Lösungsvorschlag

Geschlossene Gesellschaft

Stand der Bearbeitung: 10. Januar 2022

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Siehe

Die Verfassungsbeschwerde der F.M.P. hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

Die F.M.P. könnte als eingetragener Verein i.S.d. §§ 21 ff. BGB und damit als inländische juristische Person "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG sein, sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

1. Grundrechtsträgerschaft in Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Das trifft jedenfalls insoweit zu, als sich die F.M.P. auf das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruft. Dies gilt unabhängig davon, wie genau die Rechtsstellung einer politischen Partei definiert wird (hierzu unten A I 2). Denn Träger dieses grundrechtsgleichen Rechts können nach der Rechtsprechung des BVerfG alle juristischen Personen sein, selbst solche des öffentlichen Rechts, die "normalerweise" keinen Grundrechtsschutz genießen.

Anmerkung: Siehe zur grundsätzlichen Grundrechtsunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nur die zusammenfassende Darstellung bei BVerfG, 1 BvR 2821/11 u. a. v. 6.12.2016, Abs. 187 ff. = BVerfGE 143, 246, 313 ff.; BVerfG, 2 BvE 2/11 v. 7.11.2017, Abs. 239 f. = BVerfGE 147, 50 Abs. 239 f.; BVerfG (K), 2 BvR 470/08 v. 19.7.2016, Abs. 24 ff. = NVwZ 2016, 1553, Abs. 24 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 318/17 u.a. v. 26.11.2018, Abs. 22 ff. = NJW 2019, 351 Abs. 22 ff.; BVerfG (K), 1 BvQ 82/20 v. 18.8.2020, Abs. 9 ff. = NVwZ 2020, 1500 Abs. 9 ff.; siehe hierzu auch die gute Darstellung der vorgebrachten Argumente bei Bleckmann, Staatsrecht II - Die Grundrechte, 4. Aufl. 1997, Rn. 137 ff.; Guckelberger, Jura 2008, 819, 820 f.; s. ferner den Südumfahrung-Saarheim-Fall.

Die Fähigkeit aller juristischer Personen, Träger des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG zu sein, begründet das BVerfG damit, dass das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährte Recht formell nicht zu den Grundrechten im Sinne von Art. 19 GG gehört und auch inhaltlich keine mit den Art. 1 bis 17 GG vergleichbaren Individualrechte gewährt. Vielmehr stelle es einen objektiven Verfahrensgrundsatz dar, der für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugute kommen müsse, der nach den Verfahrensnormen parteifähig ist. Eröffnet somit die Rechtsordnung den Rechtsweg für Verfahrensgegenstände, an denen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder sonstige "staatsnahe" Personenvereinigungen beteiligt sind, so bekundet sie, dass die für ein gerichtliches Verfahren im Rechtsstaat konstitutive Gewährleistung des gesetzlichen Richters auch zugunsten der verfahrensbeteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu wirken hat.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 578/63 v. 2.5.1967 = BVerfGE 21, 362, 373; BVerfG, 2 BvR 1187/80 v. 8.7.1982 = BVerfGE 61, 82, 104 f.; BVerfG, 1 BvR 2142/11 v. 16.12.2014, Abs. 53 = BVerfGE 138, 64, 82.

Allen juristischen Personen - auch solchen des öffentlichen Rechts - die Beteiligtenfähigkeit für auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerden zuzusprechen, ist demnach letztlich Ausdruck der im Verhältnis zwischen Exekutive und Judikative besonders strikt durchgeführten Gewaltenteilung.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 134/56 v. 16.1.1957 = BVerfGE 6, 45, 49 f.; BVerfG, 1 BvR 2142/11 v. 16.12.2014, Abs. 55 = BVerfGE 138, 64, 83; Otto, JuS 2012, 21, 23; siehe hierzu ferner den Superrevisions-Fall und den Wem-die-Stunde-schlägt-Fall.

Unabhängig von der genauen Rechtsstellung der politischen Parteien ist deshalb nicht erkennbar, weshalb sich mit diesen Argumenten nicht jedenfalls im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine Grundrechtsfähigkeit auch von politischen Parteien begründen lassen sollte. Im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist die F.M.P. somit jedenfalls "jedermann".

2. Grundrechtsträgerschaft der F.M.P. im Übrigen

Fraglich ist jedoch, ob dies auch für die von der F.M.P. gerügten sonstigen Grundrechte, insbesondere Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gilt, da es sich bei der F.M.P. nach dem Sachverhalt um eine politische Partei i.S.d. Art. 21 GG handelt.

Anmerkung: Dass es sich bei der F.M.P. um eine politische Partei i.S.d. Art. 21 GG handelt, steht nach dem Sachverhalt eindeutig fest. Es bedarf also keiner näheren Ausführungen zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 PartG vorliegen und ob diese Definition den Begriff der Partei in Art. 21 GG zutreffend konkretisiert.

Hier könnte sich aus der den politischen Parteien durch Art. 21 Abs. 1 GG eingeräumten Stellung ergeben, dass eine Anwendung der Grundrechte zugunsten politischer Parteien ihrem Wesen nicht entspricht, dass also politische Parteien grundsätzlich nicht fähig sind, Träger von Grundrechten zu sein. Dies wäre aber nur anzunehmen, wenn die politischen Parteien i.S.d. Art. 21 GG letztlich "inkorporierte Teile der Staatlichkeit" wären; denn (nur) dann würde sich die Frage stellen, ob ihnen die Grundrechtsträgerschaft letztlich aus denselben Gründen zu versagen ist, weshalb sie juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich versagt wird.

Anmerkung: Siehe zur grundsätzlichen Grundrechtsunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts die Anmerkung bei A I 1

Fraglich ist also letztlich, welchen Status die politischen Parteien in der Verfassung innehaben.

Anmerkung: Siehe zum Folgenden auch den Gleichgeschaltet-Fall; ferner U. Stelkens, in: Bertschi u. a. (Hrsg.), Demokratie und Freiheit, 1999, S. 95, 115 ff.

a) Frühere Auffassung des BVerfG

Das BVerfG ist in frühen Urteilen tatsächlich von einer Quasi-Staatsorganqualität der politischen Parteien ausgegangen. So nahm es im Hinblick auf die Frage, inwieweit politische Parteien als "andere Beteiligte" im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG beteiligt sein können an, Zweck des Art. 21 GG sei, von Bundes wegen den modernen demokratischen Parteienstaat zu legalisieren; die Parteien seien in die Verfassung eingebaut. Ein solcher Einbau enthalte die Anerkennung, dass die Parteien nicht nur politisch und soziologisch, sondern auch rechtlich relevante Organisationen seien. Sie seien zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens geworden und stünden daher nicht wie andere soziale Gebilde nur in einer verfassungsmäßig gesicherten Position dem Staate gegenüber. Ohne dass die Frage entschieden zu werden bräuchte, ob den politischen Parteien überhaupt eines der in § 90 BVerfGG bezeichneten Rechte gegen die öffentliche Gewalt zustehen könne, entspreche es jedenfalls dem Rang der politischen Partei in der heutigen parlamentarischen Demokratie nicht, sie auf diesen letzten Rechtsbehelf zu verweisen, der dem Bürger gegen den Staat nach Erschöpfung aller anderen Rechtswege eingeräumt sei. Die Parteien lebten jedenfalls für den Bereich der Wahlrechtsstreitigkeiten innerhalb der Verfassungssphäre, nicht ständen sie wie ein grundrechtsbewehrter Bürger dem Staat gegenüber. Die politischen Parteien nähmen in der heutigen Form der Demokratie eine Sonderstellung ein. Sie könnten und müssten als Faktoren des Verfassungslebens anerkannt werden, da sie in dessen innerem Bereich stehen, während das gleiche für Gemeinden, Kirchen usw., die dem Staate allenfalls mit verfassungsmäßig gesicherten Rechten gegenüberstünden, nicht behauptet werden könnte.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvH 1/52 v. 5.4.1952 = BVerfGE 1, 208, 225 ff.

