Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 24. Januar 1986
- 6 C 141/82 -

 (weitere Fundstellen: NJW 1986, 2721 f.)

 

Zum Sachverhalt

1.

Der Kl. beantragte seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das VG hat seine Klage abgewiesen. Mit der vom Kl. eingelegten Verfahrensrevision rügt er, ein Beisitzer habe in der Verhandlung vor dem VG längere Zeit geschlafen. Die Revision blieb ohne Erfolg.

 

Aus den Gründen:

2.

Die sowohl gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung als auch gemäß § 135 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 133 Nr. 1 VwGO ohne Zulassung statthafte und auch ansonsten zulässige Verfahrensrevision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, kann keinen Erfolg haben. Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts, das im Termin am 17. August 1982 über das Begehren des Klägers, als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG anerkannt zu werden, mündlich verhandelt und Beweis erhoben hat, läßt sich nicht feststellen.

3.

Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. schon Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - (Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 17) mit Nachweisen sowie Urteile vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 110.79 - (Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 20 = ZBR 1982, 30) und vom 27. April 1982 - BVerwG 6 C 140.81 - (BVerwGE 65, 240 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 129), aus jüngster Zeit Beschluß vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 6 C 54.84 -), verlangt die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, daß jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Verhandlungsfähigkeit und damit auch die Fähigkeit besitzt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen. Das wiederum setzt voraus, daß die beteiligten Richter körperlich und geistig in der Lage sind, der Verhandlung in allen ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Diese Forderung ergibt sich daraus, daß das Gericht und damit jeder einzelne Richter seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung gewinnen muß (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nur wenn der einzelne Richter die wesentlichen Vorgänge in sich aufgenommen hat, ist er seiner Aufgabe gewachsen, selbständig und ohne wesentliche Hilfe der anderen Richter sich sein Urteil zu bilden und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1980, a.a.O.).

4.

Die damit gebotene Aufmerksamkeit jedes einzelnen Richters, die ihn befähigt, der Verhandlung zu folgen und den Verhandlungsstoff sich anzueignen, kann in vielfältiger Weise durch körperliche oder geistige Mängel in mehr oder minder starkem Grade eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sein. So führt etwa tiefer Schlaf dazu, daß der betroffene Richter der Verhandlung nicht mehr folgen kann. Jedoch sind selbst Zeichen einer großen Ermüdung, Neigung zum Schlaf und das Kämpfen mit dem Schlaf noch kein hinreichendes Anzeichen dafür, daß der betroffene Richter die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr wahrnehmen kann. Auch das Schließen der Augen allein, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, daß der Richter schläft; diese Haltung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden. Unter diesen Umständen kann erst dann davon ausgegangen werden, daß ein Richter schläft oder in anderer Weise "abwesend" ist, wenn andere, sichere Anzeichen hinzukommen wie etwa tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen, ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung u.ä. (Urteil vom 16. Dezember 1980, a.a.O.; vgl. dazu auch Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 3 C 118.79 - (Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 19)). So hat der Senat im Urteil vom 16. Dezember 1980, a.a.O., in einem Fall, in dem er es als erwiesen ansah, daß ein ehrenamtlicher Richter während der Vernehmung des Klägers etwa 20 Minuten lang die Augen geschlossen, den Kopf auf eine Hand gestützt und das Gesicht zum Fenster gewandt hatte, angenommen, daß der Richter diesem bedeutsamen Teil der Verhandlung nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit gefolgt sei.

5.

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs wäre auch im Falle des Klägers das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 17. August 1982 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, wenn der beisitzende Richter M.-G., wie die Revision vorträgt, sowohl während der Vernehmung des Klägers als Partei als auch während der Vernehmung seiner Mutter als Zeugin "über einen längeren Zeitraum geschlafen" hätte.

6.

Der Senat sieht es indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht als erwiesen an, daß der beisitzende Richter M.-G. während der mündlichen Verhandlung am 17. August 1982 über einen längeren Zeitraum geschlafen hat oder aus anderen Gründen außerstande war, der mündlichen Verhandlung zu folgen und den Verhandlungsstoff in sich aufzunehmen; er muß nach dem Vorbringen der Revision sowie den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter, vielmehr davon ausgehen, daß der betroffene Richter der Verhandlung gefolgt ist und das Gericht somit ordnungsgemäß besetzt war. Dazu ist im einzelnen festzustellen:

7.

