Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)

Gesetzes Nr. 626

Vom 9. Mai 1958 (Amtsbl. S. 459) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138).

Siehe auch BS Saar unter Nr. 2032-1.

- Auszug -

Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter des Landes; es gilt nicht für Ehrenbeamte, Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richter.

(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 , §§ 47 und 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des durch Absatz 2 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem jeweiligen Fachministerium Rechtsverordnungen nach §§ 64 und 75 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.