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Gründe: |
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I. |
1. |
Der Kläger ist im Außenbereich Eigentümer eines mit einem Wochenendhaus bebauten Hanggrundstücks, dessen Umgebung vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt wird. Er beabsichtigt, auf seinem Grundstück zwei vermutlich Ende der 30er Jahre entstandene Monumentalfiguren aufzustellen. Es handelt sich um die Darstellungen von Artemis und Aurora, die Arno Breker zugerechnet werden. Die Figuren sind 6 m hoch und 7 m lang und sollen auf ca. 7 m hohe Sockel aus Beton und Quadersteinen gesetzt werden. Das Landratsamt lehnte den vom Kläger gestellten Bauantrag ab. Der Widerspruch blieb unbeschieden. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf die Untätigkeitsklage des Klägers hin verpflichtet, über den Bauantrag neu zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil geändert und die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Das Vorhaben unterfalle dem Bauplanungsrecht. Es sei unzulässig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, das Landschaftsbild verunstalte und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Für diese Einschätzung spiele es unabhängig davon, welcher künstlerische Wert den Skulpturen beizumessen sei, keine Rolle, daß die Figuren aus der NS-Zeit stammten. Gegen diese Entscheidung wendet der Kläger sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde. |
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II. |
2. |
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimißt. Die Frage, ob es mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist, die Zulässigkeit der Errichtung von Monumentalstatuen im Außenbereich daran zu messen, ob das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, das Landschaftsbild verunstaltet oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, nötigt nicht zur Zulassung der Revision. Sie läßt sich unter Rückgriff auf die zu diesem Problemkreis bereits ergangene Senatsrechtsprechung beantworten, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt es nicht prinzipiell aus, aus § 35 Abs. 2 und 3 BauGB Schranken für die Zulässigkeit der Errichtung von Kunstwerken im Außenbereich herzuleiten. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfaßt freilich nicht nur die eigentliche künstlerische Tätigkeit, den sog. "Werkbereich", sondern auch die Vermittlung des Kunstwerks an Dritte, den sog. "Wirkbereich". In dieser Ausprägung verbürgt die Kunstfreiheit das Recht, Kunstwerke darzubieten und zu verbreiten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173 und vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - BVerfGE 67, 213). Dies schließt die Möglichkeit ein, Werke der Baukunst an einem bestimmten Ort aufzustellen. Ob es sich hierbei um eigene oder fremde Kunstschöpfungen handelt, spielt keine Rolle. Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet indes nicht, daß von ihr schrankenlos Gebrauch gemacht werden kann. Als Schranken kommen allerdings nur andere Verfassungsbestimmungen in Betracht. Hierzu gehören vor allem die Grundrechte Dritter. Die Kunstfreiheit erstreckt sich von vornherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme fremden Eigentums oder die Beeinträchtigung sonstiger grundrechtlich geschützter Positionen (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 19. März 1984, NJW 1984, 1293). Sie findet ihre Schranken aber auch in anderen Rechtsgütern, sofern es sich um solche handelt, die ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattet sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. November 1987 - 1 BvR 1257/84 und 861/85 - BVerfGE 77, 240 und vom 7. März 1990 - 1 BvR 266/86 und 913/87 - BVerfGE 81, 278). Der Senat hat im Beschluß vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - (Buchholz 406.41 Baugestaltungsrecht Nr. 4) unter Hinweis darauf, daß es ausweislich des Art. 2 Abs. 2 GG zu den staatlichen Aufgaben gehört, einen Beitrag zum allseitigen psychischen Wohlbefinden der Bürger sowie zum sozialen Frieden in der Gemeinschaft zu leisten, dargelegt, daß der Staat es sich von Verfassungs wegen angelegen sein lassen darf, den Wirkbereich vorhandener baulicher Anlagen mit besonders erhaltenswerter äußerer Gestalt vor störenden Einwirkungen hinzutretender baulicher Anlagen zu schützen und Unlustgefühle hervorrufende krasse Gegensätzlichkeiten und Widersprüche im Erscheinungsbild bebauter Gebiete abzuwehren. Er hat zum Ausdruck gebracht, daß er in den Regelungen des Bauordnungsrechts, die darauf abzielen, Verunstaltungen der Umgebung durch bauliche Anlagen zu verhindern, ein zur Erreichung dieses Schutzzwecks zulässiges Mittel sieht. Für das in der bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 35 Abs. 3 BauGB enthaltende Verunstaltungsverbot gilt im Prinzip nichts anderes, da es sich zwar nach seinem Schutzgegenstand, nicht aber in seiner allgemeinen Zielrichtung von den entsprechenden Verboten des Bauordnungsrechts unterscheidet. Die Anforderungen des bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbots beziehen sich auf die bauliche Anlage und ihre Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung. § 35 Abs. 3 BauGB will dagegen unabhängig von der Baugestaltung der baulichen Anlage als solcher sicherstellen, daß durch das Bauvorhaben nicht das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird. Maßgeblich für die Annahme einer Verunstaltung ist in beiden Fällen, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1955 - BVerwG 1 C 146.53 - BVerwGE 2, 172 und vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261). Eine Grundlage dafür, die Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Bereich des Bauplanungsrechts einzugrenzen, bietet überdies Art. 20 a GG. Danach schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist als Staatsziel ausgestaltet. Sie beansprucht als objektiv-rechtlicher Verfassungssatz unmittelbare Geltung, auch wenn sie keine subjektiven Rechte begründet. Art. 20 a GG wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, den die Verpflichtung trifft, den in dieser Norm enthaltenen Gestaltungsauftrag umzusetzen. Durch die ausdrückliche Einordnung der Staatszielbestimmung in die verfassungsmäßige Ordnung wird insoweit klargestellt, daß der Umweltschutz keinen absoluten Vorrang genießt, sondern in Ausgleich mit anderen Verfassungsprinzipien und -rechtsgütern zu bringen ist. Dies trifft auch für den Fall der Kollision mit Grundrechtsverbürgungen zu, die, wie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, keinem Vorbehalt unterliegen. Seinem sachlichen Gehalt nach enthält Art. 20 a GG nicht zuletzt die Verpflichtung, auf die Erhaltung der natürlichen Umwelt hinzuwirken. Zur Erreichung des Ziels der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gibt er dem Gesetzgeber mit Rücksicht auf die Begrenztheit der Ressourcen Natur und Boden das Mittel an die Hand, Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft zu ergreifen und substantiellen Einbußen in diesem Bereich vorzubeugen. In diesem Zusammenhang ist auch dem Städtebaurecht eine maßgebliche Rolle zuzuerkennen, da ihm die verbindliche Regelung der Bodennutzung im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vorbehalten ist. Anhand der Vorschriften des Baugesetzbuches entscheidet sich, ob bestimmte Flächen für bauliche Zwecke in Anspruch genommen werden dürfen oder nicht. Die Bauleitplanung ist zwar kein Umweltrecht im engeren Sinne, ihre Umweltrelevanz ist jedoch unverkennbar. Dies findet seinen Niederschlag darin, daß Bauleitpläne nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Auch außerhalb der Bauleitplanung schafft der Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür, daß das in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB postulierte Ziel, die Umwelt zu schützen, zur Geltung kommt. Beleg hierfür ist § 35 BauGB, der - auch - im Interesse der Erhaltung von Natur und Landschaft Vorsorge dafür trifft, daß der Außenbereich über die Abwehr von Verunstaltungen durch Bauwerke hinaus vor einem Eindringen ihm wesensfremder Bebauung bewahrt bleibt. Das bedeutet nicht, daß Art. 5 Abs. 3 GG über die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG einem Gesetzesvorbehalt unterworfen wird. Die dem Schutz des Außenbereichs dienenden einfachgesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs, mit denen der Gesetzgeber den ihm erteilten verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrag nachgekommen ist, müssen ihrerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ausgelegt werden, damit ein den Wertvorstellungen des Grundgesetzes entsprechender Ausgleich der widerstreitenden, verfassungsrechtlich geschützten Interessen gefunden werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - a.a.O., vom 3. November 1987 - 1 BvR 1257/84 und 861/85 - a.a.O. und vom 7. März 1990 - 1 BvR 266/86 und 913/87 - a.a.O.). Dabei darf freilich dem Umstand angemessen Rechnung getragen werden, daß die Baukunst in weit stärkerem Maße als sonstige Kunstformen durch einen Gemeinschaftsbezug gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zu sonstigen künstlerischen Tätigkeiten wird die Baukunst maßgeblich durch die Sozialbindung des Eigentums mitgeprägt. Ihre Ausübung setzt Grundeigentum voraus, dessen Nutzung an strengere rechtliche Vorgaben geknüpft ist als das bewegliche Eigentum. Werke der Baukunst werden stets in ein gegebenes Orts- oder Landschaftsbild eingefügt. Sie üben schon deshalb eine erhebliche Wirkung auf die Umwelt aus, weil sich ihrem Eindruck keiner, der mit ihnen konfrontiert wird, entziehen kann. Dies ändert nichts daran, daß beim künstlerischen Bauen nicht anhand des Art. 14 GG, sondern anhand des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu beurteilen ist, welche Schranken der einzelne sich gefallen lassen muß, verleiht aber im Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und dem mit § 35 BauGB bezweckten Außenbereichsschutz dem Gemeinschaftsbelang der Wahrung der Integrität von Natur und Landschaft in der Abwägung ein Gewicht, das nicht gering zu veranschlagen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1989 - BVerwG 4 B 65.89 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 28 und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Januar 1969 - Vf. 78 - VII - 67 - VerfGH 22, 1). Die Tatbestandsalternativen des § 35 Abs. 3 BauGB, auf die das Berufungsgericht die Abweisung der Klage gestützt hat, lassen Raum für eine Auslegung, die der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise Rechnung trägt. Sie eröffnen in Konkretisierung des in Art. 20 a GG enthaltenen Schutzauftrages die Möglichkeit, den Außenbereich wirksam zu schützen, ohne die Kunstfreiheit über die Grenzen hinaus einzuschränken, die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen sind. Dies trifft für die in § 35 Abs. 3 BauGB getroffene Regelung zu, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Anders als die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind die Darstellungen eines Flächennutzungsplans nicht ohne weiteres wie Rechtssätze anwendbar. Sie geben die künftige Bodennutzung nur in den Grundzügen wieder. Da sie noch keine endgültigen Aussagen treffen, sind sie für die abschließende Beurteilung eines Einzelbauvorhabens von vornherein nur beschränkt geeignet. Bedeutung kommt ihnen in erster Linie als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten zu. Ob eine Abweichung den in § 35 Abs. 3 BauGB vorausgesetzten Grad des Widerspruchs erreicht, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung sein, bei der in weitem Umfange auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 1967 - BVerwG 4 C 205.65 - BVerwGE 26, 287, vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 30.73 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 33 und vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 56.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211). Ähnlich verhält es sich mit der Prüfung, ob das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre Aufgabe als Erholungsgebiet beeinträchtigt. Der Außenbereich ist vorrangig der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholung vorbehalten. Diese Funktion rechtfertigt es zwar grundsätzlich, das Eindringen wesensfremder und der Erholungseignung abträglicher Nutzungen zu verhindern. Hieraus folgt aber nicht, daß solche Nutzungen schlechthin oder doch regelmäßig als mit der funktionellen Bestimmung des Außenbereichs unvereinbar zu qualifizieren sind. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob sie sich auf die Qualität der Umgebung nachteilig auswirken können. Daß durch eine Anlage ein neuartiges Element in eine Landschaft hineingetragen wird, läßt sich allein noch nicht als Beleg oder auch nur als Indiz dafür werten, daß die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 297). Das von der Beschwerde erstrebte Revisionsverfahren würde zu einer weitergehenden Klärung keine Gelegenheit bieten. Das Berufungsgericht hat nicht grundsätzlich verkannt, daß die Monumentalfiguren, die der Kläger auf seinem Grundstück im Außenbereich aufstellen möchte, Kunstwerkscharakter haben. Welches Gewicht die von ihm ins Feld geführten Gründe beanspruchen, die trotz der vorbehaltslosen Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Versagung der Baugenehmigung unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen geeignet sein können, läßt sich nicht rechtsgrundsätzlich klären, sondern nur einzelfallbezogen beurteilen. Die Divergenzrüge greift ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht ist von dem Beschluß des Senats vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - (a.a.O.) schon deshalb nicht abgewichen, weil es nicht zu entscheiden hatte, wie das Spannungsverhältnis zwischen der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ohne Gesetzesvorbehalt gewährleisteten Kunstfreiheit und dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot aufzulösen ist. Die Frage, ob auch das Städtebaurecht zur Konkretisierung etwaiger Grundrechtsschranken herangezogen werden kann, die sich aus dem Verfassungsrecht ableiten lassen, hat der Senat in der vom Kläger zitierten Entscheidung nicht thematisiert. |