Wehrdisziplinarordnung (WDO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358)

- Auszug -

 

Einleitende Bestimmungen

1. Teil: Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennung

2. Teil: Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen

§ 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.

(2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 3 und 6 sowie nach § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck bringen.


Schlussvorschriften