Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen

Vom 18. Dezember 1991 (Amtsbl. S. 1414), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1533 vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874)

Siehe auch BS Saar unter Nr. 2129-1.

 

Anmerkung: Am 1. Januar 2004 ist im Saarland das Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestG) vom 5. November 2003 (Amtsbl., S. 2920) in Kraft getreten (vgl. § 55 Abs. 1 BestG). § 55 Abs. 2 BestG hebt mit Wirkung zum 1. Januar 2004 auch diese Verordnung auf.

 

Auf Grund der §§ 8, 59 und 60 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 (Amtsbl. S. 1750) verordnet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für das Saarland:

§ 1 Anlegung, Erweiterung, Schließung und Entwidmung der Friedhöfe

(1) Friedhöfe müssen nach ihrer örtlichen Lage und ihrer Bodenbeschaffenheit den gesundheitlichen Belangen der Bevölkerung Rechnung tragen.

(2) Die Anlegung, Erweiterung, Schließung und Entwidmung von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ergeht die Genehmigung in elektronicher Form, so ist sie mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

§ 1 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 2, 5 BestattG; Bayern: Art. 7 - Art. 9 und Art. 11 BestG; Berlin: §§  3, 5, 7 Friedhofsgesetz; Brandenburg: §§ 2, 29 bis 31 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: § 16 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen; Hessen: § 1, § 6 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen; Mecklenburg-Vorpommern: § 14 Bestattungsgesetz; Niedersachsen: vgl. § 4 Zust. VO.SOG; Nordrhein-Westfalen: § 1 bis § 3 BestG NRW; Rheinland-Pfalz: § 1, § 2, § 3 Bestattungsgesetz; Sachsen: § 1 Sächsisches Bestattungsgesetz, Sachsen-Anhalt: § 19 Abs. 1 und 2 Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: vgl. Art. I § 2 a) Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden; Thüringen: § 9 Abs. 1 und 4 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen.


§ 2 Private Bestattungsplätze

(1) Private Grabstätten dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales angelegt oder erweitert werden. Ergeht die Genehmigung in elektronicher Form, so ist sie mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn

a) besondere Gründe dies rechtfertigen

und

b) der Bestattungsplatz den nach § 1 Abs. 1 für Friedhöfe geltenden Anforderungen entspricht.

§ 2 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 9 BestattG; Bayern: Art. 12 BestG; Berlin: vgl. § 18 Abs. 1 Bestattungsgesetz; Brandenburg: vgl. §§ 28, 29 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: vgl. § 14 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen; Hessen: § 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen; Mecklenburg-Vorpommern: vgl. § 14 Bestattungsgesetz; Niedersachsen: vgl. § 4 Zust. VO.SOG; Rheinland-Pfalz: § 4 Bestattungsgesetz; Sachsen: § 1 Sächsisches Bestattungsgesetz, Sachsen-Anhalt: § 19 Abs. 4 Bestattungsgesetz; Thüringen: vgl. § 2 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen.

In Schleswig-Holstein fehlt eine entsprechende Vorschrift.


§ 3 Bestattungserlaubnis

(1) Die Bestattung menschlicher Leichen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde am Bestattungsort.

(2) Die Erlaubnis zur Bestattung darf erst erteilt werden, wenn

a) eine Sterbeurkunde

oder

eine Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalls der für den Sterbeort zuständigen Standesbeamtin oder des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten

oder

eine Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes nach § 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vorgelegt und

b) erforderlichenfalls eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung erteilt worden ist.

§ 3 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 34, 35 BestattG; Bayern: §§ 16, 17 Abs. 1 Nr. 1 BestV; Berlin: § 19 Bestattungsgesetz; Brandenburg: § 22 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 20 Gesetz über das Leichenwesen; Hamburg: § 12 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen; Hessen: § 1, § 2 Verordnung über das Leichenwesen; Mecklenburg-Vorpommern: § 11 Bestattungsgesetz; Niedersachsen: § 1 Verordnung über die Bestattung von Leichen; Nordrhein-Westfalen: § 12 BestG NRW; Rheinland-Pfalz: § 8 Abs. 5 Bestattungsgesetz, § 8 Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes; Sachsen: § 18 Abs. 5 Sächsisches Bestattungsgesetz, Sachsen-Anhalt: § 15 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 1 Landesverordnung über das Leichenwesen; Thüringen: § 7 Abs. 1 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen.


§ 4 Ärztliche Leichenschau

(1) Die Leichenschau ist unverzüglich durch eine Ärztin oder einen Arzt vorzunehmen. Diese haben die Leiche sorgfältig zu untersuchen und die Todesbescheinigung auszustellen. Die Todesbescheinigung ist zu verschließen und dem zuständigen Standesamt zuzuleiten. Jeweils am Monatsende sind die eingegangenen Todesbescheinigungen ungeöffnet dem zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden, das dieselben bis zum 15. des folgenden Monats an das Statistische Landesamt weiterleitet. In den Fällen des § 159 der Strafprozeßordnung dürfen die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Todesbescheinigung öffnen.

(2) Die ärztliche Leichenschau ist von dem für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamt durchzuführen, wenn

1. keine andere Ärztin und kein anderer Arzt die Leichenschau vornehmen

oder

2. das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Polizeidienststelle hierzu auffordert.

(3) Angehörige, Hausgenossen und Pflegepersonen von Verstorbenen, Ärztinnen oder Ärzte, die Verstorbene behandelt haben, sowie Personen, die beim Tod anwesend waren, sind auf Verlangen der zur Leichenschau zugezogenen Ärztin oder des Arztes verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Für die Todesbescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Etwa verbliebene Zweifel über Todesart und -ursache sind in der Todesbescheinigung zu vermerken.

§ 4 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 22, 23 BestattG; Bayern: Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 2, 3 a Abs. 1 und 2 BestG; Berlin: §§ 3, 6, 7 Bestattungsgesetz; Brandenburg: §§ 4, 6 Abs. 2, 17 Abs. 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 3 - § 9 Gesetz über das Leichenwesen; Hamburg: § 1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen; Hessen: § 3 Verordnung über das Leichenwesen; Mecklenburg-Vorpommern: § 3 Bestattungsgesetz; Niedersachsen: § 1, § 3 Gesetz über das Leichenwesen; Nordrhein-Westfalen: § 9 BestG NRW; Rheinland-Pfalz: § 11, § 12 Bestattungsgesetz; Sachsen: § 12, § 13 Sächsisches Bestattungsgesetz; Sachsen-Anhalt: §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 3 Landesverordnung über das Leichenwesen; Thüringen: § 3 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen i.V.m. der Anordnung über die ärztliche Leichenschau.


§ 5 Benachrichtigung der Polizei und des Gesundheitsamtes

(1) Ärzte und Ärztinnen, die zur Leichenschau zugezogen sind, haben unverzüglich die zuständige Dienststelle der Vollzugspolizei zu benachrichtigen, wenn

1. sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben

oder

2. es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt.

(2) Die Meldepflicht nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 5 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 22 Abs. 3 BestattG; Bayern: § 4 BestV; Berlin: § 6 Abs. 2 Bestattungsgesetz; Brandenburg: § 6 Abs. 3 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 8 Gesetz über das Leichenwesen; Hamburg: § 2 Abs. 4 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen; Hessen: § 4 Verordnung über das Leichenwesen; Mecklenburg-Vorpommern: § 4 Abs. 3 und 4 Bestattungsgesetz; Niedersachsen: § 3 Abs. 2 Gesetz über das Leichenwesen; Nordrhein-Westfalen: § 3 Abs. 4 und 5 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen; Nordrhein-Westfalen: § 8 Abs. 4 BestG NRW; Rheinland-Pfalz: § 11 Abs. 3 Bestattungsgesetz; Sachsen: § 13 Abs. 3-4 Sächsisches Bestattungsgesetz, Sachsen-Anhalt: § 6 Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 3 Abs. 6 Landesverordnung über das Leichenwesen; Thüringen: § 15 Abs. 1 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen.


§ 6 Leichenbesorgung

Personen, die Leichen beruflich reinigen, ankleiden und einsargen, dürfen nicht gleichzeitig im Lebensmittel-, Gaststätten- und Friseurgewerbe, in einem Heilberuf oder als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig sein. Geräte, die gewerbsmäßig für Lebende benutzt werden, dürfen an Leichen nicht verwendet werden.

