Anmerkung:Seit dem Inkrafttreten der
Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August
2006, BGBl. I S. 2034) besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes
mehr für das Versammlungsrecht. Dennoch gilt gemäß Art. 125a Abs. 1
S. 1 GG das auf Grundlage des früheren Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 erlassene
(Bundes-)„Gesetz über Versammlungen und Aufzüge“ (Versammlungsgesetz - VersG) noch so lange fort, wie es nicht durch Landesrecht ersetzt worden
ist. Eine solche Ersetzung hat bislang nur in Bayern, Sachsen und
Sachsen-Anhalt stattgefunden (zu den
Versammlungsgesetzen der Länder). In Anbetracht der aus den Grundrechten abgeleiteten Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichtes und der damit einhergehenden unitarisierenden Wirkung der Grundrechte im Bereich des
Versammlungsrechts wird dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der
Ausgestaltung der Reglungsbereiche Verbot bzw. Auflösung von und
Auflagen für Versammlungen jedoch kaum Spielraum verbleiben (siehe
hierzu Waechter, VerwArch 99 [2008], S. 73 ff.).