Landesbauordnung (LBO)

Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544

Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312).

Siehe auch BS Saar unter Nr. 2130-1.

- Auszug -

 

Erster Teil. Allgemeine Vorschriften

§ 1  Anwendungsbereich

(1)  Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2)  Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,

2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,

3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung, der Telekommunikation, dem Rundfunk oder dem Fernsehen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Masten, Unterstützungen und Gebäuden,

4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Unterstützungen und Gebäuden,

5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen.

§ 1 LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 1 LBO; Bayern: Art. 1 BayBO; Berlin: § 1 BauO; Brandenburg: § 1 BbgBO; Bremen: § 1 BremLBO; Hamburg: § 1 HBauO; Hessen: § 1 HBO; Mecklenburg-Vorpommern: § 1 LBauO; Niedersachsen: § 3 NBauO; Nordrhein-Westfalen: § 1 BauO NRW; Rheinland-Pfalz: § 1 LBauO; Sachsen: § 1 SächsBO; Sachsen-Anhalt: § 1 BauO-LSA; Schleswig-Holstein: § 1 LBO; Thüringen: § 1 ThürBO.

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§ 2  Begriffe

(1)  Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,

2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,

3. Sport- und Spielflächen,

4. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,

5. Freizeit- und Vergnügungsparks,

6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,

7. Gerüste,

8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.

(2)  Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3)  Es gehören an:

1. der Gebäudeklasse 1:

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.

2. der Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

3. der Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

4. der Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,

5. der Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Untergeschossen außer Betracht.

(4)  Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

3. Gebäude, deren Geschoss mit der größten Ausdehnung mehr als 1.600 m2 Grundfläche hat, ausgenommen Wohngebäude,

4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,

5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,

6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

7. Versammlungsstätten

a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereiche jeweils mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen.

8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche,

9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,

10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,

11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

13. Camping- und Wochenendplätze,

14. Freizeit- und Vergnügungsparks,

15. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt sind, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

(5)  Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss im Dachraum und ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Garagengeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie im Mittel mehr als 2 m über die Geländeoberfläche hinausragen.

(6)  Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt, im Übrigen sind sie Untergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

(7)  Geländeoberfläche ist die sich aus den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergebende oder von der Bauaufsichtsbehörde festgelegte, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück.

(8)  Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(9)  Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerplätze und -räume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

(10)  Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(11)  Öffentlich-rechtliche Sicherung ist die Sicherstellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch Eintragung einer Baulast, Festsetzung in einer städtebaulichen Satzung oder durch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.

(12)  Bauprodukte sind

1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(13)  Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

§ 2 LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 2 LBO; Bayern: Art. 2 BayBO; Berlin: § 2 BauO; Brandenburg: § 2 BbgBO; Bremen: § 2 BremLBO; Hamburg: § 2 HBauO; Hessen: § 2 HBO; Mecklenburg-Vorpommern: § 2 LBauO; Niedersachsen: § 2 NBauO; Nordrhein-Westfalen: § 2 BauO NRW; Rheinland-Pfalz: § 2 LBauO; Sachsen: § 2 SächsBO; Sachsen-Anhalt: § 2 BauO-LSA; Schleswig-Holstein: § 2 LBO; Thüringen: § 2 ThürBO.

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§ 3  Sicherheit und Ordnung

(1)  Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie

1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährden,

2. keine vermeidbaren oder unzumutbaren Belästigungen verursachen,

3. ohne Missstände zu benutzen sind,

4. die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden, insbesondere den Naturhaushalt schonen und Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Boden, Wasser und Energie, zur Gewinnung erneuerbarer Energien sowie zur Reduzierung und Wiederverwendung von Wertstoffen und Abfallstoffen nutzen,

5. die besonderen Belange der Familien und der Personen mit Kindern, der behinderten und der alten Menschen berücksichtigen.

(2)  Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3)  Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4)  Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 18 Abs. 3 und § 22 bleiben unberührt. Werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.

(5)  Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 3 LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 3 LBO; Bayern: Art. 3 BayBO; Berlin: § 3 BauO; Brandenburg: § 3 BbgBO; Bremen: § 3 BremLBO; Hamburg: § 3 HBauO; Hessen: § 3 HBO; Mecklenburg-Vorpommern: § 3 LBauO; Niedersachsen: § 1 NBauO; Nordrhein-Westfalen: § 3 BauO NRW; Rheinland-Pfalz: § 3 LBauO; Sachsen: § 3 SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 2, 3 BauO-LSA; Schleswig-Holstein: § 3 LBO; Thüringen: § 3 ThürBO.

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§ 4  Gestalterische Anforderungen

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Sie sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das vorhandene oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.

§ 4 LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 11 LBO; Bayern: Art. 11 BayBO; Berlin: § 9 BauO; Brandenburg: § 8 BbgBO; Bremen: § 12 BremLBO; Hamburg: § 12 HBauO; Hessen: § 9 HBO; Mecklenburg-Vorpommern: § 10 LBauO; Niedersachsen: § 53 NBauO; Nordrhein-Westfalen: § 12 BauO NRW; Rheinland-Pfalz: § 5 LBauO; Sachsen: § 9 SächsBO; Sachsen-Anhalt: § 12 BauO-LSA; Schleswig-Holstein: § 14 LBO; Thüringen: § 12 ThürBO.

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Zweiter Teil. Das Grundstück und seine Bebauung

§ 12  Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten

(1)  Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen und Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2)  Für Werbeanlagen gelten die an bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

(3)  Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

2. Sammelhinweisschilder vor Ortsdurchfahrten, die Namen und Art der gewerblicher Betriebe kennzeichnen,

3. einzelne Schilder oder Zeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die auf abseits liegende Betriebe oder Stätten hinweisen,

4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

5. Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen und Messegeländen.

(4)  In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. An Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen errichtet werden, können auch untergeordnete andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

(5)  Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5 gelten für Warenautomaten entsprechend.

(6)  Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.

 

§ 12 LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Berlin: § 10 BauO; Brandenburg: § 9 BbgBO; Bremen: § 13 BremLBO; Hamburg: § 13 HBauO; Mecklenburg-Vorpommern: § 53 LBauO; Nordrhein-Westfalen: § 13 BauO NRW; Rheinland-Pfalz: § 52 LBauO; Sachsen-Anhalt: § 13 BauO-LSA; Schleswig-Holstein: § 15 LBO; Thüringen: § 13 ThürBO.

Über die Bauordnung verteilt finden sich Regelungen über Werbeanlagen in:

Baden-Württemberg: § 2 Abs. 9, § 11 Abs. 3 und 4, Anhang Nr. 55 bis Nr. 57 zu § 50 LBO; Bayern: Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 11 Abs. 2 Satz 2, Art. 63 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 6 BayBO; Hessen: Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, Anlage 2 Nr. 10 zu § 55 HBO; Niedersachsen: § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 49; Anhang Nr. 10 LBO;
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Dritter Teil. Bauliche Anlagen

Erster Abschnitt. Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 13  Standsicherheit und Dauerhaftigkeit

(1)  Jede bauliche Anlage muss im ganzen und in ihren Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung, bei Änderung und dem Abbruch gewährleistet sein.

(2)  Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich und technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer baulichen Anlage erhalten bleiben.

Dieser Abschnitt (§§ 13 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 11 ff. LBO; Bayern: Art. 12 ff. BayBO; Berlin: §§ 12 ff. BauO; Brandenburg: §§ 10 ff. BbgBO; Bremen: §§ 14 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 14 ff. HBauO; Hessen: §§ 9 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 10 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 17 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 12 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 13 ff. LBauO; Sachsen: §§ 11 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 14 ff. BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 16 ff. LBO; Thüringen: §§ 14 ff. ThürBO.
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§ 17  Verkehrssicherheit

(1)  Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2)  Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch die bauliche Anlagen oder ihre Benutzung nicht gefährdet werden.

Dieser Abschnitt (§§ 13 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 11 ff. LBO; Bayern: Art. 12 ff. BayBO; Berlin: §§ 16 BauO; Brandenburg: §§ 10 ff. BbgBO; Bremen: §§ 14 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 14 ff. HBauO; Hessen: §§ 9 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 10 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 17 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 12 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 13 ff. LBauO; Sachsen: § 16 SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 14 ff. BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 16 ff. LBO; Thüringen: §§ 14 ff. ThürBO.
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Zweiter Abschnitt. Bauprodukte und Bauarten

Dritter Abschnitt. Wände, Decken, Dächer

Vierter Abschnitt. Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Fünfter Abschnitt. Technische Gebäudeausrüstung

Sechster Abschnitt. Nutzungsbedingte Anforderungen

§ 46 Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.

(2) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben. Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(3) Für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, Kinderspielgeräte und Rollstühle sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

§ 46 LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 35 LBO; Berlin: § 49 BauO; Bayern: Art. 46 BayBO; Brandenburg: § 41 BbgBO; Bremen: § 47 BremLBO; Hamburg: § 45 HBauO; Hessen: § 43 HBO; Mecklenburg-Vorpommern: § 48 LBauO; Niedersachsen: § 44 NBauO; Nordrhein-Westfalen: § 49 BauO NRW; Rheinland-Pfalz: § 44 LBauO; Sachsen: § 48 SächsBO; Sachsen-Anhalt: § 47 BauO-LSA; Schleswig-Holstein: § 52 LBO; Thüringen: § 46 ThürBO. 
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Siebter Abschnitt. Besondere bauliche Anlagen

§ 50 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Die Räume in diesen Wohnungen müssen mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Dies gilt insbesondere für

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

2.  Sport- und Freizeitstätten,

3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,

4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

5. Verkaufsstätten, Schank- und Speisegaststätten,

6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen,

7. Beherbergungsstätten,

8. Serviceautomaten, insbesondere zur Bargeldbeschaffung.

(3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie

1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen,

2.    Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,

gelten die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 für die gesamte Anlage oder Einrichtung.

(4) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs. 5 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(5) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 wesentlich geändert werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass auch die von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile mit den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen

1.    wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen oder

2.    bei der Nutzungsänderung einer bestehenden sonstigen Anlage in eine Anlage nach den Absätzen 2 oder 3

nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

§ 50 LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 35 Abs. 3, § 39 LBO; Berlin: § 51 BauO; Bayern: Art. 48 BayBO; Brandenburg: § 45 BbgBO; Bremen: § 47 Abs. 6 BremLBO; Hamburg: § 52 HBauO; Hessen: § 43 Abs. 2 S. 1, § 46 HBO; Mecklenburg-Vorpommern: § 50 LBauO; Niedersachsen: § 44 Abs. 3 S. 1, § 48 NBauO; Nordrhein-Westfalen: § 49 Abs. 2 S. 1, § 55 BauO NRW; Rheinland-Pfalz: § 44 Abs. 2, § 51 LBauO; Sachsen: § 50 SächsBO; Sachsen-Anhalt: § 49 BauO-LSA; Schleswig-Holstein: § 52 Abs. 2, § 59 LBO; Thüringen: § 53 ThürBO. 
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Vierter Teil. Die am Bau Beteiligten

§ 52  Grundsatz

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.