§ 6 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 15 BestattVO; Bayern: vgl. § 6 BestV; Berlin: vgl. § 13 Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes; Hessen: § 5 Verordnung über das Leichenwesen; Niedersachsen: § Verordnung über die Bestattung von Leichen;   Rheinland-Pfalz: § 18 Bestattungsgesetz; Sachsen: § 21 Sächsisches Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 13 Landesverordnung über das Leichenwesen; Thüringen: § 2 Abs. 3 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen - Hygiene bei der Überführung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher Leichen.

Eine entsprechende Regelung fehlt in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt.


§ 7 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr

(1) Haben Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes an Aussatz, Colera, Diphtherie, Fleckfieber, übertragbarer Gehirnentzündung, übertragbarer Kinderlähmung, Milzbrand, Ornithose, Pest, Rotz, übertragbarer Ruhr, Scharlach, Tollwut, Tularämie, Typhus abdominales, Paratyphus A und B gelitten, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:

1. die Leiche ist ohne vorheriges Waschen und Umkleiden in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen. Zur Desinfektion sind nur solche Mittel zu verwenden, die in der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Liste aufgenommen sind.

Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften die Leiche ausnahmsweise gewaschen werden, so darf dies nur unter den vom Gesundheitsamt im Einzelfall angeordneten Vorsichtsmaßnahmen geschehen.

2. Die Leiche ist unverzüglich in einen festen, gut abgedichteten Sarg einzusargen, dessen Boden durch eine 5 bis 10 cm hohe Schicht aufsaugender Stoffe oder auf eine andere Weise gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit geschützt ist.

Der Sarg ist sofort zu verschließen und darf nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt wieder geöffnet werden.

3. Die Leiche ist unverzüglich nach der Einsargung in eine öffentliche Leichenhalle zu bringen. Ist eine solche nicht vorhanden, so muß der Sarg in einem abgesonderten Raum, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Wirtschaftsraum benutzt wird, untergebracht werden.

4. Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung kommen, müssen waschbare Überkleider oder Schürzen trage, die nach beendeter Tätigkeit sorgfältig zu desinfizieren sind. Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers ihre Hände zu desinfizieren. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Unberührt bleiben weitergehende Vorsichtsmaßnahmen, die auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der Ortspolizeibehörde nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet werden.

§ 7 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 14 BestattVO; Bayern: § 7 BestV; Berlin: § 12 Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes; Brandenburg: § 6 Abs. 4 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 5 Verordnung über die Behandlung meschlicher Leichen; Bremen: § 8 Abs. 4 Gesetz über das Leichenwesen; Hamburg: § 2 Abs. 5 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen; Hessen: § 6 Verordnung über das Leichenwesen; Mecklenburg-Vorpommern: § 4 Abs. 4, § 8 Ab. 3 Bestattungsgesetz; Niedersachsen: § 6 Verordnung über die Bestattung von Leichen;  Nordrhein-Westfalen: § 7 Abs. 3 BestG NRW; Rheinland-Pfalz: § 13 Abs. 2 Bestattungsgesetz; Sachsen: § 13 Abs. 5, § 16 Abs. 4 Sächsisches Bestattungsgesetz, Sachsen-Anhalt: § 6 Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 3 Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 11  Landesverordnung über das Leichenwesen; Thüringen: § 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen - Hygiene bei der Überführung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher Leichen.


§ 8 Beschaffenheit der Särge

(1) Für die Beförderung der Leiche zum Bestattungsplatz oder in eine öffentliche Leichenhalle ist ein fester, gut abgedichteter Sarg zu benutzen.

(2) Bei der Überführung der Leiche von einer Gemeinde nach einer anderen ist ein widerstandsfähiger, verschlossener Metallsarg oder ein fester, gut abgedichteter Holzsarg zu benutzen, dessen Boden durch eine 5 bis 10 cm hohe Schicht aufsaugender Stoffe oder auf eine andere Weise gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit geschützt ist.

§ 8 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 39 BestattG, § 25 BestattVO; Bayern: § 12 BestV, § 20 BestV; Berlin: § 10 Bestattungsgesetz, §§ 14, 16 Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes; Brandenburg: § 18 Abs. 2 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 14 Abs. 1 Gesetz über das Leichenwesen; Bremen: § 3 Verordnung über die Behandlung menschlicher Leichen; Hamburg: § 1 Bestattungsverordnung; Hessen: § 7 Verordnung über das Leichenwesen; Mecklenburg-Vorpommern: § 8 Abs. 2 Bestattungsgesetz; Nordrhein-Westfalen: § 16 BestG NRW; Niedersachsen: § 3 Verordnung über die Bestattung von Leichen; Nordrhein-Westfalen: §§ 8 Abs. 1, 17 Abs. 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen; Rheinland-Pfalz: § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes; Sachsen: § 16 Abs. 3 Sächsisches Bestattungsgesetz, Sachsen-Anhalt: § 11 Abs. 1 Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 9 Landesverordnung über das Leichenwesen; Thüringen: § 3 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen - Hygiene bei der Überführung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher Leichen.


§ 9 Bestattungsfristen

(1) Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Dies gilt auch für die Bestattung totgeborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. In Gemeinden, in denen an Sonnabenden sowie an Sonn- und Feiertagen eine Bestattung nicht durchgeführt wird, bleiben diese Tage bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht die Ortspolizeibehörde eine frühere Bestattung anordnet.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt eine vorzeitige Bestattung anordnen, wenn

1. Verstorbenen an einer in § 7 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Krankheit litten oder der Verdacht einer solchen Krankheit besteht,

2. der Todesfall in dem Verbreitungsgebiet einer in epidemischer Form auftretenden Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetreten ist

oder

3. die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, daß die Bestattung mit Rücksicht auf gesundheitliche Erfordernisse nicht länger hinausgeschoben werden kann.

Die Ortspolizeibehörde kann ferner eine vorzeitige Bestattung zulassen, wenn die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, daß ein Scheintod nicht mehr in Betracht kommen kann und dies durch ärztliches Zeugnis bescheinigt worden ist.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von der Höchstfrist nach Absatz 1 zulassen, wenn

1. die ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, daß keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine spätere Bestattung bestehen

oder

2. die Leiche zu wissenschaftlichen Zwecken in ein medizinisches Institut gebracht werden soll.

(4) Kann die Höchstfrist nach Absatz 1 aus Gründen der Leichenüberführung nicht gewahrt werden, so ist die Leiche am Bestimmungsort unverzüglich zu bestatten. Entsprechendes gilt, wenn eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Bestattungserlaubnis erst nach Ablauf dieser Frist erteilt worden ist.

§ 9 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 36, 37 BestattG; Bayern: §§ 18, 19 BestV; Berlin: § 21 Bestattungsgesetz; Brandenburg: § 22 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 17 Abs. 1 Gesetz über das Leichenwesen; Hessen: § 8 Verordnung über das Leichenwesen; Mecklenburg-Vorpommern: § 11 Abs. 1 Bestattungsgesetz; Niedersachsen: § 1, § 2 Verordnung über die Bestattung von Leichen; Nordrhein-Westfalen: § 13 Abs. 3 und 4 BestG NRW; Rheinland-Pfalz: § 15 Bestattungsgesetz; Sachsen: § 19 Sächsisches Bestattungsgesetz, Sachsen-Anhalt: § 17 Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 4 Landesverordnung über das Leichenwesen; Thüringen: § 7 Abs. 2 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen.

Eine Bestattungsfrist ist in Hamburg nicht vorgesehen.

10 Benutzung von Leichenhallen

(1) Steht eine öffentliche Leichenhalle zur Verfügung, so ist die Leiche spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung in die Leichenhalle zu bringen. Als öffentliche Leichenhalle gelten die Leichenhallen von Friedhöfen, Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann auf Antrag von Angehörigen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß gegen den Verbleib der Leiche im Sterbehaus keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die Leiche in einem Raum untergebracht wird, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraum benutzt wird.

§ 10 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 27 BestattG; Bayern: vgl. Art. 7 BestG; Berlin: § 9 Bestattungsgesetz; Brandenburg: § 18 Abs. 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 13 Gesetz über das Leichenwesen; Hamburg: § 6 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen; Hessen: § 9 Verordnung über das Leichenwesen; Mecklenburg-Vorpommern: § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz; Niedersachsen: § 2 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Bestattung von Leichen; Nordrhein-Westfalen: § 11 Abs. 2 BestG NRW; Rheinland-Pfalz: § 14 Abs. 1 Bestattungsgesetz; Sachsen: § 16 Abs. 1 Sächsisches Bestattungsgesetz, Sachsen-Anhalt: § 10 Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 5 Landesverordnung über das Leichenwesen; Thüringen: § 4 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen.