Nach dem Vorbringen der Revision soll der beisitzende Richter M.-G. während des zweiten Teils der mündlichen Verhandlung, der nach der Mittagspause gegen 13.30 Uhr begann und bis gegen 15.30 Uhr dauerte, mehrfach über jeweils längere Zeiträume geschlafen haben. Diese Behauptungen sind durch die Beweisaufnahme in Verbindung mit den sonstigen tatsächlichen Feststellungen indessen nicht bestätigt, sondern im Gegenteil entkräftet worden.

8.

Das gilt sowohl für den Zeitraum der Fortsetzung der Vernehmung des Klägers als Partei nach der Mittagspause bis gegen 14.30 Uhr als auch für die Dauer der sich anschließenden Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin von ca. 14.30 Uhr bis 15.12 Uhr. Soweit der Zuhörer K. behauptet hat, daß nach seinen Beobachtungen während der Zeit von 13.45 Uhr (mit einer Unterbrechung von 14.50 Uhr bis 15.00 Uhr) bis 15.30 Uhr der Richter M.-G. seinen Kopf mit dem Arm abgestützt habe, dabei des öfteren vornübergenickt sei, daß ihm die Augen zugefallen seien und daß er in diesem Zustand bis zum Plädoyer des Vertreters der Beklagten gegen 15.30 Uhr unverändert verharrt habe, wird er hinsichtlich der maßgeblichen letzten Feststellung bereits durch das Protokoll über die mündliche Verhandlung widerlegt. Danach faßte das Gericht in der fraglichen Zeitspanne mehrere Beschlüsse, an denen auch der beisitzende Richter M.-G. jeweils beteiligt war und folglich von dem Vorsitzenden befragt werden mußte, nämlich zur Frage der Beeidigung des Klägers gegen 14.30 Uhr, anschließend zur Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin, sodann gegen 15.12 Uhr zur Frage der Beeidigung der Mutter des Klägers und schließlich nach der Vernehmung des Zeugen S. gegen 15.27 zur Frage seiner Beeidigung. Da der Richter M.-G. an diesen Beschlüssen mitgewirkt hat, folglich zu diesen Zeitpunkten nicht geschlafen hat, kann die Behauptung des Zuhörers K., der Richter habe während der gesamten Zeit unverändert im Zustand des Schlafs verharrt, schon deshalb nicht zutreffen; deshalb erübrigte sich auch seine Vernehmung als Zeuge.

9.

Im übrigen steht dem Vorbringen der Revision insoweit insbesondere die Aussage der als Zeugin vernommenen Zuhörerin L. entgegen, die zusammen mit dem Zuhörer K. kurz nach der Mittagspause den Sitzungsraum betrat und der Verhandlung bis kurz vor 15.00 Uhr beiwohnte. Ihre Aussage erscheint deshalb besonders glaubwürdig, weil sie einerseits keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, andererseits sich noch recht genau an Einzelheiten des Ablaufs der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie insbesondere der Befragung des Klägers zu bestimmten Punkten erinnern kann. Zwar hat auch sie damals beobachtet, daß der beisitzende Richter M.-G. seinen Kopf abstützte, daß sein Kopf des öfteren von der Hand abrutschte und hinuntersackte und daß der Richter bei diesen Gelegenheiten aufschreckte oder sich nach einer gewissen Zeit wieder aufrichtete. Nach ihrer Erinnerung geschah dies aber des öfteren, was insbesondere ausschließt, daß der Richter M.-G. seine Haltung über einen längeren Zeitraum unverändert beibehielt. Auch hat die Zeugin bekundet, daß der Richter M.-G., wenn sein abgestützter Kopf des öfteren derart abrutschte und hinuntersackte, keineswegs immer aufschreckte, was für ein vorübergehendes "Einnicken" sprechen könnte, sondern gelegentlich auch nach einer gewissen Zeit seinen Kopf wieder aufrichtete, was voraussetzt, daß er nicht schlief. Insbesondere hat die Zeugin L. ausgesagt, daß der Richter M.-G. - wie er selbst in seiner dienstlichen Äußerung erklärt und der Vorsitzende in seiner dienstlichen Äußerung bestätigt hatte - sich wiederholt die Augenbrauen und die Augen gerieben habe. Das aber konnte er nur, wenn er nicht schlief. Wenn man berücksichtigt, daß der Richter M.-G. - wie dargelegt - wiederholt an Beschlußfassungen der Kammer mitwirkte und daß er in den Zeiträumen zwischen den einzelnen Beschlußfassungen des öfteren seinen Kopf abstützte, dabei abrutschte und sich wieder aufrichtete, daß er dabei - wie die Zeugin L. nicht ausschließen konnte - möglicherweise auch die Hand wechselte, daß er außerdem wiederholt seine Augenbrauen und Augen rieb, können die einzelnen Phasen, während deren er seinen Kopf abstützte und dabei möglicherweise einnickte, jedenfalls nur sehr kurz gewesen sein und allenfalls wenige Minuten gedauert haben. Damit ist aber ausgeschlossen, daß er im Sinne der Rechtsprechung über einen längeren, ins Gewicht fallenden Zeitraum hinweg infolge Schlafens gehindert war, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen. Im übrigen ist auch durch die Aussage der Zeugin L. keineswegs bewiesen, daß der Richter M.-G. in den jeweils kurzen Phasen, in denen er seinen Kopf abstützte, tatsächlich schlief; denn die Zeugin hat ausdrücklich klargestellt, daß sie lediglich das Aufstützen und Absacken des Kopfes mit anschließendem Aufschrecken oder auch Wiederaufrichten beobachtet und daß sie daraus nur deshalb den Schluß gezogen hat, der Richter M.-G. habe während dieser Phasen geschlafen, weil sie bei sich ähnliche Beobachtungen gemacht habe. Es ist daher durchaus möglich, daß der Richter M.-G. auch während dieser - jeweils nur kurzen - Phasen nicht geschlafen, sondern lediglich entspannt gesessen und sich dabei derart aufs Zuhören konzentriert hat, daß sein Kopf deshalb abrutschte und er dann aus diesem Grunde aufschreckte.

10.

Diesem Ergebnis steht die Aussage des ebenfalls als Zeuge vernommenen Zuhörers B., der der mündlichen Verhandlung nach der Mittagspause bis gegen 14.30 Uhr beiwohnte, nicht entgegen. Er konnte sich nach so langer Zeit ohnehin nur noch daran erinnern, damals den Eindruck gehabt zu haben, der Richter M.-G. sei während der Verhandlung eingeschlafen, und daß der Zustand, den er als Schlaf angesehen habe, über eine gewisse Zeit angedauert habe; an Einzelheiten wie etwa das Aufstützen und Abrutschen des Kopfes oder das Aufschrecken danach vermochte er sich nicht zu entsinnen. Er meinte zwar, die dem Senat vorgelegte schriftliche Aufzeichnung seiner damaligen Beobachtungen - wonach der Richter M.-G. einen müden Eindruck gemacht habe, nach etwa einer Viertelstunde mit geschlossenen Augen in sich zusammengesackt sei und diese Haltung während seiner (des Zeugen B.) Anwesenheit im Zuhörerraum unverändert beibehalten habe - habe er nach bester Erinnerung gefertigt, so daß er von ihrer Richtigkeit ausgehe; er mußte jedoch einräumen, daß er damals seine Beobachtungen nicht unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, sondern erst Wochen oder gar Monate später, allerdings spätestens nach einem halben Jahr, niedergeschrieben habe. Da er außerdem betont hat, daß für ihn "die ganze Angelegenheit so nebensächlich war, daß ich sie schon deshalb schnell wieder vergessen habe", erscheint es nicht ausgeschlossen, daß seine Erinnerung an die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht schon im Zeitpunkt der schriftlichen Niederlegung seiner Beobachtungen Wochen oder gar Monate später nicht mehr zuverlässig und exakt war, so daß auch seine damaligen schriftlichen Aufzeichnungen nur bedingt beweiskräftig sind. Hinzu kommt, daß auch der Zeuge B. ausdrücklich erklärt hat, er habe zwar den Eindruck gehabt, der Richter M.-G. habe angesichts der von ihm eingenommenen Haltung geschlafen, er könne aber selbstverständlich nicht sagen, ob der Richter tatsächlich geschlafen habe. Seine Aussage ist daher nicht geeignet, entgegen den überzeugenden, konkreten und substantiierten Bekundungen der Zeugin L. zu beweisen, daß der Richter M.-G. während der mündlichen Verhandlung tatsächlich über einen längeren, ins Gewicht fallenden Zeitraum geschlafen hat.

11.

Das gleiche gilt für die vom Kläger vorgelegte schriftliche Erklärung seiner vom Verwaltungsgericht als Zeugin vernommenen Mutter, der Richter M.-G. habe während ihrer - etwa einhalbstündigen - Vernehmung längere Zeit geschlafen; dies habe sie aus seinen geschlossenen Augen, einem einmaligen kurzen Absacken des Kopfes sowie einem deutlichen Aufschrecken geschlossen, als mehrere Zuhörer den Raum verlassen hätten, wobei sie von ihrem Standpunkt am Zeugentisch unmittelbar gegenüber der Richterbank aus bessere Beobachtungsmöglichkeiten als z.B. die anderen Richter gehabt hätte; auch könne sie aufgrund ihrer Sachkunde als Ärztin beurteilen, ob eine Person schlafe oder nur die Augen geschlossen halte. Da die Zeugin L. erst kurz vor 15.00 Uhr den Verhandlungsraum verließ, während die Vernehmung der Mutter des Klägers ausweislich des Protokolls schon wenig später, nämlich um 15.12 Uhr, beendet war, gelten die Beobachtungen der Zeugin L. auch für den überwiegenden Zeitraum der Vernehmung der Mutter des Klägers. Danach ist davon auszugehen, daß der Richter M.-G. zwar, wie von der Mutter des Klägers geschildert, zeitweise die Augen geschlossen hatte, daß sein Kopf gelegentlich absackte und er auch aufschreckte, etwa als einige Zuhörer den Verhandlungsraum verließen. Nach der Aussage der Zeugin L. steht für den Senat jedoch gleichermaßen fest, daß der Richter M.-G. diese Haltung nicht über einen längeren, ins Gewicht fallenden Zeitraum unverändert beibehielt, sondern daß das Absacken des Kopfes mit sich anschließendem Aufschrecken oder auch allmählichem Aufrichten sich in kürzeren Zeitabständen des öfteren wiederholte, zumal der Richter M.-G. zwischendurch wiederholt seine Augen und seine Augenbrauen rieb. Abgesehen davon sind geschlossene Augen in Verbindung mit gelegentlichem Absacken des Kopfes oder auch gelegentlichem Aufschrecken etwa bei plötzlichen Geräuschen keineswegs ein hinreichend sicheres Anzeichen für Schlaf, sondern sie können auch etwa auf besonders konzentriertes Zuhören und Mitdenken schließen lassen, zumal dann, wenn es primär nicht auf den optischen Eindruck von der vernommenen Person, sondern auf den Inhalt ihrer Aussage ankommt. Da die Beobachtungen der Mutter des Klägers, wie sie in ihrer schriftlichen Erklärung festgehalten sind, diesem Schluß des Senats nicht entgegenstehen, der Senat vielmehr von ihrer Richtigkeit ausgehen konnte, erübrigte sich die von der Revision beantragte zusätzliche Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin.

12.

