lag deshalb nahe, weil dort von den topographischen Gegebenheiten her – es handelt sich, wie der Senat an Ort und Stelle festgestellt hat, um einen unverhältnismäßig steil abfallenden Vorsprung in der äußersten südöstlichen Ecke des Tiergartens – nicht die Möglichkeit bestand, den für eine artgerechte Wolfshaltung notwendigen Auslauf von etwa 400 qm Größe zur Verfügung zu stellen. Deshalb mußte für die Wölfe eine neue Unterkunft gesucht werden. Hierfür stand unter Zugrundelegung des im Zoo verwirklichten Konzepts verschiedener tiergeographischer Regionen lediglich die »Reservefläche« gegenüber dem Grundstück des Klägers zur Verfügung. Dies hat der Zeuge Dr. W. einleuchtend ausgeführt, und der Senat fand bei seinem Rundgang bestätigt, daß tatsächlich in diesem Teil des Zoos Gehege an Gehege grenzt und eine größere, ungenutzte Fläche nicht vorhanden ist. Wie auch der Kläger nicht mehr in Frage stellt, bestand und besteht hier keine Standortalternative.

12.

Angesichts dessen hätte den Interessen des Klägers nur Rechnung getragen werden können, wenn entweder das bisherige Gliederungsprinzip durchbrochen oder die Haltung der Wölfe aufgegeben worden wäre. Derart weitgehende Forderungen lassen sich indes aus dem Gebot der Rücksichtnahme nicht ableiten.

13.

Die im Jahre 1971 vom Stadtrat beschlossene, auf durchaus einleuchtenden Erwägungen (vgl. die Darstellung im Schriftsatz des Beigeladenen vom 11. Januar 1982) beruhende Gliederung des Zoos in verschiedene tiergeographische Zonen war im Jahre 1980 bereits durch eine Vielzahl von oft sehr teuren Anlagen umgesetzt. Dieses Konzept aus Anlaß der notwendig gewordenen Verlegung der Wölfe zu ändern, hätte zumindest den Bestand einzelner dieser Neubauten in Frage gestellt, denn es leuchtet ohne weiteres ein, daß die verschiedenen Tierarten nicht beliebig nebeneinander untergebracht werden können. Jedenfalls hat der Kläger keine Möglichkeit aufgezeigt, wo die Wölfe – außerhalb des nach der tiergeographischen Gliederung an sich sachgerechten Bereichs – ohne Schwierigkeiten hätten untergebracht werden können.

14.

Zudem würde ein anderer Platz dem Kläger nicht den erstrebten Schutz vor dem Wolfsgeheul bieten. Wie bereits ausgeführt tragt nämlich das Wolfsgeheul über hunderte von Metern, ohne daß sich dabei seine störende Wirkung nennenswert vermindern würde. Deshalb erscheint es angesichts des Zuschnitts des Tiergartens nachgerade ausgeschlossen, darin für die Wölfe – ähnliches gilt für zahlreiche andere Tierarten wie etwa Gibbons, Löwen oder bestimmte Vogelsorten – einen Standort zu finden, von dem aus sie nicht in einem der den Zoo nahezu vollständig umschließenden Wohngebiete zu hören wären. Deshalb gewinnt Bedeutung, daß die Wölfe vor Errichtung des neuen Hauses auch nur etwa 200 m von dem Anwesen des Klägers entfernt etwas weiter unterhalb am Hang untergebracht waren. Von dort gelangte das Wolfsgeheul ebenfalls nahezu ungehindert zu dem klägerischen Grundstück. Im Vergleich dazu hat die Verlagerung der Wölfe an den neuen Platz für den Kläger nach Überzeugung des Senats keine erheblich ins Gewicht fallende Verschlechterung hervorgerufen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß bei der Ortsbesichtigung das Geheul etwa 150 m vom Gehege entfernt wahrgenommen wurde und der Kläger hierzu erklärte, dies seien die ihn belästigenden Geräusche. So gesehen zielt die Klage, wie der Beigeladene zutreffend erwähnt hat, in der Tat nicht eigentlich auf die Beseitigung einer neuen Störung, sondern - wenn auch aus Anlaß einer Neubaumaßnahme – auf das Ausräumen einer schon seit November 1977 bestehenden, früher von dem Kläger hingenommenen Immissionsquelle.

15.

Konsequenterweise hat der Kläger denn auch zuletzt in den Mittelpunkt seiner Argumentation die Forderung gestellt, unter den gegebenen Umständen dürften im Zoo keine Wölfe gehalten werden. Dies trifft indes nicht zu. Zwar mag das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall dazu führen, daß in einem Zoo bestimmte, durch Gerüche oder Geräusche besonders störende Tierarten nicht aufgenommen werden dürfen, weil für deren Unterbringung lediglich wohngebietsnahe Standorte zur Verfügung stehen. Vorliegend geht es indes nicht um die erstmalige Unterbringung von Wölfen in diesem Zoo. Wie die Beweisaufnahme nämlich ergeben hat, werden Wölfe hier bereits seit November 1977 gehalten. Das Verlangen des Klägers hat mithin ein Abschaffen dieser Tiere zum Inhalt, und dies ist dem Zoo nicht zumutbar.

16.

In seiner aus alldem folgenden Auffassung auch bei der gebotenen Gesamtschau (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 5. August 1983, BVerwGE 67, 334) sei das Halten der Wölfe in ihrem jetzigen Gehege trotz der nicht zu bestreitenden nachteiligen Auswirkungen vom Kläger billigerweise hinzunehmen und ihm gegenüber nicht rücksichtslos, sieht sich der Senat letztlich dadurch bestätigt, daß, wie der Zeuge Dr. W. unwidersprochen mitgeteilt hat, die Unterbringung der Wölfe an ihrem alten, ebenfalls nur etwa 6 m vom nächstgelegenen Wohngrundstück entfernten Standort von niemandem beanstandet wurde und an ihrem neuen Platz ausschließlich von dem Kläger bekämpft wird. Dies spricht dafür, daß nach dem Empfinden der »Durchschnittsbewohner« (hierzu BVerwG, Beschluß vom 5. März 1984, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 99) die Beeinträchtigungen in der konkreten Situation als hinnehmbar angesehen werden.