Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil vom 10.07.1987
- 7 U 136/85
-

 (weitere Fundstellen: WRP 1988, 328 f.)

 

Tatbestand:

1.

Der Kläger ist Inhaber eines Siebdruckereibetriebes in L. Das beklagte Land ist Träger des Landeskrankenhauses M., in dem psychisch Kranke behandelt werden. Diese Krankenanstalt wurde mit Siebdruckmaschinen und deren Zubehör ausgestattet, um eine Arbeits- und Beschäftigungstherapie für psychisch kranke Rechtsbrecher zu ermöglichen. Seit Einrichtung dieser Druckerei in der Anstalt werden dort von dem genannten Patientenkreis unter fachlicher Anleitung Siebdruckarbeiten ausgeführt.

2.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Leitung der Krankenanstalt habe sich dazu entschlossen, die Druckereiwerkstätte zu einem privatwirtschaftlich tätigen Druckereibetrieb auszuweiten, der Gewinne erzielen solle. Es sei beabsichtigt, auf dem Markt für Siebdruckarbeiten als Wettbewerber zu den privaten Anbietern aufzutreten und diesen Konkurrenz zu machen. Die Realisierung dieser auf Gewinnerzielung gerichteten Absicht stehe unmittelbar bevor. Sie stelle sich als wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 1 UWG und als unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar. Denn das Landeskrankenhaus M. finanziere sich im wesentlichen durch die Erhebung von Pflegesätzen nach dem KHG, die zu 90% von den Sozialversicherten aufgebracht würden. Dem Kläger, der für seine Bediensteten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten habe, werde somit der Sache nach zugemutet, durch diese Beiträge einen Konkurrenzbetrieb zu subventionieren, der im Wettbewerb jeden Preis unterbieten könne, da er nicht mit den von jedem privaten Betrieb zu tragenden und in seine Preis einzukalkulierenden Kredit-, Lohn- und Lohnnebenkosten belastet sei, sondern seine im Rahmen einer Arbeitstherapie beschäftigten Arbeitskräfte zum "Nulltarif" einsetzen könne. Ein unter diesen Bedingungen privatwirtschaftlich tätig werdender Siebdruckereibetrieb des Landeskrankenhauses könne und werde Verdrängungs- und Vernichtungswettbewerb betreiben.

3.

Der Kläger hat beantragt

dem beklagten Land zu untersagen, sich durch das Landeskrankenhaus M. auf dem Gebiet des Siebdrucks privatwirtschaftlich zu betätigen.

4.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5.

Es hat vorgetragen, das Landeskrankenhaus M. unterhalte die Siebdruckerei nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung, sondern ausschließlich zur Rehabilitation psychisch kranker Rechtsbrecher, deren Unterbringung in der Anstalt durch richterliche Entscheidung angeordnet sei. Bei arbeitstherapeutischen Einrichtungen dieser Art sei nicht gänzlich zu vermeiden, daß in begrenztem Umfange Aufträge Dritter angenommen würden, die der gewerblichen Wirtschaft somit entgingen. Dies sei vom Kläger hinzunehmen, da mit der Rehabilitation psychisch Kranker ein öffentlicher Zweck verfolgt werde, der seine Rechtfertigung im Sozialstaatsprinzip finde. Für die beschäftigungstherapeutischen Zwecken dienende Siebdruckerei des Landeskrankenhauses M. könne nichts anderes gelten als für die zur Rehabilitation Behinderter eingerichteten sog. "beschützenden Werkstätten". Im übrigen werde der in Rede stehende Bereich der Anstalt nicht über die Erhebung von Krankenhauspflegesätzen finanziert. Auch werde nicht beabsichtigt, den Druckereibetrieb zu einem privatwirtschaftlichen Konkurrenzbetrieb auszuweiten.

6.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 13 UWG, 823, 1004 BGB zu. Ein ausdrückliches gesetzliches Verbot der Unterhaltung derartiger Einrichtungen bestehe nicht. Deren privatwirtschaftliche Tätigkeit zur Ermöglichung einer Arbeitstherapie für psychisch Kranke liege im öffentlichen Interesse und überschreite nicht die sich aus der Funktion und der Aufgabenstellung des Landeskrankenhauses ergebenden Grenzen einer zulässigen wirtschaftlichen Betätigung. Auch fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Anstalt sich nicht wettbewerbsgerecht verhalten und die Möglichkeiten mißbrauchen werde, die ihre Sonderstellung eröffne. Eine maßvolle Teilnahme der Siebdruckerei des Landeskrankenhauses am Wettbewerb müsse vom Kläger hingenommen werden.

7.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

8.

Der Kläger macht geltend, die Siebdruckerei des Landeskrankenhauses und sein eigener Betrieb seien von der Ausstattung her vergleichbar. Allerdings könne das Landeskrankenhaus jeden Preis des Klägers oder vergleichbarer Betriebe bis zum Betrag der reinen Materialkosten unterbieten. Schon dies begründe eine wettbewerbliche "Schieflage", zumal das Landeskrankenhaus sich um Aufträge aus der Privatwirtschaft bemühe und sich hierdurch eine lukrative Verdienstmöglichkeit erschließen wolle. Um den Marktbedarf an Siebdruckereierzeugnissen zu befriedigen, sei die in Rede stehende privatwirtschaftliche Tätigkeitsentfaltung des Landeskrankenhauses nicht erforderlich. Der Kläger und andere private Anbieter seien ohne weiteres in der Lage, diesen Bedarf zu decken. Schon hieraus folge nach den in der Entscheidung BGHZ 82, 375 ff. aufgezeigten Grundsätzen, daß die mit der Unterhaltung der Siebdruckerei verbundene privatwirtschaftliche Tätigkeitsentfaltung des Landeskrankenhauses unzulässig sei. Weiterhin sei es bedenklich, daß diese Anstalt psychisch Kranke Druckarbeiten verrichten lasse, bei denen giftige Werkmittel einzusetzen seien. Zudem bemühe sich die Anstalt des beklagten Landes um die Erzielung von Gewinnen aus dem Betrieb ihrer Siebdruckerei, wobei möglicherweise beabsichtigt sei, diese Gewinne einer haushaltsrechtlich unzulässigen "schwarzen Kasse" zuzuleiten. Private Anbieter wie der Kläger sähen sich einem existenzgefährdenden Verdrängungswettbewerb ausgesetzt.

9.

Der Kläger beantragt

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem oben wiedergegebenen Antrag 1. Instanz zu erkennen;

hilfsweise

festzustellen, daß das beklagte Land nicht berechtigt sei, sich durch das Landeskrankenhaus M. auf dem Gebiet des Siebdrucks privatwirtschaftlich zu betätigen.

10.

Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Berufung.

11.

Es legt dar, vor April 1986 habe die Siebdruckerei keinerlei Aufträge privater Dritter angenommen. Auch in der Folgezeit habe sie nur in höchst bescheidenem Maße Druckaufträge Dritter entgegengenommen. Hierdurch sei dem Kläger keine seinen Betrieb wesentlich beeinträchtigende Konkurrenz entstanden. Auch für die Zukunft sei nichts anderes zu befürchten, da lediglich beabsichtigt sei, den Druckereibetrieb in solcher Weise zu erhalten, wie der mit ihm verfolgte Zweck der Rehabilitation psychisch kranker Rechtsbrecher durch Arbeitstherapie es gebiete.

 

Aus den Gründen:

12.

Der Berufung muß in der Sache der Erfolg versagt bleiben.

13.

Dem Kläger stehen weder der mit dem Hauptantrag der Berufung verfolgte Unterlassungsanspruch zu, noch ist der von ihm hilfsweise gestellte Feststellungsantrag begründet.

14.

Als Rechtsgrundlage für den erhobenen Unterlassungsanspruch und das den Gegenstand des Hilfsantrags bildende Feststellungsbegehren kommen lediglich § 1 UWG sowie §§ 823, 1004 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des beklagten Landes nach diesen Vorschriften sind jedoch nicht gegeben, da der Betrieb der Siebdruckerei des Landeskrankenhauses M. weder als unlauterer Wettbewerb im Sinne des § 1 UWG angesehen werden kann, noch sich als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellt.

15.

I. Gemäß § 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen.

16.

Ein in diesem Sinne "unlauteres" Wettbewerbsverhalten des beklagten Landes hat der Kläger jedoch nicht schlüssig dargetan.

17.

1.) Dabei ist zunächst hervorzuheben, daß das deutsche Recht kein generelles Verbot einer privatwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand kennt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., Erster Teil, Allgemeine Grundlagen, Rdnr. 162). Dem Staat und seinen nicht rechtsfähigen Anstalten ist es somit nicht schlechthin verwehrt, am freien Wettbewerb teilzunehmen (BGHZ 19, 299 "Kurverwaltung"; BGH GRUR 1959, 244, 246 "Versandbuchhandlung").

18.

Die Berufung macht demgegenüber der Sache nach geltend, daß schon die Verknüpfung staatlicher Aufgaben (Rehabilitation psychisch kranker Rechtsbrecher) mit privatem Gewinnstreben wettbewerbswidrig sei und es den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung und der von ihr zu gewährleistenden freiheitlichen Wirtschaftsordnung widerspreche, wenn eine staatliche Anstalt ihre hoheitlichen Aufgaben durch eine privatwirtschaftliche Tätigkeit (mit-)finanziere.

19.

Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Ein Verbot der hier in Rede stehenden eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Landeskrankenhauses ergibt sich weder aus dem Grundgesetz, noch aus dem UWG oder sonstigen wirtschaftsrechlichen Vorschriften. Entsprechend bejaht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich die Befugnis staatlicher Körperschaften und Anstalten zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit, und zwar selbst dann, wenn letztere mit privaten gewerblichen Anbietern konkurriert (so BVerwG 39, 329 für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden auf dem Gebiet des Bestattungswesens; ferner BVerwG NJW 1978, 1539 für kommunale Wohnungsvermittlung).

20.

2) Nun ist dem Kläger einzuräumen, daß einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand durch Art. 12, 14, 15 und 20 GG insoweit Grenzen gesetzt sind, als sie nicht zu einer Aufhebung der verfassungsrechtlich gewährleisteten freien Wirtschaftsordnung führen darf.

21.

In Rechtsprechung und Literatur wird jedoch allgemein anerkannt, daß eine privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand stets zulässig ist, wenn sie sich in einer die staatliche Betätigung unterstützenden Nebenfunktion ("Randnutzung") erschöpft (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O., Rdnr. 162 m.w.Nachw.).

22.

Von einer derartigen Sachlage aber muß hier ausgegangen werden. Mit dem Betrieb der Siebdruckerei verfolgt das Landeskrankenhaus unstreitig den Zweck, psychisch kranken Rechtsbrechern durch Arbeits- und Beschäftigungstherapie Chancen und Hilfen zur Rehabilitation zu bieten. Es nimmt damit eine Aufgabe wahr, die seiner Funktion entspricht und deren Bewältigung durch eine staatliche Anstalt im Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) nicht nur seine Rechtfertigung findet, sondern von diesem geradezu gefordert wird. Daß die Siebdruckerei möglicherweise gewinnbringend arbeitet oder u.U. zu einem gewinnbringenden Betrieb ausgeweitet werden könnte, der eine Konkurrenz für den Kläger und andere Siebdruckereien darstellt, kann keine andere Wertung rechtfertigen.

23.

In Rechtsprechung und Literatur ist weiterhin anerkannt, daß selbst eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, die sich nicht in einer unterstützenden Nebenfunktion ("Randnutzung") erschöpft, dann zulässig ist, wenn mit ihr ein öffentlicher Zweck verfolgt wird, der seine Rechtfertigung im Sozialstaatsprinzip findet (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rdnr. 162). Dies aber ist hier aus den bereits aufgezeigten Gründen der Fall. Für die vornehmlich zur Rehabilitation psychisch Kranker betriebene Siebdruckerei des Landeskrankenhauses kann nichts anderes gelten als für die Beschäftigung Behinderter in den sog. "beschützenden Werkstätten" oder den Einsatz von Strafgefangenen in den Werkstätten der Justizvollzugsanstalten.

24.

3) Daß die Siebdruckerei des Landeskrankenhauses mit ihrem Leistungsangebot an die Öffentlichkeit tritt und treten wird, wodurch ein Wettbewerbsverhältnis zu dem klägerischen Betrieb entsteht, kann keinen Anspruch gemäß § 1 UWG begründen.

25.

Eine Wettbewerbshandlung ist nicht schon deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen ausgeht (Baumbach-Hefermehl a.a.O., Rdn. 175; BGH GRUR 1959, 244 "Versandbuchhandlung"). Das von § 1 UWG vorausgesetzte Unwerturteil "unlauter" betriebenen Wettbewerbs kann sich vielleicht erst dann ergeben, wenn die öffentliche Hand von Machtmitteln, die ihr ihre öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung des eigenen Wettbewerbs mißbräuchlich Gebrauch macht (BGH GRUR 1956, 216 "Bad Ems"; BGH GRUR 1971, 168, 169 "Ärztekammer"; Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rdnr. 175 mit w. Nachw.). Für einen derartigen Sachverhalt aber hat der Kläger nichts dargetan.

26.

Im übrigen ist es nach allgemeiner Auffassung nicht Aufgabe der ordentlichen Gerichte, im Rahmen von Wettbewerbsprozessen über die Grenzen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand zu entscheiden. Dies ist vielmehr Sache der Gesetzgebung und der Verwaltung (BGH GRUR 1971, 168, 171 "Ärztekammer" mit zustimmender Anmerkung von Storck, GRUR 1971, 171; Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rdnr. 175).

27.

4) Die Voraussetzungen des § 1 UWG können auch nicht im Hinblick darauf bejaht werden, daß die Siebdruckerei des Landeskrankenhauses konkurrierende Angebote des klägerischen Unternehmens möglicherweise preislich unterbieten kann.

28.

Preisunterbietungen, die von öffentlichen Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb vorgenommen werden, sind grundsätzlich zulässig (Baumbach-Hefermehl a.a.O., Rdnr. 185). Für sie gelten die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze, die Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Preisunterbietung herausgearbeitet haben.

29.

Hiernach ist sogar ein Verkauf unter Selbstkosten nicht zu beanstanden, solange nicht besondere Umstände hinzutreten wie etwa die Absicht, einen "Vernichtungswettbewerb" zu führen (Baumbach-Hefermehl a.a.O., Rdnr. 185). Das Vorliegen eines derartigen Sachverhalts aber hat der Kläger nicht einsichtig dargetan. Er hat zwar behauptet, die Siebdruckerei des Landeskrankenhauses sei in der Lage, einen "Vernichtungswettbewerb" gegen ihn und vergleichbare Betriebe zu führen, und es sei zu befürchten, daß sie sich entsprechend verhalten werde. Die vorgetragenen Tatsachen dazu, in welchem Umfang die Druckerei bisher privatwirtschaftlich tätig wurde, lassen diesbezügliche Schlüsse jedoch nicht zu. Sie zeigen im Gegenteil, daß die Druckerei des Landeskrankenhauses nur in äußerst bescheidenem Umfange auf dem freien Markt in Konkurrenz zu dem klägerischen Betrieb auftrat. Anhaltspunkte dafür, daß für die Zukunft ein Verdrängungs- oder Vernichtungswettbewerb zu Lasten der privaten Anbieter von Siebdruckarbeiten ernsthaft befürchtet werden muß, sind weder ersichtlich, noch vom Kläger dargetan, dessen Ausführungen in diesem Zusammenhang sich in nicht verifizierbaren Vermutungen erschöpfen. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß das Landeskrankenhaus in seiner Siebdruckereiwerkstätte ausschließlich eingewiesene psychisch kranke Rechtsbrecher zu Zwecken einer Arbeitstherapie beschäftigt, einer evtl. Betriebserweiterung durch am Marktbedarf orientierte Personalvermehrung mithin Grenzen gesetzt sind, die sich schon aus der beschränkten Zahl dieses Personenkreises ergeben.

30.

5) Auch die weitere Argumentation des Klägers, der Siebdruckerei des beklagten Landes sei eine Betriebsstützung durch den Einsatz öffentlicher Mittel möglich, was ihr Vorteile im Wettbewerb verschaffe, kann das Vorliegen der von § 11 UWG geforderten Voraussetzungen nicht begründen.

31.

Es ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn der Staat im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Tätigkeitsentfaltung öffentliche Mittel zu Wettbewerbszwecken einsetzt. Denn § 1 UWG regelt nicht die Preispolitik der öffentlichen Hand (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O., Rdnr. 185). Nur dann, wenn eine zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel zur Unterbietung privater Gewerbetreibender erfolgt, kann diese auch ohne Gesetzesverstoß wettbewerbswidrig sein (Baumbach/Hefermehl a.a.O.).

32.

Von einer zweckwidrigen oder "funktionswidrigen" Verwendung öffentlicher Mittel aber könnte hier selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn das beklagte Land die Siebdruckerei des Landeskrankenhauses subventionieren würde. Denn deren Tätigkeit stellte sich aus den bereits oben dargelegten Gründen als Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe dar, die von dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 GG nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten wird.

33.

6) Der Kläger kann auch nicht geltend machen, er werde zur Finanzierung einer öffentlichen Konkurrenz herangezogen, da er Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten habe und das Landeskrankenhaus M. sich im wesentlichen durch die Erhebung von Pflegesätzen nach dem KHG finanziere, die zu 90% von den Sozialversicherungsträgern aufgebracht würden.

34.

Einmal hat das beklagte Land dargetan, daß die Siebdruckerei des Landeskrankenhauses, in der nur psychisch kranke Rechtsbrecher beschäftigt werden, weder ganz noch auch nur teilweise durch die Erhebung von Pflegesätzen nach dem KHG finanziert wird und hat der Kläger insoweit keinen Gegenbeweis angetreten. Zum anderen liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten des § 1 UWG nur dann vor, wenn öffentliche Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung dazu verwendet werden, die Preise der privaten Gewerbetreibenden zu unterbieten, die diese Mittel durch ihre Steuern oder Beiträge aufgebracht haben, und damit die Verlustgefahr des Betriebes auf die Steuer- oder Beitragszahler abzuwälzen (Baumbach-Hefermehl a.a.O., Rdnr. 185; RGZ 138, 174, 178).

35.

Eine zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel aber ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, da das Landeskrankenhaus mit seinen Bemühungen um eine Rehabilitation psychisch Kranker nur Aufgaben wahrnimmt, die seiner Funktion entsprechen und von privaten Druckereien ersichtlich nicht übernommen werden können. Von einer funktionswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel könnte daher selbst dann keine Rede sein, wenn die Siebdruckerei aus öffentlichen Mitteln subventioniert würde. Auch in diesem Zusammenhang kann für die Rehabilitationseinrichtung des beklagten Landes nichts anderes gelten als für die sog. "beschützenden Werkstätten" oder den Arbeitseinsatz Strafgefangener.

36.

Die Berufung kann auch nicht mit Erfolg argumentieren, es sei nicht geboten, im Rahmen einer Beschäftigungstherapie Leistungen erbringen zu lassen, die mit dem Leistungsangebot privater Anbieter konkurrieren.

37.

Gerade eine Arbeits- und Beschäftigungstherapie für psychisch Kranke, die deren Rehabilitation dienen soll, wird häufig nur dann sinnvoll sein, wenn diesen Personen Leistungen abgefordert werden, die wirtschaftlich sinnvoll sind und für die ein Markt besteht. Denn nur so kann das Ziel der Therapie erreicht werden, den betreffenden Personen auch die Erfahrung zu vermitteln, daß sie ihre Arbeitskraft zumindest in einem gewissen Umfange zu einer im Wirtschaftsleben brauchbaren Leistung nutzen können und ihnen die Möglichkeit einer Eingliederung in das Berufs- und Erwerbsleben nicht gänzlich verschlossen ist. Durch Arbeitseinsätze ohne wirtschaftlichen Wert, für deren Leistungen kein Markt besteht und die daher auch nicht mit dem Angebot der gewerblichen Wirtschaft konkurrieren, kann dieser Zielsetzung nicht genügt werden.

38.

8) In gleicher Weise kann es keine andere Wertung rechtfertigen, daß der Bedarf des Marktes an Siebdruckereierzeugnissen ohne weiteres durch das Leistungsangebot der privaten Gewerbetreibenden gedeckt werden kann. Denn die öffentliche Aufgabe, die die Anstalt des beklagten Landes mit dem Betrieb der Siebdruckerei wahrnimmt, ist nicht primär die Versorgung des Marktes mit Druckereierzeugnissen, sondern die Rehabilitation der in der Druckerei beschäftigten Personen. Diese Aufgabe aber können die konkurrierenden Betriebe der gewerblichen Wirtschaft nicht erfüllen.

39.

9) Mit den vorstehend dargestellten Wertungen sieht sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Insbesondere ergibt sich aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 82, 375 ff. nicht anderes.

40.

Dort hat der Bundesgerichtshof u.a. ausgeführt, die öffentliche Hand dürfe nicht über das sachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus in den Bereich der privaten beruflichen Betätigung Dritter zu deren Nachteil eingreifen und sei es mit Art. 12 GG unvereinbar, wenn vorhandene und nach Herkommen und Gesetz selbständige Berufe nur noch im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden könnten (a.a.O. S. 390). Weiterhin wird in der Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, ob die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben keine Eigenleistung der öffentlichen Hand zur Bedarfsdeckung erfordert (a.a.O. S. 393) und ob ein "ruinöser" Wettbewerb zu befürchten ist (S. 396), der "an die Grundlagen der Existenz eines vorhandenen und nach Herkommen und Gesetz anerkannten selbständigen Berufsstandes rührt" (a.a.O. S. 397).

41.

Das Vorliegen solcher Umstände ist im vorliegenden Fall jedoch weder hinreichend dargetan, noch sonst ersichtlich. Wie bereits oben aufgeführt, ist die therapeutische Einrichtung der Anstalt des beklagten Landes der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Rehabilitation) dienlich, die von der gewerblichen Wirtschaft nicht wahrgenommen werden kann. Daß die Druckerei des Landeskrankenhauses durch ihr Leistungsangebot nach außen hin in eine gewisse Konkurrenz zu den privaten Anbietern tritt, ist dabei unvermeidlich und nicht schon deshalb unzulässig. Überdies kann im vorliegenden Fall von einer "ruinösen" Konkurrenz zu den privaten Druckereien oder einer Existenzgefährdung dieser Betriebe keine Rede sein. Auf die oben unter 14) gemachten Ausführungen wird verwiesen.

42.

10) Auch der weitere Vortrag der Berufung, die durch den Betrieb der Siebdruckerei des Landeskrankenhauses erzielten und zukünftig zu erwartenden Gewinne würden in haushaltsrechtlich unzulässiger Weise einer "schwarzen Kasse" zugeleitet, kann die Anwendbarkeit des § 1 UWG nicht begründen.

43.

Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorschriften kommen nach allgemeiner Auffassung (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rdnr. 177) keine Außenwirkung zu. Sie prägen nicht das Wettbewerbsverhalten und sind ungeeignet, Vorteile im Wettbewerb zu begründen. Sie sind daher im Rahmen des § 1 UWG ohne Relevanz, zumal sie "kein allgemeines Unrecht begründen" (Baumbach-Hefermehl a.a.O.).

44.

11) Wenn der Kläger ferner geltend macht, der Einsatz "hochgiftiger" Arbeitsmittel durch psychisch Kranke sei "bedenklich", so kann auch dies nicht zur Bejahung eines Anspruchs gemäß § 1 UWG führen. Denn es ist nicht ersichtlich oder sonst dargetan, daß das Landeskrankenhaus sich dadurch Vorteile im Wettbewerb verschafft oder verschaffen kann. § 1 UWG begründet keinen allgemeinen Anspruch des Konkurrenten und generell rechtstreues und sachgemäßes Verhalten auch insoweit, als dies ohne Relevanz für den Wettbewerb ist. Im übrigen hat der Kläger den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf nicht näher konkretisiert. Er hat insbesondere nicht dargetan, daß in der Druckerei des Landeskrankenhauses Arbeitsschutzvorschriften mißachtet werden oder die giftigen Arbeitsmittel den Kranken ohne hinreichende Instruktion und Überwachung zur Verwendung überlassen werden.

45.

Nach alledem ist ein Anspruch des Klägers gemäß § 1 UWG zu verneinen.

46.

II. Aber auch Abwehransprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB bestehen nicht, da ein rechtswidriger Eingriff des beklagten Landes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb weder erfolgte, noch gegenwärtig ernsthaft zu befürchten ist.

47.

Wie oben unter I aufgezeigt hält sich die vom Kläger beanstandete Tätigkeitsentfaltung im Rahmen des erlaubten Wettbewerbs. Lautere Wettbewerbshandlungen stellen aber schon tatbestandsmäßig keinen Eingriff in Konkurrenzunternehmen dar, da sie nach der Grundordnung des freien Wettbewerbs hinzunehmen sind und der Kundenkreis kein geschütztes Rechtsgut ist (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rdnr. 130; BGH GRUR 1970, 182, 183).