Berliner Pressegesetz

Vom 15. Mai 1965 (GVBl. S. 744) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. 11. 2009 (GVBl. S. 674)

- Auszug -

§ 4 Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können nur verweigert werden, soweit

1.     Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

2.     Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde oder hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

3.     hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder    

4.     ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(5) Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) bleiben unberührt.

§ 4 Berliner PresseG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 4 LPresseG; Bayern: § 4 BayPrG; Brandenburg: § 5 BbgPG; Bremen: § 4 Pressegesetz; Hamburg: § 4 HmbPresseG; Hessen: § 3 Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse; Mecklenburg-Vorpommern: § 4 LPrG; Niedersachsen: § 4 Niedersächsisches Pressegesetz; Nordrhein-Westfalen: § 4 LPrG; Rheinland-Pfalz: § 4 Landespressegesetz; Saarland: § 5 SMG; Sachsen: § 4 SächsPresseG; Sachsen-Anhalt: § 4 LPresseG; Schleswig-Holstein: § 4 LPresseG; Thüringen: § 4 TPG.