Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums

vom 21. September 2018 (Amtsbl. I S. 690), zuletzt geändert durch  durch Art. 1 ÄndVwV der Verwaltungsvorschrift Landesvollzugspolizeipräsidium vom 1.9.2020 (Amtsbl. I S. 1060)

- Auszug -
 

Aufgrund des § 82 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzesdes Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 486), bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 Organisation und Aufgaben der Vollzugspolizei wie folgt:

1. Organisation

Polizeivollzugsbehörde ist das Landespolizeipräsidium (LPP) mit Sitz in Saarbrücken.

Die Allgemeine Aufbauorganisation (AAO) des Landespolizeipräsidiums bestimmt sich nach Anlage 1.


2. Dienstbezirk

Der Dienstbezirk des Landespolizeipräsidiums erstreckt sich auf das Saarland. Das Nähere ergibt sich aus Anlage 1.


3. Aufgaben

3.1          Das Landespolizeipräsidium hat gemäß § 85 des Saarländischen Polizeigesetzes die Aufgaben zu erfüllen, die Polizeivollzugsbehörden durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind.

3.2          Zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei (Landeskriminalamt) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) ist die Direktion LPP 2 Kriminalitätsbekämpfung/Landeskriminalamt.

3.3          Das Landespolizeipräsidium richtet als Grundlage eines strukturierten Kommunikationsprozesses sowie als zentrales Steuerungsorgan für strategische Aufgaben eine Leitungskonferenz ein. Ihr gehören die Behördenleitung sowie die Direktionsleitungen der Direktionen LPP 1 bis LPP 4 an. Die Aufgabenwahrnehmung aller Direktionen und Polizeiinspektionen richtet sich an der Behördenstrategie zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus.

3.4          Das Landespolizeipräsidium regelt durch Geschäftsordnungen oder Dienstanweisungen die Ordnung des Geschäftsbetriebs innerhalb der Behörde. Dabei sind insbesondere die Organisations- und Handlungsleitlinien der Behörde sowie die Aufgabenverteilung zwischen den nachgeordneten Organisationseinheiten zu beschreiben und die Verantwortung sowie die Kompetenzen unter Beachtung zeitgemäßer mitarbeiterorientierter Führungsgrundsätze für die Bereiche

-            Gefahrenabwehr/Einsatz

-            Kriminalitätsbekämpfung

-            Personalangelegenheiten sowie

-            Technik-, Haushalts-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten

zuzuweisen. Diese Geschäftsordnungen oder Dienstanweisungen sind dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zur Zustimmung vorzulegen.

3.5          Das Landespolizeipräsidium gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatzhundertschaft und der Operativen Einheit Saarland, die aus besonderem Anlass als Alarmeinheit im Sinne der Polizeidienstvorschrift (PDV) 100 VS-NfD aus der Allgemeinen Aufbauorganisation des Landespolizeipräsidiums aufgerufen wird. Es entscheidet grundsätzlich über den Einsatz von Einsatzhundertschaft und Operativer Einheit Saarland im Land; über den Einsatz außerhalb des Landes entscheidet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Landespolizeipräsidium. Näheres zur Operativen Einheit Saarland regelt das Landespolizeipräsidium durch Dienstanweisung.

3.6          Das Landespolizeipräsidium führt seine Dienstgeschäfte so, dass das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Dienstbehörde jederzeit in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. Durch Transparenz seines Vollzugs- und Verwaltungshandelns und aktive Information der obersten Dienstbehörde stellt das Landespolizeipräsidium sicher, dass das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

-            die ihm obliegende Dienst- und Fachaufsicht über die Polizeivollzugsbehörde wahrnehmen,

-            die Recht- und Zweckmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen beobachten und

-            gegebenenfalls zeitnah lenkend eingreifen

        kann.


4. Schlussbestimmungen

4.1          Das Landespolizeipräsidium ist Rechtsnachfolger der Landespolizeidirektion und des Landeskriminalamts. In fortgeltenden Regelungen anderslautende Bezeichnungen der Dienststellen gelten sinngemäß bis zu deren Überarbeitung fort.

4.2          Die Aufgaben als Lagezentrum des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport werden durch das LPP 11 Führungs- und Lagezentrale wahrgenommen. Das Nähere ist durch Erlass zu regeln.