Der Senat wird in seiner aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit den sonstigen tatsächlichen Feststellungen gewonnenen Überzeugung, daß der Richter M.-G. während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht über einen längeren, ins Gewicht fallenden Zeitraum geschlafen hat, sondern allenfalls für kurze, nur wenige Minuten andauernde Momente "eingenickt" war, nicht zuletzt dadurch bestärkt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dem es kraft seiner anwaltlichen Pflichten oblag, die Rechte und Interessen des Klägers im Prozeß zu wahren und folglich erforderlichenfalls auch darauf hinzuwirken, daß alle Mitglieder des Gerichts der Verhandlung mit der gebotenen Aufmerksamkeit folgten, nach eigenem Bekunden keine Erinnerung daran hat, daß der beisitzende Richter M.-G. während eines erheblichen Teils der Verhandlung geschlafen hätte oder anderweit "abwesend" gewesen wäre. Zwar hatte er sich in erster Linie auf die vernommenen Personen, also den Kläger und dessen Mutter, die während ihrer Aussagen am Zeugentisch schräg gegenüber dem Richtertisch saßen, konzentriert und insoweit keine Veranlassung, sein Augenmerk auf die Richterbank zu richten. Da die Aussagen des Klägers und seiner Mutter ausweislich der Niederschrift über ihre Vernehmung jedoch nicht unmittelbar auf Tonband aufgenommen, sondern jeweils vom Vorsitzenden diktiert wurden, bestand für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers Veranlassung, jedenfalls während des Diktats des Vorsitzenden und folglich in kurzen zeitlichen Abständen auch zum Richtertisch hinzusehen. Unter diesen Umständen erscheint es sehr unwahrscheinlich, daß der Bevollmächtigte des Klägers dann, wenn der unmittelbar neben dem Vorsitzenden plazierte beisitzende Richter M.-G. tatsächlich über längere Zeit geschlafen hätte oder anderweit "abwesend" gewesen wäre, dies nicht bemerkt hätte, zumal sein Blick jedesmal, wenn er vom Zeugentisch zum Richtertisch und zurück vom Richtertisch zum Zeugentisch wechselte, zwangsläufig den von ihm aus gesehen links vom Vorsitzenden sitzenden Richter M.-G. streifte. Auch dieser Umstand läßt es praktisch ausgeschlossen erscheinen, daß der beisitzende Richter M.-G. während der mündlichen Verhandlung über einen längeren Zeitraum geschlafen hat.

13.

Dieses Ergebnis stimmt schließlich überein mit den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Gerichts, der beisitzenden Richterin, der Schriftführerin sowie des betroffenen Richters M.-G.. So hat der Vorsitzende betont, er könne nach seiner sicheren Erinnerung die Behauptung der Revision, der beisitzende Richter M.-G. habe während der mündlichen Verhandlung über längere Zeit geschlafen, auch nicht im Ansatz bestätigen; dies hätte ihm auffallen müssen, da der Richter M.-G. unmittelbar rechts neben ihm und somit in seinem seitlichen Blickfeld zum Zeugentisch halbrechts gegenüber dem Richtertisch gesessen hätte und sie beide außerdem während der Vernehmung mehrfach kurze Bemerkungen über den weiteren Gang der Verhandlung gewechselt hätten. Die beisitzende Richterin R. hat zwar nicht bekunden können, daß der Richter M.-G. nicht geschlafen hat, weil er für sie durch den Vorsitzenden verdeckt war und sie sich auf die Vernehmung des Klägers und seiner Mutter konzentriert hat; sie hat aber insoweit, wie sie den Richter M.-G. gelegentlich in ihrem Blickfeld hatte, sich auch nicht erinnern können, daß sie ihn schlafend gesehen hätte. Die Justizangestellte G., die sich als Protokollführerin allerdings auf die Verhandlungsniederschrift konzentrieren mußte, hat ebenfalls nicht festgestellt, daß der beisitzende Richter M.-G. geschlafen hat. Schließlich hat der betroffene Richter M.-G. selbst erklärt, daß er nach seiner Erinnerung die mündliche Verhandlung aufmerksam verfolgt und sogar Aufzeichnungen zum Zweck der anschließenden Beratung gefertigt habe. Soweit er darauf verwiesen hat, er habe sich als Brillenträger die infolge Überanstrengung oder Wetterfühligkeit oftmals schmerzenden Augen oder Stirnpartien gerieben, was die Zeugen möglicherweise falsch gedeutet hätten, hat die Zeugin L. - wie dargelegt - bestätigt, daß sich der Richter M.-G. wiederholt die Augenbrauen und die Augen gerieben habe.

14.

Da sich nach alledem der gerügte Verfahrensmangel einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nicht feststellen läßt, kann die Verfahrensrevision des Klägers keinen Erfolg haben. Sie ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.