Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz (StVZustG)

Art. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz, der Straßenverkehrs-Ordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung, dem Fahrlehrergesetz und dem Kraftfahrsachverständigengesetz (Gesetz Nr. 1476) vom 13. Juni 2001(Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetz vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262).

- Auszug -

Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Teil 2
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

Teil 3
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung

§ 6

Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

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§ 7

(1) Zuständige Behörden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte (Straßenverkehrsbehörden).

(2) Abweichend von Absatz 1 nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden für den Bereich der Autobahnen wahr.

(3) Die Befugnisse nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden für die kreisangehörigen Gemeinden von den Landkreisen, für die regionalverbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken vom Regionalverband wahrgenommen; im Übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

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§ 8

Die Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden von den Straßenverkehrsbehörden wahrgenommen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt. Berührt eine Veranstaltung mehrere Länder, nimmt die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde der Landesbetrieb für Straßenbau wahr.

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§ 12

(1) Zuständige Behörden für die

1. Freigabe und Kennzeichnung von öffentlichen Straßen zum Rodeln sowie von Straßen als Spielstraßen (§ 31 der Straßenverkehrs-Ordnung)

2. Anordnung von Fußgängerüberwegen auf Straßen (§ 41 Abs. 3[3] und § 42 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung)

3. Vorfahrtsregelungen an Straßenkreuzungen und Einmündungen, abweichend von der Grundregel rechts vor links (§ 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung)

4. Verkehrsbeschränkungen aller Art (§ 45 Abs. 1 bis 1d der Straßenverkehrs-Ordnung),

5. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot, in zweiter Reihe zu parken (§ 46 Abs. 1 Nr. 3[5] in Verbindung mit § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung),

6. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 46 Abs. 1 Nr. 4[5] in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung),

7. Ausnahmegenehmigung vom Verbot, Hindernisse auf Straßen zu bringen (§ 46 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

8. Ausnahmegenehmigungen zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 41, § 42, § 43 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung)

sind die Gemeinden, soweit sich die Maßnahme auf Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969) in seiner jeweils geltenden Fassung bezieht.

(2) Die Gemeinden sind außerdem zuständig für die

1. Festlegung der Grenzen geschlossener Ortschaften durch Ortstafeln (§ 42 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung),

2. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 46 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Straßenverkehrs-Ordnung),

3. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen (§ 46 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung).

(3) Die Gemeinden haben die von ihnen getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 8 sowie nach Absatz 2 Nr. 1 den nach § 7 Abs. 3 zuständigen Behörden mitzuteilen.

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Teil 4
Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Teil 5
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Teil 6
Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil 7
Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen des Bundes

Teil 8
Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz

Teil 9
Zuständigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung

Teil 10
Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen des Bundes

Teil 11
Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz

Teil 12
Schlussvorschriften