Verfassung des Saarlandes (SVerf)

Vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl. S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1645 vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 986)

Siehe auch BS Saar unter Nr. 100-1.

- Auszug -

 

Erster Hauptteil. Grundrechte und Grundpflichten

1. Abschnitt. Die Einzelperson

Art. 8

Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten. Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 8 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Bayern: Art. 15 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 20 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg; Hamburg: Art. 65 Abs. 2 und 3 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg.

Eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung fehlt in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und Thüringen.

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Art. 12

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

(4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 12 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Bayern: Art. 118 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 10 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 12 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 2 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 65 Abs. 2 und 3 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 1 Verfassung des Landes Hessen;   Nordrhein-Westfalen: Art. 4 Abs. 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. Art. 3 GG; Rheinland-Pfalz: Art. 17 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 18 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 7 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Thüringen: Art. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Die Verfassungen der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein enthalten keinen Grundrechtskatalog; vgl. aber Art. 2 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 5 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und Art. 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung, vgl. Art.6 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein spez. zur Gleichstellung von Männern und Frauen.

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2. Abschnitt. Ehe und Familie

3. Abschnitt Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport

Art. 26

(1) Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgaben in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann.

(2) Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.

Art. 26 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 12 ff. Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 131 ff. Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 28 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 23, 26 ff. Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hessen: Art. 55 ff. Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 15 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Nordrhein-Westfalen: Art. 7 ff. Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 27 ff. Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 101 ff. Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 27 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 8 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 20 ff. Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende Bestimmung fehlt in Berlin, Hamburg und Niedersachsen.

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Art. 27

(1) Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.

(2) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.

(3) Das öffentliche Schulwesen besteht aus Grundschulen, Förderschulen, Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen.

(4) Die öffentlichen Schulen sind Gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.

(5) Öffentliche Schulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(6) Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung. Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.

Art. 27 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 12 ff. Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 131 ff. Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 29, 30 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 26 ff. Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hessen: Art. 55 ff. Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 15 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 4 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 7 ff. Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 27 ff. Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 101 ff. Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 25, 26, 29 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 8 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 20 ff. Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende Bestimmung fehlt in Berlin und Hamburg.

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Art. 30

Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

Art. 30 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 12 Abs. 1 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 131 Abs. 2-4 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 28 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 26 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hessen: Art. 56 Abs. 4 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 15 Abs. 4 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 4 Niedersächsische Verfassung i.V.m. § 2 NSchG; Nordrhein-Westfalen: Art. 7 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 33 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 101 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 27 Abs. 1 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 8 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein i.V.m. § 4 SchulG; Thüringen: Art. 22 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende Bestimmung fehlt in Berlin und Hamburg.

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Art. 34

(1) Kulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.

(3) Die Teilnahme an den Kulturgütern ist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.

Art. 34 SVerf entspricht grundsätzlich folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 3 c Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 3, 141 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 34 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 11 Landesverfassung der freien Hansestadt Bremen; Hessen: Art. 62 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 16 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 6 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 18 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 40 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 11 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 36 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 9 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 30 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine vergleichbare Vorschrift fehlt in Berlin und Hamburg.

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4. Abschnitt. Kirche und Religionsgemeinschaften

5. Abschnitt. Wirtschafts- und Sozialordnung

6. Abschnitt. Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Tierschutz

 

Zweiter Hauptteil. Aufgaben und Aufbau des Staates

1. Abschnitt. Grundlagen

 

Art. 60

(1) Das Saarland ist eine freiheitliche Demokratie und ein sozialer Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Das Saarland fördert die europäische Einigung und tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften und des vereinten Europa ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.

Art. 60 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 23 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 3 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 1 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 2 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 65 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 1 und 3 Abs. 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 64 und 65 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 2, 11 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 1 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 1 Abs. 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 74 Abs. 1, 74a Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 1, 12 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 1 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 44 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 61

(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Art. 61 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 25 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 2, 4 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 2 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 2 Abs. 2 und 5 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 66 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 3 Abs. 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 70 und 71 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 2 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 74 Abs. 2, 75 Abs. 1, 77 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 3 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 2 Abs. 2 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 2 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 45 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 62

(1) Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.

(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.

Art. 62 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 24 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 1 Abs. 2 und 3 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 5 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 4 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 68 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 5 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 66 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 1 Abs. 3 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 1 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 1 Abs. 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 74 Abs. 3 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 1 Abs. 2 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Thüringen: Art. 44 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Schleswig-Holstein.

