Dritte Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (3. GewVO)
vom 7. Februar 2002 (ABl. S. 833),
zuletzt geändert durch
Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1632 vom 21. November 2007
(Amtsbl. S. 2393, 2408)
Siehe auch BS Saar unter Nr. 7101 -115.
Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584) sowie der § 1 und § 6 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (1. GewVO) vom 25. März 1975 (Amtsbl. S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1507) wird verordnet:
(1) Im Fachbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Durchführung der Gewerbeordnung sowie der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit sich aus dem Verzeichnis in der Anlage nichts anderes ergibt.
(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Konzessionen oder sonstigen Berechtigungen, für öffentliche Bestellungen sowie für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständigen Behörden entscheiden auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf oder Entziehung. Ebenso entscheiden sie über die Ausübung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter.
Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk oder Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung befindet oder errichtet werden soll. Ist hiernach eine Zuständigkeit nicht begründet, so richtet sich diese nach dem Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes nach dem Aufenthaltsort, in Ermangelung dessen nach dem Ort, in dem das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Bei Anlagen und technischen Einrichtungen sind die Stellen örtlich zuständig, in deren Bezirk oder Gebiet diese sich befinden oder errichtet werden sollen. Unterliegen bestimmte Tätigkeiten einer behördlichen Genehmigung, Aufsicht oder Überwachung, so sind die Stellen örtlich zuständig, in deren Bezirk oder Gebiet der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die Vorschriften der §§ 61 und 35 Abs. 7 der Gewerbeordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Dritte Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (3. GewVO) vom 10. August 1976 (Amtsbl. S. 874), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1507), außer Kraft.
Anlage zur 3. GewVO
Erläuterungen zum Verzeichnis
Im Verzeichnis werden für die zuständigen Behörden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:
| Gemeinde | Gem |
| die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte | LKr |
| Ministerium für Wirtschaft und Arbeit | WM |
Verzeichnis
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Lfd. Nr. |
Rechtsgrundlage |
Maßnahme |
zuständige Behörde |
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1. |
Gewerbeordnung |
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1.1 |
§ 14 |
Entgegennahme der Gewerbeanzeigen |
Gem |
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1.2 |
§ 15 Abs. 1 |
Ausstellung von Empfangsbescheinigungen |
Gem |
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§ 15 Abs. 2 |
Verhinderung der Fortsetzung nicht genehmigter Gewerbebetriebe |
Gem | |
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1.4 |
§ 15a Abs. 4 |
Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden |
Gem |
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§ 33a |
Erlaubnis zur Veranstaltung von gewerbsmäßigen öffentlichen Veranstaltungen (Lustbarkeiten) |
Gem | |
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1.6 |
§ 33c und § 33d |
Erteilung der Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Bestätigung nach § 33c Abs. 3, Auflagen nach § 33c Abs. 1 Satz 3, Anordnungen nach § 33c Abs. 3 Satz 3 |
Gem |
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1.7 |
§ 33i |
Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen |
Lkr |
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1.8 |
§ 34 Abs. 1 |
Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergewerbes |
Gem |
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1.9 |
§ 34a Abs. 1 |
Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes |
Gem |
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1.10 |
§ 34b Abs. 1 |
Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes |
Gem |
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1.11 |
§ 34b Abs. 5 |
öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern |
WM |
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1.12 |
§ 34c Abs. 1 |
Erlaubnis zum Betrieb eines Maklergewerbes oder sonstigen hier aufgezählten Gewerbes |
Lkr |
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§ 35 |
Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit, Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter sowie Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes |
Gem | |
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1.14 |
§ 46 Abs. 3 |
Fortführung eines Gewerbes nach dem Tod des Gewerbetreibenden |
Gem |
|
1.15 |
§§ 55, 55b Abs .2 und 61 |
Erteilung, Verlängerung usw. einer Reisegewerbekarte oder Gewerbelegitimationskarte |
Gem |
|
1.16 |
§ 55a Abs. 1 Nr. 1 |
Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen usw. |
Gem |
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1.17 |
§ 55a Abs. 2 |
Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen |
Gem |
|
1.18 |
§ 55c erster Halbsatz |
Entgegennahme der Anzeige über reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten |
Gem |
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1.19 |
§ 55c zweiter Halbsatz |
Ausstellung der Empfangsbescheinigung |
Gem |
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1.20 |
§ 55e Abs. 2 |
Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuüben |
Gem |
|
1.21 |
§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b |
Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke im Reisegewerbe |
Gem |
|
1.22 |
§ 56 Abs. 1 Nr. 3 f |
Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Warenabsatzes im Wege der Versteigerung oder des Glücksspiels usw. im Reisegewerbe |
Gem |
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1.23 |
§ 56a Abs. 2 und 3 |
Entgegennahme der Anzeige und Untersagung eines Wanderlagers |
Gem |
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1.24 |
§ 59 |
Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten |
Gem |
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1.25 |
§ 60c Abs. 1 |
Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellung der Tätigkeit sowie auf Vorlage geführter Waren |
Gem |
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1.26 |
§ 60b Abs. 1 i.V.m. §§ 69 und 69b |
Festsetzung von Volksfesten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz, von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen sowie Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser Veranstaltungen |
Gem |
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1.27 |
§ 67 Abs. 2 Satz 1 |
Erlass einer Rechtsverordnung über die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs |
Gem |
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1.28 |
§ 69 Abs. 1 und 3 |
Festsetzung von Messen und Ausstellungen nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz sowie Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser Veranstaltungen |
WM |
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1.29 |
§ 69 Abs. 1 |
Festsetzung von Großmärkten und Wochenmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz |
Gem |
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1.30 |
§ 69 Abs. 1 |
Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz |
Lkr |
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1.31 |
§ 69 Abs. 1 |
Von der Festsetzung der Messen und Ausstellungen abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen |
WM |
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1.32 |
§ 69b Abs. 1 |
Von der Festsetzung der Spezial- und Jahrmärkte sowie der Groß- und Wochenmärkte abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen |
Gem |
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1.33 |
§ 70a sowie § 60b i.V.m. § 70a |
Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer Art von Veranstaltung wegen Unzuverlässigkeit |
die jeweilige Festsetzungsbehörde (vgl. lfd. Nrn. 1.29 bis 1.31) |
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1.34 |
§ 70a sowie § 60b Abs. 2 i.V.m § 70a |
Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an mehreren Arten von Veranstaltungen |
Lkr WM, wenn auch die Teilnahme an Messen bzw. Ausstellungen untersagt wird |
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