Hundeschwindel

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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

Der Saarheimer Veterinär Dr. Herbert Huy beschäftigt sich in seiner Freizeit schon seit Jahren mit zoologischen Forschungen, welche er in seinem Privatlaboratorium im Keller seiner Villa durchführt. Sein neuestes Forschungsprojekt befasst sich mit dem Verhalten von Hundewelpen verschiedener Rassen im extremen Schwindelzustand. Er hat hierzu eine Theorie entwickelt, die er in einer Reihe von etwa 100 Versuchen bestätigen will. Deshalb hat er vor, Hundewelpen im unbetäubten Zustand für zwei Minuten in eine zu diesem Zweck umgebaute Wäscheschleuder zu stecken, die genau 180 Umdrehungen pro Minute macht. Anschließend will er an den Welpen Messungen durchführen, die seine Theorie bestätigen sollen. Diese Versuche sind auch tatsächlich geeignet, neue Erkenntnisse über diesen Forschungsgegenstand zutage zu fördern. Sie führen jedoch bei den Tierchen - sofern sie nicht in der Trommel sterben - zu erheblicher Übelkeit, mehrere Wochen anhaltenden Unsicherheiten beim Laufen und andauernden traumatischen Störungen.

Um seine Versuche durchführen zu können, beantragt Dr. Huy schriftlich nach § 8 Abs. 2 TierSchG beim hierfür zuständigen Landrat des Saarpfalz-Kreises (§ 1 Nr. 3 ZustVO TierSchG i.V.m. Art. 1  § 2 Abs. 1 KomLbG) eine Genehmigung zur Durchführung dieser Versuche. Er begründet diesen Antrag u.a. damit, dass die Durchführung der Versuche der Grundlagenforschung diene (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 TierSchG). Er hält gerade deshalb die Durchführung des Versuches auch im Hinblick auf die den Welpen zugefügten Schmerzen für ethisch vertretbar (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 TierSchG). Ferner weist er nach, dass er in seinem Haus die jeweils benötigten Welpen artgerecht unterbringen und die Versuchsreihe mit dem vorhandenen Material von ihm allein problemlos durchgeführt werden könne. Einen Tierschutzbeauftragten ernenne er nicht, da er als "Privatgelehrter" keine Einrichtung i.S.d. § 8 b TierSchG sei. Da er allein arbeite, benenne er auch keinen Stellvertreter (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG).

Der Antrag Dr. Huys wird jedoch durch Bescheid des Landrates des Saarpfalz-Kreises abgelehnt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass Dr. Huy die Unerlässlichkeit der Durchführung der Versuche zum Zwecke der Grundlagenforschung nicht wissenschaftlich begründet dargelegt habe. Dies sei auch von vornherein ausgeschlossen, da das Vorhaben Dr. Huys mit Wissenschaft nichts zu tun habe. Zwar sei anzunehmen, dass Dr. Huy tatsächlich das - bisher noch nicht erforschte - Verhalten von Hundewelpen im extremen Schwindelzustand erproben wolle. Jedoch bestehe an solchen Erkenntnissen keinerlei öffentliches Interesse: Kein vernünftiger Mensch interessiere sich für das Verhalten von Hundewelpen im extremen Schwindelzustand. Eine wirtschaftliche Verwertbarkeit der gefundenen Erkenntnisse sei jedenfalls nicht erkennbar. Da Forschung aber kein Selbstzweck sei, sei auch bei unterstellter Wissenschaftlichkeit der Versuche ihre ethische Vertretbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 TierSchG nicht gegeben,  da die Tiere bleibende Schäden behielten und die mit der Durchführung der Versuche angestrebten Ergebnisse nicht vermuten ließen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden. Im Übrigen fehle es auch an den formalen Voraussetzungen für die Durchführung der Versuche: Das TierSchG gehe - wie schon die umfassenden Regelungen über die Durchführung der Tierversuche in § 9 TierSchG zeigten - implizit davon aus, dass Tierversuche nur in "Einrichtungen" durchgeführt werden könnten, jedenfalls nicht in "Ein-Mann-Betrieben". Deshalb müssten nach § 8 Abs. 4 TierSchG zumindest ein Leiter des Versuchsvorhabens, ein Stellvertreter und - nach § 8 b TierSchG - auch ein Tierschutzbeauftragter vorhanden sein. Hieran fehle es, so dass die Genehmigung auch wegen § 8 Abs. 3 Nr. 3 und  Nr. 5 TierSchG nicht erteilt werden könne.

Dr. Huy legt gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der vom Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises abschlägig beschieden wird. Daraufhin erhebt Dr. Huy vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage mit dem Antrag

festzustellen, dass er für die Durchführung der von ihm beabsichtigten Versuche keiner Genehmigung nach § 8 TierSchG bedarf,

hilfsweise,

den Landrat des Saarpfalz-Kreises zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung nach § 8 TierSchG zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht weist die Klage als unbegründet ab. In der Begründung führt es aus, dass sich die Genehmigungspflichtigkeit der Tierversuche aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 TierSchG ergebe. Im Übrigen folgt es im Wesentlichen der Begründung des Ablehnungsbescheides. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes lässt die Berufung gegen dieses Urteil nicht zu.

Zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung erhebt Dr. Huy Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landrates des Saarpfalz-Kreises, den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, das Urteil des Verwaltungsgerichtes und den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichtes. Sie verletzten sein Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG, das von vornherein ausschließe, dass sich die Verwaltung und die Gerichte eine Prüfungskompetenz hinsichtlich seines Versuchsvorhabens und der Art und Weise seiner Durchführung anmaßten. Schon das Erfordernis einer Genehmigung als solches verletze seine Wissenschaftsfreiheit. Unabhängig davon könne auch die Ernennung eines Tierschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters nicht von ihm verlangen und damit auch nicht zur Voraussetzung für eine Genehmigung nach § 8 TierSchG machen. Dies gelte auch trotz der Neufassung des Art. 20a GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2862), da die maßgeblichen Bestimmungen des TierSchG im Wesentlichen bereits in der ursprünglichen Fassung des TierSchG von 1976 enthalten gewesen und zuletzt 1998 geändert worden seien. Sie hätten nach damaliger Verfassungsrechtslage nicht erlassen werden dürfen und die von Anfang an bestehende Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen könne auch nicht nachträglich durch eine Grundgesetzänderung "geheilt" werden.

Hat die Verfassungsbeschwerde Dr. Huys Aussicht auf Erfolg?

Lösungsvorschlag

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