Lösungsvorschlag 

Satellitenempfangsanlage

Stand der Bearbeitung: 6. Januar 2012

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

Siehe zum deutschrechtlichen Aspekt: BVerfGE 90, 27 ff.; BVerfG, 1 BvR 1953/00 v. 24.1.2005 = NZM 2005, 252 f; BGH, V ZB 51/03 v. 22.1.2004 = BGHZ 157, 322 ff.; BGH, VIII ZR 118/04 v. 2.3.2005, S. 6 des Urteilsumdrucks = NJW-RR 2005, 596 f.; BGH, VIII ZR 5/05 v. 16.2.2005, S. 7 ff. des Urteilsumdrucks = NJW 2006, 1062 ff.; BGH, V ZR 10/09 v. 13.11.2009 = NJW 2010, 438 f.; OLG Zweibrücken, 3 W 213/05 v. 25.9.2006 = NZM 2006, 937 ff. und die Fallbearbeitung von Stock/Achelpöhler, JuS 1998, 245 ff.; dass das Problem alt ist, zeigt RGZ 116, 93 ff.; lesenswert in Zusammenhang mit baulichen Gestaltungsvorschriften Winkler, LKRZ 2009, 251 ff.
Zum europarechtlichen Aspekt:
EuGH, Rs. C 17/00 v. 29.11.2001, Slg. 2001, I, 9445 ff. ("Watermael-Boitsfort"); Mitteilung der Kommission v. 2.7.2001 (KOM [2001] 351 endgültig) über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen; D. Dörr, JuS 2002, 705 ff.; Großkopf, AfP 1995, 464 ff.; Schmittmann, AfP 2001, 280 f.; siehe auch die Fallbearbeitung von Seidel/Reimer/Möstl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2003, S. 279 ff.

Der Antrag Maburuks hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Der Antrag nach § 47 VwGO ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40, § 47 Abs. 1 VwGO)

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt im Grundsatz vor, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem öffentlichen Recht angehören. Nach diesen Grundsätzen wäre der Verwaltungsrechtsweg für die Kontrolle untergesetzlicher Normen jeder Art eröffnet, weil sich die Frage, ob eine Rechtsverordnung oder eine Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, immer ausschließlich nach öffentlichem Recht richtet. Streitigkeiten um die Berechtigung der Exekutive zur Normsetzung sind auch nicht als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art anzusehen (BVerwG, 2 C 13.01 v. 4.7.2002, Abs. 13 = NVwZ 2002, 1505 f.). § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO schränkt jedoch nach herrschender Meinung mit den Worten "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" den Verwaltungsrechtsweg für gerichtliche Normenkontrollen dergestalt ein, dass das OVG nur solche untergesetzlichen Rechtsnormen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen darf, auf deren Grundlage sich Streitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (J. Schmidt, in: Eyermann, § 47 Rn. 32); denn mit dieser Formulierung wollte der historische Gesetzgeber (BT-Drs. III/55, S. 33) vermeiden, dass eine Entscheidung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nachfolgende Entscheidungen der Gerichte anderer Gerichtszweige bindet und diese damit der Verwaltungsgerichtsbarkeit praktisch unterordnet.

Vorliegend sind diese Voraussetzungen für die § 1 bis § 3 der Satzung gegeben, da Streitigkeiten um die Genehmigungspflicht nach § 3 der Satzung als baurechtliche öffentlich-rechtliche Streitigkeiten anzusehen wären. Problematisch ist allerdings die Zuständigkeit des OVG zur Kontrolle des § 4 der Satzung, weil es sich hierbei um einen Ordnungswidrigkeitentatbestand handelt und Ordnungswidrigkeitensachen i.S.d. § 1 OWiG nach § 68 OWiG den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind. Die Verwaltungsgerichte gehen insoweit in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 99, 88, 96 f.; BVerwG, 7 CN 6/04 v. 17.2.2005, Abs. 19 = NVwZ 2005, 695, 696; VGH Mannheim, 1 S 1/83 v. 29.4.1983 = NJW 1984, 507; VGH Mannheim, 1 S 1699/86 v. 22.6.1987 = NVwZ 1988, 168; VGH Mannheim, 1 S 2551/91 v. 23.3.1992 = NVwZ-RR 1992, 418) davon aus, dass sie Bußgeldtatbestände auch dann keiner gerichtlichen Kontrolle unterziehen dürfen, wenn - wie hier - dieser Tatbestand auf andere der Normenkontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegenden Rechtsvorschriften Bezug nimmt und im Fall der Unwirksamkeitserklärung dieser in Bezug genommenen Rechtsvorschriften die Bußgeldbestimmung leerläuft.

Deshalb ist der Normenkontrollantrag von vornherein unzulässig, soweit er sich auf § 4 der Satzung bezieht. Insbesondere kommt auch keine Verweisung des Antrags an die ordentlichen Gerichte nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a, § 17b GVG in Betracht, da für Bußgeldsachen nach §§ 68 ff. OWiG keine abstrakte Normenkontrolle vorgesehen ist (J. Schmidt, in: Eyermann, § 47 Rn. 33). Im Übrigen steht der Verwaltungsrechtsweg offen.

II. Statthaftigkeit (§ 47 Abs. 1 VwGO)

Das Normenkontrollverfahren ist nur gegen die in § 47 Abs. 1 VwGO genannten Rechtsnormen statthaft. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist hier jedoch nicht einschlägig, weil die Satzung nicht nach den Vorschriften des BauGB erlassen wurde und weil es sich nicht um eine Rechtsverordnung aufgrund des § 246 Abs. 2 BauGB handelt.

In Betracht kommt aber § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Das ist nach § 18 AGVwGO geschehen. Maburuk wendet sich gegen die Satzung der Gemeinde Saarheim, eine unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm. Damit wäre ein gegen § 1 bis § 3 der Parabolantennenverbotssatzung gerichteter Normenkontrollantrag an sich statthaft.

Fraglich könnte allerdings sein, ob der Normenkontrollantrag auch insoweit statthaft ist, als Maburuk die EU-rechtswidrigkeit der Satzung rügt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH führt der Verstoß von innerstaatlichem Recht gegen Europäisches Unionsrecht nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der innerstaatlichen Norm; sie wird vielmehr nur "ohne weiters unanwendbar" (grundlegend: EuGH, Rs. 6/77 v. 6.3.1978, Abs. 17, Slg. 1978, 629 ff. ["Simmentahl II"]). Das meint die "Verdrängung" des mitgliedstaatlichen Rechtes in dem Sinne, dass die nationale Norm, solange das entsprechende Europäische Unionsrecht gilt, zwar in jeder Hinsicht "automatisch" unanwendbar ist. Sie ist aber nicht schlechthin nichtig oder unwirksam, sondern könnte in dem Fall des Außerkrafttretens der Europäischen Unionsrechtsbestimmung wieder "aufleben"  (sog. "Anwendungsvorrang des Europäischen Unionsrechts", Oppermann/Classen/Nettesheim, § 10 Rn. 32 ff.). Ob im Verfahren des § 47 VwGO die EU-rechtswidrigkeit einer Rechtsnorm überprüft werden kann, ist daher zweifelhaft, weil die EU-rechtswidrigkeit einer Norm eben nicht - wie von § 47 VwGO an sich vorausgesetzt -  zur "Ungültigkeit", sondern nur zur schlichten "Unanwendbarkeit" der Norm führt. Daher kann auch nicht die "Unwirksamkeit" der Norm nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO festgestellt werden. Folglich erscheint nach dem Wortlaut des § 47 VwGO eine Überprüfung einer Norm am Maßstab des Europäischen Unionsrechts als nicht möglich und ein entsprechender Normenkontrollantrag dementsprechend als nicht statthaft (so Rinze, NVwZ 1996, 458 ff.; Jörg Schmidt, in: Eyermann, § 47 Rn. 38).

Jedoch ist sehr fraglich, ob eine solche nur am Wortlaut des § 47 VwGO orientierte Sichtweise eine sachangemessene Problemlösung darstellt. Dass die Formulierung des § 47 VwGO 1960 vom Gesetzgeber absichtlich gewählt wurde, um eine Kontrolle untergesetzlicher Rechtsnormen am Maßstab des Europäischen Unionsrechts auszuschließen, und dass aus diesem Grund diese Formulierung trotz zahlreicher Änderungen des § 47 VwGO in der Folgezeit beibehalten wurde, kann ausgeschlossen werden (Pache/F. Burmeister, NVwZ 1996, 979 f.). Auch sind im Laufe der Zeit verschiedene andere Fälle anerkannt worden, in denen die Feststellung der Unvereinbarkeit einer untergesetzlichen Norm mit höherrangigen Recht nicht die "Unwirksamkeit" der Norm nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nach sich zieht, so z. B. bei Verstößen untergesetzlicher Normen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, bei denen die OVG für berechtigt gehalten werden, sich darauf zu beschränken, die Unvereinbarkeit der Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen (Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vorb. § 47 Rn. 11).

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Strickliesel-Fall.

Es erscheint daher auch nicht von vornherein ausgeschlossen, in Fortentwicklung des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO dem OVG auch die Befugnis zuzusprechen, die Unanwendbarkeit einer Norm wegen Verstoßes gegen Europäisches Unionsrecht festzustellen (Pache/F. Burmeister, NVwZ 1996, 979, 980; ferner O. Dörr, in: Sodan/Ziekow, EVR Rn. 232; Ehlers DVBl. 2004, 1441, 1445; Kopp/Schenke, § 47 Rn. 99). Dies erscheint vor allem auch im Hinblick auf die Funktion der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sinnvoll, zur Vermeidung einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Verfahren, in denen jeweils die Gültigkeit der fraglichen Norm inzident überprüft werden müsste, ein einheitliches Verfahren zu eröffnen, in dem hierüber "ein für allemal" (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO: inter-omnes Wirkung) entschieden werden kann (Pache/F. Burmeister, NVwZ 1996, 979, 980).

Dementsprechend ist der Normenkontrollantrag auch statthaft, soweit Maburuk einen Verstoß der gegen Europäisches Unionsrecht rügt. Ist ein solcher Verstoß zu bejahen, ist die Parabolantennenverbotssatzung allerdings insoweit nicht nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO als unwirksam, sondern nur als "unanwendbar" zu erklären.

III. Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)

Antragsbefugt ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Im vorliegenden Fall macht Maburuk eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte geltend, da er sich durch die Satzung in seinem Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, verletzt fühlt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Durch die Satzung wird es ihm verwehrt, die Parabolantenne anzubringen und Sender aus seinem Heimatland zu empfangen. Da Maburuk eine rechtliche Beeinträchtigung durch die Satzung geltend macht, ist er antragsbefugt.

Anmerkung: Anders als bei der Verfassungsbeschwerde wird die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO nicht dadurch ausgeschlossen, dass die eigentliche Rechtsverletzung erst durch den Vollzug der Norm (hier: Verweigerung der Genehmigung) eintritt: Dies wird durch die Worte "oder deren Anwendung" klargestellt (Hufen, § 19 Rn. 24).

Der Antragsbefugnis Maburuks steht auch nicht entgegen, dass er seinen Antrag auch damit begründet, die Satzung verletze wegen Diskriminierung von Rundfunkunternehmen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, die Art. 56 ff. AEUV (ex-Art. 49 ff. EGV) und sei damit EU-rechtswidrig. Ob diese Argumentation zu berücksichtigen ist, ist ein Problem der Begründetheit des Antrags.

IV. Passive Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO)

Richtiger Antragsgegner ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, hier also die Stadt Saarheim.

V. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Maburuk ist als natürliche Person, die Stadt Saarheim als juristische Person nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig.

VI. Postulationsfähigkeit (§ 67 VwGO)

Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO musste sich Maburuk vor dem Oberverwaltungsgericht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies ist hier geschehen, da Rechtsanwalt Rathgeber den Antrag für Maburuk gestellt hat.

Anmerkung: Dies würde grundsätzlich auch für die Stadt Saarheim als Antragsgegner gelten, jedoch besteht für sie auch die Möglichkeit des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Unabhängig davon wäre eine ordnungsgemäße Vertretung der Stadt jedoch keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages.

VII. Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)

Die Frist von einem Jahr (§ 47 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO) wurde nach dem Sachverhalt eingehalten.

VIII. Ergebnis zu A

Ein Antrag nach § 47 VwGO wäre somit zulässig, soweit er sich auf § 1 bis § 3 der Parabolantennenverbotssatzung bezieht. Soweit er sich auf § 4 der Satzung bezieht, ist er unzulässig.

B) Begründetheit

Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift (hier § 1 bis § 3 der Parabolantennenverbotssatzung) mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. Prüfungsmaßstab ist das gesamte Bundesrecht, einschließlich des Grundgesetzes, soweit es für den Erlass der Vorschrift bedeutsam sein kann; ferner das Landesrecht (mit der hier nicht einschlägigen Einschränkung in § 47 Abs. 3 VwGO) und - wie dargelegt (s. o. A II) - auch das Europäische Unionsrecht. Zu beachten ist, dass das Normenkontrollverfahren nicht nur dem Individualrechtsschutz dient, sondern ein objektives Beanstandungsverfahren ist.

Dies hat zur Folge, dass bei der Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers die angegriffenen Vorschriften insgesamt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft wird und nicht nur im Rahmen seiner subjektiv-öffentlichen Rechte. Deshalb ist insbesondere auch dem von Maburuk vorgebrachten Einwand nachzugehen, die Satzung werde der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV [ex-Art. 49 EGV]) der Rundfunkunternehmen nicht gerecht, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig seien. Es spielt keine Rolle, dass Maburuk gar nicht an den europäischen, sondern an ägyptischen Rundfunksendungen interessiert ist und dass er selbst kein Rundfunkunternehmen betreibt, sondern schlichter "Rundfunkverbraucher" ist. Da eine etwaige Unvereinbarkeit der Satzung mit innerstaatlichem Recht zu anderen Rechtsfolgen führt als die Unvereinbarkeit der Satzung mit Europäischem Unionsrecht, empfiehlt es sich jedoch, bei der Prüfung insoweit zu unterscheiden.

I. Vereinbarkeit von § 1 bis § 3 der Parabolantennenverbotssatzung mit deutschem Recht

Bei der Prüfung ist zu beachten, dass § 1 der Satzung keine selbständige Regelung enthält, sondern nur den Zweck der Satzung festlegt und insoweit § 2 und § 3 der Satzung ergänzt, hiervon aber auch inhaltlich nicht zu trennen ist. Das "Schicksal" des § 1 der Satzung hängt also von der Rechtmäßigkeit des § 2 und des § 3 der Satzung ab.

1. Rechtmäßigkeit des § 2 der Satzung (Zulässigkeitsbegrenzung in Altstadt)

§ 2 der Satzung ist i.S.d. § 47 Abs. 1 VwGO "gültig", wenn er sich auf eine Satzungsermächtigung stützen kann, formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist und materiell mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

a) Satzungsermächtigung

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Verwaltung nur rechtmäßig, wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist. Belastende Maßnahmen und alle Entscheidungen, die nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wesentlich sind, d.h. in Freiheit und Eigentum des Bürgers eingreifen, müssen daher auf ein Gesetz rückführbar sein. Soweit der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes reicht, ist das Verwaltungshandeln daher nur rechtmäßig, wenn es auf einer wirksamen und ausreichenden Rechtsgrundlage beruht. Dies gilt nach herrschender Meinung auch für den Erlass von Satzungen, die damit selbst nicht als "Gesetz" i.S.d. Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes angesehen werden, sondern - soweit sie Grundrechtseingriffe vorsehen, ihrerseits einer gesetzlichen Grundlage (Satzungsermächtigung) bedürfen.

aa) § 12 Abs. 1 KSVG

Denkbare Satzungsermächtigung für § 2 der Satzung könnte § 12 Abs. 1 KSVG sein, wonach die Gemeinden ihre Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten durch Satzung regeln dürfen. Bei dem vorliegenden Eingriff in die Rechtsstellung Maburuks erscheint es aber bedenklich, eine derart weite Norm wie § 12 KSVG als Ermächtigungsgrundlage ausreichen zu lassen. Der sog. klassische Eingriffsvorbehalt verlangt eine gesetzliche Grundlage, die Art und Richtung des Eingriffs bezeichnet. Die Ermächtigung in § 12 KSVG genügt diesen Erfordernissen nicht, sie ist zu unbestimmt, um Eingriffe in Freiheit und Eigentum zu rechtfertigen, und wird damit dem Wesentlichkeitsprinzip nicht gerecht, wonach der demokratisch legitimierte Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht auf andere delegieren darf (Maurer, § 4 Rn. 27). § 12 Abs. 1 KSVG scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus.

Anmerkung: Siehe hierzu den Sammlerstücke-Fall und den Starenhut-Fall.

bb) § 85 Abs. 1 Nr. 10 LBO

In Betracht kommt aber § 85 Abs. 1 Nr. 10 LBO. Danach können Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften über die Unzulässigkeit von Außenantennen erlassen, soweit der Anschluss an die Gemeinschaftsantenne möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Empfangsanlage selbst eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 LBO ist; denn die Regelung nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 LBO betrifft Empfangsanlagen an baulichen Anlagen. Da es sich bei Satellitenempfangsanlagen um Außenantennen handelt, ist § 85 Abs. 1 Nr. 10 LBO auch einschlägig.

cc) § 19 Abs. 1 DSchG

Zudem könnte die Regelung auch auf § 19 SDschG gestützt werden: Die Regelung könnte als Regelung über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Umgebung denkmalgeschützter Gebäude dem Ziel des § 1 Abs. 2 SDschG dienen. Allerdings ist zweifelhaft, ob im vorliegenden Zusammenhang die allgemeine Bestimmung des § 19 SDschG nicht durch die speziellere Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 10 LBO verdrängt wird. Unabhängig davon erscheint es als zweifelhaft, ob § 19 SDschG auch gestattet "Denkmalschutz" durch örtliche Gestaltungsvorschriften in einer derart pauschalen Weise für einen ganzen Ortsteil zu erlassen. Denn dies geht deutlich über das Ziel des  § 1 Abs. 2 SDschG, der Gewährleistung einer "angemessenen Gestaltung der Umgebung von Baudenkmälern" hinaus. 

dd) Ergebnis zu a

Als Rechtsgrundlage für § 2 der Satzung kommt somit nur § 85 Abs. 1 Nr. 10 LBO in Betracht.

b) Formelle Rechtmäßigkeit

Bezüglich der formellen Rechtmäßigkeit sind Zuständigkeit, Verfahren und Form eingehalten: Zum Erlass der örtlichen Bauvorschriften sind die Gemeinden nach § 85 Abs. 1 LBO zuständig; nach § 12 Abs. 1 KSVG können die Gemeinden Satzungen sowohl in Selbstverwaltungs- als auch in Auftragsangelegenheiten erlassen, und es ist nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 6 KSVG sowie die Vorschriften über das Verfahren des Gemeinderats verletzt wurden. Aus der LBO ergeben sich keine weiteren Formanforderungen

c) Materielle Rechtmäßigkeit

Zu prüfen bleibt, ob die Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt. In Betracht kommt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG (siehe zum Folgenden auch Seidel/Reimer/Möstl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2003, S. 289 ff.).

aa) Schutzbereich

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet das Grundrecht der Informationsfreiheit. Hierdurch wird jedermann - auch Ausländern - das Recht eingeräumt, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Eine Verletzung dieses Grundrechts setzt voraus, dass das Anbringen einer Parabolantenne überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt. Nach Auffassung des BVerfG (BVerfGE 90, 27, 32 f.) gehören Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel wie Rundfunk und Fernsehen stets zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen und sind daher vom Grundrechtsschutz umfasst. Das BVerfG betont, dass kein Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen besteht. Daher seien auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich sei, allgemein zugänglich i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auch auf die Voraussetzungen zur individuellen Erschließung allgemein zugänglicher Informationsquellen, so dass die Errichtung und der Betrieb der Empfangsmittel gleichermaßen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit fallen. Nach Ansicht des BVerfG wäre ansonsten das Grundrecht in Bereichen, in denen der Informationszugang technische Hilfsmittel voraussetzt, praktisch wertlos.

Daher ist auch die Errichtung einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen, die über Satellit ausgestrahlt werden, erst ermöglicht, von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt.

bb) Eingriff

Da die Satzung innerhalb ihres Geltungsbereichs die individuelle Erschließung in- und ausländischer Informationsquellen mittels Parabolantenne jedenfalls teilweise unmöglich macht (weil pro Gebäude nur eine Parabolantenne errichtet werden darf und jede Parabolantenne nur auf einen Satelliten ausgerichtet werden kann), schränkt sie den Zugang zu den über Satellit empfangbaren Programmen ein. Damit greift sie auch in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG ein.

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Fraglich ist damit, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann. Nach Art. 5 Abs. 2 GG finden die Rechte des Art. 5 Abs. 1 GG ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG sind Normen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit vorrangig ist (BVerfGE 7, 198, 209 f.). Hinsichtlich der Satzung bestehen keine Bedenken, sie als allgemeines Gesetz anzuerkennen. Demnach wäre die Satzung geeignet, das Recht Maburuks aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG einzuschränken. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG muss jedoch dem Übermaßverbot genügen, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (i.e.S.) sein.

Anmerkung: Zur Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips siehe diesen Hinweis.

Die Satzungsbestimmungen des § 2 ist sicherlich eine taugliche Regelung, um entsprechend dem in § 1 statuierten Zweck der Satzung das historische Stadtbild der Altstadt zu erhalten sowie das gewachsene Ortsbild der übrigen Stadtteile von Saarheim zu bewahren. Auch scheint zum Schutze vor einer Verunstaltung durch Parabolantennen das Verbot von Satellitenempfangsanlagen das mildeste - und deshalb das erforderliche - Mittel. Insbesondere kann es nicht als milderes Mittel angesehen werden, nur Regelungen über den Anbringungsort (nur in Innenhöfen, nicht entlang der Straße), die Gestaltung und Farbgebung etc. vorzusehen, weil dies das Regelungsziel nicht in gleich effektiver Weise erreichen würde (siehe aber unten B II 3 c aa). Darüber hinaus muss der Eingriff jedoch auch verhältnismäßig i.e.S. sein, d.h. die mit dem Eingriff verbundene Beeinträchtigung und der damit verfolgte Zweck müssen in einem wohl abgewogenen Verhältnis zueinander stehen, der Eingriff darf also nicht zu einer übermäßigen Einschränkung des Grundrechts führen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die Schrankenbestimmungen wiederum im Lichte des betroffenen Grundrechts ausgelegt werden müssen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Es ist insoweit eine Güterabwägung vorzunehmen, d.h. im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (i.e.S.) des Eingriffs kommt dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aufgrund seiner schlechthin konstitutiven Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein besonderes Gewicht zu (BVerfGE 7, 198, 208). Das geschützte allgemeine Informationsinteresse muss allerdings zurücktreten, wenn anderen Rechtsgütern der Vorrang einzuräumen ist:

Zweck der Satzung ist es, Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart zu schützen und zu erhalten und vor der unwiederbringlichen Zerstörung oder Veränderung zu bewahren. Dies kann grundsätzlich Einschränkungen auch der Informationsfreiheit rechtfertigen. 

Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass das Anbringen von Satellitenempfangsanlagen nicht unbedingt eine dauernde Verunstaltung des Ortsbildes bedeuten muss: Sie sind leicht wieder zu entfernen, und es ist nicht auszuschließen (und eher wahrscheinlich), dass sich mit der Zeit Mittel und Wege finden werden, Gemeinschaftssatellitenanlagen zu entwickeln, die sich auf mehrere Satelliten ausrichten lassen. Auch muss zumindest den besonderen Informationsinteressen dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer bei der Abwägung hinreichend Rechnung getragen werden. Ausländer sind in der Regel daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Diese Möglichkeit besteht meist nur mittels einer Satellitenempfangsanlage, die auf einen ganz bestimmten Satelliten ausgerichtet ist. Jedenfalls für Ausländer kann daher die Verweigerung einer Parabolantenne, die sich individuell ausrichten lässt, eine erhebliche Beeinträchtigung der Informationsfreiheit bedeuten.

Anmerkung: Dieses Ergebnis stellt wohl keine im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG verfassungswidrige Bevorzugung von Ausländern dar: Die Berücksichtigung der gesteigerten Informationsinteressen von Ausländern bevorzugt diese nicht wegen ihrer Heimat und stellt umgekehrt keine Benachteiligung der Deutschen wegen ihrer Heimat dar. Hier geht es nicht um eine generelle Bevorzugung einer Personengruppe wegen ihrer Heimat, sondern um die Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Faktoren bei der Abwägung. Allerdings muss dann auch angenommen werden, dass das Verbot des Anbringens einer individuell ausrichtbaren Satellitenempfangsanlagen auch für Deutsche eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Informationsfreiheit bedeuten kann: Es sind vielfältige berechtigte Interessen auch eines Deutschen (Fremdsprachenstudium, Interesse an einem bestimmten Land etc.) denkbar, bestimmte ausländische Sender zu empfangen (in diese Richtung wohl auch BGH, V ZB 51/03 v. 22.1.2004, S. 10 des Umdrucks = BGHZ 157, 322, 327; OLG Zweibrücken, 3 W 213/05 v. 25.9.2006 = NZM 2006, 937, 939).

Unter Abwägung der verschiedenen Interessen erscheint § 2 der Satzung somit verfassungswidrig, weil jedenfalls die Belange Maburuks (und in vergleichbarer Situation befindlicher Ausländer und Deutscher) nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Etwas anderes ergäbe sich allerdings dann, wenn die Norm verfassungskonform dahingehend interpretiert wird, dass nur ein "Anschluss an eine Gemeinschaftsempfangsanlage mit gleichwertiger Empfangsmöglichkeit" gemeint ist. Geht man von dieser Interpretation aus, dann würde dem Interesse Maburuks hinreichend Rechnung getragen und die Satzung würde nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG verstoßen. Eine derartige Auslegung der Satzungsbestimmung liegt freilich nach dem Sinn der Norm eher fern, sie ist jedoch nicht ausgeschlossen und könnte zur Gültigkeit der Satzungsregelung führen.

Anmerkung: Im Zivilrecht wird mittlerweile angenommen, dass eine gleichwertige Empfangsmöglichkeit ausländischer Programme (vgl. hierzu BGH, V ZR 10/09 v. 13.11.2009, Abs. 10 = NJW 2010, 438) auch dann bestehe, wenn mehrere Programme aus dem Herkunftsland über das Kabelnetz im "digitalen Programmpaket" durch Zusatzabonnements erworben werden können. Die monatlichen Zusatzkosten für den Bezug solcher Programmpakete werden als unerheblich angesehen (BGH, VIII ZR 118/04 v. 2.3.2005, S. 6 des Urteilsumdrucks = NJW-RR 2005, 596, 597; BGH, VIII ZR 5/05 v. 16.2.2005, S. 14 des Urteilsumdrucks = NJW 2006, 1062, 1064). Das BVerfG hat dies gebilligt (BVerfG, 1 BvR 1953/00 v. 24.1.2005, Abs. 15 f. = NZM 2005, 252 ff). Siehe zu dieser neueren Entwicklung nunmehr Horst, NJW 2005, 2654, 2655 f.

Im Übrigen - d.h. auch unabhängig von einer verfassungskonformen Interpretation des § 2 der Satzung - bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 68 LBO die Gemeinde auf schriftlichen Antrag Abweichungen von einer örtlichen Bauvorschrift nach § 85 LBO zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Diese Möglichkeit der Befreiung genügt, um im einzelnen Fall dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Geltung zu verschaffen, wenn dies auf andere Weise nicht gesichert ist, so dass die Satzungsbestimmung nicht gegen das Grundgesetz verstößt (vgl. zu einer ähnlichen Situation BVerfGE 90, 27, 36); eine verfassungskonforme einengende Interpretation von § 2 der Satzung ist danach nicht erforderlich, die Befreiungsmöglichkeit braucht auch nicht in der Satzung selbst geregelt zu sein, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

dd) Ergebnis zu c

§ 2 der Satzung ist damit - unter Berücksichtigung des § 68 LBO - auch materiell rechtmäßig.

d) Ergebnis zu 1

§ 2 der Satzung ist damit mit deutschem Recht vereinbar.