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2. Abschnitt. Wahlen und Volksabstimmungen

Art. 63

(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

(2) Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.

Art. 63 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 26 Abs. 4 und 6 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 14 Abs. 1 und 3 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 39 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 22 Abs. 3 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 69 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 6 Abs. 2 und 3 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 73 Abs. 2 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 3 Abs. 3 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 8 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 31 Abs. 1 und 3 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 76 Abs. 1 und 4 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 4 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 42 Abs. 1 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 3 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 46 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 64

Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In Gemeinden und Gemeindeverbänden sind bei Wahlen auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stimmberechtigt.

Art. 64 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 26 Abs. 1 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 5  Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 39 Abs. 3 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 22 Abs. 1 und 2 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 75 Satz 2 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 6 Abs. 4 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 73 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 20 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 8 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 31 Abs. 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 76 Abs. 2-4, 75 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 4 Abs. 2 und 3 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 42 Abs. 2 und 3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Thüringen: Art. 46 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung fehlt in der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, vgl. aber Art. 3 Abs. 4.

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3. Abschnitt. Organe des Volkswillens

1. Kapitel. Der Landtag

Art. 65

(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.

(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist. Er kann sich der gesetzgebenden Gewalt nicht entäußern.

(3) Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt.

Art. 65 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 27 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 13 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 38 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 55 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 66, 67 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 6 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 75 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 20 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 7 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 30 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 79 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 39 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 41 Abs. 1 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 10 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 48 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 66

(1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten. Diese werden nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt.

(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

Art. 66 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 27 Abs. 3, 28 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 13 Abs. 2, 14 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 38 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 55, 56 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 75, 83 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 75 und 77 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 20, 22 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 8, 12 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 30, 31 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 79 Abs. 2, 80 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 41 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 41 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 49, 53 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 67

(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet, auch im Falle einer Auflösung des Landtages, mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.

Im Falle einer Auflösung des Landtages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Der Landtagspräsident gibt den Beginn dieser Frist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.

Art. 67 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 30 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 16 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 54 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 62 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 75, 76 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 10 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 79 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 27 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 9 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 34 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 83 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 44 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 43, 45 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 13 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 50 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 68

Der Landtag bestimmt Zeitpunkt und Dauer seiner Sitzungen. Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Abgeordneten oder der Ministerpräsident es verlangen.

Art. 68 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 30 Abs. 4 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 17 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 42 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 64 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 88 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 22 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 83 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 28 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 21 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 37, 38 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 83 Abs. 3 und 4 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 44 Abs. 3 und 4 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 45 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 13 Abs. 4 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 57 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 69

Der Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beschließt oder wenn er der Landesregierung das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragenen Landesregierung ermöglicht.

Art. 69 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 43 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 18 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 54 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 62 Abs. 2 und 3, 87 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 76 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 11 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 80 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 27 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 10 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 35 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 84 Abs. 1, 99 Abs. 5 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 58 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 60, 73 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 13 Abs. 2 und 3 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 50 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 70

(1) Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung.

(2) Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.

Art. 70 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 32 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 20 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 41 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 68, 69 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 86, 106 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 18 Abs. 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 84 und 99 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 29 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 18, 21 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 38 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 85 Abs. 1 und 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 46, 47 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 46 Abs. 1, 49 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 14 Abs. 1 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 57 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 71

(1) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Die Landtagsverwaltung untersteht seiner Leitung. Ihm steht im Benehmen mit dem Präsidium die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt das Land in den Rechtsgeschäften und Rechtstreitigkeiten des Landtages.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung darf in den Räumen des Landtages nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden.

Art. 71 SVerf entspricht grundsätzlich folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 32 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 21 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 41 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 69 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 92 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 18 Abs. 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 86 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 29 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 18 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 38 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 85 Abs. 3 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 47 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 49 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 14 Abs. 3, Art. 25 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 57 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 72

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.

(2) Der Landtag kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen. Der Antrag kann auch von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

(3) Für die Verhandlungen in den Ausschüssen kann Abweichendes bestimmt werden.

Art. 72 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 33 Abs. 1 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 22 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 42 Abs. 3 und 4 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 64 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 91 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 21 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 89 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 31 Abs. 1 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 22 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 42 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 86 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 48 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 50 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 15 Abs. 1 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 60 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 73

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Art. 73 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 33 Abs. 3 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 22 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 52 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 64 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 93 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 16 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 90 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 31 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 22 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 43 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 87 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 48 Abs. 4 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 50 Abs. 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 15 Abs. 2 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 60 Abs. 3 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 74

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu einem Beschluss des Landtages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen.

Art. 74 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 33 Abs. 2 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 23 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 43 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 65 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 89, 90 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 19, 20 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 87 und 88 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 32 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 21 Abs. 4 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 44 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 88 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 48 Abs. 2 und 3 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 51 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 16 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 61 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 75

(1) Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Art. 75 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 31 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 33 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: §§ 14 Nr. 2 und 3, 40 ff. VerfGHG; Brandenburg: Art. 63 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: § 37 BremWahlG; Hamburg: Art. 9 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 78 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 21 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 11 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 33 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 82 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 45 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 44 Abs. 1 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Thüringen: Art. 49 Abs. 3 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Schleswig-Holstein.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 76

(1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

Art. 76 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 34 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 24 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 49 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 66 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 98 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 23 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 91 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 38 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 23 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 45 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 89 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 49 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 52, 53 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 21 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 66 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 76 a

(1) Die Landesregierung unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Landtag über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder wesentlich berühren, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahmen des Landtags. Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische Union.

(3) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bleiben einer Vereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag vorbehalten.

Art. 76 a SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 34 a Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

In den übrigen Ländern fehlt eine entsprechende Vorschrift.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 77

(1 ) Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.

(2) In besonderen Fällen kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen Enquêtekommissionen einsetzen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind.

Art. 77 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Berlin: Art. 44 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 70, 73 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 105 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 26, 27 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 33 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 20 Niedersächsische Verfassung; Sachsen: Art. 52 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 46 Abs. 2, 55 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 17 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 62, 63 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Die Verfassungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz enthalten keine ausdrücklichen Regelungen, vgl. aber Art. 34 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 24 Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 25 ff. Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und Art. 91 Verfassung des Landes Hessen und Art. 45 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und Art. 89 der Verfassung für Rheinland-Pfalz.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 78

(1) Über Bitten und Beschwerden an den Landtag entscheidet der Ausschuss für Eingaben, sofern nicht der Landtag selbst entscheidet.

(2) Der Ausschuss ist grundsätzlich befugt, von der Landesregierung, ihren Mitgliedern und den anderen obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage zu verlangen sowie Petenten und andere Beteiligte zu hören.

Art. 78 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 35 a Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Berlin: Art. 46 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 71 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 105 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 28 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 94 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 35 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 26 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 41 a Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 90 a Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 53 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 61 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 19 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 65 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Bayern.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 79

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(2) Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ausgeschlossen werden.

(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse und Beweiserhebung Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind auf Verlangen vorzulegen.

(4) Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.

Art. 79 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 35 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 25 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 48 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 72 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 105 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 26 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 92 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 34 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 27 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 41 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 91 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 54 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 54 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 18 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 64 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 80

Der Landtag bildet einen Ausschuss für Grubensicherheit. Dieser hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in allen anderen Bundesländern.

 


Art. 81

(1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen strafgerichtlich oder dienstlich verfolgt oder zivilrechtlich in Anspruch genommen oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden (berufliche Immunität). Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Als Äußerungen in Ausübung des Mandats sind insbesondere die von Abgeordneten in Ausschusssitzungen des Landtages, in Sitzungen der Fraktionen, in Verhandlungen mit der Landesregierung oder für die Landesregierung, als Mitglied einer Abordnung des Landtages sowie die in schriftlichen Anträgen an den Landtag abgegebenen Erklärungen anzusehen.

Art. 81 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 37 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 27 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 51 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 57 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 94 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 14 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 95 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 24 Abs. 1 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 14 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 47 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 93 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 55 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 57 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 24 Abs. 1 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 55 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 82

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der Wahlperiode ausgesetzt.

(4) Ist für Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch Gesetz die unbeschränkte gerichtliche Verfolgbarkeit für Handlungen vorgeschrieben, die in Ausübung dieses Berufs begangen werden, so finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

Art. 82 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 38 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 28 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 51 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 58 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 95 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 15 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 96 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 24 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 15 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 48 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 94 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 55 Abs. 2 und 3 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 58 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 24 Abs. 2 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 55 Abs. 2 und 3 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 83

Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsache selbst, das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme unzulässig.

Art. 83 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 39 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 29 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 51 Abs. 2 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 59 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 96 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 17 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 97 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 24 Abs. 3 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 16 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 49 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 95 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 56 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 59 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 24 Abs. 3 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 56 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 84

Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs. Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

Art. 84 SVerf entspricht grundsätzlich folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 29 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 30 Verfassung des Freistaates Bayern; Bremen: Art. 97 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hessen: Art. 76 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 23 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 13 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 46 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 96 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 42 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 56 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Thüringen: Art. 51 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin, Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein.

 


Art. 85

(1) Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgerichtshof unter Anklage gestellt werden. Das gleiche gilt für einen Abgeordneten, der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht dass diese öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis bringt.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Mandats erkennen.

Art. 85 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 42 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 33 Satz 3 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: §§ 14 Nr. 3, 40 ff.VerfGHG; Brandenburg: Art. 61 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 85 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hessen: §§ 36 ff. Gesetz über den Staatsgerichtshof; Niedersachsen: Art. 17 Niedersächsische Verfassung; Sachsen-Anhalt: Art. 44 Abs. 2 und 3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


2. Kapitel. Die Landesregierung

 

Art. 86

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Ministern und Staatssekretären als weiteren Mitgliedern.

Art. 86 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 45 Abs. 2 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 43 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 55 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 82 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 107 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 33 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 100 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 41 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 28 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 51 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 98 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 59 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 64 Abs. 1 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 70 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 87

(1) Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Landtag gewählt. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung des Landtages die Minister und die weiteren Mitglieder der Landesregierung. Die Zahl der weiteren Mitglieder darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen.

(2) Jedes Mitglied der Landesregierung kann jederzeit seinen Rücktritt erklären.

(3) Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Das Amt jedes anderen Mitglieds der Landesregierung endet mit jeder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(4) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.

(5) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Übernahme des Amtes durch ihre Nachfolger ihr Amt weiterzuführen. Der Ministerpräsident kann die übrigen Mitglieder der Landesregierung, der Landtagspräsident den Ministerpräsidenten von dieser Verpflichtung freistellen.

Art. 87 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 46 Abs. 1, 55 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 44 Abs. 1, 3 bis 5, 45 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 56 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 83, 84, 85 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 107 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, 35 Abs. 1 und 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 101 und 113 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 42, 50 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 29, 30, 33 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 52, 62 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 98 Abs. 2 und 3 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 60, 68 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 65, 71 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 26, 27 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 70 Abs. 3 und 4, 75 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art.  88

(1) Die Mitglieder der Landesregierung bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie scheiden aus ihrem Amt, wenn ihnen der Landtag das Vertrauen entzieht.

(2) Das Vertrauen kann durch Ablehnung des Antrages, das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage), oder durch die ausdrückliche Erklärung des Misstrauens (Misstrauensvotum) entzogen werden. Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit, der Antrag auf ausdrückliche Erklärung des Misstrauens nur von einer Fraktion gestellt werden. Der Beschluss, das Vertrauen zu entziehen, bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages. Die Abstimmung über den Entzug des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage und muss spätestens am siebten Tage nach dem Schluss der Aussprache stattfinden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

Art. 88 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 46, 54 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 44 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 57 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 83, 86, 87 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 110 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 35 Abs. 3, 36 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 114 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 50, 51 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 32 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 54, 61 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 99 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 69 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 72, 73 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 35, 36 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 73, 74 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 89

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid. Er lautet:

„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Art. 89 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 48 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 56 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 88 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 109 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 38 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 111 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 44 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 31 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 53 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 100 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 61 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 66 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 28 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 71 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift fehlt in Berlin.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 90

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.

(2) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird.

Art. 90 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 49 Abs. 1 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 47 Abs. 1, 53 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 58 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 90 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 115 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 41, 33 Abs. 2 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 104 Abs. 1 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 46 Abs. 4 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 39 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 54 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 105 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 64 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 68 Abs. 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 76 Abs. 3 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 91

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik. Er legt die Geschäftsbereiche der Minister fest und gibt sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Innerhalb der von dem Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig.

(3) Bei Beschlussfassungen der Landesregierung sind Staatssekretäre als deren weitere Mitglieder nicht an Weisungen des Ministerpräsidenten oder der Minister, denen sie zugeordnet sind, gebunden.

Art. 91 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 45 Abs. 3. 49 Abs. 1 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 47 Abs. 2, 49, 50, 51 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 58 Abs. 2 - 5 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 89 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 115 Abs. 3, 120 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 42 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 102 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 46 Abs. 1-3 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 37 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 55 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 104 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 63 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 68 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 76 Abs. 1 und 2 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 92

Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

Art. 92 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 51 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 55 Nr. 4 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 93 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 118 Abs. 2 und 3 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 45 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 108 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 48 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 38 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 58 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 102 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 66 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 70 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 31, Art. 43 Abs. 2 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 78 Abs. 1 und 3 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift fehlt in Berlin.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 93

Die Ausübung des Begnadigungsrechts wird durch Gesetz geregelt. Amnestie bedarf eines Gesetzes.

Art. 93 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 52 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 47 Abs. 4 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 92 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 121 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 44 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 109 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 49 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 36 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 59 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 103 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 67 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 85 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 32 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 78 Abs. 2-4 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift fehlt in Berlin.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 94

(1) Der Landtag ist berechtigt, jedes Mitglied der Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Amtes erkennen.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

Art. 94 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 57 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 59 Verfassung des Freistaates Bayern; Bremen: Art. 111 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hessen: Art. 115 Verfassung des Landes Hessen; Niedersachsen: Art. 40 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 63 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein (vgl. aber Art. 44 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) und Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 95

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.

(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten.

Art. 95 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 50 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 47 Abs. 3, 72 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 91 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 118 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 43 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 103 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 47 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 35 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 57 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 101 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 65 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 69 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 30 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 77 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


3. Kapitel. Der Verfassungsgerichtshof

Art. 96

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht Mitgliedern. Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. Dies gilt auch für die Wahl von Stellvertretern.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken.

Art. 96 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 68 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 68 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 84 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 112 Abs. 2-4 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 139 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 65 Abs. 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 130 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 52 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 55 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 76 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 134 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 81 Abs. 2 und 3 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 74 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Thüringen: Art. 79 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Schleswig-Holstein hat auf die Einrichtung eines eigenen LVerfG verzichtet und von dem Angebot des Art. 99 GG Gebrauch gemacht.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 97

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,

3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat, und

4. in den übrigen ihm durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.

Art. 97 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 68 Abs. 1 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 61-67 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 84 Abs. 2 und 3 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 113 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 140, 142 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 65 Abs. 3 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 131 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 53 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 54 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 75 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 135 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 81 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 75 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 44 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 80 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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4. Abschnitt. Die Gesetzgebung

Art. 98

Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages oder einer Fraktion eingebracht.

Art. 98 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 59 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 71 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 59 Abs. 2 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 75 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 123 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 48 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 117 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 55 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 42 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 65 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 108 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 70 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 77 Abs. 2 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 37 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 81 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 99

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. Über finanzwirksame Gesetze, insbesondere Gesetze über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt, finden Volksbegehren nicht statt.

(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt wird.

(3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung. Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

Art. 99 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 59 Abs. 2 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 71, 73, 74 Abs. 1-3 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 62 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 76, 77 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 70, 71  Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 29, 48 Abs. 1, 50 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 124 Abs. 1 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 60 Abs. 1 und 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 48 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 68 Abs. 1 und 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 109 Abs. 1-3 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 71, 72 Abs. 1, 73 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 81 Abs. 1 und 2 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 41 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 82 Abs. 1-5 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 100

(1) Entspricht der Landtag binnen drei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Tritt während des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen beide Fristen neu zu laufen.

(2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Landesregierung über den Gegenstand darlegt. Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf dem Volk zur Entscheidung mit vorlegen.

(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.

(4) Über ein Volksbegehren, das auf Änderung der Verfassung gerichtet ist, findet ein Volksentscheid nicht statt.

Art. 100 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 60 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 74 Abs. 5-7, 75 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 62 und 63 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 78 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 70-74 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 29, 48 Abs. 2, 50 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 124 Abs. 2 - 4 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 60 Abs. 3-5 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 49 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 68 Abs. 2-5 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 109 Abs. 4 und 5 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 72 Abs. 2-4, 73 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 81 Abs. 3-6 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 42 Abs. 1 und 3 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 82 Abs. 6 und 7 Verfassung des Freistaats Thüringen.