§ 52 LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 41 LBO; Berlin: § 53 BauO; Bayern: Art. 55 BayBO; Brandenburg: § 46 BbgBO; Bremen: § 54 BremLBO; Hamburg: § 53 HBauO; Hessen: § 47 HBO; Mecklenburg-Vorpommern: § 54 LBauO; Niedersachsen: §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 NBauO; Nordrhein-Westfalen: § 56 BauO NRW; Rheinland-Pfalz: § 54 LBauO; Sachsen: § 52 SächsBO; Sachsen-Anhalt: § 58 BauO-LSA; Schleswig-Holstein: § 60 LBO; Thüringen: § 54 ThürBO. 
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Fünfter Teil. Bauaufsichtsbehörden, Verfahren

 

Erster Abschnitt. Bauaufsichtsbehörden

§ 57  Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist.

(4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

(5) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolgenden.

(6) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Dieser Abschnitt (§§ 57 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 41 ff. LBO; Bayern: Art. 59 ff. BayBO; Berlin: §§ 58 ff. BauO; Brandenburg: §§ 51 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 52 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff.  LBauO; Niedersachsen: §§ 63 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 60 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 58 ff. LBauO; Sachsen: §§ 57 ff.  SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff. BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 59 ff.ThürBO.
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§ 58  Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

(1) Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr. Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Satz 2 und Absatz 2. Die unteren Bauaufsichtsbehörden führen die Fachaufsicht über die Gemeinden, soweit diese staatliche Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, ohne dass ihnen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 2 übertragen worden sind.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde überträgt einer Gemeinde auf Antrag durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat und ihre Leistungsfähigkeit nachweist.

(3) Den Bauaufsichtsbehörden müssen Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau sowie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen, angehören. Die Leitung oder Verantwortung für die technische Bearbeitung der Bauaufsichtsgeschäfte ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens die Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach Satz 1 und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Dieser Abschnitt (§§ 57 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 41 ff. LBO; Bayern: Art. 59 ff. BayBO; Berlin: §§ 58 ff. BauO; Brandenburg: §§ 51 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 52 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff.  LBauO; Niedersachsen: §§ 63 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 60 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 58 ff. LBauO; Sachsen: §§ 57 ff.  SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff. BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 59 ff.ThürBO.
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§ 59  Sachliche Zuständigkeit

(1)  Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)  Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass die Erteilung der Baugenehmigung und Ausnahmen und die Zulassung von Abweichungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung bestimmter Sonderbauten ihrer Zustimmung bedarf.

Dieser Abschnitt (§§ 57 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 41 ff. LBO; Bayern: Art. 59 ff. BayBO; Berlin: §§ 58 ff. BauO; Brandenburg: §§ 51 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 52 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff.  LBauO; Niedersachsen: §§ 63 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 60 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 58 ff. LBauO; Sachsen: §§ 57 ff.  SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff. BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 59 ff.ThürBO.
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Zweiter Abschnitt. Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

§ 60  Grundsatz

(1)  Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

(2)  Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs. 4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

(3)  Schließt eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung die Baugenehmigung ein, kann die für die Erteilung dieser Gestattung zuständige Behörde in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Prüfungsingenieurinnen, Prüfungsingenieure, Prüfämter und Prüfstellen heranziehen oder die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen verlangen.

Dieser Abschnitt (§§ 60 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 62 ff. BayBO; Berlin: § 60 BauO; Brandenburg: §§ 54 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 63 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 59 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff. BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
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§ 61  Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1)  Verfahrensfrei sind

1.      folgende Gebäude:

a) eingeschossige Gebäude bis zum 10 m² Brutto-Grundfläche,

b) eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung,

c) Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche und mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

d) Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche und 5 m Firsthöhe,

e) Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der jeweils geltenden Fassung und in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes.

f) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

g) Schutzhütten für Wanderer und Grillhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

h) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 36 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,

i) Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen.

2.      folgende Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:

a) freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m,

b) Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie gebäude-unabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m,

c) sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen Anlagen in Gebäuden, die dem Baugenehmigungsverfahren nach § 65 unterliegen.

3.      folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie der Energiegewinnung:

a) Brunnen,

b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis zu 50 m³ Brutto-Rauminhalt,

c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche,

4.      folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

a) Masten bis 10 m Höhe,

b) Masten und Unterstützungen für Freileitungen, Straßenbeleuchtungsanlagen, Fahnen und Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen,

c) unbeschadet der Nummer 3 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,

20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³,

d) die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und die Änderung der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung, An- und Einbringung von Antennen und Parabolantennen nach Buchstabe c einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten bis zu m³ Brutto-Rauminhalt an oder auf bestehenden baulichen Anlagen,

e) ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,

f) Sirenen und deren Masten,

g) Blitzschutzanlagen

h) Signalhochbauten der Landesvermessung,

5.    folgende Behälter und Wasserbecken:

a) ortsfeste Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen, für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m³ Brutto-Rauminhalt,

b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt,

c) ortsfeste Behälter sonstiger Art bis zu 50 m³ Brutto-Rauminhalt und bis zu 3 m Höhe,

d) landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,

e) Wasserbecken bis zu 100 m³ Beckeninhalt,

6.      folgende Einfriedungen, Sichtschutzwände und Stützmauern:

a) Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis zu 2 m Höhe, außer im Außenbereich,

b) offene Einfriedungen und Weidezäune für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich,

c) Stützmauern bis zu 2 m Höhe,

7.      folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

a) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,

b) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, ausgenommen im Außenbereich,

c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportflächen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

d) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen jeweils bis zu 10 m Höhe,

e) Landungsstege,

f) Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf genehmigten Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,

8.    folgende Werbeanlagen, ähnliche Anlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder und –zeichen, jeweils bis zu 10 m Höhe:

a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,

b) Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung dienen und nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Gründraum aus sichtbar sind,

c) Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

d) für höchstens 2 Monate an der Stätte der Leistung angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen,

e) Warenautomaten,

f) Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen, außer im Außenbereich,

g) Schilder, die Inhaber oder Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen oder auf einen Beruf hinweisen (Hinweisschilder) an der Stätte der Leistung, vor Ortsdurchfahrten, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, und an Stellen, an denen sie nicht vom öffentlichen Verkehr aus sichtbar sind,

h) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

i) Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Örtlichen Bauvorschrift auf Grund des § 85 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Örtliche Bauvorschrift Regelungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Regelungen entsprechen,

9.  folgende sonstige vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:

a) Gerüste,

b) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,

c) Toilettenwagen,

d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

e) bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Volksfesten und Märkten errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,

f) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

g) vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch die Erzeugerin oder den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,

10. folgende tragende und nicht tragende Bauteile:

a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Verblendungen, Anstrich und Verputz baulicher Anlagen,

e) Dächer von Gebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der Dachhöhe,

f) einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden, wenn dadurch die Gebäudeklasse 3 nicht überschritten und die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird; der Einbau in der Dachfläche liegender Fenster gilt nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes,

auch vor Fertigstellung der baulichen Anlage,

11.  folgende Plätze, private Verkehrsanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen:

a) Abstellplätze für Fahrräder,

b) unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), in der jeweils geltenden Fassung dienen,

c) sonstige lager- und Abstellplätze sowie Ausstellungsplätze, jeweils bis zu 300 m² Fläche, in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten,

d) unbeschadet der Buchstaben b und c Stellplätze und Abstellplätze für Anhänger mit bis zu 36 m² Gesamtfläche,

e) Kleinkinderspielplätze im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1,

f) private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu jeweils  5 m sowie Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,

g) Wirtschaftswege der Land- und Forstwirtschaft,

h) Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe und 36 m² Grundfläche, im Außenbereich bis zu 300 m² Grundfläche,

i) Ausgrabungen der Landesdenkmalbehörde,

j) Aufschüttungen und Abgrabungen, die der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen,

12.  folgende sonstige Anlagen und Teile von Anlagen:

a) Regale bis zu einer Höhe von 7, 50 m Oberkante Lagergut,

b) Anlagen, die der Erlaubnis nach § 13 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fassung bedürfen,

c) Fahrradabstellanlagen,

d) Fahrzeugwaagen,

e) Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Kräne bis zu 1 t Traglast,

f) Denkmale, Skulpturen und Feldkreuze jeweils bis zu 4 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,

g) Treppenaufzüge in Wohngebäuden.

13.  andere vergleichbare unbedeutende Anlagen, die in den vorstehenden Nummern nicht erfasst sind, wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Fensterläden, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Teppichstangen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände und Taubenhäuser.

(2) Über Absatz 1 hinaus sind verfahrensfrei:

1. Gartenhäuser bis zu 60 m³ Brutto-Rauminhalt.

2. Gebäude ohne Feuerstätten mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

3. Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 5 m Firsthöhe,

4. Wintergärten bis zu 36 m² Brutto-Grundfläche,

5. Dächer und Dachaufbauten einschließlich Dachgauben,

6. Werbeanlagen bis zu 10 m Höhe,

wenn die Bauherrin oder der Bauherr der Gemeinde das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben hat und die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf mit der Ausführung des Vorhabens bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 begonnen werden. Die Vorhaben nach den Nummern 4 und 5 dürfen erst ausgeführt werden, wenn eine Tragwerksplanerin oder ein Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt hat.

(3) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn

1.    für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen.

2.    Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als 2 Wohnungen in Aufenthaltsräume, die zu diesen Wohnungen gehören, umgenutzt werden,

3.    Räume in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder und Toiletten umgenutzt werden,

4.    die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.

(4) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

1.    Anlagen nach Absatz 1,

2.    freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,

3.    sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einer Tragwerkplanerin oder einem Tragwerkplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 73 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei. 

Dieser Abschnitt (§§ 60 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 62 ff. BayBO; Berlin: §§ 54 ff. BauO; Brandenburg: §§ 54 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 63 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 59 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff. BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
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§ 62  Vorhaben des Bundes und der Länder

(1) Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen keiner Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung sowie Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 63 bis 65, 78, 79), wenn

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und

2. die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder einer oder einem technischen Angestellten, die oder der die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Hochbau erfüllt und über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in ihrer oder seiner Fachrichtung verfügt, besetzt ist.

Solche Vorhaben bedürfen der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde (Zustimmungsverfahren). Die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und die Nachbarschaft dem Vorhaben zustimmt. Keiner Genehmigungsfreistellung, Baugenehmigung oder Zustimmung sowie Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satz 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Genehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vorhabens entsprechend § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Sie entscheidet über Abweichungen von den nach Satz 2 zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften, soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat; darüber hinaus bedarf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung. Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören; § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. § 68 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 69 Abs. 2 und 3 und die §§ 70 bis 75 finden Anwendung.

(3) Die Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen; die Verantwortung für die Unterhaltung baulicher Anlagen trägt die Baudienststelle nur, wenn und solange sie die oder der für die Anlage Verantwortliche ausschließlich ihr überträgt. Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft (§ 53) und der Unternehmen (§ 55) bleibt unberührt.

(4) Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter weise zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden Satz 1 und § 77 Abs. 2 bis 10 keine Anwendung; sie bedürfen auch keiner Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung.

Dieser Abschnitt (§§ 60 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 62 ff. BayBO; Berlin: § 62 BauO; Brandenburg: §§ 54 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 63 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 59 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff. BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
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§  63  Genehmigungsfreistellung

(1)  Keiner Baugenehmigung bedarf über die §§ 61, 62 und 77 hinaus die Errichtung oder Änderung von

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind,

3. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2,

wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten und für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach Satz 1 genehmigungsfrei wäre.

(2)  Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn

1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegen,

2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,

3. eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, ausgenommen Örtliche Bauvorschriften nach § 85, nicht erforderlich ist und

4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.

 (3)  Die Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor.
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.
Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Ist für das Vorhaben eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, eine Abweichung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 4 oder eine Abweichung von Örtlichen Bauvorschriften erforderlich, darf mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn die Zulassung nach § 68 Abs. 3 erteilt ist oder als erteilt gilt.
Beantragt die Gemeinde innerhalb der Frist nach Satz 2 eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz des Baugesetzbuchs, sind der Bauherrin oder dem Bauherrn die eingereichten Unterlagen zurückzugeben.
Will die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 2, 3 oder 4 zulässig geworden ist, beginnen, ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 5 zu wiederholen.

(4)  § 67 bleibt unberührt. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 73 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.

Dieser Abschnitt (§§ 60 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 62 ff. BayBO; Berlin: § 63 BauO; Brandenburg: §§ 54 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 63 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 59 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff. BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO. 

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Dritter Abschnitt. Genehmigungsverfahren

§ 64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1)  Für die Errichtung und Änderung folgender Anlagen wird, soweit sie nicht nach den §§ 61 bis 63 und 77 baugenehmigungsfrei sind, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt:

1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind,

3. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2.

Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten und Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Anlagen, für deren Errichtung und Änderung bei geänderter Nutzung nach Satz 1 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen wäre.

(2)  Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden geprüft:

1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung und die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Artikel 296 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung.

2. beantragte Abweichungen.

§ 67 bleibt unberührt.

(3)  Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung beantragt ist oder die Erteilung der Baugenehmigung der Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle bedarf. Wenn zur Beurteilung eines Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben unterbrochen. Die Frist wird im Übrigen auch durch einen nachgereichten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung unterbrochen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist. Auf Verlagen der Bauherrin oder des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen.

Dieser Abschnitt (§§ 64 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 67 ff. BayBO; Berlin: §§ 64 ff. BauO; Brandenburg: §§ 56 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: § 63 SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff.  BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
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§ 65  Baugenehmigungsverfahren

(1)  Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, wird geprüft, ob dem Vorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, soweit nicht in § 67 anders bestimmt ist.

(2)  Ist für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, muss das Baugenehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland entsprechen.

Dieser Abschnitt (§§ 64 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 67 ff. BayBO; Berlin: §§ 65 ff. BauO; Brandenburg: §§ 56 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 63 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff.  BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
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§ 66  Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein. Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

  1. wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312), in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen berechtigt ist,

  2. wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 28 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist,

  3. wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 28a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,

  4. wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

  5. wer im Öffentlichen Dienst steht und

    a) die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen besitzt,

    b) die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig war oder

    c) ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig war,

für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit; Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(3) Bauvorlageberechtigt für

  1. Baumaßnahmen in oder an Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Brutto-Rauminhalts um mehr als 100 m³ führen,

  2. die Errichtung oder Änderung von

a) landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden bis zu 120 m² Geschossfläche, ausgenommen Sonderbauten,

b) Behelfsgebäuden und untergeordneten Gebäuden sowie

c) Garagen bis 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen

sind auch die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen, die aufgrund des § 1 oder des § 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur diese Berufsbezeichnung führen dürfen, die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks, die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Bauvorlageberechtigten, die wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen erstellt oder durch Unterschrift anerkannt haben, das Erstellen und Unterschreiben von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, kann das Erstellen und Unterschreiben von Bauvorlagen nach Satz 1 nur unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) und nur untersagt werden, wenn der Staat ihrer Niederlassung keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat.

Dieser Abschnitt (§§ 64 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 67 ff. BayBO; Berlin: § 66 BauO; Brandenburg: §§ 56 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 63 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff.  BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 68  Abweichungen

(1)  Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. § 3 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

(2)  Die Zulassung von

1. Abweichungen nach Absatz 1,

2. von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuches,

3. Ausnahmen und Befreiungen von Regelungen der Baunutzungsverordnung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches

4. Abweichungen, die eine Ermessensentscheidung nach der Baunutzungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung verlangen,

ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend; § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3)  Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von Örtlichen Bauvorschriften nach § 85 sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 und 3 und Abweichungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 und bei baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben nach § 63 die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags versagt wird. Die Gemeinde hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich von der Zulassung zu unterrichten. 

Dieser Abschnitt (§§ 64 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 67 ff. BayBO; Berlin: 68 BauO; Brandenburg: §§ 56 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 59 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff.  BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 69  Bauantrag und Bauvorlagen

(1)  Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2)  Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach den §§ 64 und 65 nicht geprüft werden. Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Auf Antrag kann die Baugenehmigung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass bautechnische Nachweise nachgereicht werden und mit der Bauausführung erst soweit erforderlich nach erfolgter bauaufsichtlicher Prüfung der nachgereichten Nachweise oder nach Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs. 3 begonnen werden darf.

(3)  Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen mit Angabe des Datums zu unterschreiben. Die von den Fachplanern nach § 54 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Die von den Nachweisberechtigten im Sinne von § 67 Abs. 2 und 3 erstellten oder anerkannten bautechnischen Nachweise müssen auch von diesen unterschrieben sein.

§ 69 LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 52 LBO; Bayern: Art. 67 BayBO; Berlin: 69 BauO; Brandenburg: § 62 BbgBO; Bremen: § 68 BremLBO; Hamburg: § 70 HBauO; Hessen: § 60 HBO; Mecklenburg-Vorpommern: § 66 LBauO; Niedersachsen: § 71 NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 63 ff. LBauO; Sachsen: § 68 SächsBO; Sachsen-Anhalt: § 67 BauO-LSA; Schleswig-Holstein: § 70 LBO; Thüringen: § 64 ThürBO.
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§ 70  Behandlung des Bauantrags

(1)  Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung). Der Bauantrag ist zurückzuweisen, wenn die Bauvorlagen so unvollständig oder fehlerhaft sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Bearbeitungsfähigkeit des Bauantrags ist der Bauherrin oder dem Bauherrn unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Verfahrensdauer mitzuteilen.

(2)  Ist die Erteilung der Baugenehmigung von der Gestattung oder dem Einvernehmen einer anderen Behörde abhängig oder muss über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden, so holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein. Die Bauaufsichtsbehörde holt die Stellungnahme sonstiger Behörden und Stellen ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Entscheidungen und Stellungnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen gleichzeitig eingeholt werden. Eine gemeinsame Besprechung der zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) soll einberufen werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Vorhabens dienlich ist.

(3)  Eine auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Entscheidung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird. Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2 können unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen. Wenn zur Beurteilung des Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist nach Satz 1 oder 2 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben bei der beteiligten Behörde oder Stelle unterbrochen. Die Bauaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der anderen Behörde zusammen mit ihrer Entscheidung der Bauherrin oder dem Bauherrn mit.

Dieser Abschnitt (§§ 64 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 67 ff. BayBO; Berlin: 70 BauO; Brandenburg: §§ 56 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 63 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff.  BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 71  Beteiligung der Nachbarschaft

(1)  Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 68 und vor der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, soll die nach § 68 für die Zulassung zuständige Stelle die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten benachbarter Grundstücke (Nachbarschaft) von dem Vorhaben benachrichtigen. Entsprechend kann verfahren werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Baugenehmigung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange beeinträchtigt werden. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die betroffene Nachbarschaft namhaft zu machen und Unterlagen zu ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der zuständigen Stelle schriftlich oder zu Niederschrift vorzubringen; hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.

(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 entfällt, wenn die Nachbarschaft den Lageplan und die Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung der Abweichung oder der Erteilung der Befreiung schriftlich zugestimmt hat.

(3) Die benachrichtigte Nachbarschaft wird mit allen Zuwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind. Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.

(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Nachbarschaft eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Abweichung oder Befreiung zuzustellen. Die §§ 13 und 28 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung finden bei der Beteiligung der Nachbarschaft keine Anwendung. 

Dieser Abschnitt (§§ 64 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 67 ff. BayBO; Berlin: §§ 64 ff. BauO; Brandenburg: §§ 56 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 63 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff.  BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 72  Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

(1)  Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, kann das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 im bauaufsichtlichen Verfahren oder im Widerspruchsverfahren ersetzt werden.

(2)  Die §§ 130 bis 133 und 137 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.

(3)  Das Einvernehmen der Gemeinde wird durch die Genehmigung oder den Widerspruchsbescheid ersetzt. Die Genehmigung oder der Widerspruchsbescheid ist insoweit zu begründen. Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung oder des Widerspruchsbescheides anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

(4)  Entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Genehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in der jeweils geltenden Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt.

(5)  Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches oder nach § 68 in einem anderen Verfahren entschieden wird. Die zuständige Behörde holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde ein.

Mit § 72 LBO vergleichbare Regelungen über die Ersetzungsbefugnis durch Baurechtsbehörden enthalten:

Baden-Württemberg: § 54 Abs. 4 LBO; Bayern: Art. 74 BayBO; Brandenburg: § 70 BbgBO; Mecklenburg-Vorpommern: § 71 LBauO; Rheinland-Pfalz: § 71 LBauO; Sachsen: § 71 SächsBO; Sachsen-Anhalt: § 70 BauO-LSA; Thüringen: § 69 ThürBO.

In den übrigen Bundesländern kann nur die Kommunalaufsichtsbehörde im Wege der Rechtsaufsicht das Einvernehmen ersetzen. 

