Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO)

Vom 27. April 1971 (ABl. S. 257), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2006 (Amtsbl. S. 2239)

Siehe auch BS Saar unter Nr. 7103 - 2.

 

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 14, 18 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 465, 1298) sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche  Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911) verordnet die Landesregierung:

 

Erster Abschnitt. Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, den Gemeinden.


§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.

(2) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei Schiffen die Behörde des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Sitz der Zulassungsstelle zuständige Behörde.

(3) Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.


§ 3 Sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten obliegt den Gemeinden.


§ 4 Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.

(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

1. die Person des Antragstellers und seines Ehegatten,

2. die Betriebsart,

3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

Die Erlaubnisbehörde kann Bauvorlagen nach § 69 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der jeweils geltenden Fassung und der zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften verlangen.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

(4) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlass eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform. Ergeht die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes oder die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes in elektronischer Form, so ist sie mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 19 bedürfen der Schriftform.


Zweiter Abschnitt. Mindestanforderungen an die Räume

Dritter Abschnitt. Straußwirtschaften

Vierter Abschnitt. Sperrzeit

§ 17 Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, für Spielhallen sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.


§ 18 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

(1) Die Sperrzeit für Jahrmärkte und Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung beginnt um 22 Uhr und endet um 7 Uhr.

(2) Die Sperrzeit für Rummelplätze, Kirmessen, Trinkhallen, Imbissstände und für andere, nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtige Betriebe, die in ähnlicher Art geführt werden, beginnt um 23 Uhr und endet um 7 Uhr.

(3) Für den Betrieb der Schank- oder Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.


§ 19 Ausnahmen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, können die Ortspolizeibehörden den Beginn der Sperrzeit vorverlegen und das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristen und widerruflich verkürzen


Fünfter Abschnitt. Beschäftigte Personen

Sechster Abschnitt. Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften