Bundesgerichtshof
Urteil vom 29.6.1987
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II ZR 295/86 -

(weitere Fundstellen: BGHZ 101, 193 ff)

 

Leitsätze

a)

Sieht die Satzung einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten politischen Partei vor, daß die Mitgliedschaft erst mit der Aushändigung einer vom Kreisvorsitzenden und einem Beauftragten des Landesvorsitzenden zu unterschreibenden Mitgliedskarte rechtswirksam wird, so erwirbt ein Mitgliedschaftsbewerber ohne Aushändigung dieser Karte auch dann weder die Mitgliedschaft noch einen Aufnahmeanspruch, wenn der nach der Satzung zuständige Kreisvorstand bereits seine Aufnahme beschlossen hat.

b)

Zum Aufnahmezwang einer politischen Partei, wenn der Bewerber die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt.

 

Tatbestand:

1.

Der Kläger, ein seit längerer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland lebender britischer Staatsangehöriger, war früher Mitglied der beklagten politischen Partei, die in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert ist. Er war im Zusammenhang mit der Beendigung der Koalition zwischen SPD und F.D.P. im Deutschen Bundestag aus der Beklagten ausgetreten. Am 17. Juni 1984 stellte er beim Kreisverband H. der Beklagten Antrag auf (Wieder-)Aufnahme, dem mit Beschluß des Kreisvorstandes vom 23. Juli 1984 stattgegeben wurde. Nach der Satzung der Beklagten, die für die Aufnahme von Ausländern im Regelfall einen Aufenthalt von 2 Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes ausreichen läßt, entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag der Vorstand des Kreisverbandes, bei dem der Antrag gestellt wird (§ 4 Abs. 1). Die Mitgliedschaft wird rechtswirksam mit Aushändigung einer Mitgliedskarte, die vom Kreisvorsitzenden und von einem Beauftragten des Landesvorsitzenden zu unterschreiben ist (§ 4 Abs. 2). Der Landesvorsitzende der Beklagten weigert sich, die Mitgliedskarte des Klägers zu unterschreiben oder durch einen von ihm beauftragten Dritten unterschreiben zu lassen. Der Landesvorstand der Beklagten hat wiederholt beschlossen, die Wiederaufnahme des Klägers abzulehnen und keine Mitgliedskarte auszustellen.

2.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger das Ziel, wieder Mitglied der Beklagten zu werden. Er meint, er habe zumindest aufgrund des Aufnahmebeschlusses des Kreisvorstandes einen Anspruch, wieder rechtswirksam als Mitglied der Beklagten aufgenommen zu werden. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine von dem Landesvorsitzenden oder seinem Beauftragten unterschriebene Mitgliedskarte auszuhändigen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei aus Rechtsgründen nicht zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Daran ändere auch der Aufnahmebeschluß des Kreisverbandes nichts. Ohne Aushändigung der Mitgliedskarte könne der Kläger nicht Mitglied werden. Auf die Vornahme dieses für den Erwerb der Mitgliedschaft konstitutiven Akts habe der Kläger als Außenstehender keinen Anspruch.

3.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt der Kläger in erster Linie Verurteilung der Beklagten, ihm auf dem in ihrer Geschäftsordnung vorgesehenen Wege eine von dem Landesvorsitzenden oder seinem Beauftragten unterschriebene Mitgliedskarte auszuhändigen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Aushändigung einer Mitgliedskarte durch den Kreisvorsitzenden an den Kläger zuzustimmen, weiter hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine auf dem im Hauptantrag bezeichneten Wege unterschriebene Mitgliedskarte auszuhändigen.

 

Gründe:

4.

Die Revision hat keinen Erfolg.

5.

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Unterzeichnung und Aushändigung der Mitgliedskarte lediglich ein Formalakt nach bereits durch Beschluß des Kreisvorstandes erfolgter Aufnahme des Klägers ist, oder ob in dieser Frage dem Landesvorstand über das Erfordernis der Unterzeichnung der Mitgliedskarte durch den Landesvorsitzenden oder seinen Beauftragten eine Entscheidungsbefugnis zusteht. Auf jeden Fall werde die Mitgliedschaft erst mit Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam. Bis dahin habe der Bewerber nur die Stellung eines Außenstehenden. Selbst wenn man unterstellte, daß nach der Satzung allein der Kreisvorstand über die Aufnahme entscheide, begründe dies gegenüber Außenstehenden keine Verpflichtung der Beklagten, der Satzung gemäß zu handeln. Für den Regelfall sei vielmehr davon auszugehen, daß sich ein Verein durch etwaige Satzungsbestimmungen über die Aufnahme neuer Mitglieder nicht des Rechts begeben wolle, in jedem Einzelfall selbst endgültig über die Aufnahme zu entscheiden. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Verein um eine politische Partei handle. Nach § 10 ParteienG entschieden die zuständigen Organe der Partei nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern, wobei die Ablehnung eines Aufnahmeantrags nicht begründet zu werden brauche. Entgegen der Auffassung des Klägers sei diese Norm nicht verfassungswidrig, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht komme. Ein Recht auf Eintritt in eine bestimmte Partei würde vielmehr gerade die nach Art. 21 GG gesicherte Freiheit der Parteigründung empfindlich treffen. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

6.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bis zur Aushändigung der unterschriebenen Mitgliedskarte nur die Stellung eines außenstehenden Mitgliedschaftsbewerbers. Ihre gegenteilige Ansicht, der Kläger sei bereits durch den Aufnahmebeschluß des Kreisvorstandes Mitglied der Beklagten geworden, dessen vereinsinterne Mitgliedschaftsrechte lediglich bis zur Aushändigung der Mitgliedskarte ausgesetzt seien, woraus ihm ein mitgliedschaftsrechtlicher Anspruch auf Aushändigung dieser Karte erwachse, findet in der Satzung der Beklagten keine hinreichende Stütze.

7.

Der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft erfordert einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein. Dieser Vertrag kommt dadurch zustande, daß der Verein den Aufnahmeantrag des Bewerbers annimmt. Die Annahme ist empfangsbedürftige Willenserklärung, kann also Rechtswirksamkeit erst dadurch erlangen, daß sie dem Mitgliedschaftsbewerber mitgeteilt wird. Eine Annahme des Aufnahmeantrags ohne Erklärung an den Antragenden (§ 151 Satz 1 BGB) kommt beim Vereinseintritt den Umständen nach nicht in Frage. Dem trägt die Satzung der Beklagten Rechnung, indem sie in § 4 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, die Mitgliedschaft werde durch Aushändigung der nach Satz 2 dieser Bestimmung von dem Kreisvorsitzenden und von einem Beauftragten des Landesvorsitzenden zu unterschreibenden Mitgliedskarte rechtswirksam. Mit diesem formalisierten Akt wird dem Bewerber nach den für das Aufnahmeverfahren getroffenen Satzungsregeln erstmalig zur Kenntnis gebracht, daß die Beklagte seinen Beitrittsantrag annimmt. Der Aufnahmebeschluß des Kreisvorstandes hat in diesem Zusammenhang lediglich wie jede Beschlußfassung innerhalb eines mit Entscheidungskompetenz betrauten Körperschaftsorgans die Bedeutung eines Akts vereinsinterner Willensbildung, der zur Erlangung von Rechtswirksamkeit gegenüber einer außerhalb der Körperschaft stehenden Person der Umsetzung in ein ihr gegenüber vorzunehmendes Rechtsgeschäft bedarf. Aufnahmebeschluß und Aushändigung der Mitgliedskarte verhalten sich damit nach der Satzung der Beklagten zueinander wie Willensbildung und Willenserklärung. Dies wird dadurch erhärtet, daß die Satzung keinen anderen Weg der Bekanntmachung des Aufnahmebeschlusses und damit der Annahme eines Beitrittsantrags vorsieht als denjenigen der Aushändigung der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 unterschriebenen Mitgliedskarte an den Bewerber. Sie enthält insbesondere keine Ermächtigung des Kreisvorstandes, seinem Aufnahmebeschluß selber durch Mitteilung an den Bewerber rechtsgeschäftliche Außenwirkung zu verleihen. Satzung und Geschäftsordnung der Beklagten sehen vielmehr zur Umsetzung des vereinsinternen Aufnahmebeschlusses allein den Weg der Übermittlung des Beschlußergebnisses an den Landesvorstand vor, der sodann die Registrierung in der Mitgliederkartei, Ausstellung und Unterzeichnung einer Mitgliedskarte sowie deren Aushändigung an den Bewerber veranlaßt (§ 4 Abs. 1 und 2 der Satzung i. V. m. § 14 Abs. 2 bis 4 der Geschäftsordnung). Erst mit dieser erstmaligen Verlautbarung des Annahmewillens der Beklagten gegenüber dem Antragenden ist infolgedessen nach der Satzung der Beklagten dessen Aufnahmeantrag angenommen und der Aufnahmevertrag geschlossen. Daran kann es nichts ändern, daß der Kläger von dem ihn betreffenden parteiinternen Beschluß zufällig oder aufgrund guter Beziehungen zu Mitgliedern des Kreisvorstandes Kenntnis erlangt haben mag. Da die Beklagte somit den Aufnahmeantrag des Klägers bisher nicht angenommen hat, ist der Kläger nicht Mitglied der Beklagten. Ein mitgliedschaftsrechtlicher Anspruch auf Aushändigung einer Mitgliedskarte steht ihm deshalb nicht zu.

8.

2. Somit könnte der Kläger einen Anspruch auf Aushändigung einer Mitgliedskarte nur haben, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, seinen Aufnahmeantrag anzunehmen. Eine solche Verpflichtung läßt sich jedoch weder daraus herleiten, daß der Kreisvorstand seine Aufnahme bereits beschlossen hat, die damit bisher allein an der Weigerung von Landesvorstand und Landesvorsitzendem gescheitert ist, eine für den Kläger bestimmte Mitgliedskarte zu unterzeichnen, noch folgt sie aus einem allgemeinen Recht des Klägers auf Beitritt zu der Beklagten.

9.

a) Das Berufungsgericht hat es zu Recht offengelassen, ob der Landesvorsitzende nach der Satzung der Beklagten berechtigt ist, seine Mitwirkung bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu versagen, weil ihm in Gestalt des Unterzeichnungserfordernisses des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ein Mitentscheidungsrecht eingeräumt ist oder ob ihn bei einer positiven Aufnahmeentscheidung des Kreisvorstandes eine Unterzeichnungspflicht ohne eigenes materielles Prüfungsrecht trifft. Denn auch dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß die Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers um die Mitgliedschaft allein bei dem Kreisvorstand liegt und der Landesvorsitzende durch seine Weigerung zur Ausstellung und Unterzeichnung einer Mitgliedskarte, die dem Kläger nach Gegenzeichnung durch den Kreisvorsitzenden ausgehändigt werden kann, gegen die Satzung der Beklagten verstößt, könnte dies den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht begründen. Denn als Außenstehender könnte der Kläger aus einem Satzungsverstoß des Landesvorsitzenden keine Rechte gegen die Beklagte herleiten. Eine Verpflichtung von Vereinsorganen oder Inhabern von Vereinsämtern gegenüber einem Dritten, satzungsgemäß zu handeln, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Berufung auf RGZ 106, 120ff. ausgeführt hat, grundsätzlich nicht anzuerkennen. Die Pflicht zu satzungsgemäßem Verhalten ist keine allgemeine, gegenüber jedermann bestehende Rechtspflicht. Sie beruht allein auf Mitgliedschaft und Amtsstellung im Verein.

10.

Spiegelbildlich ist auch das Recht, einen solchen Satzungsverstoß geltend zu machen, mitgliedschaftsrechtlicher Natur. Es steht deshalb grundsätzlich nur Mitgliedern, nicht aber auch außerhalb des Vereins stehenden Dritten zu. Dies gilt auch dann, wenn die verletzte Satzungsbestimmung die Aufnahme neuer Mitglieder betrifft. Eine solche Bestimmung begründet gegenüber außenstehenden Dritten eine Verpflichtung weder des betreffenden Amtsinhabers noch des Vereins in seiner Gesamtheit, der Satzung gemäß zu handeln. Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes bleibt auch in diesem Falle dem Verein vorbehalten. Ein Streit über die Verpflichtung des satzungsmäßig zuständigen Organs zur Aufnahme des Mitgliedschaftsbewerbers ist innerhalb des Vereins auszutragen, wie es auch vorliegend geschehen ist, indem der Kreisvorstand das Landesschiedsgericht der Beklagten gegen das nach seiner Ansicht satzungswidrige Verhalten von Landesvorstand und Landesvorsitzendem angerufen hat. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Satzung zu erkennen gibt, daß sie einem Mitgliedschaftsbewerber ein eigenes Recht einräumen will, ihn benachteiligende Satzungsverstöße bei der Behandlung seines Aufnahmeantrags geltend zu machen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere ist ein solcher Satzungswille auch nicht aus § 4 Abs. 1 der Satzung zu entnehmen, wonach über den schriftlichen Aufnahmeantrag der Vorstand des Kreisvorstandes entscheidet, bei dem der Aufnahmeantrag gestellt wird. Diese Regelung enthält lediglich eine vereinsinterne Kompetenzzuweisung, aus welcher der Kläger als Außenstehender keine Rechte für sich herleiten kann. Daran ändert es nichts, daß der Kreisvorstand bereits zu seinen Gunsten entschieden hat. Die Satzung der Beklagten bietet keinen Anhalt, der die Annahme rechtfertigen könnte, ein solcher Beschluß solle ein eigenes Recht des durch ihn Begünstigten begründen, die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Landesvorsitzenden durchzusetzen. Entgegen der Ansicht der Revision schafft der Aufnahmebeschluß auch keine Rechtsposition nach Art eines Anwartschaftsrechts, aus der sich die Befugnis des Klägers ableiten ließe, von der Beklagten die Herbeiführung der zum Erwerb der Mitgliedschaft fehlenden Handlungen zu verlangen. Der Begriff der Anwartschaft bezeichnet regelmäßig einen Sachverhalt, bei dem von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (vgl. BGHZ 49, 201; 83, 399). An einer solchen auf Vollendung des Erwerbs der Mitgliedschaft gerichteten unentziehbaren Rechtsposition des Klägers fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil es dem Kreisvorstand frei steht, seinen Aufnahmebeschluß jederzeit, etwa im Rahmen einer politischen Einigung mit dem Landesverband, zu ändern. Schließlich entspricht es auch allgemeinen körperschaftsrechtlichen Grundsätzen, daß ein außenstehender Dritter aus einem Beschluß des willensbildenden Organs (in der Regel Gesellschafter-, Haupt- oder Generalversammlung), der noch der Umsetzung in ein nach außen wirkendes Rechtsgeschäft bedarf, keinen Anspruch gegen die Körperschaft auf dessen Abschluß herleiten kann, wenn sich das mit dem Vollzug betraute Organ weigert, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Der Streit über das Bestehen einer Verpflichtung zur Beschlußausführung ist in derartigen Fällen grundsätzlich innerhalb der Körperschaft und nicht zwischen dieser und dem Dritten auszutragen.

11.

b) Ebensowenig kann der Kläger ein Recht auf Aushändigung einer Mitgliedskarte und damit des Erwerbs der Mitgliedschaft der Beklagten aus einem allgemeinen Aufnahmeanspruch herleiten. Aufgrund der ihm zustehenden Autonomie ist der Verein selbst bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er einen Mitgliedschaftsbewerber aufnehmen will. Der Verein kann sich zwar in der Satzung zur Aufnahme von Bewerbern, die bestimmte Bedingungen für eine Mitgliedschaft erfüllen, mit der Wirkung verpflichten, daß diese dadurch einen eigenen Anspruch gegen den Verein auf Aufnahme erwerben. Eine solche Selbstbindung ist jedoch so ungewöhnlich, daß sich dafür aus der Satzung gesicherte Anhaltspunkte ergeben müssen (Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 292/83, NJW 1985, 1214f.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Satzung der Beklagten enthält keine Bestimmung, die Außenstehenden ausdrücklich einen Aufnahmeanspruch einräumt. Auch auf dem Wege der Auslegung ist der Satzung der Beklagten ein solcher Anspruch nicht zu entnehmen. Insbesondere kann er aus den obengenannten Gründen auch nicht - unter der Voraussetzung positiver Beschlußfassung des Kreisvorstandes - aus § 4 Abs. 1 der Satzung entnommen werden. Diese Bestimmung dient ersichtlich dem eigenen Interesse der Beklagten in ihrer Gesamtheit an der Offenhaltung ihres Mitgliederbestandes, nicht der Schaffung eines Individualanspruchs des einzelnen Bewerbers auf Aufnahme gerade seiner Person. Davon abgesehen hat der Senat einen Aufnahmezwang nur dann angenommen, wenn der Verein oder Verband eine Monopolstellung oder jedenfalls im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht, wie es bei bestimmten Wirtschafts- und Berufsvereinigungen auch außerhalb des Anwendungsbereiches von § 27 GWB der Fall sein kann (vgl. BGHZ 93, 151). Das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen für einen Aufnahmeanspruch ist bei politischen Parteien kraft positiv-rechtlicher Bestimmung zu verneinen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ParteienG entscheiden die zuständigen Organe der Partei nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Nach Satz 2 braucht die Ablehnung eines Aufnahmeantrags nicht begründet zu werden. Diese Vorschrift, mit welcher der Gesetzgeber den besonderen Verhältnissen politischer Parteien Rechnung trägt, ist auch nach Ansicht des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar, so daß für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. § 80 BVerfGG kein Raum ist. Sie bedarf auch keiner einschränkenden verfassungskonformen Auslegung in einer Richtung, die dem Begehren des Klägers zum Erfolg verhelfen könnte. Der Senat vermag sich der vor allem im neueren verfassungsrechtlichen Schrifttum mit unterschiedlicher Intensität vertretenen Ansicht, wonach § 10 Abs. 1 Satz 1 ParteienG jedenfalls in seiner gegenwärtigen Form angesichts der Verfestigung des Parteiensystems und der Schwierigkeiten der Neugründung politischer Parteien aus heutiger Sicht verfassungswidrig (geworden) sei, weil politische Parteien mindestens bei grundsätzlicher Übereinstimmung des Mitgliedschaftsbewerbers mit ihrer politischen Zielsetzung im Rahmen der Zumutbarkeit einer generellen verfassungsrechtlichen Aufnahmepflicht unterlägen (vgl. Knöpfle, Der Zugang zu den politischen Parteien, Der Staat 1970 S. 321ff.; ders. Parteien und Gemeinwohl, Der Staat 1977 S. 393ff.; Trautmann, Innerparteiliche Demokratie im Parteienstaat S. 193ff.; Wolfrum, Die innerparteiliche demokratische Ordnung nach dem Parteiengesetz, 1974, S. 156ff.; Tsatsos-Morlok, Parteienrecht, 1982, S. 58ff.; Magiera, Der Rechtsanspruch auf Parteibeitritt, DÖV 1973, S. 761ff.), nicht anzuschließen. Ein solcher Aufnahmezwang ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Er läßt sich weder aus dem Gebot innerparteilicher Demokratie (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) noch als Teil des staatsbürgerlichen status activus aus dem Grundrechtskatalog (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 5, 8, 9, 38 GG) ableiten.

12.

Das Demokratiegebot des § 21 Abs. 1 Satz 3 GG betrifft die Innenbeziehungen der Partei, also das Verhältnis der Partei zu ihren Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander. Innere Ordnung ist die Organisierung der innerparteilichen Willensbildung. Sie soll angesichts der Funktion der Parteien im demokratischen Staat auch bei ihnen dem Demokratieprinzip entsprechen, d. h. grundsätzlich von unten nach oben erfolgen. Dem trägt die Satzung der Beklagten Rechnung, indem sie die Entscheidung über die Neuaufnahme von Mitgliedern im Regelfall den Kreisverbänden zuweist und durch diese Delegierung der Kompetenz auf die untere Ebene eine Steuerung des Mitgliederbestandes von oben verhindert. Auf die Außenbeziehungen der Partei, also ihr Verhältnis zu Dritten, lassen sich daraus keine zwingenden Schlüsse in dem Sinne ziehen, daß die Nichtgewährung eines einklagbaren satzungsmäßigen Aufnahmeanspruchs an Außenstehende einen verfassungswidrigen Mangel an innerparteilicher Demokratie offenbare. Es wären durchaus Vereinigungen denkbar, deren innere Willensbildung sich in vorbildlicher Weise entsprechend dem demokratischen Prinzip von unten nach oben vollzieht, die aber nach außen eine eher restriktive Aufnahmepolitik betreiben. Der (Extrem-)Fall einer undemokratischen elitären Kaderpartei, die sich schon nach ihrem Eigenverständnis gegenüber Neuaufnahmen abschließt, kann in diesem Zusammenhang ebenso außer Betracht bleiben, wie die Frage, wie es sich verhielte, wenn sich die Ablehnung eines Aufnahmeantrags auf Satzungsbestimmungen stützte, die gegen die elementaren Grundsätze der demokratischen Verfassung wie Art. 3 Abs. 3 GG verstießen (vgl. Bonner Kommentar-Henke, Art. 21 Rdnr. 54). Ein solcher Verstoß wird vorliegend nicht geltend gemacht. Die Beschränkung der Tragweite des Demokratiegebots auf die innerparteiliche Willensbildung wird teilweise auch von denjenigen eingeräumt, die für ein subjektives Recht auf Zugang zu den politischen Parteien eintreten (vgl. Knöpfle, aaO S. 332f.). Soweit Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG für weitergehende Schlüsse in Richtung auf eine Aufnahmepflicht herangezogen wird, liegt auch hier der Schwerpunkt der Begründung nicht auf dem Gebot innerparteilicher Demokratie, sondern auf dem faktischen Monopol der Parteien bei der Verwirklichung der grundgesetzlich garantierten staatsbürgerlichen Teilhaberechte, also des sogenannten status activus (vgl. Wolfrum aaO S. 156ff.; Trautmann aaO S. 193ff.; Magiera aaO S. 764ff.).

13.

Auch der sich aus den genannten Vorschriften des Grundgesetzes ergebende staatsbürgerliche status activus zwingt jedoch nicht zur Annahme eines verfassungsrechtlich garantierten, gegen die politischen Parteien gerichteten allgemeinen Aufnahmeanspruchs, der dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen könnte. Selbst wenn man davon absieht, daß diese Teilhaberechte überwiegend an die Staatsbürgerschaft anknüpfen, so daß es zumindest zweifelhaft ist, ob sich der Kläger als ausländischer Staatsangehöriger auf sie berufen könnte, scheitert ein aus ihnen ableitbarer Aufnahmeanspruch daran, daß sich die staatsbürgerlichen Teilnahmerechte durchweg gegen den Staat richten. Die politischen Parteien sind jedoch nach der Konzeption des Grundgesetzes nicht Teil der staatlichen Organisation, sondern frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Vereinigungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerfGE 20, 101 unter Einschränkung früherer, teilweise weitergehender Formulierungen). Ihr Ziel, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken, wird zwar vom Grundgesetz (Art. 21 Abs. 1 Satz 1) ausdrücklich anerkannt. Dies macht sie jedoch nicht selber zu Verfassungsorganen oder Trägern von Staatsgewalt. Das Grundgesetz hat die politischen Parteien nicht geschaffen, sondern als Teil vorstaatlicher politischer Realität vorgefunden. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist als Anerkennung der Rolle der politischen Parteien durch den Staat im Gegensatz zu der frühere Geschichtsepochen kennzeichnenden Ablehnung oder Ignorierung zu verstehen, nicht als Inkorporierung in die organisierte Staatlichkeit mit ihrer besonderen Rechte- und Pflichtenstellung. Die Parteien bleiben auch nach dem Verständnis des Grundgesetzes außerhalb des Staates stehende privatrechtliche Vereinigungen. Ungeachtet ihrer vom Staat vorgefundenen und als Teil der politischen Wirklichkeit anerkannten Zielsetzung, aus dem gesellschaftlichen in den staatlichen Sektor hinüberzuwirken und Einfluß auf Besetzung und Handlungsweise des Staatsapparats zu nehmen, dürfen sie deshalb auch nicht als staatliche Organe in dem Sinne aufgefaßt werden, daß sie gleichen oder ähnlichen Bindungen unterliegen wie die Träger von Staatsgewalt und wie diese Normadressaten grundrechtlich verbürgter Mitwirkungs- und Zugangsrechte werden. Dementsprechend geht auch die überwiegende Meinung im verfassungsrechtlichen Schrifttum davon aus, daß die Grundrechte, soweit sie nicht Ausdruck des innerparteilichen Demokratieprinzips sind, keine unmittelbare Geltung im Verhältnis zwischen der Partei und ihren Mitgliedern beanspruchen können (vgl. Maunz-Dürig, GG, Art. 21 Rdnr. 90; Bonner Kommentar-Henke, Art. 21 Rdnr. 52f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I 2. Aufl. S. 446; Henke, Das Recht der politischen Parteien, 2. Aufl. S. 85ff. m. w. N.). Nichts anderes aber kann in bezug auf die Außenbeziehungen der Parteien zum Staatsvolk, d. h. der Gesamtheit der nicht in ihnen organisierten Bürger, gelten. Die Sammlung und Organisation des politischen Willens in der Bevölkerung bleibt nach der Konzeption des Grundgesetzes außerhalb des Bereiches organisierter Staatlichkeit und damit dem (staats-)freien Spiel der gesellschaftlichen Kräfte überlassen. Diese Grundentscheidung des Verfassungsgesetzgebers schließt es aus, dem Grundgesetz eine verfassungsrechtliche Garantie des Zugangs zu politischen Parteien wie etwa zu staatlichen und kommunalen Einrichtungen zu unterlegen. Ein solches Gebot läßt sich auch nicht durch die Erwägung rechtfertigen, der einzelne Bürger könne seinen gegen den Staat gerichteten Anspruch auf Mitwirkung bei der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten in der Praxis wirksam nur auf dem Wege einer Mitgliedschaft in einer politischen Partei verwirklichen; da das grundgesetzlich garantierte Recht zur Gründung neuer politischer Parteien inzwischen angesichts der eingetretenen Verfestigung des Parteiensystems nicht zu dem erwünschten tatsächlichen Erfolg führe, hätten es die bestehenden politischen Parteien ohne Zugangszwang in der Hand, das staatsbürgerliche Partizipationsrecht durch Ablehnung der Mitgliedschaft leerlaufen zu lassen. Die politischen Parteien sind zur Verfolgung ihrer Ziele auf einen hohen Mitgliederbestand angewiesen. Die Werbung neuer Mitglieder bedeutet für die Parteien den Gewinn sicherer Wähler, Multiplikatoren ihrer politischen Ideen, ein erhöhtes Beitragsaufkommen und zusätzliche kostenlose Mitarbeiter und Wahlhelfer etc., ohne die sich auf die Dauer keine erfolgreiche Parteiarbeit gestalten und - trotz staatlicher Wahlkampfkostenerstattung - kein erfolgreicher Wahlkampf führen läßt. Dieses in ihrem innersten Wesen liegende Eigeninteresse der politischen Parteien in einer pluralistischen Gesellschaft begründet die Erwartung, daß sie von sich aus ohne staatliche Intervention grundsätzlich bestrebt sind, sich politisch Gleichgesinnten zu öffnen und zum Sammelbecken der großen politischen Strömungen zu werden. Gelegentliche Ungerechtigkeiten gegenüber einzelnen Mitgliedschaftsbewerbern, wie sie in einigen neueren Untersuchungen behauptet werden (vgl. die Nachweise bei Knöpfle, Parteien und Gemeinwohl aaO S. 398), sind nicht dazu angetan, die Berechtigung dieser Erwartung zu widerlegen und einen verfassungsrechtlich begründbaren Aufnahmezwang zu rechtfertigen. Dagegen ist es für die Erfüllung ihrer selbstgesetzten und vom Grundgesetz anerkannten Aufgabe, als staatsfreie Vereinigungen politisch gleichgesinnter Bürger um Einfluß auf die Besetzung politischer Staatsämter und staatliche Entscheidungen zu kämpfen, entscheidend wichtig, daß sie selber von staatlicher Beeinflussung und Kontrolle möglichst frei bleiben. Dies bedingt, daß sie in freier Selbstbestimmung darüber befinden können, wer nach seiner persönlichen Vergangenheit und seiner politischen Grundeinstellung zu ihnen paßt. Mit diesem Recht wäre ein Aufnahmezwang, selbst wenn er an Kriterien wie Zumutbarkeit und Vorhandensein einer Grundidentifikation des Bewerbers mit den politischen Zielen der Partei gebunden bliebe, unvereinbar. Er würde die Parteien in einem für ihre weitere Entwicklung wesentlichen Punkte, nämlich , nämlich der Zusammensetzung und Einstellung ihres Mitgliederbestandes, staatlicher Fremdbestimmung unterwerfen. Vermittels der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie Zumutbarkeit und Grundidentifikation würden dann nämlich die Gerichte und nicht mehr die Parteien selber in letzter Instanz darüber entscheiden, welche persönlichen Haltungen und politischen Einstellungen eine Partei als vereinbar mit ihren politischen Zielen anzusehen hat. Die Steuerung des Mitgliederbestandes geschähe dann nicht mehr autonom, sondern durch staatliche Instanzen. Dies hätte auch bei Masseneintritten in einzelne regionale Gliederungen der Parteien zu gelten. Die Gefährlichkeit einer solchen Entwicklung und ihr Widerspruch zur Konzeption des Grundgesetzes, das im vorstaatlich-politischen Bereich auf ein freies Spiel der Kräfte und die Selbstorganisation der politisch aktiven Bevölkerung setzt, liegt auf der Hand.

14.

Die Annahme eines sich aus dem staatsbürgerlichen status activus herleitenden Grundrechts auf freien Zugang jedes Bürgers zu der politischen Partei seiner Wahl, sofern nur das notwendige Minimum an Grundidentifikation gewahrt ist, und ein ihm korrespondierender Aufnahmezwang der Partei, der die letzte Entscheidung über die Vereinbarkeit der Persönlichkeit und politischen Einstellung eines Außenstehenden mit der Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei in die Hände einer staatlichen Instanz legte, wäre auch mit dem den Parteien zustehenden Grundrecht der Parteien- und Vereinigungsfreiheit (Art. 9 und 21 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht in Einklang zu bringen. Kern dieser Freiheit ist das Recht jedes Bürgers auf freie Entscheidung, mit wem er sich zwecks politischer Betätigung zusammenschließen will. Dieses Freiheitsrecht endet nicht mit der Gründung der Vereinigung. Es setzt sich, wenn mit dem Abschluß des Gründungsvorgangs eine organisatorisch-institutionelle Verfestigung eingetreten ist, in dem Recht fort, ohne staatlichen Eingriff durch die dafür in der Satzung bestimmten Organe eigenverantwortlich darüber zu befinden, wer nachträglich als Mitglied akzeptiert werden soll. Ein staatlich verordneter und kontrollierter Aufnahmezwang würde angesichts der besonderen Verhältnisse politischer Parteien die Gefahr der Aushöhlung dieses Rechts mit sich bringen. Wenn sich der Gesetzgeber des Parteiengesetzes unter diesen Umständen dazu entschlossen hat, den Parteien im Einzelfall die freie Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu überlassen und lediglich allgemeine Aufnahmesperren, mit denen sich die Parteien entgegen ihrer Aufgabe nach außen ganz oder auf Zeit gegenüber neuen Mitgliedern verschließen würden, zu untersagen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ParteienG) und das Ausschlußverfahren in bestimmter Weise zu regeln (§ 10 Abs. 4 ParteienG), so ist dies nicht grundgesetzwidrig (wie hier: Bonner Kommentar/Henke Art. 21 Rdnr. 54; Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland S. 208 ff.; Luthmann, Die innere Ordnung der Partei nach dem Grundgesetz S. 108 f.; Stern aaO S. 446; teilweise anders Grimm in Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts S. 342, der zwar einen gesetzlichen Aufnahmeanspruch bei überprüfbarer Grundidentifikation mit den Parteizielen für wünschenswert hält, aber ebenfalls davon ausgeht, daß eine solche Lösung vom Grundgesetz nicht »geradewegs« gefordert wird). Nach alledem ist eine allgemeine Aufnahmepflicht der Beklagten, die dem Begehren des Klägers zum Erfolg verhelfen könnte, zu verneinen.

15.

Auf ein Willkürverbot bei der Aufnahme neuer Mitglieder, wie es im Schrifttum teilweise befürwortet wird (Stern aaO S. 447), kann sich der Kläger nicht berufen. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß der Landesvorsitzende bei Vorliegen eines positiven Aufnahmebeschlusses des Kreisvorstandes durch seine Weigerung, für den Kläger eine unterschriebene Mitgliedskarte auszustellen, gegen die Satzung der Beklagten verstößt, würde darin kein willkürliches Verhalten der Beklagten als solcher gegenüber dem Kläger liegen, da damit nicht zugleich feststünde, daß es keine Gründe gibt, die gegen eine (Wieder-) Aufnahme des Klägers sprechen könnten. Auf ein willkürliches Verhalten der Beklagten in diesem Sinne hat sich auch die Revision nicht berufen.