Aufbauhilfe zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans

(Stand der Bearbeitung: 10. September 2023)

© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Die nachfolgend aufgezählten Prüfungspunkte verstehen sich als Gedankenstütze, um zu überprüfen, ob der Bebauungsplan Fehler aufweist. Auf die einzelnen Punkte ist in der schriftlichen Ausarbeitung nur einzugehen, soweit sich nach dem Sachverhalt Probleme stellen.

Im Einzelnen ist zu unterscheiden zwischen

Anmerkung: Durch die BauGB-Novelle 2007 wurde der Bebauungsplan der Innenentwicklung in § 13a BauGB als Instrument der Bauleitplanung eingeführt, für den einige Besonderheiten gelten (siehe unten D).

A) Formelle Rechtmäßigkeit

Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind im Wesentlichen in den § 2 bis § 4c und § 9 Abs. 8 und § 10 BauGB geregelt.

I. Aufstellungsbeschluss (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)

Nach Ansicht des BVerwG ist das Vorliegen des von § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB angesprochenen Planaufstellungsbeschlusses bundesrechtlich nicht als zwingende Verpflichtung im Rahmen eines Planaufstellungsverfahrens konzipiert, so dass das Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses schon deshalb - und nicht erst wegen § 214 Abs. 1 BauGB - keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Bebauungsplan ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 BN 53/02 v. 23.10.2002, Abs. 2 = NVwZ-RR 2003, 172 f.

II. Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)

Fehler unbeachtlich: § 214 Abs. 1 BauGB.

III. Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB)

Was zum Abwägungsmaterial gehört, zeigen § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB. Fehler bei der Zusammenstellung und Bewertung sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, wenn die Belange, die entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht ermittelt oder fehlerhaft bewertet wurden,

und

und 

Die zuletzt genannte Klausel, die auch in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB verwendet wird (s. u. B VI), wird im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG (sehr) restriktiv gehandhabt

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden BVerwG, 4 C 57.80 v. 21.8.1981, Abs. 18 ff. = BVerwGE 64, 33, 34 ff. (zu einer entsprechenden Vorschrift des "alten" Bundesbaugesetzes); BVerwG, 4 NB 43/93 v. 20.1.1995, Abs. 13 ff. = NVwZ 1995, 692, 693; BVerwG, 4 CN 1/07 v. 9.4.2008, Abs. 18 ff. = BVerwGE 131, 110, 105 ff.; Frenz, Jura 2008, 811, 815.

Offensichtlich ist hiernach nicht nur ein solcher Fehler, der leicht erkennbar ist, sondern alle Fehler, die auf objektiv erfassbaren Umständen beruhen. Nicht offensichtlich sind nur solche Fehler, die ausschließlich auf subjektiven, nicht dokumentierten Vorstellungen der Gemeinderatsmitglieder beruhen; von Einfluss auf das Planungsergebnis sind solche Fehler schon dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Vorgangsfehler das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit ist immer dann gegeben, wenn entweder anhand der Planungsunterlagen oder aufgrund sonst erkennbarer nahe liegender Umstände der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann, wobei die alleinige - abstrakte - Annahme, eine Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können, nicht ausreicht, allerdings ein positiver Nachweis, dass es bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Planungsergebnis gekommen wäre, nicht geführt werden muss.

Auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Fehler können nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden. 

Achtung: Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB können Mängel, die von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst werden - also Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB - nicht gleichzeitig als (materiellrechtliche) Mängel der Abwägung geltend gemacht werden. Hieraus folgt, dass - im Gegensatz zum früheren Recht - Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nur als formelle Fehler gerügt werden können. Weil allerdings bisher (und immer) noch unklar ist, was unter "Bewertung" des Abwägungsmaterials i. S. des § 2 Abs. 3 BauGB zu verstehen ist, ist auch die Reichweite der Ausschlussklausel des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unklar; hierzu ausführlich (allerdings mit Abweichungen im Detail): BVerwG, 4 CN 1/07 v. 9.4.2008, Abs. 22 = BVerwGE 131, 110, 107 f. (m. Anm.  Mager, JA 2009, 398, 400); Bernhardt, JA 2008, 166 ff.; Kersten, Jura 2013, 478, 485 ff.; Labrenz, Die Verwaltung 43 (2010), 63 ff.; Lege, DÖV 2015, 361, 366 ff.; Martini, JuS 2012, 126, 128 ff.; Pieper, Jura 2006, 817 ff.; U. Stelkens, UPR 2005, 81 ff.; Uechtritz, ZfBR 2005, 11 ff. Siehe hierzu auch unten B VI

IV. Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) 

Ausnahme: § 13 Abs. 3 BauGB und § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB. Die Umweltprüfung ist an sich kein besonderer Verfahrensschritt, sondern ein besonders strukturierter Teil der von § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials. In § 2 Abs. 4 BauGB "wird die allgemeine Regelung des Absatzes 3 aufgegriffen und für die Umweltbelange [...] in Form einer Umweltprüfung konkretisiert". Es handelt sich um "einen integrierten Bestandteil des Aufstellungsverfahrens eines Bauleitplans" (BT-Drs. 15/2250, S. 42). Wohl deshalb wird § 2 Abs. 4 BauGB in § 214 Abs. 1 BauGB nicht ausdrücklich erwähnt, vielmehr stellen Fehler bei der Umweltprüfung zugleich einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, so dass sich die Fehlerbeachtlichkeit (indirekt) nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB richtet (siehe oben bei A III).

V. Erstellung einer Begründung zum Bebauungsplanentwurf und Anfertigung eines Umweltberichts (§ 2a BauGB)

Ausnahme: § 13 Abs. 3 BauGB und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Fehler sind nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich beachtlich, bei "bloßer" Unvollständigkeit jedoch unbeachtlich (beim Umweltbericht sind Unvollständigkeiten nur unbeachtlich, wenn die Begründung nicht hinsichtlich wesentlicher Punkten unvollständig ist). Auch beachtliche Fehler können nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden.

VI. Vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4a BauGB)

Kann ggf. gleichzeitig mit vorgezogener Behördenbeteiligung (unten A VII) erfolgen (§ 4a Abs. 2 BauGB). Entbehrlich im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Fehler sind generell unbeachtlich: § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 BN 53/02 v. 23.10.2002, Abs. 4 = NVwZ-RR 2003, 172 f.

VII. Vorgezogene Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB, § 4a BauGB)

Kann ggf. gleichzeitig mit vorgezogener Öffentlichkeitsbeteiligung (oben A VI) erfolgen (§ 4a Abs. 2 BauGB). Entbehrlich im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Fehler sind generell unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

VIII. Öffentliche Bekanntmachung der Veröffentlichung der Entwürfe des Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 bis 5 BauGB)

Ausnahme: § 13 Abs. 3 BauGB und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Fehler sind grundsätzlich beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB), jedoch in bestimmten Fällen unbeachtlich (§ 214 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2); Fehler können zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden.

IX. Veröffentlichung der Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und § 4 Abs. 1 BauGB)

Ausnahme: § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Fehler sind grundsätzlich beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB), jedoch in bestimmten Fällen unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2); Fehler können zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden.

X. Einholung von Behördenstellungnahmen (§ 4 Abs. 2, § 4a BauGB)

Ausnahme: § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Fehler sind grundsätzlich beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB), jedoch in bestimmten Fällen unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB); Fehler können zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden.

XI. Prüfung der Stellungnahmen von Behörden und Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 4, § 4a Abs. 3 BauGB)

Führt die Prüfung zu einer Änderung des Planungskonzepts, gilt § 4a Abs. 3 BauGB. Fehler sind grundsätzlich beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB), jedoch in bestimmten Fällen unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB); Fehler können zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden.

XII. Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 BauGB)

Fehler sind grundsätzlich beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB), jedoch in bestimmten Fällen unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2); Fehler können zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden.

XIII. Ordnungsmäßiger Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. den landesrechtlichen Gemeindeordnungen)

Hier ist die Vereinbarkeit des Satzungsbeschlusses mit den kommunalrechtlichen Vorschriften zu prüfen, wobei insoweit vielfach die kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 KSVG) eine Rolle spielen.

Anmerkung: Siehe hierzu den Investory-Fall.

Beachtlichkeit der Fehler: Nach BauGB immer: § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB; eine Heilung nach § 215 Abs. 1 BauGB ist nicht möglich. Die Beachtlichkeit von Fehlern kann jedoch u. U. nach Kommunalrecht (!) ausgeschlossen sein, vgl. z. B. § 12 Abs. 5 KSVG.

XIV. Begründung des Beschlusses (§ 9 Abs. 8 BauGB)

Die Begründung schreibt die Entwurfsbegründungen nach § 2a BauGB (oben A V) fort, d. h. ergänzt sie um die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behördenbeteiligung. Fehler sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich beachtlich, bei "bloßer" Unvollständigkeit jedoch unbeachtlich (beim Umweltbericht sind Unvollständigkeiten nur unbeachtlich, wenn  die Begründung nicht hinsichtlich wesentlicher Punkten unvollständig ist). Auch beachtliche Fehler können nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden. 

XV. Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 BauGB)

Nur ausnahmsweise notwendig! Fehler sind beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB); Fehler können nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden.

XVI. Bekanntmachung des Beschlusses bzw. der Genehmigung (§ 10 Abs. 3 BauGB)

Fehler beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB); Fehler können nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden.

B) Materielle Rechtmäßigkeit

Die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bebauungsplans sind im Wesentlichen in § 1, § 2 Abs. 2, § 8 und § 9 BauGB geregelt.

I. Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB)

1. "sobald erforderlich"

Eine Planung ist schon dann erforderlich, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um die bauliche Entwicklung durch die vorherige Planung zu ordnen. Hier sind keine zu strengen Maßstäbe anzulegen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 8 C 46/91 v. 22.1.1993, Abs. 22 = BVerwGE 92, 8, 14 f.

Fehler sind immer beachtlich. Es fehlt insoweit an einer Unbeachtlichkeitsvorschrift in § 214 BauGB.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, UPR 2005, 81, 86; siehe hierzu ferner z. B. den Seniorenresidenz-Fall und OVG Lüneburg, 1 KN 9/06 v. 20.4.2009, Abs. 63 = BauR 2009, 1553 f.

2. "soweit erforderlich"

Der Bebauungsplan muss zudem wenigstens diejenigen Festsetzungen enthalten, die zur Bewältigung vorhandener oder durch die Planung ausgelöster städtebaulicher Konflikte notwendig sind (Gebot planerischer Konfliktbewältigung); Fehler sind immer beachtlich (keine Unbeachtlichkeitsvorschrift in § 214 BauGB).

II. Einhaltung der zulässigen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB

§ 9 Abs. 1 bis 7 BauGB legt abschließend fest, welchen Inhalt ein Bebauungsplan haben darf. Es besteht damit für die Festsetzungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan ein Typenzwang.

Anmerkung: Siehe hierzu Muckel/Ogorek, § 5 Rn. 31 f.

Der Satzungsgeber muss sich damit insbesondere hinsichtlich der Festlegung der Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) an die auf Grundlage des § 9a  BauGB erlassene Baunutzungsverordnung halten. Ein Verstoß gegen § 9 BauGB ist immer ein beachtlicher Fehler (keine Unbeachtlichkeitsvorschrift in § 214 BauGB).

Anmerkung: Siehe hierzu z. B. den Seniorenresidenz-Fall.

III. Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB)

Werden die vom Land festgelegten Ziele der Raumordnung nicht berücksichtigt, ist dieser Fehler stets beachtlich.

IV. Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB)

Ausnahmen bei

Einzelne Fehler können unbeachtlich sein nach § 214 Abs. 2 BauGB.

V. Interkommunales Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB)

Wichtig: Die Vorschrift betrifft das materielle Verhältnis der Bauleitpläne benachbarter Gemeinden zueinander, das Abgestimmtsein der Pläne. Das Abstimmungsverfahren bestimmt sich nach § 4 BauGB, weil auch Nachbargemeinden zu den "Behörden" in diesem Sinne zählen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 36.86 v. 15.12.1989, Abs. 33 = BVerwGE 84, 209, 216; OVG Koblenz, 1 C 10970/08 v. 6.5.2009 = NVwZ-RR 2009, 711, 712; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, § 2 Rn. 22.

Fehler sind immer beachtlich.

Anmerkung: Siehe hierzu den Investory-Fall. Als Folge der Änderungen des BauGB durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 1359) steht § 2 Abs. 2 BauGB heute an systematisch falscher Stelle. Denn § 2 BauGB sollte nach dem Willen der Gesetzesverfasser eigentlich (nur noch) die wesentlichen Verfahrensvorgaben für die Aufstellung von Bauleitplänen enthalten, während die materiellrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung an sich in § 1 und § 1a BauGB "gebündelt" werden sollten (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 36 f. und S. 42). Die Regelung des § 2 Abs. 2 BauGB ist bei diesem "Umbau" offenbar vergessen worden. Jedenfalls lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass § 2 Abs. 2 BauGB (stillschweigend) von einer materiellrechtlichen Norm zu einer verfahrensrechtlichen Norm umgewandelt werden sollte; näher U. Stelkens, UPR 2005, 81, 86 f.

VI. Ordnungsgemäße Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Nach § 1 Abs. 7 BauGB ist Voraussetzung rechtmäßiger Planung, dass die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die zu berücksichtigenden Belange werden beispielhaft in § 1 Abs. 6 BauGB und in Ergänzung hierzu in § 1a BauGB aufgezählt (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BauGB). Wird gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoßen, ist die Planung rechtswidrig. Da es sich dabei um Planungsermessen der Gemeinde handelt und dies zu der ihr durch das Selbstverwaltungsrecht eingeräumten Planungshoheit gehört, ist diese Planungsentscheidung jedoch nicht vollständig rechtlich determiniert. Materiellrechtliche Abwägungsfehler sind - wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verdeutlicht (siehe oben A III) - nur (noch):

1. Fehler im Abwägungsvorgang, die nicht (nur) die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB betreffen 

Solche Fehler im Abwägungsvorgang, die nicht (nur) die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB betreffen, sind die Fehler, die nicht von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, sondern nur von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erfasst werden (siehe oben A III). Welche Fehler "übrige Fehler im Abwägungsvorgang" sind, ist allerdings unklar, da der Begriff des "Bewertens" i. S. des § 2 Abs. 3 BauGB und damit die Reichweite des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unklar ist.

Anmerkung: Siehe zur nachfolgend zu Grunde gelegter Auffassung U. Stelkens, UPR 2005, 81, 85; so wohl auch OVG Lüneburg, 1 KN 9/06 v. 20.4.2009, Abs. 63 = BauR 2009, 1553, 1555; Kersten, Jura 2013, 478, 490 f.; Labrenz, Die Verwaltung 43 (2010), 63, 72 ff.; teilweise a. A. BVerwG, 4 CN 1/07 v. 9.4.2008, Abs. 22 = BVerwGE 131, 110, 107 f. (m. Anm. v. Mager, JA 2009, 398, 400); Bernhardt, JA 2008, 166, 169 ff.; Martini, JuS 2012, 126, 129 ff.; Pieper, Jura 2006, 817, 819 ff.; Uechtritz, ZfBR 2005, 11, 14 ff.

Nach hier vertretener Ansicht ist dies gegeben,

Solche Fehler sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB jedenfalls dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Anmerkung: Zur restriktiven Auslegung dieser Beachtlichkeitsvoraussetzung siehe oben A III.

Auch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Fehler können nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich werden. 

2. Fehler im Abwägungsergebnis 

Fehler im Abwägungsergebnis werden weder von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB noch von § 215 Abs. 1 BauGB erfasst und sind damit immer beachtlich.

Anmerkung: Näher hierzu U. Stelkens, UPR 2005, 81, 82 ff.

Solche Fehler sind insbesondere gegeben, wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zu ihrer objektiven Gewichtung außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

C) Rechtsfolgen bei Rechtswidrigkeit

Das BauGB ordnet in §§ 214 f. BauGB drei unterschiedliche Fehlerfolgen an:

I. Folgen der Unbeachtlichkeit des Fehlers

Soweit Fehler unbeachtlich sind (§ 214 BauGB) oder unbeachtlich geworden (§ 215 BauGB) sind, ist der Bebauungsplan trotz des Fehlers wirksam und für jedermann verbindlich. Dies gilt auch für die Gerichte: Sie müssen den Bebauungsplan ihren Entscheidungen zu Grunde legen.

II. Folgen der "auflösend bedingten" Beachtlichkeit des Fehlers

Soweit ein Fehler nicht bereits nach § 214 BauGB unbeachtlich ist, kann er nach § 215 BauGB durch Fristablauf unbeachtlich werden (zu den Folgen der Unbeachtlichkeit siehe oben C I), soweit es sich um Fehler im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB handelt. Voraussetzung des Unbeachtlichwerdens ist, dass der Fehler innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Darlegung des die Rechtsverletzung des Sachverhalts geltend gemacht wird.

Anmerkung: Siehe zum Folgenden: BVerwG, 4 BN 16/19 v. 16.12.2019, Abs. 9 = NVwZ 2020, 967 Abs. 9; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, § 215 Rn. 4 ff. m.w.N.

Dies wird im Einzelnen wie folgt ausgelegt :

III. Folgen der Beachtlichkeit eines Fehlers

Soweit ein Fehler beachtlich ist, ist der Bebauungsplan "ungültig" und "unwirksam" (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und entfaltet keine Rechtswirkungen.

Aber: Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann durch ein "ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern" der Bebauungsplan auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Hieraus folgt, dass der unwirksame Bebauungsplan bis zur Behebung des Fehlers im ergänzenden Verfahren nur "schwebend unwirksam" ist (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 41). Das "ergänzende Verfahren" muss zudem kein Verfahren sein, dass die Gemeinde selbst durchführen kann; Die Bestimmung meint nach Ansicht des BVerwG auch externe Verfahren. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB kann damit auch dadurch durch ein "ergänzendes Verfahren" behoben werden, in dem der Raumordnungsplan geändert oder eine Befreiung ausgesprochen wird.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 CN 20.02 v. 18.9.2003, Abs. 36 ff. = NVwZ 2004, 226, 228.

§ 214 Abs. 4 BauGB ist zudem restriktiv auszulegen: Ein Fehler kann im ergänzenden Verfahren dann nicht "behoben" werden, wenn das ergänzende Verfahren zu einem grundlegend anderen Bebauungsplan führt. Das Grundgerüst der Abwägung bzw. ihr Kern darf durch den Fehler nicht infiziert sein.

Anmerkung: Siehe hierzu Muckel/Ogorek, § 5 Rn. 158.

D. Besonderheiten bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB

Gemäß der Definition des § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB handelt es sich bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung um einen Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Erfasst werden hiervon also solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Daneben sind auch solche Bebauungspläne, die der Umnutzung von Flächen dienen, einbezogen.

Hauptanwendungsfall dieser Vorschrift sind damit die im Zusammenhang bebauten Ortsteile i. S. d. § 34 BauGB. Ebenso kommen aber auch innerhalb von Siedlungsbereichen befindliche Brachflächen (sog. „Außenbereich im Innenbereich“) sowie innerhalb von Siedlungsbereichen befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, in Betracht (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 6).

I. Beschleunigtes Verfahren

Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung kann grundsätzlich nach § 13a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt, ergänzt oder geändert (aber nicht aufgehoben) werden. Im beschleunigten Verfahren gelten nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens (§ 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB). Elemente des beschleunigten Verfahrens sind:

Besondere - aus unionsrechtlichen Gründen nicht einfach zu lösende - Probleme wirft die Konstellation auf, dass die Gemeinde zu Unrecht auf auf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB zurückgreift, weil die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB nicht vorliegen.

Anmerkung: Zur Frage der Unbeachtlichkeit von Fehlern in diesen Fällen siehe nunmehr BVerwG, 4 CN 9/14 v. 4.11.2015 Abs. 27 ff. = BVerwGE 153, 174 Abs. 27 ff.

II. Hinweispflicht

Flankierend zu den vereinfachten Beteiligungsmöglichkeiten regelt § 13a Abs. 3 BauGB Informationspflichten der Gemeinde:

Fehler unbeachtlich: § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB.