Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil vom 10. Dezember 1970
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V OE 31/70 -

(weitere Fundstellen: Gemeindetag 1971, 158 f.)

Aus den Gründen:

1.

Die gemäß § 124 VwGO zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aus zutreffenden Erwägungen für zulässig angesehene Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

2.

Nach § 1 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer in der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Steuerbescheide geltenden, davor zuletzt durch das Änderungsgesetz vom 24. Mai 1968 (GVBl. I S. 147) geänderten Fassung vom 31. Mai 1964 (GVBl. I S. 53) war die Beklagte verpflichtet, eine Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben. Die den Gemeinden durch Artikel 1 des Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 400) eingeräumte Befugnis, von der Erhebung der Vergnügungssteuer abzusehen, ist für die Entscheidung über die hier zu beurteilenden Bescheide ohne Bedeutung.

3.

Gegenstand der Besteuerung nach dem Vergnügungssteuergesetz sind nach dessen § 2 Abs. 1 die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügen, darunter gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 HVStG das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten. Deren Besteuerung wird im einzelnen in § 21 Abs. 1 HVStG geregelt. Danach wird für das Halten

1. eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates,

2. einer Einrichtung zur Wiedergabe von Musikdarbietungen in Gast- und Schankwirtschaften, in Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

eine Pauschsteuer berechnet. Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat für die hier nur in Betracht kommenden Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 b HVStG 5, - Deutsche Mark. Auf Grund der durch das Vergnügungssteuergesetz in § 31 den Gemeinden erteilten Ermächtigung hat die Beklagte durch die im Tatbestand erwähnte Satzung vom 14. Juli 1964 den Steuersatz für die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in zulässiger Weise auf 10,- DM erhöht.

4.

Die vom Kläger am Eingang des G-Marktes der Firma T. aufgestellten Reitautomaten hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Spielapparate im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 21 Abs. 1 Nr. 1 HVStG. Bei den Spielapparaten ist zu unterscheiden zwischen den nach § 33 d GewO genehmigungspflichtigen Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, und den nur der Gewerbeanmeldung unterliegenden Unterhaltungsautomaten, also Automaten ohne Gewinnmöglichkeit. In beiden Fällen handelt es sich um Apparate, d.h. aus vielen Einzelheiten bestehende technische Vorrichtungen, die durch Einwurf eines Geldstücks für eine bestimmte Zeit zur Benutzung oder auch zum bloßen Betrachten in Tätigkeit gesetzt werden. Zu den Unterhaltungsautomaten gehören auch die Reitautomaten des Klägers. Durch ihren Charakter als Apparate unterscheiden sich die Reitautomaten von den zu den Volksbelustigungen zählenden Schaukeln im Sinne von § 20 Abs. 2 HVStG. Ob der Betrieb der Reitautomaten bei Aufstellung auf Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen auch als Veranstaltung einer Volksbelustigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 HVStG anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn auf jeden Fall stellen sie eine im Gemeindegebiet veranstaltete Vergnügung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 HVStG dar. Damit stehe zugleich ihr vergnügungssteuerpflichtiger Charakter fest, so daß im Einzelfall nicht noch geprüft zu werden braucht, ob mit ihnen eine Vergnügung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 HVStG veranstaltet wird (vgl. eingehend HessVGH, Urt. v. 7. Dezember 1961 - OS V 106/60 und OS V 141/60 -, ESVGH 12, 178 und 185 [186], Urteil vom 16. Dezember 1965 - OS V 18/64 -, DGStZ 1967, 87 = Gemeindetag 1966, 225, Urteil vom 9. Oktober 1969 - V OE 48/68.

5.

Der Charakter als Spielautomat ist den vom Kläger aufgestellten Automaten auch nicht deshalb abzusprechen, weil sie nach Art, Größe und Beschaffenheit ausschließlich für die Benutzung durch Kinder bestimmt sind. Das Gesetz befreit bei den steuerpflichtigen Vergnügungen nicht diejenigen Veranstaltungen von der Steuerpflicht, die für Kinder vorgesehen sind. Eine scharfe Trennung zwischen derartigen Veranstaltungen und solchen, die auch Erwachsenen Vergnügen bereiten, ließe sich auch nicht durchführen. Entgegen der Ansicht des Klägers verliert die Benutzung der von ihm aufgestellten Reitautomaten auch nicht dadurch die Bedeutung eines steuerpflichtigen Vergnügens, weil diese Automaten auf dem Gelände eines Kaufhauses aufgestellt sind. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Reitautomaten "an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort" des Kaufhauses stehen. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht diese, nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Musikautomaten (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 14 HVStG) vorgesehene Umschreibung des Aufstellungsortes auch für Spielapparate angewandt (vgl. BVwerwG, Urteil vom 7. März 1958, BVerwGE 6, 247, KStZ 1958, 100 [105] = NJW 1958, 960 = DÖV 1958, 521 und VGH BD. Württ., Urteil vom 16. Juni 1964 - III - 141/62 -, Münzautomaten-Recht, 1965, S. 73). Zu den öffentlichen zugänglichen Orten sind auch Privatgrundstücke zu rechnen, wenn sie der Allgemeinheit ohne Einschränkung zum freien Zutritt und Gebrauch überlassen sind (vgl. Jost, Kommentar zum HVStG, 1956, § 21 Anm. 3). Dies ist bei dem Aufstellungsort der Reitautomaten auf dem Gelände der Firma T. der Fall. Die Reitautomaten des Klägers können auch von Kindern benutzt werden, deren Begleitpersonen keine Einkäufe im G.-Markt tätigen wollen.

6.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß es für die Vergnügungssteuerpflicht des Klägers unerheblich ist, ob er oder das Kaufhaus neben der - sicher auch vorhandenen Absicht der Gewinnerzielung - noch andere Zwecke mit der Aufstellung des Reitautomaten verfolgen. Denn nach § 2 Abs. 3 HVStG verliert eine Veranstaltung nicht dadurch den Charakter als Vergnügung, daß sie gleichzeitig auch anderen nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dient oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten. Selbst wenn die Reitautomaten eine Art Babysitter-Funktion erfüllen könnten, was nach Ansicht des Senats schon wegen der gerichtsbekannt kurzen Betriebsdauer der Reitautomaten und der schon deshalb jedenfalls bei Kleinkindern erforderlichen Beaufsichtigung abzulehnen ist, würde dadurch die Steuerpflicht nicht aufgehoben.

7.

Eine Steuerpflicht würde nur dann nicht bestehen, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 4 HVStG oder eine steuerfreie Veranstaltung nach § 3 HVStG vorliegen würde.

8.

Das Vorliegen beider Tatbestände hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, daß die Aufstellung de Kinderreitautomaten am Eingang de G.-Marktes eine nicht steuerpflichtige Veranstaltung der Wirtschaftswerbung nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 HVStG sei. Die Reitautomaten mögen neben der Unterhaltung und Vergnügung der Kinder bei größeren Kindern, die die Automaten selbst bedienen können, eine gewisse Einkaufserleichterung für ihre Begleiter bieten. Der Senat hegt aber Zweifel, ob die Reitautomaten daneben noch eine Kundenwerbung für das Kaufhaus ausüben. Es ist nicht auszuschließen, daß ein Teil der Erwachsenen sogar das Kaufhaus meidet, weil sie wegen des Drängens der sie begleitenden Kinder befürchten, Geld für die Benutzung der Reitautomaten ausgeben und längere Zeit für den Einkauf aufwenden müssen. Selbst wenn aber durch die Reitautomaten eine Kundenwerbung für das Kaufhaus erfolgen würde, so wäre der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Nr. 2 HVStG jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil diese Art der Wirtschaftswerbung durch unterhaltende Darbietung betrieben würde und damit steuerpflichtig bliebe (vgl. ebenso Bad. Württ. VGH a.a.O) Es kann deshalb unterschieden bleiben, ob die mit einer an sich steuerpflichtigen Veranstaltung für einen Dritten verbundene Wirtschaftswerbung die Steuerpflicht des Veranstalters ausschließen kann.

9.

Dem Verwaltungsgericht ist auch in der Auffassung beizutreten, daß die Unterhaltung der Reitautomaten keine Veranstaltung der Jugendpflege darstellt und deshalb der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 4 HVStG nicht vorliegt. Der Jugendpflege dienen solche Veranstaltungen, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen fördern (vgl. OVG Lüneburg, KStZ 1961, 15). Durch die nur kurze Zeit dauernden Reitbewegungen läßt sich weder eine körperliche Ertüchtigung erzielen noch eine sonstige erzieherische Wirkung erreichen.

10.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die geforderte Steuer, wie der Kläger meint, überhöht wäre. Zur Erhebung des geforderten Steuersatzes ist die Beklagte nach § 31 Abs. 1 HVStG ermächtigt. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß dieser Steuersatz für seinen Betrieb drosselnde Wirkung habe.

11.

Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch mit zutreffender Begründung dargetan, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerermäßigung oder eines Steuererlasses nicht gegeben sind.

12.

Nach alledem ist festzustellen, daß das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Berufung des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

13.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).