Saarländische Aufenthaltsverordnung
Vom 24. Oktober 2000 (Amtsbl. S. 1870), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2012 (Amtsbl. I S. 112).
Siehe auch BS Saar unter Nr. 240-1
- Auszug -
Aufgrund
- des § 22 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584),
- des § 32a Abs. 12 Satz 1 und 2 und § 63 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742),
- des § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 10 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505),
- des § 3 Abs. 1 und § 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775),
- des § 2 des Ausländeraufnahmegesetzes vom 23. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1214),
- des § 14 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518),
- des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1018), zur Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), und zur Ausführung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584),
- des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432)
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten
(1) Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Behörden zur Durchführung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, des § 100 Abs. 2, § 100a und des § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylverfahrensgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
„(3) Die Gemeinden werden aufgrund § 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt, die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die sichtbar aufgebrachte Anschrift eines Dokumentes im Sinne des § 78 des Aufenthaltsgesetzes zu ändern.“
| Regelungen über Zuständigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, dem Ausländergesetz und dem Aufenthaltsgesetz/EWG
finden sich in den Ländern in folgenden Vorschriften: Baden-Württemberg: Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung-AAZuVO); Bayern: Gesetz über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Ausländergesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen; Berlin: Gesetz über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden (OrdZG); Brandenburg: Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht (Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZV); Bremen: Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufnahmegesetz; Hamburg: DV in AA 1965, S. 1091; Hessen: Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden; Mecklenburg-Vorpommern: Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Zuwanderung und zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung); Niedersachsen: Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg. Zust. VO-Kom); Nordrhein-Westfalen: Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen; Rheinland-Pfalz: Landesverordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes und des Landesaufnahmegesetzes (AsylVO), Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG); Sachsen: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung - AAZuVO); Sachsen-Anhalt: Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom); Schleswig-Holstein: Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung - AuslAufnVO); Thüringen: Zweite Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
§ 2 Zuständigkeiten in Aufnahme- und Verteilungsverfahren
(1) Das Landesverwaltungsamt hat bei der Aufnahme und Verteilung folgende Zuständigkeiten als:
1. Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 2 und § 46 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes,
2. Behörde zur Zuweisung und Verteilung von Personen, denen das Land nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorübergehenden Schutz gewährt, nach § 24 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes,
3. Behörde zur Zuweisung und Verteilung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach § 50 Abs. 1, 3 und 4 des Asylverfahrensgesetzes,
4. Behörde für die länderübergreifende Umverteilung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach § 51 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes,
4a. Behörde zur Veranlassung der Verteilung und Aufnahme nach § 15a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
4b. Behörde für die Verteilung innerhalb des Landes nach § 15a Abs. 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
4c. Behörde für die nach der Verteilung beantragte Erteilung der Erlaubnis zur Wohnungsnahme in einem anderen Land nach § 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthalts-gesetzes,
5. Behörde für die Zuweisung und Verteilung der in § 2 des Landesaufnahmegesetzes genannten Personen,
6. Behörde zur Erteilung von Aufnahmezusagen für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler nach § 28 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
7. Behörde zur Zuweisung und Verteilung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und der nachträglichen Änderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung nach § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 3 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
8. zentrale Stelle im Sinne des § 21 des Bundesvertriebenengesetzes und
9. Behörde für die Erteilung von Aufnahmezusagen und zur Entscheidung über die länderübergreifende Umverteilung von Ausländerinnen und Ausländer, die vom Land nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden.
(2) Die von den in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 genannten Zuständigkeiten zur Verteilung erfassten Personen werden, soweit die Unterbringung nach deren Erstaufnahme nicht in den landeseigenen Einrichtungen erfolgt, nach folgendem Schlüssel den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken zur Verteilung auf die Gemeinden sowie der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen:
| Landeshauptstadt Saarbrücken | 17,1 % |
| Regionalverband Saarbrücken | 15,6 % |
| Landkreis Merzig-Wadern | 10,0 % |
| Landkreis Neunkirchen | 13,7 % |
| Landkreis Saarlouis | 20,0 % |
| Landkreis Saar-Pfalz-Kreis | 14,7 % |
| Landkreis St. Wendel | 8,9 % |
Die Landkreise und der Regionalverband weisen die ihnen zugewiesenen Personen den Gemeinden zur Aufnahme und Unterbringung zu. Vom Land aufgenommene Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9 werden der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Anrechnung auf die sich für Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 ergebende Verpflichtung nach Satz 1 zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen. Die Verpflichtung der übrigen in Satz 1 genannten Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken erhöht sich entsprechend im Umfang der Anrechnung nach Satz 3.
(3) Die in einer Gemeinde in Einrichtungen des Landes vorgehaltenen Plätze zur Unterbringung können von den für die Verteilung auf die Gemeinden zuständigen Stellen bis zu 100 % auf deren Aufnahmeverpflichtung angerechnet werden.
(4) Das Landesverwaltungsamt kann die nach Absatz 2 erfolgte Verteilung oder Zuweisung von Personen insbesondere nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zur Vorbereitung und Erleichterung der Aufenthaltsbeendigung widerrufen und die Personen in Gemeinschaftsunterkünften des Landes unterbringen.
| Regelungen über Zuständigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, dem Ausländergesetz und dem Aufenthaltsgesetz/EWG
finden sich in den Ländern in folgenden Vorschriften: Baden-Württemberg: Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung-AAZuVO); Bayern: Gesetz über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Ausländergesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen; Berlin: Gesetz über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden (OrdZG); Brandenburg: Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht (Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZV); Bremen: § 3 AufnG, Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufnahmegesetz; Hamburg: DV in AA 1965, S. 1091; Hessen: Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden; Mecklenburg-Vorpommern: Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ausländergesetz und dem Aufenthaltsgesetz/EWG; Niedersachsen: Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg. Zust. VO-Kom); Nordrhein-Westfalen: Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen; Rheinland-Pfalz: Landesverordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes und des Landesaufnahmegesetzes (AsylVO), Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG); Sachsen: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung - AAZuVO); Sachsen-Anhalt: Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom); Schleswig-Holstein: Schleswig-Holstein: Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung - AuslAufnVO); Thüringen: Zweite Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |