Gesetz Nr. 970
Vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1559 vom 6. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2310)
Siehe auch BS Saar unter Nr. 1100-1.
- Auszug -
II. Abschnitt. Fraktionen
(1) Die Abgeordneten können Fraktionen bilden.
(2) Jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören.
(3) Die zur Bildung einer Fraktion notwendige Mitgliederzahl wird vom Landtag bestimmt.
§ 28 LandtagG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: § 17 GeschO Landtag; Berlin: § 7 GOAbgh; Brandenburg: § 1 Abs. 1 und 2 FraktG; Bremen: § 7 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: § 7 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: § 41 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: § 17 GOLandtag; Niedersachsen: § 2 GOLT; Nordrhein-Westfalen: § 15 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: § 8 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: § 8 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: § 2 GOLT; Schleswig-Holstein: § 22 GOLT. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Bayern, vgl. aber § 7 GOLT, und Thüringen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
III. Abschnitt. Präsidium des Landtages
1. Titel. Präsidium
(1) Das Präsidium hat auch die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung seiner Geschäfte zu unterstützen, insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Stellen der Ausschußvorsitzenden und Stellvertreter herbeizuführen.
(2) In dieser Funktion wird das Präsidium durch Hinzuziehung der Fraktionsvorsitzenden erweitert.
(3) Das erweiterte Präsidium faßt keine Beschlüsse.
§ 32 LandtagG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: §§ 13, 17 GeschO Landtag; Bayern: § 10 GOLT; Berlin: § 13 GOAbgh; Brandenburg: § 15 GOLT; Bremen: § 10 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: § 3a Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: § 46 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: § 4 GOLandtag; Niedersachsen: § 8 GOLT; Nordrhein-Westfalen: § 12 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: § 12 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: § 4 - § 6 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: § 10 GOLT; Schleswig-Holstein: § 5 GOLT. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Thüringen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
2. Titel. Präsident, Vizepräsidenten und Schriftführer
Der Landtag wählt für die Dauer der Wahlperiode seinen Präsidenten, den Ersten und Zweiten Vizepräsidenten sowie den Ersten, Zweiten und Dritten Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen. Scheidet einer der Gewählten vorzeitig aus, wird ein Nachfolger gewählt.
§ 33 LandtagG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: § 4 GeschO Landtag; Bayern: § 9 GOLT; Berlin: § 11 GOAbgh; Brandenburg: § 11 GOLT; Bremen: §§ 8, 9 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: § 2 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: § 2 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: § 1 GOLandtag; Niedersachsen: § 5 GOLT; Nordrhein-Westfalen: § 8 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: § 2 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: § 3 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: §§ 4, 7 GOLT; Schleswig-Holstein: §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 1 GOLT. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Thüringen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
IV. Abschnitt. Ausschüsse
1. Titel. Allgemeines
Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Beschlußfassung Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die Ausschüsse sind Organe des Landtages. Sie sind zur baldigen Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.
§ 37 LandtagG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: § 18 GeschO Landtag; Bayern: § 21 GOLT; Berlin: § 20 GOAbgh; Brandenburg: §§ 74, 75, 76 Abs. 3 GOLT; Bremen: § 63 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: § 52 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: § 89 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: § 8 GOLandtag; Niedersachsen: § 10 GOLT; Nordrhein-Westfalen: § 21 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: § 69 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: § 15 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: §§ 11, 12 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 1 GOLT; Schleswig-Holstein: §§ 9, 13 Abs. 2 GOLT. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Thüringen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
2. Titel. Untersuchungsausschüsse
3. Titel. Ausschuß für Grubensicherheit
4. Titel. Ausschuß für Eingaben
5. Titel. Ausschüsse für Wahlprüfung und Verfassungsschutz
V. Abschnitt. Vorlagen und Anträge
(1) Gesetzesvorlagen und sonstige Vorlagen können von einzelnen Abgeordneten, von Fraktionen oder von der Landesregierung eingebracht werden.
(2) Der Rechnungshof des Saarlandes ist im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zur Einbringung von Vorlagen berechtigt.
(3) Gesetzesvorlagen sind mit schriftlicher Begründung einzubringen und im Landtag mündlich zu begründen. Sachanträge bedürfen der schriftlichen Begründung, wenn sie nicht im sachlichen Zusammenhang und als Folge einer Aussprache im Landtag gestellt werden. Die Begründung kann innerhalb einer Woche nachgereicht werden.
(4) Gesetzesvorlagen der Landesregierung sind durch den Ministerpräsidenten, sonstige Vorlagen der Regierung durch den zuständigen Minister zu unterzeichnen und einzureichen.
(5) Wer eine Vorlage einbringt, soll in der schriftlichen Begründung seine Vorstellungen über etwaige finanzielle Auswirkungen darlegen.
§ 64 LandtagG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: §§ 52 Abs. 2, 53 GeschO Landtag; Bayern: § 53 GOLT; Berlin: § 30 GOAbgh; Brandenburg: § 52 GOLT; Bremen: § 31 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: §§ 16, 17 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: § 11 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: § 18 GOLandtag; Niedersachsen: §§ 22, 23, 38 GOLT; Nordrhein-Westfalen: § 74 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: § 50 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: § 37, § 40 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: §§ 18, 23 GOLT; Schleswig-Holstein: § 23 GOLT. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Thüringen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
VI. Abschnitt. Wahlen und Abstimmungen
(1) Über verfassungsändernde Gesetze muß in Dritter Lesung namentlich abgestimmt werden. In allen anderen Fällen kann namentliche Abstimmung von jedem Abgeordneten beantragt werden.
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten muß namentlich abgestimmt werden.
(3) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
a) Überweisung an einen Ausschuß,
b) Abkürzung von Fristen,
c) Sitzungszeit und Tagesordnung,
d) Vertagung der Sitzung,
e) Vertagung, Abbrechen oder Schluß der Aussprache,
f) Fassung der Fragen,
g) Entscheidung über den Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen.
§ 69 LandtagG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: § 99 GeschO Landtag; Bayern: § 135 GOLT; Berlin: § 71 GOAbgh; Brandenburg: § 69, 70 GOLT; Bremen: § 57 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft; Hamburg: § 36 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; Hessen: § 86 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Mecklenburg-Vorpommern: § 50 GOLandtag; Niedersachsen: § 84 GOLT; Nordrhein-Westfalen: §§ 53, 54 Geschäftsordnung des Landtages; Rheinland-Pfalz: § 45 Geschäftsordnung des Landtags; Sachsen: § 101 Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: § 75 GOLT; Schleswig-Holstein: § 63 Abs. 2 GOLT. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Thüringen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |