Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W.
Urteil vom 4.7.2002
- 4 K 646/02
.NW -

 

Leitsätze

1.

Steht bei einem im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO zu genehmigenden Bauvorhaben die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Streit, so ist neben der Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung die Feststellungsklage statthaft, dass das Bauvorhaben nicht gegen die betreffende bauordnungsrechtliche Vorschrift verstößt.

2.

Eine Himmelsstrahleranlage ist eine Werbeanlage im Sinne des § 52 Abs.1 LBauO.

3.

Maschine und Lichtstrahl, der fernab von der Stätte der Leistung seine Bilder in den Nachthimmel malt, bilden eine funktionale Einheit. Der Himmelsstrahler ist daher keine Werbeanlage an der Stätte der Leistung im Sinne des § 52 Abs.3 Satz 3 Nr.1 LBauO.

 

Tatbestand

1.

Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung für eine auf dem Flachdach einer Diskothek installierten Lichtstrahleranlage (Skybeamer).

2.

Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücks ... Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "..." der Stadt ... , der für diesen Bereich ein Industriegebiet festsetzt. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich eine dreigeschossige Allzweckhalle mit einer Gesamtnutzfläche von 2000 m². Darin betreibt die Pächterin ... GmbH seit 1991 ein Diskothekenunternehmen. Im Norden grenzt das Grundstück an den Außenbereich (s. die Lichtbildaufnahme auf Bl. 84 der Widerspruchsakte). Nordöstlich führt in ca. 700m Entfernung die Bundesautobahn 65 (BAB 65) von Landau nach Karlsruhe vorbei.

3.

Seit etwa zehn Jahren befindet sich auf dem Dach des Betriebsgebäudes eine Himmelsstrahleranlage. Mit Schreiben vom 23. April 1999 forderte der Beklagte die Klägerin auf, für den Betrieb dieser Himmelsstrahleranlage einen Bauantrag einzureichen. Daraufhin stellte die Klägerin am 12. Oktober 1999 einen Bauantrag zur Genehmigung einer Lichtanlage des Typs "Space Canon Three", der aus drei Xenonlampen von je 7000 Watt besteht, die auf einem mobilen Gestell montiert sind. Über eine elektrische Vorrichtung können die Lampen gedreht werden und werfen in einem Winkel von ca. 45° zur Erdoberfläche bewegte Lichtkegel in den Nachthimmel.

4.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2000 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, das Vorhaben könne sich auf den Autobahnverkehr auswirken und sei daher unzulässig. Hiergegen erhob die Klägerin am 2. März 2000 Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, bei dem Vorhaben handele es sich um eine genehmigungspflichtige Werbeanlage im Sinne des § 52 LBauO. Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung, da der Himmelsstrahler gegen die Vorschriften der §§ 33 Abs.1 Nr.3 StVO, 52 Abs.3 LBauO sowie gegen die Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG verstoße.

5.

Die Klägerin hat dagegen am 12. März 2002 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, das Vorhaben verstoße zunächst nicht gegen § 33 Abs.1 Nr.3 StVO. Eine Verkehrsgefährdung sei nicht zu befürchten. Denn Himmelsstrahleranlagen seien mittlerweile seit mehr als 10 Jahren im Einsatz, so dass sie für Verkehrsteilnehmer eine geläufige Erscheinung seien und diese nicht mehr überraschen oder ablenken könnten. Eine mögliche Beeinträchtigung oder Störung der nahen BAB 65 scheide bereits deshalb aus, weil in dem betreffenden Bereich keine Kurve vorhanden und die Geschwindigkeit auch auf 100 km/h begrenzt sei. Daneben verstoße das Vorhaben auch nicht gegen § 4 IV der Vogelschutzrichtlinie. Diese sei bereits nicht anzuwenden, weil kein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege. Inhaltlich sei aber auch kein Verstoß gegen § 4 IV der Richtlinie gegeben, weil das Vorhaben außerhalb des vermeintlichen Schutzgebietes liege und nicht vom Gebietsschutz erfasst sei. Das Vorhaben wirke auch nicht von außen in das vermeintliche Schutzgebiet hinein. Aufgrund des Winkels von 45° zur Erdoberfläche seien die Lichteffekte auch nicht geeignet, die Vogelwelt zu beeinträchtigen. Die Behörde habe daneben nicht verhältnismäßig gehandelt, weil sie statt der Ablehnung der Baugenehmigung eine solche mit Auflagen hätte erlassen können. Das Vorhaben verstoße schließlich auch nicht gegen § 52 Abs.3 LBauO. Die Werbeanlage befinde sich an der Stätte der Leistung und sei nach § 52 Abs.3 Nr.1 LBauO selbst dann zulässig, wenn sie in den Außenbereich hineinwirke.

