Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgabenverteilung der Behörden der Vollzugspolizei des Saarlandes

vom 15. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1888)

Siehe auch ELVIS unter Nr. 3/799

- Auszug -

Aufgrund des § 82 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1326), bestimmt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport mit Wirkung vom 1. August 2005 Organisation und Aufgabenverteilung der Behörden der Vollzugspolizei wie folgt:

1. Organisation

Polizeivollzugsbehörden sind die Landespolizeidirektion und das Landeskriminalamt. Beide Behörden haben ihren Sitz in Saarbrücken.

Das Landeskriminalamt ist gleichzeitig zentrale Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolitischen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtsgesetz) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. S. 1818).

Die Allgemeinen Aufbauorganisationen der Landespolizeidirektion und des Landeskriminalamtes bestimmen sich nach den Anlagen 1 und 2.

2. Dienstbezirke

Die Dienstbezirke der Landespolizeidirektion und des Landeskriminalamtes erstrecken sich auf das Saarland.

Das Nähere regeln die Organisationspläne der Behörden (Anlagen 1 und 2).

3. Aufgaben

Die Polizeivollzugsbehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit i.S.d. § 85 des Saarländischen Polizeigesetzes zwischen der Landespolizeidirektion und dem Landeskriminalamt wird gesondert bestimmt.

Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Aufgabenwahrnehmung verpflichtet die Behörden der Vollzugspolizei zur ständigen Kooperation. Die Behörden koordinieren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die einzelnen Arbeitsprozesse anlassbezogen.

Die Landespolizeidirektion und das Landeskriminalamt führen bei besonderen Lagen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches selbst. Im Einzelfall bestimmt das Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport die Führung des Einsatzes.

Die Landespolizeidirektion gewährleistet die ständige Einsatzbereitschaft der Einsatzhundertschaft und der Sondereinsatzeinheiten, die aus besonderem Anlass als Alarmeinheiten im Sinne der Polizeidienstvorschrift (PDV) 100 aus der Allgemeinen Aufbauorganisation (AAO) der Landespolizeidirektion aufgerufen werden. Sie entscheidet grundsätzlich über den Einsatz von Einsatzhundertschaften und Sondereinsatzeinheiten im Land; über den Einsatz außerhalb des Landes entscheidet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Benehmen mit der Landespolizeidirektion.

Die Polizeivollzugsbehörden unterstützen sich gegenseitig. Die Beschäftigten der Polizeivollzugsbehörden sind im Fall der Unterstützung der anfordernden Polizeivollzugsbehörde unterstellt.

Die Landespolizeidirektion und das Landeskriminalamt nehmen technische Dienste der jeweils anderen Behörde in Anspruch, soweit sie eigene technische Dienste nicht unterhalten.

Soweit grundsätzliche Fragen nicht berührt sind, obliegt der Landespolizeidirektion die Planung und Koordination in den Bereichen Bekleidungswesen, Kraftfahrzeugwesen, Waffen- und Gerätewesen sowie Foto- und Videotechnik sowie die haushaltsmäßige Planung und Koordination in dem Bereich Kriminaltechnik im Einvernehmen mit dem Landeskriminalamt.

Soweit grundsätzliche Fragen nicht berührt sind, obliegt dem Landeskriminalamt die Planung und Koordination in dem Bereich Informations- und Kommunikationstechnik im Einvernehmen mit der Landespolizeidirektion.

Die Polizeivollzugsbehörden geben sich Geschäftsordnungen, die dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport vorzulegen sind. In diesen sind insbesondere

- die Organisations- und Handlungsleitlinien der Behörden

- die Aufgabenverteilung zwischen den nachgeordneten Organisationseinheiten zu beschreiben sowie die Verantwortung und die Kompetenzen unter Beachtung zeitgemäßer mitarbeiterorientierter Führungsgrundsätze zuzuweisen

- die Ordnung des Geschäftsbetriebes innerhalb der Behörden  

- Haushalts-, Wirtschafts- und Verwaltungsangelegenheiten

zu regeln.

Die Behörden der Vollzugspolizei führen ihre Dienstgeschäfte so, dass das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport als oberste Dienstbehörde jederzeit in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. Durch Transparenz ihres Vollzugs- und Verwaltungshandelns und aktive Information stellen die Behörden der Vollzugspolizei sicher, dass das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport

- die ihm obliegende Dienst- und Fachaufsicht über die Polizeivollzugsbehörden wahrnehmen,

- die Recht- und Zweckmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen beobachten und

- gegebenenfalls zeitnah lenkend eingreifen kann.

4. Übergangsregelung

(Vom Abdruck wurde abgesehen.)

5. Schlussbestimmungen

5.1. Das Lagezentrum des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport ist dem Führungsstab der Landespolizeidirektion angegliedert.

5.2. Die Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgabenverteilung der Behörden der Vollzugspolizei des Saarlandes vom 15. März 2001 (Amtsbl. S. 1738), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 185), wird mit In-Kraft-Treten dieser Vorschrift aufgehoben.

5.3. Sonstige dieser Vorschrift entgegenstehende Regelungen verlieren mit In-Kraft-Treten der Vorschrift ihre Gültigkeit. In fortgeltenden Regelungen anderslautende Bezeichnungen der den Behörden der Vollzugspolizei nachgeordneten Dienststellen gelten sinngemäß bis zu deren Überarbeitung fort.

 

Auszug aus Anlage 1 - Landespolizeidirektion - Allgemeine Aufbauorganisation

 

1. Organisation

Die Landespolizeidirektion (LPD) besteht aus der Leitung, dem Führungsstab, der Abteilung Dienstleistungen, der Abteilung Bereitschaftspolizei, der Verkehrspolizeiinspektion, der Kriminalpolizeiinspektion sowie den Polizeibezirken Saarbrücken-Stadt, Saarbrücken-Land, Saarlouis, Merzig-Wadern, St. Wendel, Neunkirchen und Saarpfalz-Kreis.

Die Polizeibezirke nehmen alle vollzugspolizeilichen Aufgaben innerhalb ihrer Dienstbezirke wahr, soweit sie nicht aufgrund besonderer Zuweisung anderen Dienststellen übertragen sind.

(vom Abdruck wurde abgesehen)

2. bis 12. (vom Abdruck wurde abgesehen)

13. Polizeibezirk Saarpfalz-Kreis

Der Dienstbezirk des Polizeibezirks Saarpfalz-Kreis erstreckt sich auf das Gebiet des Saarpfalz-Kreises. Der Polizeibezirk Saarpfalz-Kreis gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

Leitung

Führungsgruppe

Polizeiinspektion Homburg (vom Abdruck wurde abgesehen)

Polizeiinspektion Blieskastel (vom Abdruck wurde abgesehen)

Polizeiinspektion St. Ingbert

Der Dienstbezirk der Polizeiinspektion St. Ingbert mit Sitz in St. Ingbert erstreckt sich auf die Städte St. Ingbert und Saarheim. Der Polizeiinspektion St. Ingbert sind ein Kriminaldienst, Dienstgruppen sowie ein Polizeiposten für die Stadt Saarheim angegliedert.


Siehe zu den mit dieser Verwaltungsvorschrift vergleichbaren Vorschriften in anderen Bundesländern die Hinweise zu § 82 SPolG.