4.3           Dieser Vorschrift entgegenstehende Regelungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Vorschrift ihre Gültigkeit. Sonstige bestehende Regelungen sind bis zu ihrer Fortschreibung sinngemäß anzuwenden.


Auszug aus Anlage 1 – Landespolizeipräsidium

- Allgemeine Aufbauorganisation -

 

1. Organisation

Das Landespolizeipräsidium (LPP) besteht aus der Leitung, der Organisationseinheit Digitalisierung/Leitungsstab (DLS) sowie dem Dezernat Besondere Ermittlungen und Korruption (BEK), der Direktion LPP 1 Gefahrenabwehr/Einsatz, der Direktion LPP 2 Kriminalitätsbekämpfung/Landeskriminalamt, der Direktion LPP 3 Personal/Recht, der Direktion LPP 4 Zentrale Polizeiliche Dienste sowie den Polizeiinspektionen Homburg, Lebach, Merzig, Neunkirchen, Nordsaarland, Saarbrücken-Burbach, Saarbrücken-Stadt, Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel, Sulzbach und Völklingen. Die Polizeiinspektionen sind nach dem Mehr-Linien-Prinzip unmittelbar an die Direktionen LPP 1 bis LPP 4 angebunden.


2.  Leitung, Digitalisierung/Leitungsstab (DLS) sowie Dezernat Besondere Ermittlungen und Korruption (BEK)

Die Leitung besteht aus der Leiterin oder dem Leiter sowie der Ständigen Vertreterin oder dem Ständigen Vertreter. Der Leitung des Landespolizeipräsidiums obliegt die Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung aller vollzugspolizeilichen Aufgaben des Landespolizeipräsidiums. Sie übt im Landespolizeipräsidium die Dienst- und Fachaufsicht aus.

(vom Abdruck wurde abgesehen)


3. bis 6. (vom Abdruck wurde abgesehen)


7. Polizeiinspektionen

Eine Polizeiinspektion besteht grundsätzlich aus der Leitung, einem Wach- und Streifendienst (WSD) und einem Ermittlungs- und Servicedienst (ESD) mit Polizeiposten (PPost).

Den Polizeiinspektionen Saarbrücken-Stadt, Völklingen, Sulzbach, Saarlouis, Lebach, Merzig, St. Wendel, Neunkirchen und Homburg sind ein Kriminaldienst, den Polizeiinspektionen Homburg, Neunkirchen und Völklingen ein Polizeirevier mit Polizeiposten sowie den Polizeiinspektionen Saarbrücken-Stadt und Saarlouis zwei Polizeireviere mit Polizeiposten angegliedert.

Darüber hinaus ist bei den Polizeiinspektionen Saarbrücken-Stadt, Saarbrücken-Burbach, Saarlouis, St. Wendel, Neunkirchen und Homburg eine Operative Einheit (OpE) eingerichtet.

Im Rahmen der Organisationsentwicklung können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport abweichende Regelungen getroffen werden.

Die Polizeiinspektionen nehmen alle vollzugspolizeilichen Aufgaben innerhalb ihrer Dienstbezirke wahr, soweit sie nicht aufgrund besonderer Zuweisung anderen Dienststellen übertragen sind. Soweit aus konkretem Anlass polizeiliche Koordinations- und Einsatzmaßnahmen auf Landkreisebene erforderlich werden, werden diese regelmäßig den am Standort des Landkreises zuständigen Polizeiinspektionen übertragen. Für den Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken werden diese Aufgaben von der Polizeiinspektion Saarbrücken-Stadt wahrgenommen.

Im Regionalverband Saarbrücken sind folgende Polizeiinspektionen zuständig:

[...]

Im Landkreis Saarpfalz-Kreis sind folgende Polizeiinspektionen zuständig:

Polizeiinspektion Homburg
(vom Abdruck wurde abgesehen)

Polizeiinspektion Blieskastel
(vom Abdruck wurde abgesehen)

Polizeiinspektion St. Ingbert
Der Dienstbezirk der Polizeiinspektion St. Ingbert mit Sitz in St. Ingbert erstreckt sich auf die Städte St. Ingbert und Saarheim. Der Polizeiinspektion sind ein Wach- und Streifendienst, sowie ein Ermittlungs- und Servicedienst und ein Polizeiposten für die Stadt Saarheim angegliedert.


Siehe zu den mit dieser Verwaltungsvorschrift vergleichbaren Vorschriften in anderen Bundesländern die Hinweise zu § 82 SPolG.