Mittelstandsförderungsgesetz - MFG -

Gesetz Nr. 1052

vom  21. Juli 1976 (Amtsbl. S. 841), zuletzt geändert durch Gesetz  Nr. 1587 vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474)

Siehe auch BS Saar unter Nr. 770-1.

- Auszug -

Erster Abschnitt: Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung

§ 1 Zweck und Ziele

(1) Im Interesse der Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes hat dieses Gesetz den Zweck,

1. die Stellung der kleineren und mittleren Unternehmen sowie der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe in ihren Funktionen für die soziale Marktwirtschaft zu erhalten und zu stärken,

2. die Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und zu vermehren,

3. die Gründung und die Entfaltung von selbständigen Existenzen der mittelständischen Wirtschaft sowie die Übernahme, Fortführung und Erweiterung von mittelständischen Unternehmen zu erleichtern.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben das Ziel,

1. die Leistungskraft und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu steigern,

2. ihre rechtzeitige Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel zu erleichtern,

3. die Eigenkapitalausstattung zu verbessern

4. sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen.

(3) Dem in Absatz 1 festgelegten Zweck und dem in Absatz 2 dargestellten Ziel dienen die öffentlichen Einrichtungen und Maßnahmen, soweit sie in die Zuständigkeiten des Landes fallen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel.

§ 1 MFG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 1 MFG; Bayern: Art. 1 MFG; Brandenburg: § 1 BbgMFG; Bremen: § 1, § 10 MFG; Hamburg: § 1 MFG Hamburg; Mecklenburg-Vorpommern: § 1 MFG; Rheinland-Pfalz: § 1 MFG; Sachsen-Anhalt: § 1 MFG; Schleswig-Holstein: § 1 MFG; Thüringen: § 1 MFG.

Dagegen haben die Länder Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen kein Mittelstandsförderungsgesetz erlassen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 5 Finanzierung der Förderungsmaßnahmen

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderungsmaßnahmen nicht abschließend.

(2) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen sind Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung. Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung des Landes zu berücksichtigen.

(4) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus, soweit durch die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmt wird.

§ 5 MFG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 7 MFG; Bayern: Art. 4 MFG; Brandenburg: § 4 BbgMFG; Bremen: § 13 MFG; Hamburg: § 5 MFG Hamburg; Mecklenburg-Vorpommern: § 5 MFG; Rheinland-Pfalz: § 6 MFG; Schleswig-Holstein: §§ 5, 6, MFG; Thüringen: § 5 MFG.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Sachsen-Anhalt.

Dagegen haben die Länder Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen kein Mittelstandsförderungsgesetz erlassen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Zweiter Abschnitt: Maßnahmen zur Leistungssteigerung

§ 7 Berufliche Bildung

Zur Verbesserung der beruflichen Bildung von Selbständigen, Mitarbeitern und Auszubildenden in der mittelständischen Wirtschaft gewährt das Land Zuwendungen für die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Lehrgänge und Kurse sowie für sonstige Maßnahmen, die der fachlichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dienen.

§ 7 MFG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 9 MFG; Bayern: Art. 9 MFG; Brandenburg: § 6 Satz 2 Nr. 4 BbgMFG; Bremen: § 9 MFG; Hamburg: § 6 MFG Hamburg; Mecklenburg-Vorpommern: § 8 MFG; Rheinland-Pfalz: § 8 MFG; Sachsen-Anhalt: § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MFG; Schleswig-Holstein: § 7 MFG; Thüringen: § 7 MFG.

Dagegen haben die Länder Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen kein Mittelstandsförderungsgesetz erlassen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Dritter Abschnitt: Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung

Vierter Abschnitt: Andere Förderungsmaßnahmen

Fünfter Abschnitt: Freie Berufe in der Wirtschaft

Sechster Abschnitt: Ausführungs- und Schlussbestimmungen