Konsequent weiterverfolgt würde dieser Ansatz bedeuten, den politischen Parteien Staatsorganqualität zuzuschreiben, ihnen damit - wie anderen Staatsorganen - auch die Grundrechtsfähigkeit abzusprechen und sie darüber hinaus sogar etwa als "Körperschaft" i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG anzusehen.

Anmerkung: Zu dieser Konsequenz Stern I, S. 458. Nachdem der NSDAP durch das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 502) der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zugesprochen worden war, hatte etwa das Reichsgericht (RG, III 151/37 v. 17.2.1939 = RGZ 160, 193, 196 ff.) tatsächlich Art. 131 Abs. 1 Satz 1 WRV auf die NSDAP angewendet (siehe hierzu U. Stelkens, in: Bertschi u. a. [Hrsg.], Demokratie und Freiheit, 1999, S. 95, 104).

b) Relativierung der früheren Auffassung

So weit ist das BVerfG jedoch nicht gegangen. Es ist vielmehr in späteren Entscheidungen von einem Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien ausgegangen, da dem Staat die Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Volk grundsätzlich verwehrt sei, vielmehr ein Verfassungsgebot einer prinzipiell staatsfreien, offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den staatlichen Organen bestehe. Nur so könne die staatliche Willensbildung - wie von Art. 21 GG vorausgesetzt - von "unten nach oben" stattfinden.

Anmerkung: Grundlegend BVerfG, 2 BvF 1/65 v. 19.7.1966 = BVerfGE 20, 56, 97 ff.; deutlich auch BVerfG (K), 2 BvR 307/01 v. 28.3.2002, Abs. 13 = NJW 2002, 2227.

Besteht also ein Grundsatz der Staatsferne der politischen Partei, sind die Parteien also gerade keine inkorporierten Teile der Staatlichkeit, sondern allein juristische Personen des Zivilrechts, welche allerdings durch Art. 21 GG einem besonderen staatlichen Schutz unterstellt werden. Hieraus ergibt sich auch, dass Art. 21 GG nicht den Sinn haben kann, den politischen Parteien den Grundrechtsschutz zu entziehen, der allen anderen juristischen Personen des Privatrechts nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG zusteht. Dementsprechend hält es das BVerfG auch grundsätzlich für möglich, dass sich politische Parteien i.S.d. Art. 21 GG nach Art. 19 Abs. 3 GG auf alle Grundrechte berufen und diese Rechte auch im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen können, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Anmerkung: Vgl. etwa BVerfG, 2 BvE 3/91 v. 10.7.1991 = BVerfGE 84, 290, 299; BVerfG, 2 BvF 4/03 v. 12.3.2008, Abs. 108 = BVerfGE 121, 30, 56; BVerfG (K), 2 BvR 547/13 v. 9.7.2019, Abs. 23 = NVwZ 2019, 1432, Abs. 23; BVerfG (K), 2 BvR 121/14 v. 27.5.2020 Abs. 35 = NVwZ-RR 2020, 665 Abs. 35; BVerwG, 6 C 2/17 v. 28.11.2018, Abs. 15 f. = BVerwGE 164, 1 Abs. 14 f. Siehe hierzu auch den Parteilichkeit-II-Fall.

c) Besonderheiten im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 GG

Jedoch ist fraglich, ob dies auch für Art. 9 Abs. 1 GG gilt: Allgemeiner Ansicht nach geht Art. 21 GG als lex specialis der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG vor.

 Anmerkung: Siehe hierzu z.B. Winkler, in: von Münch/Kunig, Art. 9 Rn. 206 m.w.N.

So ging etwa auch das BVerfG davon aus, dass Art. 9 Abs. 1 GG auf politische Parteien unanwendbar sei, was insbesondere Art. 9 Abs. 2 GG im Vergleich zu Art. 21 Abs. 2 GG verdeutliche.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvB 1/51 v. 23.10.1952 = BVerfGE 2, 1, 13.

Sieht man allerdings Art. 9 Abs. 1 GG als vollständig von Art. 21 GG verdrängt an, hat dies zur Folge, dass Eingriffe etwa in die Parteigründungsfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnten, da Art. 21 GG systematisch kein Grundrecht ist und nicht zu den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG aufgezählten grundrechtsgleichen Rechten gehört.

Anmerkung: Wie aber gerade die Unterscheidung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG zwischen den "Grundrechten" einerseits und den ausdrücklich aufgezählten sog. grundrechtsgleichen Rechten der Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103 und Art. 104 GG andererseits zeigt, sind mit "Grundrechten" i.S. dieser Bestimmungen nur die im 1. Abschnitt des Grundgesetzes genannten Grundrechte gemeint. Ihnen liegt also ein formeller und kein materieller Grundrechtsbegriff zugrunde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das BVerfG (BVerfG, 1 BvR 276/17 v. 6.11.2019, Abs. 67 = BVerfGE 152, 216, 243 - Recht auf Vergessen II; BVerfG, 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 v. 1.12.2020, Abs. 36 ff.  = BVerfGE 156, 182, 197 ff. - Europäischer Haftbefehl III) mittlerweile die (in der GRCh genannten) Unionsgrundrechte in den Kreis der mit der Verfassungsbeschwerde rügbaren Rechte einbezieht, obwohl es sich hierbei ebenfalls nicht um Grundrechte handelt, die im 1. Abschnitt des Grundgesetzes (sondern eben "nur" um in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) genannt sind. Hiermit will das BVerfG nicht generell den "formellen" Grundrechtsbegriff des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG auch zu Gunsten der im Grundgesetz genannten weiteren in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht explizit genannten Rechtsgarantien des Grundgesetzes durchbrechen. Es beschränkt die Aufweichung des formellen Grundrechtsbegriffs unter Berufung auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG vielmehr explizit auf die Einbeziehung (nur) der Unionsgrundrechte. An Vorschriften wie Art. 21, Art. 34, Art. 102, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV usw. oder auch an eine Einbeziehung der Grundrechte der Landesverfassungen ist hierbei nicht gedacht. Siehe hierzu bei C III 1 dieser Anmerkung.

Eine solche Schlechterstellung politischer Parteien im Verhältnis zu sonstigen Vereinigungen kann aber nicht Sinn des Parteienprivilegs sein. Daher wird zu Recht angenommen, dass Art. 21 GG das allgemeine Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG nicht vollständig verdrängt, sondern beide Vorschriften als Komplementärnormen anzusehen sind, so dass Art. 9 Abs. 1 GG auch die Parteienfreiheit garantiert, die jedoch den besonderen Schranken des Art. 21 GG unterworfen wird.

Anmerkung: In diese Richtung Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 21 Rn. 256 ff.; Morlok, in: Festschrift für Franz Knöpfle, 1996, S. 231, 247 f.; U. Stelkens, in: Bertschi u. a. [Hrsg.], Demokratie und Freiheit, 1999, S. 95, 119; Ullrich, JZ 2014, 1084, 1086 f.; a. A. wohl Towfigh/Ulrich, in: Bonner Kommentar, Art. 21 Rn. 273 (Bearbeitung 2020).

d) Ergebnis zu 2

Die F.M.P. ist damit auch im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtsfähig.

3. Ergebnis zu I

Die F.M.P. ist somit im Hinblick auf alle von ihr gerügten Grundrechte grundrechtsfähig und damit insoweit "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG.

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")

Die F.M.P. wendet sich nach dem Sachverhalt gegen die Entscheidung des BGH, die anders als das Landgericht und das Kammergericht davon ausging, dass Hirsch ein Aufnahmeanspruch zustand. Gerichtsentscheidungen sind als "Akt der öffentlichen Gewalt" tauglicher Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde. Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde auch gegen die der Klage Hirschs stattgebenden Urteile des LG Berlin und des Kammergerichts besteht demgegenüber kein Anlass (insoweit würde es auch an der Beschwerdebefugnis fehlen).

Anmerkung: Siehe zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes bei mehreren, in derselben Sache ergangenen Gerichts-(und Verwaltungs-)entscheidungen diesen Hinweis.

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")

Die F.M.P. müsste behaupten können, durch die Entscheidung in einem ihrer Grundrechte bzw. einem der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG genannten grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Da der BGH hier von einem Aufnahme- und damit einem Kontrahierungszwang zu Lasten der F.M.P. ausging, ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieses Urteil Rechte der F.M.P. aus Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, da sie hierdurch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung der Trias des eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenseins des Beschwerdeführers bei Gerichtsentscheidungen ausführlich BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 55 ff. = BVerfGE 140, 45, 57 ff.

Da der Wortlaut des § 10 Abs. 1 PartG eine Auslegung, so wie sie der BGH vorgenommen hat, ebenfalls nicht nahelegt, erscheint auch eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch möglich, dass der BGH § 10 Abs. 1 PartG - ohne vorher die Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen - als verfassungswidrig praktisch nicht angewendet hat. Die F.M.P. ist also auch beschwerdebefugt.

IV. Vorrang des Organstreitverfahrens

Das BVerfG nimmt ferner - in Anlehnung an seine oben geschilderte frühere Rechtsprechung (s.o. A I 2 a) - nach wie vor an, dass politische Parteien ihre verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 21 GG als "andere Beteiligte" im Wege des Organstreitverfahrens geltend machen müssen und ihnen insoweit auch nicht wahlweise die Verfassungsbeschwerde als verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfs zusteht.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 PBvU 1/54 v. 20.7.1954 = BVerfGE 4, 27, 30 f.; BVerfG, 2 BvE 3/91 v. 10.7.1991 = BVerfGE 84, 290, 298. Trotz des geschilderten Wandels der Auffassung BVerfG von der Rechtstellung politischer Parteien hält das BVerfG also bis heute an seiner Praxis fest, (auch) politische Parteien als beteiligtenfähig im Organstreitverfahren anzusehen (vgl. etwa BVerfG, 2 BvE 1/90 u. a. v. 29.9.1990 = BVerfGE 82, 322, 335; BVerfG, 2 BvE 1/02 v. 26.10.2004, Abs. 59 f. = BVerfGE 111, 382, 397; BVerfG, 2 BvF 4/03 v. 12.3.2008, Abs. 108 = BVerfGE 121, 30, 56; BVerfG, 2 BvE 1/16 v. 27.2.2018, Abs. 27 = BVerfGE 148, 11, 19; BVerfG, 2 BvE 1/19 v. 9.6.2020, Abs. 36 = BVerfGE 154, 320, 330 f.; BVerfG, 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 v. 15.6.2022, Abs. 52 = BVerfGE 162, 207, 223 f.). Für diese Rechtsprechung spricht insbesondere, dass sie eine gewisse Gleichbehandlung der außerparlamentarischen Opposition hinsichtlich des Zugangs zum BVerfG in den für das Staatswesen besonders wichtigen Fragen der demokratischen Willensbildung gewährleistet. Diese Rechtsprechung ermöglicht den Parteien, derartige Fragen sofort ohne den Umweg des fachgerichtlichen Rechtsschutzes vor das BVerfG zu bringen. Wären sie auch in diesen Fällen nur auf die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG verwiesen, müssten sie demgegenüber zunächst den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpfen. Dogmatisch bedeutet die Anerkennung politischer Parteien als "andere Beteiligte" im Organstreitverfahren trotz Betonung ihrer Staatsfreiheit letztlich, dass politische Parteien als auf der Grenze zwischen Staat und Gesellschaft liegende Einrichtungen angesehen werden (ausführlich Augsberg, Jura 2018, 1110, 1116 ff.). Sehr deutlich wird dies, wenn das BVerfG in seiner Entscheidung zum zweiten NPD-Verbotsverfahren (BVerfG, 2 BvB 1/13 v. 17.1.2017, Abs. 512 = BVerfGE 144, 20, 194) ausführt (Hervorhebungen von uns): "512 [...]. Mit Art. 21 GG wurde den politischen Parteien erstmals ein eigener verfassungsrechtlicher Status zuerkannt.Im Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung, die sich einer verfassungsrechtlichen Qualifizierung der politischen Parteien enthielt, weist das Grundgesetz ihnen eine besondere – im Vergleich zu Vereinigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG hervorgehobene [...] – Stellung zu. Sie werden durch Art. 21 GG in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben [...] und als notwendige 'Faktoren des Verfassungslebens' [...] anerkannt. Die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen verfassungsrechtlichen Aufgabe der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes setzt die in Art. 21 Abs. 1 GG garantierte Freiheit ihrer Gründung und Betätigung voraus." Siehe zum Ganzen auch den Gleichgeschaltet-Fall.

Daraus soll sich aber nicht ergeben, dass für politische Parteien auch dann, wenn kein für ein Organstreitverfahren zulässiger Antragsgegenstand (also keine Maßnahme eines anderen obersten Bundesorgans oder eines "anderen Beteiligten" i. S. des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) vorliegt, die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen ist. Vielmehr wird dann angenommen, dass die politische Partei wie jedermann staatlicher Gewalt unterworfen ist und daher Grundrechtsverletzungen auch mit der Verfassungsbeschwerde rügen kann, wobei Art. 21 GG dann in die jeweils zur Anwendung kommenden Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte - etwa Art. 9 Abs. 1 oder Art. 38 GG - hineingelesen wird.

Anmerkung: Politische Parteien können jedoch dann ihre Rechte nicht im Organstreitverfahren geltend machen, wenn die Maßnahme, durch die sie sich verletzt sehen, nicht von einem Staatsorgan ausgeht, das im Organstreitverfahren einen tauglichen Antragsgegner darstellt, wie etwa Maßnahmen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (in Zusammenhang mit Wahlwerbezeiten, vgl. BVerfG, 2 BvR 7/57 v. 3.9.1957 = BVerfGE 7, 99, 103) oder bei Maßnahmen von Gerichten (wie hier, vgl. BVerfG (K), 2 BvR 121/14 v. 27.5.2020 Abs. 35 = NVwZ-RR 2020, 665 Abs. 35) oder Gemeinden (siehe hierzu den Parteilichkeit-II-Fall). Zu der Abgrenzung im Einzelnen Degenhart, Rn. 70 f.

Da sich die F.M.P hier gegen eine Entscheidung des BGH richtet und dieser kein "oberstes Bundesorgan" und auch kein "anderer Beteiligter" i. S. des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist, kommt hier jedoch kein Organstreitverfahren in Betracht, so dass der Verfassungsbeschwerde auch kein "Vorrang des Organstreitverfahrens" entgegengehalten werden kann.

Anmerkung: Es wäre auch vertretbar, den Vorrang des Organstreitverfahrens nicht - wie hier - als gesonderten Punkt in der Zulässigkeitsprüfung aufzuführen, sondern als Frage der "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" zu behandeln. Allerdings dient der Grundsatz der "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" nicht der Abgrenzung der einzelnen Verfahrensarten vor dem BVerfG, sondern dient vor allem der Entlastung des BVerfG, so dass die Prüfung des "Vorrangs des Organstreitverfahrens" in diesem Zusammenhang so richtig auch nicht passt.

IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)

Gegen die Entscheidung des BGH - auch gegen Durchentscheidungen nach § 563 Abs. 3 ZPO - ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben, so dass auch der Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft ist. Hirsch kann auch nicht vorgeworfen werden, wegen der geltend gemachten Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG durch den BGH keine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Zwar gehört auch die Erhebung der Anhörungsrüge zum "Rechtsweg" i.S.d. § 90 Abs. 2 BVerfG.

 Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 848/07 v. 25. 11. 2008, Abs. 30 = BVerfGE 122, 190, 198.

Jedoch wäre eine derartige Anhörungsrüge auch gegen die Entscheidung des BGH nicht statthaft gewesen: Mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO können nur Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden (die hier nicht erkennbar sind), nicht aber die Verletzung anderer (Prozess-)Grundrechte, wie eben Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.

Anmerkung: Vgl. BVerfG (K), 2 BvR 2101/09 v. 9. 11. 2010, Abs. 28 ff. = NJW 2011, 2417; BVerfG (K), 1 BvR 3007/07 v. 28. 4. 2011, Abs. 17 = NJW 2011, 2276. Zur Frage der Rechtswegerschöpfung und der "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" bei Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge nach § 33a und § 311a StPO, § 321a ZPO, § 152a VwGO siehe Punkt IV bei diesem Hinweis.

Auch im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bestehen hier keine Bedenken, da nicht erkennbar ist, was die F.M.P. außer der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde noch tun könnte, um den behaupteten Grundrechtseingriff abzuwehren.

Anmerkung: Nach dem - vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" - Grundsatz der "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" (hierzu allgemein Peters/Markus, JuS 2013, 887 ff.) hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.

V. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)

Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wurde nach dem Sachverhalt eingehalten.

VI. Verfahrensfähigkeit

Die F.M.P. ist von ihrem Vorstand nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG i.V.m. § 26 Abs. 2 BGB wirksam vertreten und ist damit auch verfahrensfähig (prozessfähig).

Anmerkung: Vgl. hierzu auch BVerfG, 2 BvE 2/13 u.a. v. 26.2.2014, Abs. 32 f. = BVerfGE 135, 259, 279. Wenn nicht gerade eine juristische Person, ein minderjähriges Kind oder eine geschäftsunfähige Person Verfassungsbeschwerde erhebt, ist zur Frage der Verfahrens- oder Prozessfähigkeit kein Wort zu verlieren.

VII. Ergebnis zu A

Da die Verfassungsbeschwerde auch formgerecht eingereicht wurde, ist sie insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die F.M.P. durch die Entscheidung des BGH tatsächlich in den ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten verletzt wird. Hier kommt eine Grundrechtsverletzung sowohl durch den vom BGH unmittelbar ausgesprochenen Kontrahierungszwang als auch durch die Gestaltung des Gerichtsverfahrens in Betracht.

Anmerkung: Siehe zur Prüfung der Begründetheit einer Urteilsverfassungsbeschwerde diesen Hinweis.

I. Grundrechtsverletzung durch den vom BGH angeordneten Kontrahierungszwang

Indem der BGH unter Anwendung des § 826 i.V.m. § 249 BGB die F.M.P. verpflichtete, Hirsch als Parteimitglied aufzunehmen, könnte er gegen Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG verstoßen haben. Dies wäre der Fall, wenn in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingegriffen würde und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre.

1. Schutzbereich

Art. 9 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Diese individuelle Vereinigungsfreiheit schützt negativ auch das Recht, einer bestimmten Vereinigung fernzubleiben bzw. sich mit bestimmten Personen nicht zu einer Vereinigung zusammenzuschließen (negative Vereinigungsfreiheit). Art. 9 Abs. 1 GG schützt nach Ansicht des BVerfG aber auch die Vereinigung selbst (kollektive Vereinigungsfreiheit), soweit ihr Entstehen und ihr Bestehen in Frage steht, wobei Art. 9 Abs. 1 GG aber nur einen "Kernbereich des Vereinigungsbestandes und der Vereinigungstätigkeit" schützt, Art. 9 Abs. 1 GG also nicht jede Vereinigungstätigkeit umfasst, weil sonst die Vereinigungen bei ihrer Tätigkeit teilweise mehr als der Einzelne bei gleicher Tätigkeit geschützt würden, da Art. 9 Abs. 1 GG nicht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt steht.

Anmerkung: Siehe zum Ganzen BVerfG, 1 BvR 1474/12 u. a. v. 13.6.2018, Abs. 97 f. = BVerfGE 149, 160 Abs. 97 f.; Kingreen/Poscher, Rn. 980 m.w.N.

Zu dem "Kernbereich der Vereinigungstätigkeit", welcher durch die kollektive Vereinigungsfreiheit geschützt wird, wird man auch die Aufnahmefreiheit entsprechend der individuellen negativen Vereinigungsfreiheit zählen können, also die Freiheit der Vereinigung, autonom darüber zu bestimmen, wem Mitgliedschaftsrechte zustehen sollen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 307/01 v. 28.3.2002, Abs. 13 = NJW 2002, 2227; BVerfG (K), 2 BvR 121/14 v. 27.5.2020 Abs. 38 = NVwZ-RR 2020, 665 Abs. 38.

Auf diese Aufnahmefreiheit können sich grundsätzlich auch politische Parteien berufen, da jedenfalls feststeht, dass es mit Art. 21 GG nicht vereinbar wäre, Parteien staatlicherseits zu zwingen, auch politische Gegner aufzunehmen. Art. 21 GG schließt damit nicht von vornherein zu Lasten der politischen Parteien die Aufnahmefreiheit völlig aus. Aus Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG lässt sich damit ein Grundrecht der politischen Partei herleiten, selbst zu bestimmen, wer zu ihren Mitgliedern zählt und wer nicht.

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, II ZR 295/86 v. 29.6.1987, Abs. 14 = BGHZ 101, 193, 206; Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 21 Rn. 369; Morlok, in: Festschrift für Franz Knöpfle, 1996, S. 231, 255 ff.; a. A. wohl Towfigh/Ulrich, in: Bonner Kommentar, Art. 21 Rn. 456 (Bearbeitung 2020); Ullrich, JZ 2014, 1084 1088.

2. Eingriff

Indem der BGH aus § 826 i.V.m. § 249 BGB jedermann einen Anspruch auf Aufnahme in die F.M.P. zuspricht, der die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der F.M.P. erfüllt, greift er auch in die grundrechtlich geschützte Aufnahmefreiheit der F.M.P. ein. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein solcher Aufnahmezwang letztlich der Satzung der F.M.P. entspreche: Die Satzung eines Vereins soll nämlich grundsätzlich keine Rechte außenstehender Dritter begründen, vielmehr grundsätzlich nur Mindestvoraussetzungen für eine Aufnahme, nicht jedoch ein Recht auf Aufnahme, normieren.

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, II ZR 295/86 v. 29.6.1987, Abs. 8 ff. = BGHZ 101, 193, 197 ff.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

Der Eingriff durch das ausgesprochene Verhaltensverbot ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, wenn die angegriffene Entscheidung des BGH entweder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht (a) oder in Auslegung eines verfassungsmäßigen Gesetzes einen Rechtssatz aufstellte, der, wäre er vom Gesetzgeber erlassen worden, seinerseits verfassungswidrig wäre (b), und schließlich auch dann, wenn die Entscheidung letztlich auf einer willkürlichen Auslegung der einschlägigen Gesetze beruht (c).

a) Beruht die Entscheidung des BGH auf einem verfassungswidrigen Gesetz?

