Landesaufnahmegesetz - LAG

I.d.F. des Art. 1 des Gesetzes Nr. 1342 vom 23. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1214), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930)

Siehe auch BS Saar unter Nr. 26-2.

- Auszug -

 

§ 1 Aufnahmepflicht

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, vom Land verteilte

1. Asylbewerber,

2. Ausländerinnen und Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt wurden oder bei denen unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde,

3. Ausländerinnen und Ausländer, die vom Land nach § 23 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden,

4. Ausländerinnen und Ausländer, denen das Land nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorübergehenden Schutz gewährt,

5. eingereiste und auf das Saarland verteilte oder umverteilte Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,

aufzunehmen.

(2) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz als staatliche Auftragsangelegenheit.

§ 1 LAG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 13 FlüAG; Brandenburg: §§ 1, 2 LAufnG; Bremen: §§ 1, 2 AufnG; Hessen: § 1 FlüAufnG; Mecklenburg-Vorpommern: § 2 FlAG; Niedersachsen: § 1 AufnG; Nordrhein-Westfalen: § 1 FlüAG; Rheinland-Pfalz: § 1 Landesaufnahmegesetz; Sachsen: §§ 1, 2 SächsFlüAG; Sachsen-Anhalt: § 1 AufnG; Schleswig-Holstein: § 1 LAufnG; Thüringen: § 1 FlüchAufnG.

In Bayern sind die Regierungen für die Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsunterkünften zuständig, vgl. Art. 2 AsylAufnG.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin, Hamburg und Schleswig-Holstein.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 2 Verteilung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Verteilung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Personen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung soll die Einwohnerzahl der kommunalen Gebietskörperschaften berücksichtigen; örtlichen Besonderheiten kann Rechnung getragen werden.

(2) Das Land erstattet den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken für die Dauer des Bezuges von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für ab dem 1. Januar 2003 aufgenommene Personen

a) nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 440 Euro für die Dauer von höchstens fünfzehn Monaten ab der Aufnahme,

b) nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 220 Euro für die Dauer von höchstens zwölf Monaten ab der Aufnahme.

Die Erstattung erfolgt vierteljährlich. Abschlagszahlungen können in angemessener Höhe geleistet werden. Für im Jahre 2002 von den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken oder der Landeshauptstadt Saarbrücken aufgenommene Personen erfolgen Erstattungen nach diesem Absatz für die auf die Jahre 2003 und 2004 entfallenden restlichen Zeiträume der Pauschalierung.

§ 2 LAG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 4 FlüAG; Bayern: § 5 AVAsylVfG; Brandenburg: § 3 Abs. 3 LAufnG; Bremen: § 3 AufnG; Hessen: § 2 FlüchtlAufnG; Mecklenburg-Vorpommern: § 3 FlAG; Niedersachsen: § 1 Abs. 4 AufnG; Nordrhein-Westfalen: § 3 FlüAG; Rheinland-Pfalz: § 1 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz;  Sachsen: § 3 Abs. 2 SächsFlüAG; Sachsen-Anhalt: § 1 Abs. 3 AufnG; Schleswig-Holstein: § 6 LAufnG; Thüringen: § 3 FlüchAufnG.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin und Hamburg.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 3 Erstattung von Aufwendungen

(1) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften die nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes an Asylbewerber sowie deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder gewährten Leistungen.

(2) Das Land erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften für ab dem 1. Januar 2005 aufgenommene Personen

1. nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 eine Aufnahmepauschale in Höhe von 3.300 Euro,

2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 eine Aufnahmepauschale in Höhe von 1.300 Euro.

Für in den Jahren 2002 bis 2004 aufgenommene Personen erfolgen Erstattungen nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, längstens jedoch für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2004. Für im Jahre 2004 aufgenommene Personen erstattet das Land für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2004 eine Übergangspauschale in Höhe der Hälfte des in Satz 1 genannten Betrags, die zu gleichen Teilen im Juli 2005 sowie im Januar 2006 ausgezahlt wird.

§ 3 LAG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 14 FlüAG; Bayern: Art. 8 AsylAufnG; Brandenburg: § 6 LAufnG; Hessen: § 4 FlüchtlAufnG; Mecklenburg-Vorpommern: § 5 FlAG; Niedersachsen: § 3 AufnG; Rheinland-Pfalz: § 3 AufnahmeG; Nordrhein-Westfalen: § 5 FlüAG; Sachsen: § 5 SächsFlüAG; Sachsen-Anhalt: § 2 AufnG; Schleswig-Holstein: § 4 LAufnG Thüringen: § 7 FlüchAufnG.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin, Bremen, Hamburg.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.