Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG -

Gesetz Nr. 1157

Vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2010 (Amtsbl. I 75).

Siehe auch BS Saar unter Nr. 6022-1.

- Auszug -

 

Erster Abschnitt. Grundlagen

§ 1 Grundsätze für Ausgaben und Einnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände (Landkreise und Regionalverband Saarbrücken) tragen alle Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben ergeben, soweit auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zur Deckung ihrer Ausgaben stehen den Gemeinden und den Gemeindeverbänden die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Einnahmen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben entstehen, soweit auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Diese Einnahmen werden ergänzt durch die Leistungen des Landes nach diesem Gesetz.

(3) Die mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Lastenverteilung zwischen dem Land einerseits und den Gemeinden und Gemeindeverbänden andererseits kann nur durch Gesetz geändert werden.

§ 1 KFAG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Hessen: § 1 FAG; Mecklenburg-Vorpommern: § 1 FAG; Nordrhein-Westfalen: § 1 Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1998; Rheinland-Pfalz: § 1 Landgesetz über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz; Sachsen: § 1 Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1998 im Freistaat Sachsen; Schleswig-Holstein: § 1 FAG; Thüringen: § 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz.

In Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ergibt sich dieselbe Regelung aus allgemeinen ungeschriebenen verwaltungsorganisationsrechtlichen Lastenverteilungsgrundsätzen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.

 

Zweiter Abschnitt. Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes

Dritter Abschnitt. Umlagen und Lastenausgleich zwischen kommunalen Körperschaften

Vierter Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen

Fünfter Abschnitt. Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen

Sechster Abschnitt. Schlussbestimmungen