Die Amanda-Affaire

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Der Bundestag setzte auf Antrag aller Fraktionen formell ordnungsgemäß den Untersuchungsausschuss "Amanda" ein. Die aus den Reihen der Abgeordneten stammenden Mitglieder dieses Untersuchungsausschusses wurden nicht vom Plenum gewählt, sondern gemäß § 5 des Untersuchungsausschussgesetzes (PUAG) von den Fraktionen benannt.

Untersuchungsgegenstand war die Frage, ob die Saarheimer Porzellanmanufaktur Philippy & Popp AG die verantwortlichen Bediensteten im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Bestechung und gezielte Parteispenden veranlasst hatte, die Ausfuhr bestimmter Keramikmaterialien, die auch für den Bau von Raketen- und Lenkwaffen verwendet werden können, in das militärisch hoch aufgerüstete Bordurien genehmigt zu haben, und ob Bundeswirtschaftsministerin Renate Schwesterle hierin verwickelt war. Anlass für die Untersuchung war ein Bericht in einem bekannten Nachrichtenmagazin, die die Genehmigung der Ausfuhr der sehr sensiblen Keramikmaterialen darauf zurückführte, dass u.a. die Firmenleitung der Philippy & Popp AG die Bundeswirtschaftsministerin und ihren Mann vor zwei Jahren auf Firmenkosten zu einem Karibikausflug auf der firmeneigenen Yacht "Amanda" eingeladen habe, was die Bundeswirtschaftsministerin jedoch "unter Ehrenwort" bestritt. Auch die Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Plappermann, auf eine um nähere Aufklärung ersuchende Kleine Anfrage im Bundestag hatte diesen Verdacht bestärkt.

Zur Beweiserhebung beschloss der Untersuchungsausschuss, alle Aufsichtsratsprotokolle der Philippy & Popp AG der letzten vier Jahre und alle firmeneigenen Unterlagen einzusehen, die sich auf die Verwendung der Yacht "Amanda" beziehen. Dem Herausgabeverlangen kam die Philippy & Popp AG jedoch nicht nach, wobei sie auf Gründe des Datenschutzes verwies. Daraufhin beantragte der Ausschuss bei der zuständigen Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs,  Bogdanda Geraldine Hähnchen, gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 PUAG, die Protokolle gemäß dem Beweisbeschluss zu beschlagnahmen und an den Untersuchungsausschuss herauszugeben; diese Beschlagnahme wurde von der Ermittlungsrichterin angeordnet. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Philippy & Popp AG zum Bundesgerichtshof (§ 36 Abs. 3 PUAG) wurde zurückgewiesen.

Obwohl der Untersuchungsausschuss mittlerweile seinen Bericht erstattet und damit seine Arbeit abgeschlossen hat, will die Philippy & Popp AG, vertreten durch ihren zur Alleinvertretung berechtigten Vorstandsvorsitzenden Innozenz Piätsch, eine Überprüfung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs durch das BVerfG erreichen. Dem Untersuchungsausschuss stünden keinerlei Zwangsrechte zu. Außerdem sei der grundrechtlich gebotene Datenschutz nicht gewährleistet gewesen, weil die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs undifferenziert ohne eigene Prüfung sämtliche Akten zugunsten des Ausschusses beschlagnahmt habe. Innozenz Piätsch erhebt demnach namens der Philippy & Popp AG Verfassungsbeschwerde beim BVerfG gegen die Entscheidung der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs und ihre Bestätigung durch den Bundesgerichtshof.

Bereits während der Untersuchungsausschuss "Amanda" getagt hatte, hatten sich zudem in den Fraktionen des Bundestages die Bedenken in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsausschussgesetzes gehäuft. So wurde behauptet, dass es gegen die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages verstoße und die Reichweite der Verweisung auf die Vorschriften über den Strafprozess in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG verkenne: Es treffe zum einen von der StPO abweichende Regelungen über die Beweiserhebung und übertrage zum anderen in den §§ 29 ff. PUAG dem Untersuchungsausschuss über Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus Zwangsrechte bei der Beweiserhebung.

Schließlich sei auch die Besetzung des Untersuchungsausschusses "Amanda" in Anwendung des § 5 PUAG unzulässig gewesen. Der Bundestag sei verpflichtet, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses selbst aus seiner Mitte zu wählen, sie dürften nicht einfach von den Fraktionen benannt werden. Sie könnten sonst auch keine demokratische Legitimation nachweisen, auf die sich jede Ausübung staatlicher Gewalt zurückführen lassen müsse. § 5 PUAG sei daher auch deshalb verfassungswidrig.

Bitte prüfen Sie zunächst in einem Gutachten die Verfassungsmäßigkeit des PUAG bezüglich der aufgeworfenen drei Fragen und anschließend die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde der Philippy & Popp AG.

Lösungsvorschlag zu Frage 1 (Verfassungsmäßigkeit des PUAG)

Lösungsvorschlag zu Frage 2 (Verfassungsbeschwerde der Philippy & Popp AG)

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