6.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die auf dem Dach des Betriebsgebäudes auf dem Grundstück ... installierte Himmelsstrahleranlage mit § 52 Abs.3 Satz 2 LBauO in Einklang steht,

2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2000 und des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2002 zu verpflichten, der Klägerin die am 12. Oktober 1999 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

7.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den am 14. Februar 2002 ergangenen Widerspruchsbescheid.

8.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

9.

Die Klage kann mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten Anträgen keinen Erfolg haben.

10.

Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag, dass die auf dem Dach des Betriebsgebäudes auf dem Grundstück ... installierte Himmelsstrahleranlage nicht gegen die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO verstößt, ist nach § 43 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig.

11.

Insbesondere hat die Klägerin an dieser Feststellung neben dem - unter Ziff. 2 gestellten - Verpflichtungsantrag auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ein berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO). Denn der Verpflichtungsantrag allein würde das Klagebegehren der Klägerin nicht vollständig erfassen, da die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO bei Erlass der im vereinfachten Verfahren ergehenden Baugenehmigung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 LBauO nicht zu prüfen ist (vgl. zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage in dieser Konstellation: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 9. Juni 1993 - 8 A 10876/92.OVG - und vom 22. Mai 1997 - 8 A 12298/96.OVG - ). Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung der 2. Kammer dieses Gerichts (Urteil vom 20. Juli 2000 - 2 K 982/00.NW; ebenso Jeromin, Kommentar zur LBauO Rh-Pf, Stand April 2002, § 52 Rdnr.15), wonach die Baugenehmigung für eine Werbeanlage allein mit der Verpflichtungsklage erstritten werden kann, wenn und soweit das zugrunde liegende vereinfachte Genehmigungsverfahren sich mit bauordnungsrechtlichen Versagungsgründen befasst hat. Denn bei einer Verpflichtungsklage ist die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinne nicht Gegenstand des Verfahrens (BVerwG, DÖV 1985, 407, 408). Die Begründetheit der Verpflichtungsklage hängt allein davon ab, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des von ihm erstrebten Verwaltungsakts hat. Dabei hat das Verwaltungsgericht alle für die Entscheidung über das Klagebegehren maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen - unabhängig von der von dem Kläger zur Begründung seines Begehrens aufgeführten oder der Behörde herangezogenen Anspruchsgrundlage. Bestimmt das Gesetz in § 66 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 LBauO aber, dass Werbeanlagen im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind, kann die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung dieser Genehmigung keine Aussage über die Vereinbarkeit mit bestimmten bauordnungsrechtlichen Vorschriften enthalten (zum rechtlichen Inhalt einer im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung s. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1992, 289).

12.

Der somit zulässige Feststellungsantrag ist indessen unbegründet. Die Himmelsstrahleranlage verstößt gegen § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO. Nach dieser Vorschrift sind Werbeanlagen an Ortsrändern unzulässig, soweit sie in die frei Landschaft wirken.

13.

Bei der Himmelsstrahleranlage handelt es sich um eine Werbeanlage im Sinne dieser Bestimmung. Nach Abs. 1 sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, sonstige Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

14.

Der Himmelsstrahler ist als eine solche Werbeanlage anzusehen (s. VGH München, NVwZ 1997, 201; VG Stuttgart, NVwZ-RR 2000, 14, 15; Hildebrandt, VBlBW 1999, 250, 251; Dietlein, BauR 2000, 1682; Sydow, JURA 2002, 196, 199; offengelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1995, 718 und Jeromin, a.a.O., § 52 Rdnr. 7; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1991, 395 zu einem im Schaufenster angebrachten und auf die Straße gerichteten Strahler mit Lauflichtschaltung; OVG Niedersachsen, BauR 2001, 379 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 A 5203/00 - zu einer Diaprojektionsanlage). Durch den von dem Himmelsstrahler an den Nachthimmel projizierten Lichtstrahl soll regelmäßig die Aufmerksamkeit möglicher Kunden des Gewerbebetriebs erregt werden, von dessen Standort der Himmelsstrahler ausgeht. Er dient wie herkömmliche Hinweisschilder dazu, das Auffinden der Diskothek zu erleichtern. Dem steht nicht entgegen, dass der Hinweis aus der Sicht eines unkundigen Betrachters nicht ohne weiteres auf die an Ort und Stelle befindliche Diskothek bezogen sein muss. Denn auch für sich genommen aussagelose Einrichtungen wie eine Litfasssäule ohne Plakatanschlag können Werbeanlagen sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1995, 718). Der Hinweischarakter erschließt sich zudem durch den Ort, von dem der Himmelsstrahler ausgeht, und wird jedenfalls von den Diskothekenbesuchern als Hinweis auf eine Vergnügungsstätte verstanden. Seiner Lockfunktion steht nicht entgegen, dass sich gegebenenfalls erst an Ort und Stelle herausstellt, worauf der Himmelsstrahler genau hingewiesen hat (vgl. VGH München, NVwZ 1997, 201).

