Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des 1. Senats)
Beschluss vom 9. Juli 1986
- 1 BvR 413/86
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 (weitere Fundstellen: NJW 1987, 3246 f.)

 

 

Zum Sachverhalt:

1.

Die Bf. betreibt eine Peep-Show und wandte sich vor den VGen erfolglos gegen eine Untersagungsverfügung. Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Aus den Gründen:

2.

Die Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 33a 11 GewO ist Aufgabe der dafür zuständigen VGe. Deren Entscheidungen überprüft das BVerfG lediglich daraufhin, ob sie Grundrechte der Bf. verkennen oder willkürlich sind (BVerfGE 18, 85 [92] = NJW 1964, 1715; BVerfGE 32, 311 [316] = NJW 1972, 573). Beides ist nicht der Fall. Aus den Grundrechten, insbesondere aus dem hier in erster Linie maßgeblichen Art. 12 GG läßt sich nichts dafür herleiten, daß eine Peep-Show von den zuständigen Gerichten nicht als sittenwidrige Veranstaltung i. S. des § 33a II GewO beurteilt werden darf. Die Begründung der Sittenwidrigkeit durch das BVerwG (vgl. BVerwGE 64, 274 [277ff.] NJW 1982, 664) ist zwar umstritten (zum Meinungsstand vgl. Dickersbach, WiVerw 1986, 15 Fußn. 67); sie ist aber weder unverständlich noch beruht sie auf unsachlichen Erwägungen und ist daher vom BVerfG hinzunehmen (vgl. BVerfGE 62, 189 [192] = NJW 1983, 809; BVerfGE 67, 90 [94] = NJW 1984, 2147). Es liegt auch keine mit Art. 31 GG unvereinbare Ungleichbehandlung vor; die von der Bf. für vergleichbar gehaltenen Veranstaltungen und Erscheinungen (Striptease und Prostitution) weisen – wie das BVerwG im einzelnen dargetan hat – Besonderheiten auf, die eine unterschiedliche Beurteilung hinlänglich rechtfertigen. Auf Art. 1 I GG kann die Bf. sich als juristische Person nicht berufen.