2. Rechtmäßigkeit des § 3 der Satzung (Genehmigungspflicht für Parabolantennen im gesamten Stadtgebiet)

§ 3 der Satzung führt eine Genehmigungspflicht im Rahmen ihres Geltungsbereichs eine Genehmigungspflicht für Parabolantennen ein. Auch insoweit ist fraglich, ob sich die Stadt hierfür auf eine Satzungsermächtigung stützen kann:

a) § 85 Abs. 1 Nr. 10 LBO

Insoweit scheidet § 85 Abs. 1 Nr. 10 LBO als Rechtsgrundlage offensichtlich aus: Diese Norm kann nicht so weit interpretiert werden, dass sie auch die Ermächtigung zur Einführung einer Genehmigungspflicht für Satellitenempfangsanlagen, die § 3 der Satzung vorschreibt, enthält. Dem entspricht, dass die LBO in § 85 generell keine Regelung (mehr) enthält, die es den Gemeinden ermöglicht, ein Genehmigungsverfahren für nach der LBO genehmigungsfreie Vorhaben einzuführen. Denn eine solche Regelung würde nach Auffassung der Gesetzesverfasser dem mit der (Neufassung der) LBO verfolgten Zielsetzung der "Deregulierung" des Baurechts zuwiderlaufen (LT Drs. 12/866, S. 211).

b) § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO

Auch § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht: Zweck des § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO ist es, eine über das Verunstaltungsverbot des § 4 LBO hinausgehende positive Gestaltungspflege zu ermöglichen, das Festlegen strenger ästhetischer Maßstäbe, wobei sich die Bestimmung auf den Schutz bestehender Ortsbilder bezieht. Damit bezieht sich diese Bestimmung nicht auf das gesamte Gemeindegebiet, sondern ermöglicht gestalterische Regelungen nur für bestimmte Ortsteile. Die Verabschiedung genereller Vorschriften, wie die Schaffung einer allgemeinen Genehmigungspflicht, ist folglich nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht möglich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO generelle Verbote unzulässig sind, da sie den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung überschreiten, die Norm also nicht für ein Verbot der Satellitenempfangsanlagen fruchtbar gemacht werden kann. Ein völliger Ausschluss des Errichtens der Anlage soll durch diese Bestimmung nicht ermöglicht werden (vgl. OVG Münster, DÖV 1964, 789). Schließlich widerspräche natürlich auch eine auf Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO eingeführte Genehmigungspflicht für grundsätzlich nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben den Zielsetzungen der "neuen LBO."

c) § 19 Abs. 1 SDschG

Auch § 3 der Satzung kann schließlich nicht auf § 19 SDschG gestützt werden, was sich schon daraus ergibt, dass eine ausnahmslos für das gesamte Stadtgebiet geltende Regelung schwerlich als Regelung über die "angemessene Gestaltung der Umgebung" von Denkmälern i.S.d. § 1 Abs. 2 SDschG angesehen werden kann.

d) Ergebnis zu 2

Der Erlass einer allgemeinen Genehmigungspflicht für das Errichten von Satellitenempfangsanlagen nach § 3 der Satzung ist also von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt und mithin rechtswidrig.

II. Vereinbarkeit von § 1 bis § 3 der Parabolantennenverbotssatzung mit Europäischem Unionsrecht

Damit ist noch die Vereinbarkeit der Parabolantennenverbotssatzung mit Europäischem Unionsrecht zu prüfen. Hier könnte eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV (ex-Art. 49 EGV) vorliegen, da - wie Maburuk ausführt - der Empfang von Rundfunksendungen, die von Rundfunkunternehmen anderer Mitgliedstaaten der EU ausgestrahlt werden, im Anwendungsbereich der Satzung erschwert oder unmöglich gemacht wird (siehe zum Folgenden auch Seidel/Reimer/Möstl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2003, S. 290 ff.).

1. Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit

Voraussetzung einer solchen Argumentation wäre zunächst, dass die Veranstaltung von Rundfunksendungen überhaupt in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV (ex-Art. 49 EGV) fällt, es sich hierbei also um eine "Dienstleistung" handelt. Der Begriff der Dienstleistungen wird in Art. 57 AEUV (ex-Art. 50 EGV) legaldefiniert. Hiernach sind Dienstleistungen im Sinne der europäischen Verträge alle diejenigen Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- (Art. 28 ff. AEUV [ex-Art. 23 ff. EGV]) und Kapitalverkehr (Art. 63 ff. AEUV [ex-Art. 56 ff. EGV]) und über die Freizügigkeit der Personen (Art. 45 ff. AEUV [ex-Art. 39 EGV]) unterliegen.

Nach Auffassung des EuGH unterfällt die Veranstaltung von Rundfunk diesem Begriff. In der Rechtssache "Sacchi" (EuGH, Rs. 155/73 v. 30.4.1974, Slg. 1974, 409 ff.) hat der EuGH in den Absätzen 6 bis 8 festgestellt, dass es sich bei der Veranstaltung von Fernsehsendungen "ihrer Natur nach" um Dienstleistungen handele und nicht um "Warenverkehr". Auch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV [ex-Art. 43 ff. EGV]) wird nicht berührt, da die EU-ausländischen Rundfunkunternehmen sich mit der Ausstrahlung der Sendungen in andere Mitgliedstaaten nicht dort niederlassen, sondern lediglich die Dienstleistung selbst die Grenze überschreitet (Herdegen, § 17 Rn. 1; Oppermann/Classen/Nettesheim, § 25 Rn. 10). In der Rechtssache "Bond Van Adverteerders" (EuGH, Rs. 352/85 v. 26.4.1988, Slg. 1988, 2085) hat der EuGH in Abs. 16 zudem auch festgestellt, dass diese Dienstleistung üblicherweise gegen Entgelt erbracht wird. Neben einer Nutzerfinanzierung durch Gebühren würden die Rundfunkunternehmen insbesondere von den Werbefirmen für die Dienste bezahlt, die sie ihnen leisten, indem sie deren Mitteilungen in ihr Programm aufnehmen. Unerheblich für den Begriff der "Entgeltlichkeit" sei jedenfalls, ob die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie letztlich zugute kommt. An dieser Auffassung hält der EuGH in ständiger Rechtsprechung fest (EuGH, Rs. C 17/00 v. 29.11.2001, Abs. 28, Slg. 2001, I, 9445 ff. ["Watermael-Boitsfort"] m. w. N.). Sie wird auch von der sog. "Fernsehrichtlinie" vorausgesetzt (Richtlinie 89/552/EWG i.d.F. der Richtlinie 97/36/EG).

Dementsprechend unterfällt die grenzüberschreitende Veranstaltung von Rundfunk der Dienstleistungsfreiheit.

2. Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die Parabolantennenverbotssatzung

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verbietet die Dienstleistungsfreiheit nicht nur - wie es dem Wortlaut des Art. 57 Satz 3 AEUV (ex-Art. 50 Abs. 3 EGV) entsprechen würde -  Diskriminierungen von EU-Ausländern gegenüber Inländern, sondern darüber hinaus grundsätzlich auch jede Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für EU-Ausländer - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche anderer Mitgliedstaaten gilt -, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (grundlegend für Dienstleistungsfreiheit EuGH, Rs. 33/74 v. 3.12.1974, Abs. 10 ff., Slg. 1974, 1299 ["van Binsbergen"]; ferner Kluth, in: Calliess/Ruffert, Art. 56/57 AEUV Rn. 57 ff.; Streinz, Rn. 795 ff.).

Fraglich ist daher, ob die Parabolantennenverbotssatzung die Dienstleistungsfreiheit der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Rundfunkunternehmen in diesem Sinne beschränkt: Dies ist mit dem EuGH (Rs. C 17/00 v. 29.11.2001, Abs. 32 ff., Slg. 2001 I, 9445 ff. ["Watermael-Boitsfort"]) und der Kommission (Parabolantennenmitteilung v. 27.7.2001 [KOM [2001] 351 endgültig]) anzunehmen: Indem die Parabolantennenverbotssatzung im Stadtgebiet von Saarheim teilweise die Errichtung von mehreren Parabolantennen nur ausnahmsweise gestattet (§ 2 der Satzung i.V.m. § 68 LBO) und teilweise einem Genehmigungsverfahren unterwirft (§ 3 der Satzung) erschwert sie den Zugang von im EU-Ausland tätigen Rundfunkunternehmen zum deutschen Markt. Denn die Programme der EU-Mitgliedstaaten werden nicht alle über denselben Satelliten ausgestrahlt. Das grundsätzliche Verbot, mehr als eine Parabolantenne zu errichten, verhindert damit den Zugang der meisten Rundfunkunternehmen zum Saarheimer Verbraucher und schränkt folglich die Dienstleistungsfreiheit der Rundfunkunternehmen unmittelbar ein. Entsprechendes gilt auch für das Genehmigungserfordernis des § 3 der Satzung, da es einen administrativen Aufwand erfordert, der z. B. für den Empfang in das Kabel eingespeister Programme nicht erforderlich ist, so dass es geeignet ist, die in Saarheim wohnhaften Empfänger von Fernsehdienstleistungen davon abzuhalten, über Satellit Zugang zu Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten abzuhalten.

3. Rechtfertigung der Beschränkung

Fraglich ist daher, ob die in der Parabolantennenverbotssatzung liegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt werden kann. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des EuGH für "alle" Grundfreiheiten trotz unterschiedlich formulierter Schrankenbestimmungen ein vierstufiger Rechtfertigungstatbestand (EuGH, Rs. C-55/94, Abs. 37, Slg. 1995, I-4165 ["Gebhard"]; Herdegen, § 14 Rn. 4; Streinz, Rn. 793 ff.):

a) Liegt eine Diskriminierung vor?

Eine Diskriminierung EU-ausländischer Rundfunkunternehmen gegenüber inländischen Rundfunkunternehmen lässt sich der Parabolantennenverbotssatzung wohl noch nicht entnehmen: Die Regelung schränkt den Zugang zu den Saarheimer Rundfunkempfängern unterschiedslos für alle Sender ein, die über Satellit ausstrahlen. Dies muss auch nicht nur ausländische Sender betreffen. Allerdings könnte man auch darauf abstellen, dass jedenfalls faktisch vor allem ausländische (und damit auch EU-ausländische) Rundfunkunternehmen durch die Satzung beeinträchtigt werden, da die Sender eines Mitgliedstaates sich zumeist auf einen Satelliten gemeinsam "teilen" (vgl. Generalanwalt Colomer in Abs. 129 seiner Schlussanträge v. 28.6.2001 zur Rs. C-17/00, Slg. 2001, 9445; Großkopf, AfP 1995, 464, 468 f.). Jedoch reicht dies wohl auch nicht für die Annahme einer "mittelbaren" oder "versteckten" Diskriminierung EU-ausländischer gegenüber inländischen Rundfunkunternehmen (vgl. Kluth, in: Calliess/Ruffert, Art. 56, 57 AEUV Rn. 54 ff.) gerade durch die Parabolantennenverbotssatzung: Es handelt sich vor allem um das Problem der sachgerechten "Aufteilung" der Satelliten, das von der Satzung, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der EU-ausländischen Rundfunkunternehmen jedenfalls nicht intendiert, weder verstärkt noch ausgenutzt wird.

b) Dient die Parabolantennenverbotssatzung einem EU-rechtlich anerkannten Belang?

Auch wenn keine Diskriminierung vorliegt, ist die Parabolantennenverbotssatzung jedoch nur mit Art. 56 ff. AEUV (ex-Art. 49 ff. EGV) vereinbar, wenn sie einem EU-rechtlich anerkannten Belang dient.