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§ 73  Baugenehmigung, Baubeginn

(1)  Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2)  Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform (Bauschein). Sie und ihre Nebenbestimmungen müssen nur insoweit begründet werden, als schriftlich erhobenen Einwendungen der Nachbarschaft nicht entsprochen wird; § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3)  Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn gesichert ist, dass die Anlage nach Widerruf oder nach Fristablauf beseitigt wird. Nach Widerruf oder nach Fristablauf ist die Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen.

(4)  Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

(5)  Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung sowie dem Ablauf der Frist nach § 64 Abs. 3 Satz 5 zu unterrichten. Wird die Baugenehmigung erteilt, so sind der Gemeinde eine Ausfertigung des Bauscheins einschließlich der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5 nur eine Ausfertigung der Bauvorlagen zu übersenden.

(6)  Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn

1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist oder durch Fristablauf nach § 64 Abs. 3 Satz 5 als erteilt gilt,

2. die bautechnischen Nachweise soweit erforderlich bauaufsichtlich geprüft oder gemäß § 67 Abs. 3 bescheinigt sind und

3. der Bauaufsichtsbehörde die Baubeginnsanzeige nach Absatz 8 vorliegt.

(7)  Vor Baubeginn müssen Grundrissfläche und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück festgelegt sein (Einweisung). Die oder der Einweisende hat die Einweisung zu bescheinigen.

(8)  Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn und die Wideraufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige). Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5, die Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise, und die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle von Baubeginn an bereitgehalten werden.

Dieser Abschnitt (§§ 64 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 67 ff. BayBO; Berlin: § 71 BauO; Brandenburg: §§ 56 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 63 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff.  BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 74  Geltungsdauer der Genehmigung

(1)  Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.

(2)  Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Dieser Abschnitt (§§ 64 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 67 ff. BayBO; Berlin: § 72 BauO; Brandenburg: §§ 56 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 63 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff.  BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 75  Teilbaugenehmigung

(1)  Ist das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, kann vorab für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag eine Teilbaugenehmigung erteilt werden.

(2)  Die §§ 66 bis 74 gelten entsprechend.

(3)  In der Baugenehmigung können, ungeachtet der Teilbaugenehmigung, für die bereits begonnenen oder ausgeführten Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass diese Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

Dieser Abschnitt (§§ 64 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 67 ff. BayBO; Berlin: §73 BauO; Brandenburg: §§ 56 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 63 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff.  BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 76  Vorbescheid

(1)  Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder dem Bauherrn zu einzelnen Fragen seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt 3 Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 2 sowie die §§ 67 bis 72 und 74 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. 

Dieser Abschnitt (§§ 64 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 67 ff. BayBO; Berlin: § 74 BauO; Brandenburg: §§ 56 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 54 ff., 66 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 68 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 63 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff.  BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Vierter Abschnitt. Bauüberwachung

§ 78  Bauüberwachung

(1)  Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.

(2)  Eine bauaufsichtliche Überwachung findet nicht statt, soweit Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs. 4 vorliegen. In diesem Fall haben die Prüfsachverständigen nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 die Bauausführung zu überwachen. Soweit der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 67 Abs. 4 bauaufsichtlich geprüft oder bescheinigt wird, hat die Bauherrin oder der Bauherr eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 mit der Überwachung der Bauausführung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde zu benennen; auch insoweit findet eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt.

(3)  Die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragte, die oder der Prüfsachverständige sowie die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner können verlangen, dass ihr oder ihm Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragten, die oder der Prüfsachverständige oder die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner zugestimmt hat.

(4)  Im Rahmen der Bauüberwachung können auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Proben von Baustoffen und Bauteilen, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnommen und geprüft werden.

(5)  Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(6)  Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Ausführung der baulichen Anlage entsprechend der Einweisung erfolgt ist. Als Nachweis kann die gemäß § 15 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchzuführende Gebäudeeinmessung verwendet werden.

Dieser Abschnitt (§§ 78 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 67 ff. BayBO; Berlin: § 80 BauO; Brandenburg: § 46 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 70 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 85 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 81 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff. BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.



§ 79  Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

(1)  Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung nicht verfahrensfreier baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen; dies gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Sonderbauten. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Abgasanlagen, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(2)  Der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Tauglichkeit der Abgasanlagen und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte beizufügen. Der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 41 Abs. 6 beizufügen. Sind der Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren Bescheinigungen von Prüfsachverständigen vorgelegt worden, sind der Anzeige der abschließenden Fertigstellung Erklärungen dieser Prüfsachverständigen beizufügen, wonach sie sich nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Bescheinigungen ausgeführt worden sind.

(3)  Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Soweit Bescheinigungen und Erklärungen nach Absatz 2 Satz 3 vorliegen, findet eine Bauzustandsbesichtigung nicht statt. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.

(4)  Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaus zugestimmt hat.

(5)  Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr, einer oder einem von ihr Beauftragten oder einer oder einem Prüfsachverständigen geprüft worden sind.

(6)  Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Bedenken nicht bestehen und die Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 41 Abs. 6 vorliegt.

Dieser Abschnitt (§§ 78 ff. LBO) entspricht folgendem Abschnitt in den Ländern:

Baden-Württemberg: §§ 49 ff. LBO; Bayern: Art. 67 ff. BayBO; Berlin: § 81 BauO; Brandenburg: § 46 ff. BbgBO; Bremen: §§ 60 ff. BremLBO; Hamburg: §§ 58 ff. HBauO; Hessen: §§ 70 ff. HBO; Mecklenburg-Vorpommern: §§ 59 ff. LBauO; Niedersachsen: §§ 85 ff. NBauO; Nordrhein-Westfalen: §§ 69 ff. BauO NRW; Rheinland-Pfalz: §§ 61 ff. LBauO; Sachsen: §§ 81 ff. SächsBO; Sachsen-Anhalt: §§ 63 ff. BauO-LSA; Schleswig-Holstein: §§ 65 ff. LBO; Thüringen: §§ 62 ff. ThürBO.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Fünfter Abschnitt. Bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 82  Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

(1)  Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Bauvorlagen eingereicht werden oder ein Bauantrag gestellt wird.