§ 11 Bestattungsfeierlichkeiten

(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden; der Sarg darf aus Anlaß der Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. In den § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist eine Ausnahme nicht zulässig.

§ 11 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 13 BestattVO; Berlin: § 14 Bestattungsgesetz; Hamburg: vgl. § 2 Bestattungsverordnung; Hessen: § 10 Verordnung über das Leichenwesen; Niedersachsen: § 4 Verordnung über die Bestattung von Leichen; Nordrhein-Westfalen: § 11 Abs. 2 und 3 BestG NRW; Rheinland-Pfalz: § 13 Abs. 1 Bestattungsgesetz; Sachsen: § 16 Abs. 1 Sächsisches Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 12 Landesverordnung über das Leichenwesen; Thüringen: § 9 Erste Duchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Bayern, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt.


§ 12 Leichenpaß

(1) Die Beförderung von Leichen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf nur in Verbindung mit einem Leichenpaß (Anlage 2) erfolgen.

(2) Zur Beförderung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland ist auf Verlangen ein Leichenpaß auszustellen.

(3) Der Leichenpaß ist von der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes auszustellen.

§ 12 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 44 BestattG; Bayern: §§ 9 Abs. 2, 10 BestV; Berlin: § 11 Bestattungsgesetz; Brandenburg: § 18 Abs. 4 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 14 Abs. 4 Gesetz über das Leichenwesen; Hamburg: § 7 Abs. 2 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen; Hessen: § 11 Verordnung über das Leichenwesen; Mecklenburg-Vorpommern: § 8 Abs. 4 Bestattungsgesetz; Niedersachsen: § 8 Abs. 1 Verordnung über die Bestattung von Leichen; Nordrhein-Westfalen: § 17 BestG NRW; Rheinland-Pfalz: § 14 Abs. 4 Bestattungsgesetz; Sachsen: § 17 Abs. 3 und 4 Sächsisches Bestattungsgesetz, Sachsen-Anhalt: § 11 Abs. 4 und 5 Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 7 Landesverordnung über das Leichenwesen; Thüringen: § vgl. § 7 Abs. 1 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen.


§ 13 Transportbegleitung

(1) Die Leiche ist bei der Überführung von einer zuverlässigen Person zu begleiten.

(2) Die Begleitperson hat dafür zu sorgen, daß

a) die nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterlagen, sofern kein Leichenpaß auszustellen ist, mitgeführt werden,

b) der Sarg während der Überführung verschlossen bleibt,

c) die Überführung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt wird,

d) der Sarg nicht ohne triftigen Grund von dem Fahrzeug, auf dem er befördert wird, herabgenommen wird,

e) das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt unverzüglich auf einem abgesonderten Platz abgestellt wird,

f) der Sarg am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder in eine Leichenhalle verbracht wird.

(3) Begleitperson nach Absatz 1 kann auch die Person sein, die das Fahrzeug führt, mit dem der Sarg befördert wird.

§ 13 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 26 BestattVO; Bayern: § 11 BestV; Berlin: § 18 Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes; Hessen: § 12 Verordnung über das Leichenwesen; Niedersachsen: § 8 Abs. 1 Verordnung über die Bestattung von Leichen; Schleswig-Holstein: § 10 Landesverordnung über das Leichenwesen.

Eine entsprechende Regelung fehlt in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.


§ 14 Beförderung mit Kraftfahrzeugen

(1) Zur Leichenbeförderung sind nur solche Kraftfahrzeuge zu benutzen, die hierfür eingerichtet sind und nur zu diesem Zweck verwendet werden. Auf die Entfernung von von im Freien aufgefundenen Leichen oder oder Leichen von tödlich Verunglückten vom Unfallort findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn das Kraftfahrzeug ständig oder gelegentlich zur Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient.

§ 14 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 27 BestattVO; Bayern: § 13 BestV; Berlin: § 17 Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes; Brandenburg: § 18 Abs. 2 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 14 Abs. 2 Gesetz über das Leichenwesen; Hamburg: § 7 Abs. 1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen; Hessen: § 14 Verordnung über das Leichenwesen; Mecklenburg-Vorpommern: § 8 Abs. 2 Bestattungsgesetz; ; Niedersachsen: § 9 Verordnung über die Bestattung von Leichen; Rheinland-Pfalz: § 14 Abs. 2 Bestattungsgesetz, § 6 Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes; Sachsen: § 17 Abs. 1 Sächsisches Bestattungsgesetz; Sachsen-Anhalt: § 11 Abs. 2 Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 8 Landesverordnung über das Leichenwesen; Thüringen: § 5 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen - Hygiene bei der Überführung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher Leichen.


§ 15 Ausgrabung von Leichen

(1) Leichen dürfen zur zum Zwecke der Umbettung, der nachträglichen Einäscherung, einer Überführung oder aus einem anderen wichtigen Grund vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden.

(2) Die Umbettung bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde am Bestattungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Umbettung durchzuführen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sie einer durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht angeordneten Exhumierung entgegen stehen.

§ 15 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 41 BestattG; Bayern: § 21 BestV; Berlin: § 23 Bestattungsgesetz; Brandenburg: § 33 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 15 Gesetz über das Leichenwesen; Hamburg: § 8 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen; Hessen: § 15 Verordnung über das Leichenwesen; Mecklenburg-Vorpommern: § 16 Bestattungsgesetz; Niedersachsen: § 7 Verordnung über die Bestattung von Leichen; Nordrhein-Westfalen: § 14 Abs. 3 BestG NRW; Rheinland-Pfalz: § 17 Bestattungsgesetz; Sachsen: § 22 Sächsisches Bestattungsgesetz; Sachsen-Anhalt: § 24 Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 14 Landesverordnung über das Leichenwesen; Thüringen: § 11 Abs. 2 und 3 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen.


§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen dem § 2 Abs. 1 private Grabstätten anlegt oder erweitert;

2. entgegen § 3 Abs. 1 die Bestattung einer menschlichen Leiche ohne Erlaubnis vornimmt;

3. entgegen § 4 Abs. 3 die für die Leichenschau erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

4. entgegen § 5 Abs. 1 der Benachrichtigungspflicht nicht nachkommt;

5. entgegen § 6 neben der Leichenbesorgung noch andere Tätigkeiten ausübt und der Leichenbesorgung vorgehaltene Geräte benutzt;

6. entgegen § 7

a) die Wasch-, Umkleide- und Desinfektionsvorschriften nach Nummer 1 nicht beachtet

b) die Vorschriften nach Nummer 2 über die Sicherheitsausstattung des Sarges und die Wiederöffnung des Sarges nicht beachtet

c) die Aufbewahrungsvorschrift nach Nummer 3 nicht beachtet

d) die Bekleidungs- und Desinfektionsvorschriften nach Nummer 4 nicht beachtet;

7. entgegen § 11 Abs. 1 eine Leiche ausstellt und den Sarg öffnet;

8. entgegen § 14 andere Kraftfahrzeuge für die Leichenbeförderung benutzt;

9. entgegen § 15 ohne Erlaubnis oder entsprechende Anordnung die Ausgrabung einer Leiche vornimmt:

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 16 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 49 BestattG; Bayern: Art. 18 BestG, § 25 BestV, § 11 2. BestVO; Berlin: § 24 Bestattungsgesetz; Brandenburg: § 38 Brandenburgisches Bestattungsgesetz; Bremen: § 21 Gesetz über das Leichenwesen; Hamburg: § 33 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen; Hessen: § 13 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen, § 16 Verordnung über das Leichenwesen; Mecklenburg-Vorpommern: § 20 Bestattungsgesetz; Niedersachsen: § 13 Verordnung über die Bestattung von Leichen; Nordrhein-Westfalen: § 19 BestG NRW; Rheinland-Pfalz: § 19 Bestattungsgesetz; Sachsen: § 23 Sächsisches Bestattungsgesetz; Sachsen-Anhalt: § 29 Bestattungsgesetz; Schleswig-Holstein: § 18 Landesverordnung über das Leichenwesen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Thüringen.


§ 17 Sonderbestimmungen

Unberührt von dieser Polizeiverordnung bleiben die Vorschriften über

a) den internationalen Leichentransport

b) die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf den Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege

c) die Feuerbestattung.


§ 18 Schlußbestimmung

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten die Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 9. Dezember 1971 (Amtsbl. S. 850) sowie die Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 22. Februar 1985 (Amtsbl. S. 342) außer Kraft.


Von der Wiedergabe der Anlagen wurde abgesehen.