Der BGH begründet den Aufnahmezwang, dem die F.M.P. unterliegen soll, unter Heranziehung der § 826 i.V.m. § 249 Satz 1 BGB. Diese zivilrechtlichen Generalklauseln werden vom BVerfG nicht nur als verfassungsrechtlich zulässig, sondern sogar als verfassungsrechtlich geboten betrachtet, um zu gewährleisten, dass der privatrechtliche Grundsatz der Privatautonomie, der grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den einzelnen Teilnehmern am Privatrechtsverkehr gewährleistet, bei gestörter Vertragsparität (etwa aufgrund monopolartiger Machtstellung) nicht dazu führt, dass die Interessen des einen Teils den Interessen des anderen Teils vollständig aufgeopfert werden. Die zivilrechtlichen Generalklauseln sind somit notwendiger Ausdruck der Tatsache, dass der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG einerseits verpflichtet ist, das Privatrecht so auszugestalten, dass dort nicht das Recht des Stärkeren gilt, er jedoch andererseits nicht alle Fälle gestörter Vertragsparität vorhersehen kann, so dass im Einzelfall der Ausgleich der widerstreitenden Interessen aufgrund der zivilrechtlichen Generalklauseln dem Richter vorbehalten bleiben kann. Dass der Gesetzgeber den Zivilgerichten mit den Generalklauseln des Privatrechts besonders weite Möglichkeiten der Rechtsfortbildung verschafft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Zivilgerichte könnten (nur) so den Grundrechten in einem Maße zur praktischen Wirkung verhelfen, das zu leisten der Gesetzgeber im Hinblick auf die unübersehbare Vielfalt möglicher Fallgestaltungen allein kaum in der Lage wäre.

Anmerkung: Vgl. hierzu BVerfG, 1 BvR 26/84 v. 7.2.1990 = BVerfGE 81, 242, 255 f.; BVerfG, 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 v. 19.10.1993 = BVerfGE 89, 214, 232 ff.; BVerfG, 1 BvR 472/14 v. 24.2.2015, Abs. 39 = BVerfGE 138, 377, 391 f.; BVerfG, 1 BvR 3080/09 v. 11.4.2018, Abs. 32 f. = BVerfGE 148, 267, 280 f.; BVerfG (K), 1 BvR 2160/09 und 851/10 v. 7.9.2010, Abs. 35 = NJW 2011, 1339 f.; näher zur Frage der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte der Freigesetzt-Fall.

Damit beruht die Entscheidung des BGH auf einem verfassungsmäßigen Gesetz.

b) Stellt die Entscheidung des BGH einen Rechtssatz auf, der verfassungswidrig wäre, wenn er vom Gesetzgeber erlassen worden wäre?

Dass sich aus diesen Vorschriften grundsätzlich ein Aufnahme- und Kontrahierungszwang für eine Vereinigung herleiten lässt, sofern diese einerseits im wirtschaftlichen und sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und andererseits der Bewerber ein wesentliches und grundlegendes Interesse an der Mitgliedschaft nachweisen kann, ist in der zivil- und gesellschaftsrechtlichen Literatur allgemein anerkannt. Ebenso ist anerkannt, dass der Aufnahmeanspruch dann nicht besteht, wenn der betreffende Verein ein anerkennenswertes Interesse daran hat, einen Bewerber fernzuhalten.

Anmerkung: Vgl. BGH, II ZR 91/84 v. 10.12.1984, Abs. 6 ff. = BGHZ 93, 151, 152 ff. (für Gewerkschaften).

Richtig angewandt ist ein so verstandener Aufnahmeanspruch durchaus geeignet, sowohl dem grundrechtlich geschützten Interesse des Bewerbers an einer Mitgliedschaft wie dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Interesse der Vereinigung an einem Fernbleiben des Bewerbers gerecht zu werden. Nur deshalb kann dieser Anspruch auch die Aufnahmefreiheit der Vereinigung aus Art. 9 Abs. 1 GG einschränken. Dieses Grundrecht unterliegt zwar neben den Schranken aus Art. 9 Abs. 2 GG auch den sog. verfassungsimmanenten Schranken und kann damit auch zum Schutz von Grundrechten Dritter eingeschränkt werden. Dass die Einschränkung zum Schutz von Grundrechten Dritter geeignet, erforderlich und für die Vereinigung zumutbar, also verhältnismäßig ist, ist dann aber auch Voraussetzung für einen solchen Grundrechtseingriff.

Fraglich ist somit, ob die Ansicht des BGH, dass sich aus § 826 i.V.m. § 249 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Aufnahme in eine politische Partei ergibt, sofern der Bewerber die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, diesen Anforderungen gerecht wird, oder ob er bei Aufstellung dieses Grundsatzes die Bedeutung und Reichweite der Grundrechte verkannt hat.

aa) Grundrechtlich geschütztes Interessen des Bewerbers

Insoweit ist zunächst zu untersuchen, ob dem Bewerber für die Mitgliedschaft in einer politischen Partei überhaupt ein grundrechtlich geschütztes Interesse zukommen kann, aufgenommen zu werden. Die Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG hilft dem Bewerber insoweit nicht weiter: Zwar steht sein Entschluss, der Partei beizutreten, gemäß Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG unter grundrechtlichem Schutz. Diese Freiheit ist aber gleichrangig mit dem aus Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG herzuleitenden Recht der Partei, unliebsame Bewerber von der Mitgliedschaft fernzuhalten.

Anmerkung: Siehe hierzu Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 21 Rn. 368.

Jedoch ließe sich letztlich aus Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 GG ein Recht auf aktive demokratische Mitwirkung an der Willensbildung im Staat herleiten. Dieses Recht beschränkt sich nicht nur auf die allgemeine Teilnahme am politischen Diskurs (Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 GG) und das passive Wahlrecht (Art. 38 GG), sondern könnte sich auch - ähnlich wie die aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Chancengleichheit der Parteien - schon auf das Vorfeld der Wahl beziehen. In diese Richtung zielt auch die Parteigründungsfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und auch das interne Demokratiegebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG. Faktisch lässt sich jedoch das Recht auf aktive demokratische Mitwirkung nur innerhalb der großen Parteien verwirklichen, die im Bundestag und in den Landtagen vertreten sind. Diese bilden insgesamt eine Oligarchie; wer ein politisches Amt innehaben will, kommt an ihnen nicht vorbei.

Da gerade dieser Umstand auch staatlicherseits gewollt ist, was etwa die Argumentation zur Zulässigkeit der 5%-Klausel für die Bundestagswahlen verdeutlicht, weil er jedenfalls stabile Mehrheitsverhältnisse in den Parlamenten sichert, könnte sich aus dem Recht auf aktive demokratische Mitwirkung in staatlichen Angelegenheiten spiegelbildlich auch eine Schutzpflicht des Staates ergeben, die darauf gerichtet ist, sicherzustellen, dass sich jedenfalls die großen Parteien nicht nach außen abschotten, sondern jedermann Zutritt gewähren, der ihre jeweiligen Ziele unterstützt. Hieraus ließe sich dann wieder die Notwendigkeit für die ordentlichen Gerichte ableiten, bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen unter Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln einen solchen Aufnahmeanspruch zu begründen.

Anmerkung: In diese Richtung Magiera, DÖV 1973, 761, 764 ff.; Morlok, in: Festschrift für Franz Knöpfle, 1996, S. 231, 249 ff.; a. A. z. B. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 21 Rn. 370 f.

