Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO)

Vom 27. April 1971 (ABl. S. 257), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206).

Siehe auch BS Saar unter Nr. 7103 - 2.

 

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 14, 18 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 465, 1298) sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche  Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), verordnet die Landesregierung:

 

Erster Abschnitt. Zuständigkeit und Verfahren

§§ 1 - 4 (aufgehoben)

§§ 5 - 12 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt. Mindestanforderungen an die Räume

Dritter Abschnitt. Straußwirtschaften

§§ 13 - 16 (aufgehoben)

Vierter Abschnitt. Sperrzeit

§ 17 Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, für Spielhallen sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.


§ 18 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

(1) Die Sperrzeit für Jahrmärkte und Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung beginnt um 22 Uhr und endet um 7 Uhr.

(2) Die Sperrzeit für Rummelplätze, Kirmessen, Trinkhallen, Imbissstände und für andere, nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtige Betriebe, die in ähnlicher Art geführt werden, beginnt um 23 Uhr und endet um 7 Uhr.

(3) Für den Betrieb der Schank- oder Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.


§ 19 Ausnahmen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, können die Ortspolizeibehörden den Beginn der Sperrzeit vorverlegen und das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristen und widerruflich verkürzen


Fünfter Abschnitt. Beschäftigte Personen

§ 20 (aufgehoben)

Sechster Abschnitt. Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§§ 21 - 23 (aufgehoben)