15.

Die weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Satz 2 LBauO sind gegeben. Die streitgegenständliche Werbeanlage befindet sich am Ortsrand der Gemarkung ..., denn das Betriebsgebäude der Klägerin, auf dem der Himmelsstrahler installiert ist, bildet den Abschluss des dortigen Industriegebiets in nördlicher Richtung (s. die Lichtbildaufnahme auf Bl. 84 der Widerspruchsakte). Der Himmelsstrahler wirkt auch unzweifelhaft in die freie Landschaft, denn er ist vom Außenbereich - beispielsweise von der in ca. 700 m Entfernung gelegenen BAB 65 - aus deutlich erkennbar und wahrnehmbar (näher dazu Jeromin, a.a.O. § 52 Rdnr. 32). Infolgedessen kann offenbleiben, ob die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO nach ihrem Sinn und Zweck auch dann Anwendung finden muss, wenn die Werbeanlage nicht direkt am Ortsrand gelegen ist, aber dennoch in die freie Landschaft wirkt.

16.

Die Klägerin kann sich nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO berufen. Danach sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung von der in Satz 1 und 2 angeordneten Unzulässigkeit ausgenommen. Mit dieser Regelung soll es auch den am Ortsrand gelegenen Gewerbetreibenden ermöglicht werden, auf ihrem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und Dienstleistungen zu werben. Erforderlich ist ein örtlicher Bezug, d.h. eine unmittelbare örtliche Verbindung zwischen Werbeanlage und dem Leistungsort, der Stätte der Leistung. Dieser örtliche Bezug ist hier zwar insofern gegeben, als der Maschinenteil des Himmelsstrahlers unmittelbar auf dem Dach des Betriebsgebäudes der Klägerin installiert und damit fest mit dem Gebäude verbunden ist. Hildebrandt (VBlBW 1999, 250, 252) vertritt hierzu die Auffassung, der Himmelsstrahler befinde sich noch an der Stätte der Leistung, denn der Werbeanlagencharakter eines Himmelsstrahlers werde gerade aus dem Umstand abgeleitet, dass der Lichtstrahl potentielle Interessanten auf einen Gewerbebetrieb am Standort des Geräts hinweise. Diese Ansicht hält die Kammer allerdings mit dem Sinn und Zweck des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO nicht für vereinbar. Das Tatbestandsmerkmal "an der Stätte der Leistung" ist in jeder Hinsicht restriktiv auszulegen und muss im Lichte der gesetzgeberischen Absicht, Werbeanlagen an Ortsrändern, die in die freie Landschaft wirken, für unzulässig zu erklären, interpretiert werden. Die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO findet daher nur dort Anwendung, wo die Werbeanlage den konkreten räumlichen Bezug zur Leistungsstätte nicht überschreitet. Dies ist angesichts der funktionalen Einheit von Maschine und Lichtstrahl, der fernab von der Stätte der Leistung seine Bilder in den Nachthimmel malt, aber der Fall (so auch Dietlein, BauR 2000, 1682, 1683).

17.

Der von der Klägerin unter Ziff. 2 gestellte Verpflichtungsantrag auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist unzulässig. Ihr Bauvorhaben befindet sich - wie dargelegt - nicht in Einklang mit § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO. Zwar könnte sie sich formal auf den Standpunkt stellen, infolge des Umstandes, dass die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 LBauO ist, müsse ihr die begehrte Baugenehmigung erteilt werden. Eine solche Baugenehmigung wäre für sie jedoch ohne Wert, weil die Bauaufsichtsbehörde wegen des Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO sofort die Nutzung untersagen bzw. die Beseitigung des Himmelstrahlers anordnen könnte. Da diese Genehmigung hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO keine Regelung enthielte, wäre sie dazu ohne weiteres berechtigt. Folglich ist kein legitimes Interesse der Klägerin daran anzuerkennen, dass ihr die begehrte Baugenehmigung erteilt wird, obwohl feststeht, dass das Vorhaben nicht mit § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO zu vereinbaren ist. Für den Verpflichtungsantrag fehlt es daher an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juni 1993, a.a.O.).

18.

Infolgedessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, ob der Genehmigungsfähigkeit straßenverkehrsrechtliche sowie naturschutzrechtliche Gründe entgegenstehen.

19.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20.

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob es sich bei einem auf dem Dach einer Diskothek installierten Himmelsstrahler um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO handelt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.