Art. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem
Straßenverkehrsgesetz, der Straßenverkehrs-Ordnung, der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung, dem Fahrlehrergesetz
und dem Kraftfahrsachverständigengesetz (Gesetz Nr. 1476) vom 13. Juni 2001
(Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S.
878)
Siehe auch BS Saar unter Nr. 921-3
- Auszug -
Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Teil 2
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie der
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Teil 3
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung
Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
| Regelungen über Zuständigkeiten nach der
Straßenverkehrsordnung finden sich in den Ländern in folgenden Vorschriften: Baden-Württemberg: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung; Bayern: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (BefugVO-StVO); Brandenburg: Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung - StVRZV); Bremen: Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach der StVO; Hessen: Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten; Mecklenburg-Vorpommern: Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Zuständigkeitsverordnung - Straßenverkehr); Niedersachsen: Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg. Zust. VO-Kom); Nordrhein-Westfalen: Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach der StVO; Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts; Sachsen-Anhalt: Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom); Thüringen: Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. In Berlin, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein fehlt eine spezielle Regelung. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Straßenverkehrsbehörden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(2) Abweichend von Absatz 1 nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden für den Bereich der Autobahnen wahr.
(3) Die Befugnisse nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden für die kreisangehörigen Gemeinden von den Landkreisen, für die regionalverbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken vom Regionalverband wahrgenommen; im Übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
| Regelungen über Zuständigkeiten nach der
Straßenverkehrsordnung finden sich in den Ländern in folgenden Vorschriften: Baden-Württemberg: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung; Bayern: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (BefugVO-StVO); Brandenburg: Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung - StVRZV); Bremen: Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach der StVO; Hessen: Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten; Mecklenburg-Vorpommern: Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Zuständigkeitsverordnung - Straßenverkehr); Niedersachsen: Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg. Zust. VO-Kom); Nordrhein-Westfalen: Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach der StVO; Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts; Sachsen-Anhalt: Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom); Thüringen: Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. In Berlin, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein fehlt eine spezielle Regelung. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Die Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden von den Straßenverkehrsbehörden wahrgenommen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt. Berührt eine Veranstaltung mehrere Länder, nimmt die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde der Landesbetrieb für Straßenbau wahr.
| Regelungen über Zuständigkeiten nach der
Straßenverkehrsordnung finden sich in den Ländern in folgenden Vorschriften: Baden-Württemberg: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung; Bayern: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (BefugVO-StVO); Brandenburg: Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung - StVRZV); Bremen: Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach der StVO; Hessen: Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten; Mecklenburg-Vorpommern: Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Zuständigkeitsverordnung - Straßenverkehr); Niedersachsen: Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg. Zust. VO-Kom); Nordrhein-Westfalen: Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach der StVO; Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts; Sachsen-Anhalt: Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom); Thüringen: Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. In Berlin, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein fehlt eine spezielle Regelung. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Zuständige Behörden für die
1. Freigabe und Kennzeichnung von öffentlichen Straßen zum Rodeln sowie von Straßen als Spielstraßen (§ 31 der Straßenverkehrs-Ordnung),
2. Anordnung von Fußgängerüberwegen auf Straßen (§ 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung),
3. Vorfahrtsregelungen an Straßenkreuzungen und Einmündungen, abweichend von der Grundregel rechts vor links (§ 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4. Verkehrsbeschränkungen aller Art (§ 45 Abs. 1 bis 1d der Straßenverkehrs-Ordnung),
5. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot, in zweiter Reihe zu parken (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung),
6. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung),
7. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot, Hindernisse auf Straßen zu bringen (§ 46 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
8. Ausnahmegenehmigungen zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 41, § 42, § 43 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung)
sind die Gemeinden, soweit sich die Maßnahme auf Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969) in seiner jeweils geltenden Fassung bezieht.
(2) Die Gemeinden sind außerdem zuständig für die
1. Festlegung der Grenzen geschlossener Ortschaften durch Ortstafeln ( § 42 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung),
2. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde vom Fahrrädern aus zu führen (§ 46 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Straßenverkehrs-Ordnung),
3. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen (§ 46 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung).
(3) Die Gemeinden haben die von ihnen getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 8 sowie nach Absatz 2 Nr. 1 den nach § 5 Abs. 3 zuständigen Behörden mitzuteilen.
| Regelungen über Zuständigkeiten nach der
Straßenverkehrsordnung finden sich in den Ländern in folgenden Vorschriften: Baden-Württemberg: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung; Bayern: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (BefugVO-StVO); Brandenburg: Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung - StVRZV); Bremen: Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach der StVO; Hessen: Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten; Mecklenburg-Vorpommern: Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Zuständigkeitsverordnung - Straßenverkehr); Niedersachsen: Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg. Zust. VO-Kom); Nordrhein-Westfalen: Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach der StVO; Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts; Sachsen-Anhalt: Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom); Thüringen: Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. In Berlin, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein fehlt eine spezielle Regelung. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Teil 4
Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Teil 5
Zuständigkeiten nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Teil 6
Zuständigkeiten nach der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 7
Zuständigkeiten nach dem
Fahrlehrergesetz und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen des Bundes
Teil 8
Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz
Teil 9
Zuständigkeiten nach dem
Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung
Teil 10
Zuständigkeiten nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen des
Bundes
Teil 11
Zuständigkeiten nach dem
Personenbeförderungsgesetz
Teil 12
Schlussvorschriften