§ 82 LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 65 LBO; Bayern: Art. 76 BayBO; Berlin: § 79 BauO; Brandenburg: §§ 73, 74 BbgBO; Bremen: § 82 BremLBO; Hamburg: § 76 HBauO; Hessen: § 72 HBO; Mecklenburg-Vorpommern: § 80 LBauO; Niedersachsen: § 89 NBauO; Rheinland-Pfalz: § 81 LBauO; Sachsen: § 80 SächsBO; Sachsen-Anhalt: § 84 BauO-LSA; Schleswig-Holstein: § 86 LBO; Thüringen: § 77 ThürBO.

In Nordrhein-Westfalen ist dies nicht ausdrücklich in der BauO geregelt, siehe § 61 BauO NRW i.V.m. § 14 OBG.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.



§ 82a  Beseitigung verfallender baulicher Anlagen

Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Gemeinde die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbauberechtigten verpflichten, die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen; die Bestimmungen des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt. Für die Grundstücke gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.

§ 82a LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Brandenburg: § 74 Abs. 2 BbgBO; Niedersachsen: § 54 NBauO; Rheinland-Pfalz: § 82 LBauO; Schleswig-Holstein: § 86 LBO.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Baden-Württemberg; Bayern; Berlin; Bremen; Hamburg; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Nordrhein-Westfalen, Sachsen; Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.

 

Sechster Abschnitt. Baulasten, Datenschutz

Sechster Teil. Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Außerkrafttreten

§ 85  Örtliche Bauvorschriften

(1)  Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über

1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,

2.  über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen

3. Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze und der Abstellplätze für Fahrräder, der Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, der unbebauten Flächen, der bebauten Grundstücke, die Begrünung baulicher Anlagen, der Spielplätze sowie Camping-, Zelt- und Wochenendplätze; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplätze oder als Arbeitsflächen hergerichtet oder genutzt werden dürfen,

4. die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über die Art und Höhe und Gestaltung von Einfriedungen,

 5. geringere als die in § 7 vorgeschriebenen Maße, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenarten eines Ortsteiles,

 6. die Pflicht zur Anlage oder Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen im Gemeindegebiet oder in Teilen davon, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordert,

7. die Herstellungspflicht von Stellplätzen oder Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder für bestehende bauliche Anlagen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Misstände dies erfordern,

8. das Verbot oder die Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder sonstige städtebauliche Gründe dies erfordern und die Belange des ruhenden Verkehrs angemessen berücksichtigt werden

9. die Höhe des Geldbetrages im Sinne von § 47 Abs. 3,

10. die Unzulässigkeit von mehr als einem Antennengerüst auf Gebäuden sowie die Unzulässigkeit von Außenantennen, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist.

(2)  Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass

1. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon die Verwendung bestimmter Brennstoffe oder Energiearten untersagt wird oder bestimmte Energie- oder Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen, unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit zur sparsamen Verwendung von Energie geboten ist; danach vorgeschriebene Energie- und Heizungsarten dürfen keine höheren Umweltbelastungen und keinen höheren Primärenergieverbrauch verursachen als ausgeschlossene Arten,

2. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.

(3)  Anforderungen nach Absatz 1 können in der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen dargestellt werden. Diese können durch öffentliche Auslegung bekannt gemacht werden; hierauf sowie auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der Öffentlichen Bauvorschrift hinzuweisen.

(4)  Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch sonstige städtebauliche Satzungen erlassen werden. In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Ersten teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215 a des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt.

§ 85 LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 74 LBO; Bayern: Art. 91 BayBO; Brandenburg: § 81 BbgBO; Bremen: § 87 BremLBO; Hessen: § 81 HBO; Mecklenburg-Vorpommern: § 86 LBauO; Niedersachsen: §§ 56, 97, 98 NBauO; Nordrhein-Westfalen: § 86 BauO NRW; Rheinland-Pfalz: § 88 LBauO; Sachsen: § 89 SächsBO; Sachsen-Anhalt: § 90 BauO-LSA; Schleswig-Holstein: § 92 LBO; Thüringen: § 83 ThürBO.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin (vgl. aber § 76 BauO Bln) und Hamburg.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.



§ 87  Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer nach § 86 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 85 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

3.      – 11. [...]

(2) Vom Abdruck wurde abgesehen.

(3)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.

(4) Vom Abdruck wurde abgesehen.

(5)  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde

§ 87 LBO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 75 LBO; Bayern: Art. 89 BayBO; Berlin: § 83 BauO; Brandenburg: § 79 BbgBO; Bremen: § 88 BremLBO; Hamburg: § 80 HBauO; Hessen: § 76 HBO; Mecklenburg-Vorpommern: § 84 LBauO; Niedersachsen: § 91 NBauO; Nordrhein-Westfalen: § 84 BauO NRW; Rheinland-Pfalz: § 89 LBauO; Sachsen: § 87 SächsBO; Sachsen-Anhalt: § 88 BauO-LSA; Schleswig-Holstein: § 90 LBO; Thüringen: § 81 ThürBO.
Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.