I.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2143)
Siehe auch BS Saar unter Nr. 2030-5.
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 505) verordnet die Landesregierung:
Abschnitt I. Allgemeines
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.
(3) Eingangsamt der Laufbahn ist, sofern sich aus dem Besoldungsrecht nichts anderes ergibt, im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 1, im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 6, im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9 und im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.
(4) Die obersten Dienstbehörden ordnen die Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, so bestimmt die Landesregierung die für die Ordnung dieser Laufhahn zuständige oberste Dienstbehörde.
(5) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Ministers für Inneres, Familie, Frauen und Sport und des Ministers der Finanzen verwendet werden.
§ 3 SLVO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: § 1 LVO; Bayern: § 5 LbV; Berlin § 2 LfBG; Brandenburg: § 3 LVO; Hamburg: § 4 HmbLVO; Hessen: § 2 HLVO; Mecklenburg-Vorpommern: § 2 LaufbVO; Niedersachsen: § 2 NLVO; Nordrhein-Westfalen: § 4 LVO; Rheinland-Pfalz: § 4 LbVO; Sachsen: § 1 SächsLVO; Sachsen-Anhalt: § 2 LVO; Schleswig-Holstein: § 3 Laufbahnverordnung SH. LVO; Thüringen: § 5 ThürLbVO. In Bremen ist § 17 Bremisches Beamtengesetz anzuwenden. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch erfolgreichen Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung, soweit nicht auf Grund besonderer Rechtsvorschriften von dem Vorbereitungsdienst oder der Prüfung abgesehen werden kann.
(2) Bei anderen Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn durch den Landespersonalausschuss festgestellt werden (§ 31 Abs. 2 SBG).
§ 6 SLVO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: § 3 LVO; Bayern: § 6 LbV; Berlin: § 2 LfBG; Brandenburg: § 5 LVO; Bremen: § 5 BremLV; Hamburg: § 5 HmbLVO; Hessen: § 11 HLVO; Mecklenburg-Vorpommern: § 12 LaufbVO; Niedersachsen: § 4 NLVO; Nordrhein-Westfalen: § 5 LVO; Rheinland-Pfalz: § 5 LbVO; Sachsen: § 3 SächsLVO; Sachsen-Anhalt: § 4 LVO; Schleswig-Holstein: § 5 Laufbahnverordnung SH. LVO; Thüringen: § 6 ThürLbVO. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
§ 8 Dienstbezeichnung vor der Anstellung
(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung (§ 9) führen die Beamten in Laufbahnen
1. des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)",
2. des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz; Beamte besonderer Fachrichtungen, für die die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung nicht vorgeschrieben ist (§ 29 SBG), sowie andere Bewerber (§ 8 SBG) führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.) ".
(2) Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres, Frauen, Familie und Sport die nach Absatz 1 Nr. 2 erster Halbsatz zu führende Dienstbezeichnung.
§ 8 SLVO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: § 5 LVO; Bayern: § 8 Abs. 3 LbV; Berlin: § 6 Abs. 1 VLVO; Brandenburg: § 8 Abs. 4 LVO; Bremen: § 6 Abs. 2 BremLV; Hessen: § 4 HLVO; Mecklenburg-Vorpommern: § 6 LaufbVO; Niedersachsen: § 9 NLVO; Nordrhein-Westfalen: § 8 LVO; Rheinland-Pfalz: § 8 LbVO ; Sachsen: § 5 SächsLVO; Sachsen-Anhalt: § 8 LVO; Schleswig-Holstein: § 9 Laufbahnverordnung SH. LVO; Thüringen: § 8 Abs. 2 ThürLbVO. Eine entsprechende Regelung fehlt in Berlin und Hamburg. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Abschnitt II. Laufbahnbewerber
1. Gemeinsame Vorschriften
2. Einfacher Dienst
3. Mittlerer Dienst
(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung abzulegen.
(2) Bei Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(3) Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.
§ 20 SLVO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: § 13 Abs. 1 und 5 LVO; Bayern: § 20, 21 LbV; Berlin: § LfBG; Brandenburg: § LVO; Hamburg: § 20 HmbLVO; Hessen: § HLVO; Mecklenburg-Vorpommern: § 20 Abs. 4 und 5 LaufbVO; Niedersachsen: §§ 14 Abs. 6, 17 NLVO; Nordrhein-Westfalen: § 21 LVO; Rheinland-Pfalz: § 20 LbVO; Sachsen: § SächsLVO; Sachsen-Anhalt: § LVO; Schleswig-Holstein: §§ 18 ff Laufbahnverordnung SH. LVO; Thüringen: § ThürLbVO. Eine entsprechende Regelung fehlt in Bremen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
4. Gehobener Dienst
5. Höherer Dienst
Abschnitt III. Andere Bewerber
Abschnitt IV. Dienstliche Beurteilung
Abschnitt V. Fortbildung
(1) Die Beamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.
(2) Die obersten Dienstbehörden fördern und regeln die dienstliche Fortbildung.
(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen. Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist für Beamte des gehobenen Dienstes insbesondere das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie anzusehen.
§ 42 SLVO stimmt mit folgenden Vorschriften in den Ländern wörtlich überein: Baden-Württemberg: § 54 LVO; Nordrhein-Westfalen: § 48 LVO. § 42 SLVO entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Bayern: § 55 LbV; Berlin: § 27 LfBG; Brandenburg: § 15 LVO; Bremen: § 20 BremLV; Hamburg: § 37 HmbLVO; Hessen: § 23 HLVO; Mecklenburg-Vorpommern: § 41 LaufbVO; Niedersachsen: § 41 NLVO; Sachsen: § 39 SächsLVO; Sachsen-Anhalt: § 42 LV; Schleswig-Holstein: § 40 Laufbahnverordnung SH. LVO; Thüringen: § 55 ThürLbVO. Eine vergleichbare Vorschrift fehlt in: Rheinland-Pfalz Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Abschnitt VI. (aufgehoben)
Abschnitt VII. Beamte besonderer Fachrichtungen der Laufbahnen des gehobenen und des mittleren Dienstes
Abschnitt VIII. Besondere Vorschriften für Beamte der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Abschnitt IX. Übergangs- und Schlussvorschriften