Abgeflammt

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Die Hubert-Hölzl-KG betreibt in dem zur Stadt Saarheim gehörenden Ortsteil St. Louis auf ihrem innerhalb des Ortszentrums befindlichen Grundstück eine Holzwarenfabrikation. In der näheren Umgebung dieses Grundstücks befinden sich vorwiegend Einfamilienhäuser, daneben ein Bäckerladen, ein kleines Lebensmittelgeschäft, eine Apotheke, eine Reinigung, eine kleine Schusterwerkstatt sowie eine Kapelle und ein Asylbewerberheim. stlouis.gif (21401 Byte)

Im Mai letzten Jahres brannten jedoch die Fabrikationsgebäude der Hubert-Hölzl-KG vollständig ab. Die Gesellschaft beabsichtigt jedoch den Wiederaufbau dieser Gebäude und beantragt im Juni letzten Jahres beim Landrat des Saarpfalz-Kreises als unterer Bauaufsichtsbehörde einen Vorbescheid, in dem die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung festgestellt wird.

Dieser Antrag wird jedoch durch Bescheid vom 12. November letzten Jahres von dem insoweit zuständigen Leiter der Außenstelle Saarheim der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises, Gunter Grossklos, abgelehnt. Er stellt fest, das Vorhaben - für das die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hatte - sei planungsrechtlich unzulässig und städtebaulich nicht vertretbar. Ein Bebauungsplan bestehe zwar nicht, aber die nähere Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet einzustufen, in welchem ein störender Gewerbebetrieb nicht zulässig sei - auch wenn er, wie das Vorhaben der Hubert-Hölzl-KG, das Wohnen in der Umgebung nicht wesentlich störe. Ein Vorbescheid könne daher auch nicht ausnahmsweise erteilt werden, sondern müsse abgelehnt werden.

Mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Begründung wies der Kreisrechtsausschuss mit Bescheid vom 11. Februar diesen Jahres den ordnungsgemäß erhobenen Widerspruch der Hubert-Hölzl-KG zurück. Die vorwiegend aus Einfamilienhäusern bestehende Wohnbebauung sei seit der im Jahre 1911 zulässigerweise erfolgten Errichtung des Fabrikationsgebäudes bis unmittelbar an das Gelände der Hubert-Hölzl-KG heran- und darüber hinausgerückt, so dass das beabsichtigte Vorhaben sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, die vor allem geprägt sei durch die Nutzung zum Wohnen. In einem solchen Gebiet könne ein mit größeren - wenn auch das Wohnen nicht wesentlich störenden - Geräuschemissionen verbundener Gewerbebetrieb nicht zugelassen werden. Auch die Gewährung von Bestandsschutz scheide aus; denn dieser bestehe nur so weit, wie ein Gebäude aufgrund seiner baulichen Substanz noch funktionsfähig sei. Das Fabrikationsgebäude sei dies zwar bis zum Mai letzten Jahres zweifellos gewesen, aber seit der vollständigen Vernichtung durch den Brand fehle es hieran.

Die Hubert-Hölzl-KG möchte auf Erteilung des begehrten Vorbescheides klagen. Sie meint, ihr Bauvorhaben füge sich schon deshalb in die nähere Umgebung ein, weil diese seit der Errichtung einer Sägemühle im Jahre 1840 und dem späteren Übergang zur Holzwarenfabrikation durch den Betrieb geprägt sei. Dass dies für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht völlig unbeachtlich sein könne, verdeutliche insbesondere auch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, der hier entsprechend angewendet werden müsse. Auch sei ihr noch im Jahre 1976 der Ausbau ihres Fabrikationsgebäudes durch Errichtung einer Holztrocknungsanlage genehmigt worden, und seitdem habe sich ihre Produktion ständig aufwärts entwickelt. Schließlich sei erst im Januar letzten Jahres eine Baugenehmigung für die Errichtung eines größeren Gießerei- und Kunstschmiedebetriebs direkt gegenüber dem Grundstück der Hubert-Hölzl-KG erteilt worden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Betriebes, von dem ebenfalls nicht unerhebliche Geräuschemissionen ausgegangen wären, sei damit begründet worden, dass die nähere Umgebung von den Fabrikationsanlagen der Hubert-Hölzl-KG geprägt würde, es sich also gerade nicht um ein allgemeines Wohngebiet handele. Dies könne doch nicht ein Jahr später völlig anders gesehen werden. Zur Errichtung des Gießerei- und Kunstschmiedebetriebes sei es später allerdings nicht gekommen, da sich dieser Betrieb woanders angesiedelt habe. Im Übrigen sei die Hubert-Hölzl-KG um geräuscharme Produktionsmethoden bemüht - jedenfalls sei der von ihrem Betrieb ausgehende Lärm nicht wesentlich größer als die durch die Hauptstraße, die Kapelle und das Asylbewerberheim verursachten Geräusche.

Hätte die beabsichtige Klage Erfolg?

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bauarbeiter.gif (1998 Byte)Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!