Vergnügungssteuergesetz (VgnStG)
I.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 1993 (Amtsbl. S. 496), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)
Siehe auch BS Saar unter Nr. 6143-1.
- Auszug -
I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Vergnügungsteuer als Gemeindesteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben.
§ 1 VgnStG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Brandenburg: § 1 VergnügStG; Bremen: § 6 Vergnügungssteuergesetz; Nordrhein-Westfalen: § 1 Gesetz über die Vergnügungssteuer; Rheinland-Pfalz: § 2 Abs. 1 Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinde zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungsteuer. In Niedersachsen sind die Gemeinden gem. §
3 Abs. 2 Satz 1 NKAG und in Schleswig-Holstein gem. § 3 Abs. 2 KAG
zur Erhebung von Vergnügungssteuern ermächtigt. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Der Vergnügungsteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen:
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art;
3. sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden;
4. gewerbliche Filmvorführungen;
5. das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
6. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen,
b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vergnügungen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Veranstaltungen verbunden werden oder wenn sie gleichzeitig anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen.
§ 2 VgnStG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Brandenburg: § 2 VergnügStG; Berlin: § 1 VgnStG-Sp; Bremen: § 1 Vergnügungssteuergesetz. In Niedersachsen sind die Gemeinden gem. §
3 Abs. 2 Satz 1 NKAG und in Schleswig-Holstein gem. § 3 Abs. 2 KAG
zur Erhebung von Vergnügungssteuern ermächtigt. |
Der Steuer unterliegen nicht:
1. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Verwendungszweck bei der Anmeldung nach § 16 angegeben worden ist;
2. Tanzunterricht eines "Mittel-" und eines "Abschlussballes", sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen;
3. Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind, sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen;
4. Zirkusveranstaltungen;
5. Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder als "besonders wertvoll" anerkannt worden sind;
6. das Halten von Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird;
7. Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art;
8. Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 3 VgnStG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Brandenburg: § 3 VergnügStG. In Niedersachsen sind die Gemeinden gem. §
3 Abs. 2 Satz 1 NKAG und in Schleswig-Holstein gem. § 3 Abs. 2 KAG zur Erhebung von Vergnügungssteuern ermächtigt. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin und Bremen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
§ 4 Steuerschuldner und Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 14 gilt der Halter als Veranstalter.
(2) Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne Veranstalter zu sein, die Anmeldung aber schuldhaft unterläßt oder die Durchführung der Veranstaltung ohne Vorlage der Meldebescheinigung gestattet.
§ 4 VgnStG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Brandenburg: § 4 VergnügStG; Berlin: § 2 VsnStG-Sp; Bremen: § 2 Vergnügungssteuergesetz. In Niedersachsen sind die Gemeinden gem. §
3 Abs. 2 Satz 1 NKAG und in Schleswig-Holstein gem. § 3 Abs.
2 KAG zur Erhebung von Vergnügungssteuern ermächtigt. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Die Steuer wird erhoben
1. als Kartensteuer, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird;
2. als Pauschsteuer,
a) wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist,
b) wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann,
c) wenn die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer ist..
(2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich dabei selbst sportlich betätigt.
(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.
§ 5 VgnStG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Brandenburg: § 5 VergnügStG. In Niedersachsen sind die Gemeinden gem. §
3 Abs. 2 Satz 1 NKAG und in Schleswig-Holstein gem. § 3 Abs. 2 KAG zur Erhebung von Vergnügungssteuern ermächtigt. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin und Bremen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
II. Abschnitt. Kartensteuer
III. Abschnitt. Pauschalsteuer
§ 14 Steuer nach festen Sätzen
(1) Die Pauschsteuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird nach festen Sätzen berechnet und ist durch Satzung von der Gemeinde festzusetzen.
(2) Der höchstzulässige Steuersatz beträgt je angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat)
1. für Musikapparate 20,45 Euro
2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 138 Euro und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 30,70 Euro.
3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 30,70 Euro und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 15,35 Euro.
| § 14 VgnStG entspricht folgenden
Vorschriften in den Ländern: Brandenburg: § 14 VergnügStG; Berlin: § 3 VsnStG-Sp; Bremen: § 3 Vergnügungssteuergesetz; Rheinland-Pfalz: § 2 Abs. 2 Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungsteuer i.V. mit der dazugehörigen Anlage. In Niedersachsen sind die Gemeinden gem. § 3 Abs. 2 Satz
1 NKAG und in Schleswig-Holstein gem. § 3 Abs. 2 KAG zur
Erhebung von Vergnügungssteuern ermächtigt. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
IV. Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften
§ 17 Enstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld
Bei der Kartensteuer entsteht die Steuerschuld mit der Ausgabe der Eintrittskarten oder sonstiger Ausweise oder mit der Annahme des Entgelts. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Besitzes an der Karte oder dem Ausweis. Die Steuerschuld mindert sich entsprechend der Zahl und dem Preis derjenigen Eintrittskarten oder Ausweise, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind.
(2) Bei der Pauschsteuer entsteht die Steuerschuld mit dem Beginn der Veranstaltung, im Falle des § 14 mit der Inbetriebsetzung des Apparates.
(3) Über die Kartensteuer und die Pauschsteuer nach den §§ 13 und 15 ist innerhalb von drei Werktagen nach der Veranstaltung abzurechnen. Auf Grund der Abrechnung setzt die Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie dem Steuerschuldner mit. Ein förmlicher Steuerbescheid braucht nicht erteilt zu werden.
(4) Die Steuer wird mit dem Ablauf von drei Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerschuldner fällig. Die Steuer nach § 14 ist innerhalb der ersten zwei Wochen eines jedes Kalendervierteljahres im voraus zu entrichten.
§ 17 VgnStG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Brandenburg: § 11 VergnügStG; Berlin: §§ 3, 4 VsnStG-Sp; Bremen: § 5 Vergnügungssteuergesetz. In Niedersachsen sind die Gemeinden gem. §
3 Abs. 2 Satz 1 NKAG und in Schleswig-Holstein gem. § 3 Abs. 2 KAG zur Erhebung von Vergnügungssteuern ermächtigt. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Die Gemeinde bestimmt durch Satzung, daß die Vergnügungsteuer erhoben wird.
(2) Die Gemeinden können Abweichungen von den Vorschriften der §§ 11, 12 und 16 vorsehen.
(3) Die Satzung bedarf nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 20 VgnStG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern: Brandenburg: § 20 VergnügStG; Rheinland-Pfalz: § 1, § 2 Abs. 1 Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungsteuer. In Niedersachsen sind die Gemeinden gem. §
3 Abs. 2 Satz 1 NKAG und in Schleswig-Holstein gem. § 3 Abs. 2 KAG zur Erhebung von Vergnügungssteuern ermächtigt.
Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin und Bremen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |