Polizeikostenverordnung (PolKostVO)
Vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1809)
Siehe auch BS Saar unter Nr. 2012-1-1.
Auf Grund des § 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarLGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen:
Für Amtshandlungen der Polizei werden auf Grund des Saarländischen Polizeigesetzes die nachstehenden Gebühren erhoben:
| 1. Sicherstellung (§ 24 Abs. 3) | 15,00 - 1.023,00 Euro |
| 2. Verwahrung von Sachen (§ 24 Abs. 3) | 5,00 - 1.000,00 Euro |
| 3. Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung (§ 24 Abs. 3) | 5,00 - 1.000,00 Euro |
| 4. Ausführung der Ersatzvornahme (§ 46 Abs. 1) | 15,00 - 1.023,00 Euro |
| 5. Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 47 Abs. 3) | 5,00 - 51,00 Euro |
| 6. Anwendung unmittelbaren Zwanges (§ 49 Abs. 7) | 15,00 - 1.023,00 Euro |
| 7. Androhung von Zwangsmitteln, soweit nicht mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt verbunden (§ 50 Abs. 7) | 10,00 - 51,00 Euro |
| § 1 PolKostVO entspricht in Bayern
§ 1 PolKV, in Thüringen § 1 ThürPolKostV bzw. ThürOBKostV. Eine der PolKostVO entsprechende zusammenfassende Spezialregelung fehlt in den übrigen Ländern. (Schleswig-Holstein: Vgl. aber § 249 Abs. 3, 4 und 5 iVm § 322 Abs. 2 LVwG beinhalten eine Ermächtigung zum Erlass einer Kostenverordnung) Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland die nachstehenden Gebühren erhoben:
| 1. Beförderung von Personen und Transport von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei (einschließlich An- und Abfahrt) | je km: 1,50 Euro |
| 2. Ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei |
|
| 2.1 durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage |
63,00 - 246,00 Euro |
| 2.2 auf Grund missbräuchlicher Alarmierung durch eine Person oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage |
100,00 - 5.000,00 Euro |
| 3. Überprüfung eines Notrufanschlusses durch Fachkräfte der Polizei | 54,00 - 216,00 Euro |
| 4. Geldtransporte | |
| 4.1 Begleitung von Geldtransporten mit Fahrzeugen der Polizei, je angefangene halbe Stunde | |
|
27,00 Euro |
|
4,00 Euro |
| 4.2 Begleitung von Geldtransporten durch Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte in Fahrzeugen anderer Behörden oder Institutionen, je angefangene halbe Stunde je eingesetzte Beamtin oder je eingesetzter Beamter | 27,00 Euro |
| 5. Schwertransporte | |
| Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße durch die Polizei (einschließlich An- und Abfahrt) | je km: 4,70 Euro |
| 6. Ingewahrsamnahme nicht vorläufig festgenommener Personen |
|
| für die ersten sechs Stunden |
37,00 Euro |
| je angefangene weitere Stunde | 6,20 Euro. |
| § 2 PolKostVO entspricht in Bayern
§ 1 PolKV, in Thüringen § 1 ThürPolKostV bzw. ThürOBKostV. Eine der PolKostVO entsprechende zusammenfassende Spezialregelung fehlt in den übrigen Ländern. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Mit der Gebühr sind die der Polizei erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. Besondere Auslagen im Sinne dieser Verordnung sind die Beträge, die anderen Behörden und anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, die Aufwendungen für Verpflegung sowie die Kosten der benutzten Fahrzeuge. Sie können neben der Gebühr bzw. unbeschadet der persönlichen Gebührenfreiheit des § 3 SaarlGebG geltend gemacht werden.
§ 3 PolKostVO entspricht in Bayern § 2 PolKV, in Thüringen § 2 ThürPolKostV bzw. ThürOBKostV. Eine der PolKostVO entsprechende zusammenfassende Spezialregelung fehlt in den übrigen Ländern. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Bei Rahmengebühren ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen.
In Bayern und Thüringen fehlen in den jeweiligen Polizeikostenverordnungen entsprechende Vorschriften. Eine der PolKostVO entsprechende zusammenfassende Spezialregelung fehlt in den übrigen Ländern. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Polizeikostenverordnung tritt die Polizeikostenverordnung vom 22. Oktober 2001 (Amtsbl. S. 2030), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2005 (Amtsbl. S. 921), außer Kraft.