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Art. 101

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(2) Die Änderung darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.

(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung, des Landtages, von fünf Abgeordneten oder einer Fraktion.

Art. 101 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 64 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 75 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 100 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 79 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 125 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 51 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 123 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 56 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 46 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 69 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 129, 130 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 74 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 78 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 40 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 83 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 102

Der Ministerpräsident hat die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. Das Amtsblatt des Saarlandes kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden. Verfassungsändernde Gesetze sind vom Ministerpräsidenten und allen Ministern auszufertigen.

Art. 102 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 63 Abs. 1 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 76 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 60 Abs. 2 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 81 Abs. 1 und 2 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 123 Abs. 2 und 3 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 52 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 120 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 58 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 45 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 71 Abs. 1 und 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 113 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 76 Abs. 1 und 2 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 82 Abs. 1 und 2 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 39 Abs. 1 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 85 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen.

 


Art. 103

Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündigung im Amtsblatt in Kraft.

Art. 103 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 63 Abs. 4 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 76 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 60 Abs. 3 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 81 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 126 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 54 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 121 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 58 Abs. 3 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 45 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 71 Abs. 3 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 113 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 76 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 82 Abs. 3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 39 Abs. 3 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 85 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 104

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage, sowie die Stelle, welche die Verordnung erlässt, sind in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlassen hat, auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden, wenn das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht. Sie treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.

Art. 104 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 61 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 55 Nr. 2 Verfassung des Freistaates Bayern; Berlin: Art. 64 Verfassung von Berlin; Brandenburg: Art. 80 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 124 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 53 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Hessen: Art. 118 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 57 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 43 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 70 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 110 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 75 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 79 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 38 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 84 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


5. Abschnitt. Das Finanzwesen

6. Abschnitt. Rechtspflege

7. Abschnitt. Verwaltung und Beamte

Art. 112

Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.

Art. 112 SVerf entspricht grundsätzlich folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 70 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 77 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 96 Verfassung des Landes Brandenburg; Hamburg: Art. 57 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 70 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 56 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 77 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Sachsen: Art. 83 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 86 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 45 Abs. 2 und 3 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 90 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 113

Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefallen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.

Art. 113 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 77 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Brandenburg: Art. 96 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 71 Abs. 4 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 60 Niedersächsische Verfassung; Rheinland-Pfalz: Art. 125 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 91 Verfassung des Freistaates Sachsen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in der Verfassung des Freistaates Bayern, in der Verfassung von Berlin, in der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und in der Verfassung des Landes Hessen, in der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, in der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und in der Verfassung des Freistaats Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 114

(1) Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten.

(2) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt.

Art. 114 SVerf entspricht grundsätzlich folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Bayern: Art. 95 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: s. Art. 96 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg; Hamburg: Art. 59 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Rheinland-Pfalz: Art. 125, 126 Verfassung für Rheinland-Pfalz.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 115

(1) Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes jederzeit zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu bekennen.

(2) Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich.

(3) Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden. Gegen jede Disziplinarmaßnahme muss ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sein.

(4) Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. In die Personalakten sind Eintragungen von ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern.

(5) Die Stellung des Beamten zum Staat schließt das Streikrecht aus.

Art. 115 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 77 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 95, 96 Verfassung des Freistaates Bayern; Bremen: Art. 140 und 142 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hamburg: Art. 59 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg;  Hessen: Art. 135 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 71 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 60 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 80 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 125-128 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 91 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 91 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Thüringen: Art. 96 Verfassung des Freistaats Thüringen.

In Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein fehlt eine entsprechende Vorschrift, vgl. aber Art. 93 der Verfassung des Landes Brandenburg und Art. 74 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und Art. 31 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 116

(1) Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen.

(2) Die Beamten sind auf die Verfassung zu vereidigen.

Art. 116 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 77, 78 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 96 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 96 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg; Hamburg: Art. 58 Verfassung er Freien und Hansestadt Hamburg; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 71 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 60 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 80 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 127 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 92 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 91 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Thüringen: Art. 96 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Die Verfassung von Berlin, die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, die Verfassung des Landes Hessen und die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein enthalten keine entsprechenden Vorschriften.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


8. Abschnitt. Kommunale Selbstverwaltung

Art. 117

(1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.