Ein besonderes grundrechtlich geschütztes Interesse des Einzelnen an einer Mitgliedschaft in einer der großen politischen Parteien lässt sich also durchaus aus dem Grundgesetz herleiten, woraus sich umgekehrt ergibt, dass zum Schutz dieses Interesses ein Eingriff in die Aufnahmefreiheit der politischen Parteien nicht als schlechthin ausgeschlossen erscheint, zumal Art. 21 GG den Parteien gerade wegen ihrer besonderen Funktion nicht nur besondere Privilegien, sondern auch eine besondere Pflichtenstellung und damit eine besondere Verantwortung für die politische Willensbildung im Volk zuweist.

bb) Grundrechtlich geschütztes Interesse der Partei

Jedoch ist fraglich, ob dieses Interesse einen Aufnahmezwang zu Lasten der großen politischen Parteien rechtfertigt, da insoweit auch deren grundrechtlich geschützte Interessen zu berücksichtigen sind: Insoweit spricht der Gedanke der Staatsfreiheit der Parteien dagegen, die Parteien schon dann zur Aufnahme eines bestimmten Bewerbers für verpflichtet zu halten, wenn dieser die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt: Dass eine Partei nur solche Personen aufzunehmen verpflichtet sein kann, die ihre politischen Grundanschauungen teilen, ergibt sich schon daraus, dass die Parteienfreiheit ausgehöhlt würde, wenn der Staat die Parteien verpflichten könnte, sich von ihren Gegnern unterlaufen zu lassen. Ein vergleichbares Problem entsteht aber, wenn man von einer grundsätzlichen Aufnahmeverpflichtung ausgeht: Es wären letztlich die staatlichen Gerichte und nicht die Parteien selber, die darüber bestimmen und Beweis erheben müssten, ob und inwieweit ein Bewerber die Grundauffassungen der Partei teilt bzw. welche persönlichen Haltungen und politischen Einstellungen die Partei als mit ihren politischen Zielen als vereinbar anzusehen hat.

Anmerkung: Siehe hierzu Morlok, in: Festschrift für Franz Knöpfle, 1996, S. 231, 263 f.

Die Parteien würden damit wohl zwangsläufig gezwungen, eine größere Bandbreite politischer Überzeugungen zu dulden, was gerade auch in Wahlkampfzeiten zu "Wettbewerbsverzerrungen" führen kann, wenn staatlich verordnete Beitritte zur "Aufweichung" einer bestimmten Linie zwingen, auf die man sich vorher parteiintern mühsam geeinigt hat. Aus diesen Gründen wäre jedenfalls ein allgemeiner Aufnahmeanspruch mit Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG nicht vereinbar.

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, II ZR 295/86 v. 29.6.1987, Abs. 13 = BGHZ 101, 193, 205 f.

cc) Ausgleich der widerstreitenden Interessen

Stehen sich somit widerstreitende grundrechtlich geschützte Interessen gegenüber, so sind diese in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Anmerkung: Siehe hierzu Morlok, in: Festschrift für Franz Knöpfle, 1996, S. 231, 257 ff.

Ausgangspunkt muss insoweit jedenfalls sein, dass das allgemeine durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Interesse, Fremde an den Vorteilen einer einmal gegründeten Vereinigung allein aus Bestandschutzgründen nicht teilhaben zu lassen, das Interesse der Neubewerber an einer Mitgliedschaft nicht überwiegt. Eine völlige Abschottung der etablierten Parteien gegenüber Neubewerbern würde der Aufgabenstellung der politischen Parteien nicht gerecht. Insoweit bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 3 PartG zutreffend, dass allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren nicht zulässig sind.

Umgekehrt ist bereits gesagt worden, dass ein allgemeiner Aufnahmeanspruch mit dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien nicht vereinbar wäre. Die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung der Rechte des Bewerbers wird jedoch dadurch kompensiert, dass die Staatsfreiheit der politischen Parteien vor allem auch die staatliche Parteienfinanzierung begrenzt, so dass hierdurch ein faktischer Zwang und ein Interesse der Parteien an der Werbung neuer Mitglieder begründet wird.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 2/89 v. 9.4.1992 = BVerfGE 85, 264, 287 ff.

Zudem könnte von einer Verpflichtung der politischen Parteien ausgegangen werden, die Aufnahme eines Bewerbers nicht aus offensichtlich willkürlichen bzw. diskriminierenden Gründen abzulehnen. Von einem solchen Willkürverbot wird wohl weitgehend ausgegangen.

Anmerkung: Siehe etwa Morlok, in: Festschrift für Franz Knöpfle, 1996, S. 231, 264 ff.; Stern I, S. 446 f. m.w.N.; Streinz, in: Mangoldt/Klein/Starck, Art. 21 Rn. 110; ebenso für umgekehrten Fall des Parteiausschlusses BVerfG (K), 2 BvR 121/14 v. 27.5.2020 Abs. 40 = NVwZ-RR 2020, 665 Abs. 40.

Angesichts des besonderen grundrechtlich geschützten Interesses des Bewerbers an einer Parteimitgliedschaft erscheint dies auch durchaus als sachlich geboten. Gegen ein solches Willkürverbot lässt sich nicht anführen, dass die Parteien ein besonderes finanzielles Interesse an der Mitgliedschaftswerbung haben.

Anmerkung: So aber Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 21 Rn. 377; Towfigh/Ulrich, in: Bonner Kommentar, Art. 21 Rn. 456 f. (Bearbeitung 2020).

Denn Willkür zeichnet sich eben dadurch aus, dass die üblichen Grenzen der Vernunft überschritten werden. Auch mit der Staatsfreiheit der Parteien erscheint die grundsätzliche Geltung eines Willkürverbots als vereinbar, sofern es durch die staatlichen Gerichte mit der gebotenen Zurückhaltung angewendet wird.

dd) Ergebnis zu b

Im vorliegenden Fall ist der BGH jedoch über ein solches Willkürverbot hinausgegangen und hat einen allgemeinen Aufnahmeanspruch aus § 826 i.V.m. § 249 Satz 1 BGB hergeleitet. Er hat somit einen Rechtssatz aufgestellt, den der Gesetzgeber wegen Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG so nicht hätte aufstellen dürfen.

Anmerkung: Fraglich könnte allenfalls sein, ob die Ablehnung der Aufnahme durch die F.M.P. im vorliegenden Fall willkürlich war und sich unter diesem Blickwinkel ein Aufnahmeanspruch des Hirschs ergibt. Die Besonderheit besteht hier darin, dass an der Übereinstimmung der politischen Grundüberzeugung zwischen der F.M.P. und Hirsch letztlich keine Zweifel bestehen, sondern nur der bisherige Lebenswandel Hirschs als Ausschlussgrund angenommen wird. Dies erscheint aber nicht unbedingt als willkürlich: Es besteht ein berechtigtes Interesse einer Partei daran, dass die Wähler, Parteimitglieder und sonstige Bewerber nicht durch die Mitgliedschaft einer bestimmten Person von der Partei abgeschreckt werden (Magiera, DÖV 1973, 761, 768; Morlok, in: Festschrift für Franz Knöpfle, 1996, S. 231, 239 f. und 268). Dass eine solche Gefahr hier nicht auszuschließen ist, legt vor allem der Umstand nahe, dass Hirsch in seiner Gaststätte auch Treffen rechtsgerichteter Vereinigungen duldet.

Insgesamt erscheint damit schon aus diesem Grund der Eingriff des BGH in die Grundrechte der F.M.P. als nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

c) Beruht die Entscheidung des BGH auf Willkür?

Der Eingriff des BGH in die Grundrechte der F.M.P. könnte zudem aber auch deshalb verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sein, weil er auf Willkür beruht. Ein willkürlicher Eingriff durch eine Gerichtsentscheidung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der vom Gericht aufgestellte, seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsatz mit dem geschriebenen Recht schlechthin unvereinbar ist und damit die Grenzen richterlicher Normauslegung und Rechtsfortbildung überschritten werden.

Anmerkung: BVerfG (K), 2 BvR 121/14 v. 27.5.2020 Abs. 33 ff. = NVwZ-RR 2020, 665 Abs. 33 prüft die richterliche "Willkür" im ähnlichen Fall der gerichtlichen Aufhebung eines Parteiausschluss unabhängig von einem Eingriff in Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG als (eigenständige) Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Vorgehensweise wäre sicherlich auch vertretbar, jedoch erscheint uns die Integration der "Willkürprüfung" in die Prüfung des Art. 9 Abs. 1 GG plausibler.

aa) Verfassungsrechtliche Grenzen richterlicher Normauslegung und Rechtsfortbildung

Die Anwendung freiheitsbeschränkender Gesetze durch die Gerichte steht insoweit nach Auffassung des BVerfG ihrerseits nur solange mit den Grundrechten i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wie sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung bewege.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden aus der jüngeren Rechtsprechung: BVerfG, 1 BvR 918/10 v. 25. 1. 2011, Abs. 50 ff. = BVerfGE 128, 193, 209 ff.; BVerfG, 1 BvR 3017/09 v. 19. 6.2012 Abs. 61 ff. = BVerfGE 131, 130, 145 ff.; BVerfG, 1 BvR 3142/07, 1569/08 v. 11.7.2012, Abs. 73 ff. = BVerfGE 132, 99, 127 ff.; BVerfG, 1 BvR 472/14 v. 24.2.2015, Abs. 40 ff. = BVerfGE 138, 377, 392 ff.; BVerfG (K), 2 BvR 2216/06 v. 26.9.2011, Abs. 44 ff. = NJW 2012, 669 Abs. 44 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 318/17 u.a. v. 26.11.2018, Abs. 28 ff. = NJW 2019, 351 Abs. 28 ff.; ferner Schlaich/Korioth, Rn. 301 ff. m.w.N.

Dabei sei grundsätzlich die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie die Rechtsanwendung auf den Einzelfall Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und vom BVerfG nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Nur wenn die Gerichte hierbei Verfassungsrecht verletzen, könne das BVerfG auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Das sei jedoch nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft sei. Setze sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt habe, so würden die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen seien. Sie dürften sich aber nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Richterliche Rechtsfortbildung dürfe also nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setze.

Dies verbietet auch nach Auffassung des BVerfG dem Richter zwar nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehöre die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt. Der Richter dürfe sich dabei aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er müsse die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er habe hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstelle, keinen Widerhall im Gesetz finde und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt werde, greife unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Dabei beschränke sich die Kontrolle des BVerfG darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiere und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folge.

bb) Besonderheiten bei verfassungskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung?

Fraglich könnte jedoch sein, ob andere Maßstäbe bei einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm gelten. Das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist.

Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich folglich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Normgeber gewollt hat. Er fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen mithin dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.

Anmerkung: Zur verfassungskonformen Auslegung zusammenfassend: BVerfG, 1 BvR 2142/11 v. 16.12.2014, Abs. 86 = BVerfGE 138, 64, 93 f.; BVerfG, 2 BvL 2/15 v. 7.12.2021, Abs. 70 = BVerfGE 160, 1, 25; BVerwG, 4 C 11/13 v. 20.3.2014, Abs. 21 = BVerwGE 149, 211, 216 f.

Die verfassungskonforme Auslegung darf daher insbesondere nicht dazu führen, dass an die Stelle der vom Gesetzgeber beabsichtigten Gesetzesvorschrift letztlich eine andere gesetzt wird.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 918/10 v. 25. 1. 2011, Abs. 51 = BVerfGE 128, 193, 209; BVerfG, 2 BvR 2365/09 u.a. v. 4.5.2011 Abs. 160 = BVerfGE 128, 326, 400; BVerfG, 2 BvL 2/15 v. 7.12.2021, Abs. 70 = BVerfGE 160, 1, 25; BVerfG (K), 2 BvR 2216/06 v. 26.9.2011, Abs. 56 = NJW 2012, 669 Abs. 56 ff.

cc) Bedeutung für den vorliegenden Fall

Fraglich ist daher, ob der BGH im vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen tatsächlich eine unzulässige Rechtsfortbildung contra legem vorgenommen hat, die nach Art. 9 Abs. 1, Art. 21 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) keine taugliche Eingriffsgrundlage (mehr) sein kann.

Insoweit deutet der Wortlaut des § 10 Abs. 1 PartG zwar zunächst durch die Verwendung des Wortes "frei" daraufhin, dass der Gesetzgeber den Parteien tatsächlich ein freies Ablehnungsrecht einräumen wollte, was vor allen Dingen auch die materielle Regelung über den Parteiausschluss deutlich macht. Außerdem spricht für ein freies Ablehnungsrecht der Umstand, dass den Parteien in § 10 Abs. 1 Satz 2 PartG ausdrücklich gestattet wird, ihre Ablehnung nicht zu begründen. Wirklich eindeutig gegen die Auslegung des BGH spricht der Wortlaut des § 10 Abs. 1 PartG jedoch nicht: Die Wendung "nach Maßgabe der Satzung frei" könnte auch als eine strenge Bindung an die Satzung verstanden werden, so dass sich die Freiheit allein auf die jeweiligen Satzungsregelungen bezieht - nicht aber auf deren Anwendung im Einzelfall. Hierauf könnte auch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 PartG hindeuten, der einen allgemeinen Aufnahmestopp für unzulässig erklärt, so dass eine solche Maßnahme bei der Entscheidung nach Satz 1 "nach Maßgabe der Satzung" nicht berücksichtigt werden darf. Stellt aber § 10 Abs. 1 Satz 3 PartG einen Grund auf, aus dem die Aufnahme in eine Partei nicht verweigert werden darf, so liegt nicht völlig fern anzunehmen, dass grundsätzlich ein Aufnahmeanspruch "nach Maßgabe der Satzung" besteht.

Auch § 10 Abs. 1 Satz 2 PartG steht der Annahme eines Aufnahmeanspruches "nach Maßgabe der Satzung" nicht zwingend entgegen: Die Privatrechtsordnung kennt auch sonst Fälle, in denen eine Rechtshandlung nur aus bestimmten Gründen erfolgen darf und dennoch nicht begründet werden muss, diese Begründung allenfalls eine für einen nachfolgenden Prozess wichtige Obliegenheit darstellt. Dies ist z.B. immer dann der Fall, wenn eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund geltend gemacht wird, ohne dass das Gesetz einen besonderen Begründungszwang (wie etwa in § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB) statuiert. Somit erscheint eine Auslegung des § 10 Abs. 1 PartG dahingehend, dass ein Anspruch auf Parteiaufnahme nach Maßgabe der Satzung bestehe, nicht als mit dem Wortlaut der Vorschrift schlechthin unvereinbar.

Nach dem Sachverhalt steht jedoch fest, dass der Gesetzgeber die Formulierung "nach Maßgabe der Satzung frei" bewusst gewählt habe, um einen Aufnahmeanspruch auszuschließen. Insoweit scheinen die Gesetzesmaterialien eindeutig zu sein. Vor dem Hintergrund einer so eindeutigen Entstehungsgeschichte erscheint daher eine Auslegung, die dem Willen des historischen Gesetzgebers geradezu in sein Gegenteil verkehrt, in dem diese Wendung so ausgelegt wird, dass dem Bewerber nach Maßgabe der Satzung ein Anspruch zusteht, als nicht mehr mit Mitteln der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung begründbar.

cc) Ergebnis zu 3

Man wird daher annehmen können, dass hier ein Fall der Rechtsfortbildung contra legem vorlag, der BGH also letztlich willkürlich gehandelt hat, so dass auch insoweit der Eingriff in die Grundrechte der F.M.P. verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

4. Ergebnis zu I

Im Ergebnis stellt damit der vom BGH aufgestellte Kontrahierungszwang aus zweierlei Gründen einen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Grundrechte der F.M.P. dar: Zum einen fehlt es an einer hierfür notwendigen gesetzlichen Grundlage, so dass die Annahme eines Kontrahierungszwangs willkürlich war, zum anderen wäre ein solcher Kontrahierungszwang auch inhaltlich nicht mit Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG vereinbar, so dass der BGH einen Rechtssatz aufgestellt hat, den auch der Gesetzgeber so nicht verfassungskonform hätte aufstellen können.

II. Grundrechtsverletzung durch die Gestaltung des Gerichtsverfahrens

Die F.M.P. könnte aber nicht nur durch das Verfahrensergebnis, sondern auch durch die Gestaltung des Gerichtsverfahrens in ihren Grundrechten verletzt sein. Hier kommt eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht, indem der BGH von einer Vorlage beim BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG abgesehen hat.

1. Schutzbereich

Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet vor allem das Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter. "Richter" i. d. S. ist der unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter im Sinn des Art. 97 GG ungeachtet seiner genauen rechtlichen Stellung (Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter) und unabhängig davon, ob es sich bei den ihm zugewiesenen Aufgaben um Rechtsprechung im materiellen Sinn (Streitentscheidungstätigkeit) handelt. "Richter" ist aber auch nicht nur der "individuelle" Richter, sondern zugleich auch der gerichtliche Spruchkörper bzw. das Gericht selbst, dem die "Richter" angehören.

Anmerkung: Siehe hierzu Otto, JuS 2012, 21, 22 f.

Gesetzlicher Richter ist damit auch das BVerfG, soweit etwa das Grundgesetz seine Zuständigkeit für bestimmte Sachfragen begründet. Dementsprechend ist der Schutzbereich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters auch dann betroffen, wenn ein Fachgericht seiner Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachgekommen ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 2142/11 v. 16.12.2014, Abs. 66 ff. = BVerfGE 138, 64, 86 ff.; ferner BVerfG, 2 BvR 556/04 v. 6. 3. 2007, Abs. 75 = BVerfGE 117, 330, 356; BVerfG, 2 BvR 2500/09 v. 7.12.2011, Abs. 158 f. = BVerfGE 130, 1, 41 f.; BVerwG, 10 B 4/20 v. 27.9.2021, Rn. 10 ff. = NVwZ 2022, 82 Rn. 10 ff.; Otto, JuS 2012, 21, 25 f.

2. Eingriff

Ein Eingriff in das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter liegt jedoch nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht schon dann vor, wenn ein Gericht die gesetzlichen Vorschriften über die Gerichtszuständigkeit falsch angewandt hat, weil andernfalls das BVerfG zu einer Superrevisionsinstanz für das Gerichtsverfassungsrecht und die Regelungen über die gesetzlichen Zuständigkeiten würde. Ein "Entziehen" i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und daher einen Eingriff in dieses grundrechtsgleiche Recht nimmt das BVerfG daher nur an, wenn ein Gericht Verfahrensvorschriften willkürlich unrichtig auslegt oder die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 836/04 v. 24.2.2006, Abs. 41 = NJW 2006, 3129, 3130 f.; Otto, JuS 2012, 21, 25; Kingreen/Poscher, Rn. 1389. Siehe hierzu auch den Freigesetzt-Fall, den Superrevisions-Fall und den Wem-die-Stunde-schlägt-Fall.

a) Besonderheiten des Prüfungsmaßstabs bei unterlassener Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

Soweit der Entzug des gesetzlichen Richters auf einer Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG beruht, wendet das BVerfG jedoch strengere Grundsätze an.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden: BVerfG, 1 BvR 2142/11 v. 16.12.2014, Abs. 77 ff. = BVerfGE 138, 64, 90 ff.; BVerwG, 10 B 4/20 v. 27.9.2021, Rn. 14 ff. = NVwZ 2022, 82 Rn. 14 ff.; Berkemann, DÖV 2015, 393, 398 ff.

Hier ist nach Auffassung des BVerfG zu berücksichtigen, dass es bei Art. 100 Abs. 1 GG um die Beachtung einer Vorlageverpflichtung gehe, die nicht nur - wie sonst üblich - aus dem einfachen Gesetzesrecht folge, sondern die im Rang einer Verfassungsnorm steht. Zudem entscheide die Beachtung der Vorlagepflicht über den Zugang zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle. Dies verlange nach einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung im Vergleich zu den Fällen, in denen lediglich einfach-rechtliche Verpflichtungen zur Vorlage an ein anderes Gericht bestehen; es bleibe hier deutlich weniger Raum für die Annahme eines bloßen Rechtsirrtums ohne verfassungsrechtliche Relevanz. Insoweit komme dem Zweck des Art. 100 Abs. 1 GG entscheidende Bedeutung zu: Er diene dem Schutz der im Grundgesetz und in den Landesverfassungen konstituierten gesetzgebenden Gewalt. Es gelte zu verhindern, dass sich die Fachgerichte über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzten, indem sie seinem Gesetz die Anerkennung versagen. Gesetze, die unter der Herrschaft des Grundgesetzes erlassen worden sind, sollen befolgt werden, solange nicht das BVerfG ihre Nichtigkeit oder Unwirksamkeit allgemeinverbindlich festgestellt hat. Zudem solle es über die Gültigkeit von Gesetzen keine einander widersprechenden Gerichtsentscheidungen geben, so dass das Verwerfungsmonopol des Art. 100 Abs. 1 GG auch Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung infolge divergierender Entscheidungen der Fachgerichte vermeiden solle.

Die Bedeutung der mit Art. 100 Abs. 1 GG verfolgten Verfassungsziele rechtfertigten es daher, bei seiner Verletzung im Regelfall nicht von einem bloßen Rechtsanwendungsfehler, sondern von einem Entzug des gesetzlichen Richters auszugehen. Bezogen auf die Rechtsanwendung als solche müsse kein besonders schwerer Fehler des Fachgerichts vorliegen, damit eine entgegen Art. 100 Abs. 1 GG unterlassene Vorlage an das BVerfG zugleich als eine Missachtung der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sei. Entscheidend sei, ob die Rechtsanwendung im konkreten Fall - hier das Absehen von einer Vorlage mittels einer verfassungskonformen Auslegung - sachlich vertretbar sei.

b) Sachliche Vertretbarkeit des Unterlassens einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch den BGH

Folgt man dem, stellt sich die Frage, ob ein Absehen von einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG im konkreten Fall sachlich unvertretbar war. Dann müsste der BGH zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen sein: Zunächst kam es aus der hier maßgeblichen Sicht des BGH für seine Entscheidung auf die Gültigkeit des § 10 Abs. 1 PartG an: Nach dem Sachverhalt hat der BGH angenommen, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 PartG nach seiner Entstehungsgeschichte "an sich" so auzulegen sei, dass er einen Parteiaufnahmeanspruch aus § 826 i.V.m. §§ 249 ff. BGB entgegen stehe und dass die Bestimmung bei diesem Verständnis wegen Verstoßes gegen das Demokratieprinzip als verfassungswidrig anzusehen sei.

Anmerkung: So z. B. Morlok, in: Festschrift für Franz Knöpfle, 1996, S. 231, 260.

Von einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG hat er nur deshalb abgesehen, weil er glaubte, im Wege der verfassungskonformen Auslegung das in der Entstehungsgeschichte deutlich gewordene gesetzgeberische Ziel, in sein Gegenteil verkehren zu können. Dies sprengt jedoch die Grenzen verfassungskonformer Auslegung (s.o. B I 3 c): Die vom BGH gewählte verfassungskonforme Auslegung stellte im Ergebnis nichts anderes als eine Umgehung des Art. 100 Abs. 1 GG und damit des Entscheidungsmonopols des BVerfG dar. Im Ergebnis war das Unterlassen der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1GG somit nicht sachlich vertretbar.

3. Ergebnis zu II

Da Eingriffe in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden können (Otto, JuS 2012, 21, 26), hat der BGH somit auch dieses Grundrecht der F.M.P. verletzt.

III. Ergebnis zu B

Der BGH hat somit die Grundrechte der F.M.P. aus Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Verfassungsbeschwerde der F.M.P. ist damit begründet.

C) Gesamtergebnis

Die Verfassungsbeschwerde der F.M.P. ist somit zulässig und begründet und hat damit Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG wird gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG feststellen, dass das Urteil des BGH gegen Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, dieses Urteil gemäß § 95 Abs. 2 aufheben und die Sache an den BGH zurückverweisen.

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