Daher wird man annehmen können, dass die Parabolantennenverbotssatzung einem EU-rechtlich anerkannten Belang dient.

c) Ist die Parabolantennenverbotssatzung zur Förderung des Belangs geeignet und erforderlich?

Hiermit ist jedoch noch nicht feststellt, dass die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Parabolantennenverbotssatzung EU-rechtlich unbedenklich ist. Vielmehr muss die Satzung zur Erreichung ihrer städtebaulichen Ziele auch geeignet und erforderlich sein, wobei in diesem Zusammenhang der Bedeutung und Tragweite der EU-rechtlichen Grundfreiheiten besonders Rechnung zu tragen ist (EuGH, Rs. C-441/04 v. 23.2.2006, Abs. 26 ff. = NJW 2006, 2540 f.; EuGH, Rs. C-441/02 v. 27.4.2006, Abs. 107 f. = NVwZ 2006, 1151, 1155).

aa) Erforderlichkeit des § 2 der Satzung

Was das grundsätzliche Verbot des Anbringens von mehr als einer Parabolantenne angeht (§ 2 der Satzung i.V.m. § 68  LBO) gehen sowohl der EuGH (Rs. C 17/00 v. 29.11.2001, Abs. 38, Slg. 2001, I, 9445 ff. ["Watermael-Boitsfort"]) als auch die Kommission (Parabolantennenmitteilung v. 27.7.2001 [KOM [2001] 351 endgültig]) davon aus, dass ein solches allgemeines Verbot über das zum Schutze des Stadtbildes Erforderliche hinausgehe. Es müsse jeder Einzelfall berücksichtigt werden (d. h. konkret: Es kommt auf jedes Haus an). Darüber hinaus könne dasselbe Ziel in weniger einschneidender Weise erreicht werden, durch Vorschriften, die

Folgt man dem, erscheint die eher pauschale Regelung (des § 2 der Satzung i.V.m. § 68 LBO) als in diesem Sinne unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil Ausnahmen nur in Einzelfällen möglich sind, was nach der deutschen Rechtsprechung zudem nur restriktiv gehandhabt wird, da ein "besonderes persönliches Interesse" für den Empfang ausländischer Sender gefordert wird (s. o. B I 1 c cc). § 2 der Satzung ist daher als unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu sehen (wie hier Großkopf, AfP 1995, 464, 470 f.).

bb) Erforderlichkeit des § 3 der Satzung

Was die Aufstellung eines Genehmigungsverfahrens für das Anbringen von Parabolantennen angeht (§ 3 der Satzung) geht die Kommission (Parabolantennenmitteilung v. 27.7.2001 [KOM [2001] 351 endgültig]) davon aus, dass solche Regelungen in diesem Sinne unverhältnismäßig seien, da dasselbe Ziel (Überwachung der "ästhetischen" Parabolantenneninstallierung) jedenfalls auch durch eine einfache "ex-post Information" (Anzeige) erreicht werden könne, die bei Bedarf den zuständigen Behörden die Möglichkeit gebe, die ordnungsgemäße Installierung der Antenne zu kontrollieren und ggf. erforderliche Maßnahmen zu treffen. Hiervon ausgehend wäre auch § 3 der Satzung als unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu sehen.

cc) Ergebnis zu c

§ 2 und § 3 der Parabolantennenverbotssatzung sind somit zur Erreichung der von ihr verfolgten Ziele nicht erforderlich.

d) Ergebnis zu 3

Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch § 2 und § 3 der Parabolantennenverbotssatzung lässt sich folglich EU-rechtlich nicht rechtfertigen.

4. Ergebnis zu II

§ 2 und § 3 der Parabolantennenverbotssatzung sind damit nicht vereinbar mit Art. 56 ff. AEUV (ex-Art. 49 ff. EGV).

III. Ergebnis zu B

§ 3 der Parabolantennenverbotssatzung ist somit (schon) nach deutschem Recht rechtswidrig und damit "ungültig". Dass die Bestimmung zusätzlich EU-rechtswidrig ist, ist damit für die Entscheidung des Gerichts nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO unerheblich. § 2 der Satzung ist demgegenüber nach deutschem Recht nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die "Ungültigkeit"  des § 3 der Satzung die gesamte Satzung "ungültig" macht. Soweit der rechtswidrige Teil von dem rechtmäßigen Abschnitt der Satzung trennbar ist und der Satzung nicht immanent anhaftet, muss die Satzung nicht als Ganzes verworfen werden (Kopp/Schenke, § 47 Rn. 121 f. m.w.N.). Der eigentliche Regelungsgehalt der Satzung besteht im Verbot der Errichtung von Satellitenempfangsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen. Das Genehmigungsverfahren stellt nicht das Schwergewicht der Satzung dar, und es ist deshalb anzunehmen, dass der Stadtrat die Satzung auch ohne die Vorschrift des § 3 erlassen hätte, wenn ihm die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Satzung könnte daher insoweit nach deutschem Recht weiter Gültigkeit beanspruchen. Jedoch ist § 2 der Satzung mit Europäischen Unionsrecht unvereinbar, so dass sie insoweit vom OVG in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für "unanwendbar" zu erklären ist. § 1 der Satzung, der nur als Ergänzung zu § 2 der Satzung Sinn gibt, ist deshalb von § 2 nicht abtrennbar und ist deshalb ebenfalls als mit Europäischen Unionsrecht unvereinbar zu erklären.

C) Gesamtergebnis

Der Normenkontrollantrag ist damit unzulässig, soweit er sich auf § 4 der Satzung bezieht. Soweit er sich auf § 1 bis § 3 der Satzung bezieht, ist er zulässig und begründet. § 3 der Satzung ist vom OVG nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam, § 1 und § 2 der Satzung sind entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für "unanwendbar" zu erklären.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

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