(2) Zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner erfüllen die Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Stellen im öffentlichen Interesse zugewiesen sind.

(3) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

Art. 117 SVerf entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: Art. 71 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 11 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 97 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 143 Landesverfassung der freien Hansestadt Bremen; Hessen: Art. 137 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art 72 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 57 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 78 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 49 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 84, 85 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 87 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 46 Abs. 1 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 91 Verfassung des Freistaats Thüringen.

In Berlin und Hamburg fehlen entsprechende Vorschriften.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 118

Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

Art. 118 SVerf entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: Art. 71 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 11 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 97 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 144 Landesverfassung der freien Hansestadt Bremen; Hessen: Art. 137 Abs. 2 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art 72 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 57 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 78 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 49 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 84, 85 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 87 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 46 Abs. 2 des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 91 Verfassung des Freistaats Thüringen.

In Berlin und Hamburg fehlen entsprechende Vorschriften.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 119

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(2) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht. Diesem Zweck dient auch der kommunale Finanzausgleich.

Art. 119 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 71 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 83 Abs. 2, 3 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 99 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 146 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hessen: Art. 137 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 72 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 57, 58 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 78, 79 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 49 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 87 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 88 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 47 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 93 Verfassung des Freistaats Thüringen.

In Berlin und Hamburg fehlen entsprechende Vorschriften.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 120

(1) Durch förmliches Gesetz können den Gemeinden und Gemeindeverbänden staatliche Aufgaben zur Durchführung übertragen werden. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel.

(2) Gleiches gilt, wenn das Land die Erfüllung solcher Aufgaben, die es bisher selbst wahrgenommen hat, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gesetzlich zur Pflicht macht.

Art. 120 SVerf entspricht grundsätzlich folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 71 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 11 Abs. 3, 83 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 97 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 149 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hessen: Art. 137 Abs. 4 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 72 Abs. 3 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 57 Abs. 4 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 78 Abs. 3 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 49 Abs. 4 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 85 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 87 Abs. 3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 46 Abs. 4 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 91 Abs. 3 Verfassung des Freistaats Thüringen.

In Berlin und Hamburg fehlen entsprechende Vorschriften.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 121

In den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden Vertretungskörperschaften nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt, sofern mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

Art. 121 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 72 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 12 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Bayern; Bremen: Art. 148 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Rheinland-Pfalz: Art. 50 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen-Anhalt: Art. 89 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Thüringen: Art. 95 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 122

Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen.

Art. 122 SVerf entspricht folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 75 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 83 Abs. 4 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 97 Abs. 1 und 3 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 147 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hessen: Art. 137 Abs. 3 Verfassung des Landes Hessen; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 72 Abs. 4 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 57 Abs. 5 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: Art. 78 Abs. 4 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: Art. 49 Abs. 3 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Sachsen: Art. 89 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 87 Abs. 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein: Art. 46 Abs. 3 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Thüringen: Art. 94 Verfassung des Freistaats Thüringen.

In Berlin und Hamburg fehlen entsprechende Vorschriften.

 


Art. 123

Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.

Art. 123 SVerf entspricht grundsätzlich folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 76 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Bayern: Art. 83 Abs. 5 Verfassung des Freistaates Bayern; Brandenburg: Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg; Bremen: Art. 140 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Hessen: § 46 Gesetz über den Staatsgerichsthof; Mecklenburg-Vorpommern: Art. 53 Nr. 8 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: Art. 54 Nr. 5 Niedersächsische Verfassung; Nordrhein-Westfalen: § 12 Nr. 8 VerfassungsgerichtshofG; Sachsen: Art. 90 Verfassung des Freistaates Sachsen; Sachsen-Anhalt: Art. 75 Nr. 7 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Thüringen: Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Art. 124

Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden.

Art. 124 SVerf entspricht grundsätzlich folgenden Bestimmungen in den Verfassungen der Länder:

Baden-Württemberg: Art. 71 Abs. 4 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Brandenburg: Art. 97 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg; Niedersachsen: Art. 57 Abs. 6 Niedersächsische Verfassung; Sachsen: Art. 84 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen; Thüringen: Art. 91 Abs. 4 Verfassung des Freistaats Thüringen.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


Dritter Hauptteil. Schluss- und Übergangsbestimmungen