Saarländisches Ausführungsgesetz zum SGB XII (AGSGB XII)

Gesetz Nr. 1564a zur Ausführung des Zwölften Sozialgesetzbuches

Vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 1632 vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393, 2412)

 

- Auszug -

§ 1 Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken (§ 3 Abs.2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S.3022, geändert durch Artikel 10 Nr.10a des Gesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S.1950, in der jeweils geltenden Fassung). Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Saarland (§ 3 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz durchgeführt. Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wahrgenommen.

§ 1 AGSGB XII entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 1 AGSGB XII; Bayern: Art. 80, Art. 81 AGSG; Berlin: § 1 AGSGB XII; Brandenburg: § 1 AG-BSHG; Bremen: § 1, § 2 AGSGB XII; Hessen: § 1 HAG/BSHG; Mecklenburg-Vorpommern: § 1 AG-BSHG; Niedersachsen: § 1 AGBSHG; Nordrhein-Westfalen: § 1 AG-BSHG; Rheinland-Pfalz: § 1 AGBSHG; Sachsen: § 1 SächsAGBSHG; Sachsen-Anhalt: § 1 AG-BSHG; Schleswig-Holstein: § 1 AG-BSHG; Thüringen: § 1 ThürAGBSHG.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Hamburg.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 3 Heranziehung von Gemeinden durch die örtlichen Träger

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Satzung bestimmen, dass Gemeinden Aufgaben, die ihnen obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei selbständig entscheiden. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die örtlichen Träger der Sozialhilfe Weisungen auch im Einzelfalle erteilen.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können Gemeinden in Einzelfällen beauftragen, Aufgaben, die ihnen obliegen, durchzuführen und dabei in ihrem Namen zu entscheiden.

§ 3 AGSGB XII entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 3 AGSGB XII; Bayern: Art. 83 AGSG; Brandenburg: § 3 AG-BSHG; Hessen: § 4 HAG/BSHG; Mecklenburg-Vorpommern: § 3 AG-BSHG; Niedersachsen: § 4 AGBSHG; Nordrhein-Westfalen: § 3 AG-BSHG; Rheinland-Pfalz: § 4 AGBSHG; Sachsen: § 4 SächsAGBSHG; Sachsen-Anhalt: § 3 AG-BSHG; Schleswig-Holstein: § 4 AG-BSHG; Thüringen: § 4 ThürAGBSHG.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin, Bremen und Hamburg.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 5 Kostenträger

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

(2) Werden Aufgaben nach § 3 von Gemeinden durchgeführt, erstatten die örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten, außer den Personal- und Sachkosten.

(3) Werden Aufgaben nach § 4 von örtlichen Trägern der Sozialhilfe oder diesen zugehörigen Gemeinden durchgeführt, erstattet der überörtliche Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten, außer den Personal- und Sachkosten.

§ 5 AGSGB XII entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 6 AGSGB XII; Bayern: Art. 86 AGSG; Brandenburg: § 4 AG-BSHG; Bremen: § 6, § 7 AGSGB XII; Hessen: § 8 HAG/BSHG; Mecklenburg-Vorpommern: § 5 AG-BSHG; Niedersachsen: § 6 b AGBSHG; Nordrhein-Westfalen: § 5 AG-BSHG; Rheinland-Pfalz: § 6 AGBSHG; Sachsen: § 8 SächsAGBSHG; Sachsen-Anhalt: § 4 Abs. 3 AG-BSHG; Schleswig-Holstein: § 6 AG-BSHG; Thüringen: § 6 ThürAGBSHG.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin und Hamburg.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.