Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Vom 9. Mai 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967).
- Auszug -
Erster Teil. Personalvertretungen
Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften
Abschnitt II. Personalrat
Abschnitt III. Geschäftsführung
Abschnitt IV. Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrats
Abschnitt V. Personalversammlungen
Abschnitt VI. Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Abschnitt VII. Jugend- und Auszubildendenvertretung
Abschnitt VIII. Beteiligung des Personalrats
§ 78 Gegenstand der Mitbestimmung
Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen bei:
1. Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen,
2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplanes,
4. Fragen der betrieblichen Entgeltfindung, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden sowie deren Änderung, Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze sowie der leistungsbezogenen und sonstigen Zulagen,
5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von sozialen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6. Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung, Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
7. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten und Benennung der Sicherheitsbeauftragten für Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
8. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
9. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
10. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
11. Gestaltung der Arbeitsplätze,
12. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle für ihre Angehörigen verfügt, sowie die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
13. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
14. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Angehörigen,
15. Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens,
16. Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, jedoch nur mit Zustimmung des Antragsstellers,
17. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Angehörigen der Dienststelle, sofern dieser die Mitbestimmung beantragt,
18. Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,
19. Aufstellung von Sozialplänen.
(2) Muß für gewisse Angehörige der Dienststelle die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bestimmt auf Verlangen des Antragstellers nur der Vorstand des Personalrats mit.
Zweiter Teil. Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt I. Grundsatz
Abschnitt II. Oberste Landesbehörden (§ 3 Landesorganisationsgesetz)
Abschnitt III. Kommunalverwaltung
Abschnitt IV. Polizei
Abschnitt V. Landesamt für Verfassungsschutz
Abschnitt VI. Schulen
Abschnitt VII. Hochschulen und Forschungsstätten
Abschnitt VIII. (weggefallen)
Abschnitt IX. Justizverwaltung
Abschnitt X. Finanzverwaltung
Abschnitt XI. Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
Dritter Teil. Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I. Gerichtliche Entscheidungen
Abschnitt II. Ergänzende Vorschriften
Abschnitt III. Übergangs- und Schlussvorschriften