Gesetz Nr. 1490
Vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S.938), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 985)
Siehe auch BS Saar unter Nr. 225-1
- Auszug -
Teil 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten und die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Mediendiensten.
(2) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio", der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Gleiches gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz.
Teil 2 - Allgemeine Vorschriften
§ 5 Informationsrecht der Medien
(1) Die Behörden sind verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an bestimmte Medien verbieten, sind unzulässig.
(4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien, insbesondere der Übermittlung von amtlichen Bekanntmachungen, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.
§ 5 SMG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Baden-Württemberg: § 4 LPresseG; Bayern: § 4 BayPrG; Berlin: § 4 Berliner Pressegesetz; Brandenburg: § 5 BbgPG; Bremen: § 4 Pressegesetz; Hamburg: § 4 PresseG; Hessen: § 3 Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse; Mecklenburg-Vorpommern: § 4 LPrG; Niedersachsen: § 4 Niedersächsisches Pressegesetz; Nordrhein-Westfalen: § 4 LPrG; Rheinland-Pfalz: § 6 LMG; Sachsen: § 4 SächsPresseG; Sachsen-Anhalt: § 4 LPresseG; Schleswig-Holstein: § 4 Landespressegesetz; Thüringen: § 4 TPG. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Teil 3 - Vorschriften über die Presse
Teil 4 - Vorschriften über den Rundfunk
Teil 5 - Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten, Verjährung
Teil 6 - Schlussvorschriften