Lösungsvorschlag
Zu Tisch bei Petra Prächtle
Stand der Bearbeitung: 6. November 2008
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler
A) Zulässigkeit des gegen Petra Prächtle gerichteten Antrags
Bei dem Antrag der Bundesregierung könnte es sich um einen Antrag auf Entscheidung nach § 67 BVerfGG, also um einen Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens handeln. Dieser Antrag ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und der §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG vorliegen.
Anmerkung: Siehe zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG diesen Hinweis.
I. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)
Die Bundesregierung ist bereits aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 63 BVerfGG im Organstreitverfahren beteiligtenfähig.
II. Beteiligtenfähigkeit der Antragsgegnerin (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)
Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass der eng formulierte § 63 BVerfGG nicht den weiter gefassten Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG einschränken kann. Art. 94 Abs. 2 GG gibt dem einfachen Gesetzgeber nicht das Recht, den Kreis der möglichen Antragsteller gegenüber der weiteren Vorschrift des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG abschließend zu bestimmen. Denn Sinn des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist es ja gerade, sicherzustellen, dass die dort Genannten, die Gelegenheit bekommen, gegebenenfalls ihre Rechte im Organstreitverfahren prozessual durchsetzen zu können (siehe hierzu nur Benda/Klein, Rn. 988).Fraglich ist allerdings, ob die Frau des Bundespräsidenten im Organstreitverfahren beteiligtenfähig wäre. Nach dem Wortlaut des § 63 BVerfGG ist sie dies jedenfalls nicht.
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Chefsache-Fall.
Somit ist fraglich, ob die Frau des Bundespräsidenten ein "oberstes Bundesorgan oder anderer Beteiligter" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist.
Anmerkung: Vgl. hierzu bei http://www.bundespraesident.de "Die Frau des Bundespräsidenten, Aufgaben".
Dem entspricht, dass verfassungsrechtlich auch keinerlei Pflicht für den Ehepartner des Bundespräsidenten besteht, das "Amt" der "First Lady" zu übernehmen. Gerade deshalb ist auch ausgeschlossen, dass der Ehepartner des Bundespräsidenten gegen seinen Willen - kraft ungeschriebenen Verfassungsrechts - in ein solches Amt mit den damit korrespondierenden Verpflichtungen gedrängt wird. Eine solche Organwalterstellung unmittelbar kraft Gesetzes (und nicht kraft - annahmebedürftiger - Wahl) ist auch sonst im Grundgesetz nicht vorgesehen. Auch Bundespräsident kann etwa gemäß Art. 54 Abs. 7 GG i.V.m. § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung nur werden, wer die Wahl zum Bundespräsidenten annimmt.
Petra Prächtle ist somit als Frau des Bundespräsidenten nicht im Organstreitverfahren beteiligtenfähig.
III. Ergebnis zu A
B) Möglichkeit der Einleitung eines zulässigen Verfahrens gegen den BundespräsidentenDer gegen Petra Prächtle gerichtete Antrag ist somit bereits wegen fehlender Beteiligtenfähigkeit der Frau des Bundespräsidenten unzulässig.
Um gegen den Bundespräsidenten vorzugehen, käme zunächst die Erhebung einer Präsidentenanklage nach Art. 61 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG in Betracht, jedoch scheidet dies vorliegend bereits wegen fehlender Antragsberechtigung der Bundesregierung aus: Nur auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages oder des Bundesrates kann nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GG Präsidentenanklage erhoben werden.
In Betracht käme daher auch hier nur die Einleitung eines Organstreitverfahrens, mit der nach § 67 BVerfGG die Feststellung erreicht werden kann, dass der Bundespräsident durch sein Verhalten gegen das Grundgesetz verstoßen hat. Ein gegen den Bundespräsidenten gerichteter Antrag der Bundesregierung auf Einleitung eines Organstreitverfahrens wäre jedoch nur dann zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und der §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG vorliegen.Anmerkung: Siehe zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG diesen Hinweis.
I. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers und des Antragsgegners (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)
Die Bundesregierung und der Bundespräsident sind bereits aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 63 BVerfGG im Organstreitverfahren beteiligtenfähig.
II. Tauglicher Organstreitgegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 64 Abs. 1 BVerfGG)
Das BVerfG hat die Ausgestaltung des Organstreitverfahrens als kontradiktorisches Verfahren durch § 64 BVerfGG jedoch als zutreffende Konkretisierung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verstanden und sie sogar letztlich für verfassungsrechtlich geboten erachtet (grundlegend BVerfGE 2, 143, 155 ff. [lesen !!!]; BVerfG, 2 BvE 1/07 v. 12.3.2007, Abs. 20, 29 = NVwZ 2007, 685, 686 f.; ausführlich hierzu Benda/Klein, Rn. 976 ff.).Gegenstand des Organstreits kann nach § 64 Abs. 1 BVerfGG nur eine "Maßnahme oder Unterlassung" des Antragsgegners sein, während der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG eine "Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans" genügen lässt. Das Grundgesetz deutet also weniger auf ein kontradiktorisches Verfahren, in dem zwei Beteiligte um ihre Kompetenzen streiten, als auf ein objektives Beanstandungsverfahren zur Klärung abstrakter Rechtsfragen hin.
Insoweit stellt sich die Frage, gegen welche Maßnahme/Unterlassung des Bundespräsidenten der Antrag der Bundesregierung sinnvollerweise gerichtet werden könnte:
Tauglicher Streitgegenstand eines gegen den Bundespräsidenten gerichteten Organstreitverfahrens i.S.d. § 64 Abs. 1 BVerfGG kann hier somit allenfalls sein, dass der Bundespräsident seiner Frau den Amtssitz des Bundespräsidenten für die Durchführung ihrer Kochsendung zur Verfügung stellt und damit seiner Frau letztlich besonders deutlich das "Gewicht" der "First Lady" gibt.
III. Antragsbefugnis (§ 64 BVerfGG)
Der Antrag der Bundesregierung kann jedoch nur dann zulässig sein, wenn sie i.S.d. § 64 Abs. 1 BVerfGG auch antragsbefugt ist, wenn also eine Verletzung ihrer ihr durch das Grundgesetz übertragenen Rechte durch das Verhalten des Bundespräsidenten als möglich erscheint.
- Insoweit ist zu beachten, dass das Grundgesetz nicht dem Bundespräsidenten den Auftrag erteilt hat, "Politik zu machen", sondern dies der Bundesregierung und dem Bundestag übertragen hat. Es ist damit nicht der Bundespräsident, der politische Programme zu entwickeln oder politische Weisungen zu erteilen hat; der Bundespräsident hat bei seiner Amtsführung vielmehr die originären Zuständigkeiten der anderen Verfassungsorgane zu respektieren, womit ein unentwegtes Hineinreden oder ein spektakuläres "Hineinregieren" in fremde Kompetenzen unvereinbar wären. Von der früher herrschenden Meinung wurde dieses Gebot politischer Neutralität des Bundespräsidenten aus einer erweiternden Auslegung des Art. 58 GG hergeleitet (Hemmrich, in: von Münch/Kunig, Art. 58 Rn. 4; von Mangoldt/Klein, Art. 58 Anm. IV 1 d; Maurer, Staatsrecht I, § 15 Rn. 24 ff.). Nach heute herrschender Ansicht wird demgegenüber eher auf den ungeschriebenen Grundsatz der Verfassungsorgantreue abgestellt, um das Gebot politischer Mäßigung zu begründen, weil die Rechtsfolgen des Art. 58 GG auf den Fall nicht unterzeichnungsfähiger Realhandlungen nicht passten (so etwa Herzog, in: Maunz/Dürig, Art. 58 Rn. 58 f.; Nierhaus, in: Sachs, Art. 58 Rn. 16 ff.; Schenke, in: Bonner Kommentar, Art. 58 Rn. 49).
- Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Bundespräsident durch die (andauernde) Bereitstellung seines Amtssitzes für die Kochsendung - in Kenntnis des Verhaltens seiner Ehefrau während der Sendung - gegen dieses Gebot politischer Mäßigung verstoßen hat und hierdurch die Kompetenzen der Bundesregierung zur Politikgestaltung verletzt. Ob eine solche Verletzung wirklich vorliegt, ob der Bundespräsident also das Gebot politischer Zurückhaltung allein durch diese mittelbare Förderung der Äußerungsfreudigkeit seiner Frau tatsächlich überschritten hat, ist hier nicht abschließend zu prüfen, sondern eine Frage der Begründetheit.
Die Bundesregierung wäre somit auch antragsbefugt.
IV. Form (§ 64 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 BVerfGG)
Der Antrag müsste der Form des § 64 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 BVerfGG entsprechen. Insoweit könnte allenfalls fraglich sein, ob die Bundesregierung eine Bestimmung des Grundgesetzes bezeichnen kann, gegen die der Bundespräsident durch die Bereitstellung seines Amtssitzes für die Kochsendung verstoßen haben soll. Dies ist jedenfalls dann problematisch, wenn man die Verpflichtung des Bundespräsidenten zur politischen Zurückhaltung nicht aus Art. 58 GG, sondern aus dem ungeschriebenen Grundsatz der Verfassungsorgantreue herleitet (s.o. B III). Das BVerfG geht jedoch insoweit von einer weiten Auslegung des § 64 Abs. 2 BVerfGG aus: Sofern die Verletzung ungeschriebener verfassungsrechtlicher Pflichten gerügt werde, könne der Vorschrift zwar nicht durch die Bezeichnung eines Artikels des Grundgesetzes genüge getan werden; da es aber auch möglich sein müsse, die Verletzung ungeschriebener verfassungsrechtlicher Pflichten im Verfassungsrechtsstreit zu rügen, reiche es aus, wenn auf diese Bezug genommen werde (BVerfGE 6, 309, 327 f.).
V. Frist (§ 64 Abs. 3 BVerfGG)
Der Antrag müsste schließlich innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG eingereicht werden. Fraglich ist insoweit, ob die Frist bereits zu laufen begonnen hat (siehe zum Folgenden BVerfGE 92, 80, 89).
- Frühestens könnte die Frist mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausstrahlung der Sendung - also vor fünf Monaten - begonnen haben, da die Mitglieder der Bundesregierung nach dem Sachverhalt erst an diesem Tag Kenntnis hiervon - und damit auch Kenntnis von der Bereitstellung des Amtssitzes des Bundespräsidenten für die Durchführung der Sendung - erlangten. In diesem Fall hätte die Bundesregierung nur noch knapp einen Monat Zeit, um den Antrag zu stellen.
Daher sollte die Bundesregierung nicht auf eine großzügige Handhabung der Frist durch das BVerfG vertrauen, sondern eher möglichst bald - innerhalb eines Monats - den Antrag beim BVerfG stellen.
VI. Ergebnis zu B
Die Bundesregierung kann dementsprechend beim BVerfG noch einen Antrag gegen den Bundespräsidenten stellen, gerichtet auf Feststellung nach § 67 BVerfG, dass der Bundespräsident gegen den Grundsatz der Verfassungsorgantreue (bzw. Art. 58 GG) verstößt, indem er seiner Frau seinen Amtssitz für die Durchführung ihrer Kochsendung zur Verfügung stellt.
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