Stadtwerkstatt

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Die Stadt Saarheim ist Eigentümerin einer größeren Zahl von Fahrzeugen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nutzt. Zu diesem städtischen Fuhrpark gehören u. a. die Dienstwagen der Stadtverwaltung, die Fahrzeuge der Müllabfuhr, der Straßenreinigung und des Winterdienstes. Die Stadt ließ diese Fahrzeuge bis zum Ende des vergangenen Jahres vollständig in den Werkstätten der jeweiligen Hersteller warten, richtete jedoch zum Beginn dieses Jahres aufgrund eines Stadtratsbeschlusses in einem Mischgebiet eine eigene Werkstatt für ihren Fuhrpark ein, um dadurch Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen sowie den gestiegenen Preisen in den privaten Werkstätten teilweise entgehen zu können; allerdings werden in der städtischen Werkstatt nur kleinere Wartungen und Reparaturen durchgeführt - freilich, um der besseren Auslastung willen, nicht lediglich für die stadteigenen Fahrzeuge, sondern auch für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Saarpfalz Kreises und des Deutschen Roten Kreuzes. Dennoch kam es schon sehr bald nach Inbetriebnahme der Werkstatt zu zahlreichen Beschwerden von Anwohnern, die sich über erhebliche Lärmbelästigungen beklagten. Daraufhin ließ Oberbürgermeister Oskar Obenauf Lärmmessungen vornehmen, die eine deutliche Überschreitung der Grenzwerte ergaben. Durch einige organisatorische Maßnahmen konnte jedoch der Lärmpegel – wie erneute Messungen ergaben – deutlich gesenkt werden.

Trotzdem fühlten sich mehrere Anwohner weiterhin erheblich in ihrer Ruhe gestört und wandten sich erneut an die Stadt mit der Bitte um weitere Lärmminderung. Obenauf teilte den Betroffenen indessen mit, dass nach Überzeugung der Stadtverwaltung keine außergewöhnliche Lärmbelästigung mehr vorliege und dass man - schon im Interesse der in der Werkstatt Beschäftigten und der Auszubildenden - für seine Stadt auch gewisse Opfer bringen müsse. Daraufhin wandten sich einige Anwohner an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), das eine Landesbehörde (vgl. § 7 Abs. 2 LOG) und im Saarland im Regelfall für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständig ist. Das LUA ließ Messungen vornehmen, die einen Mittelungspegel von 70 dB(A) am Tage ergaben, obwohl zwischen allen Beteiligten unstreitig ist, dass nach den einschlägigen Vorschriften der gemäß § 48 Nr. 1 BImSchG erlassenen - und in diesem Fall anzuwendenden - "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)" lediglich ein Mittelungspegel von 60 dB(A) tagsüber zulässig wäre.

Durch einen auf § 24 Satz 1 BImSchG gestützten Bescheid ordnete das LUA daraufhin nach Anhörung der Stadt Saarheim dieser gegenüber an, durch Errichtung einer Schallschutzmauer oder durch andere gleich gut geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der zulässige Mittelungspegel von 60 dB(A) am Tag nicht überschritten wird.

Die Stadt Saarheim legte gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass das LUA mit dem Bescheid rechtswidrig in ihre Kompetenzen als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingreife; denn sie sei als Gemeinde selbst dazu berufen, die Rechtmäßigkeit ihres Handelns - auch im Hinblick auf die Abwehr möglicher Gefahren - sicherzustellen. Im Übrigen sei eine Kommune nicht Adressat der Immissionsschutzvorschriften und das Verlangen, eine Schallschutzmauer zu errichten oder vergleichbare Maßnahmen zu ergreifen, sei ohnehin nicht gerechtfertigt.

Auf den Widerspruch änderte das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Widerspruchsbehörde den Bescheid des LUA wie folgt ab:

1. Es wird festgestellt, dass die Widerspruchsführerin verpflichtet ist, den zulässigen Lärm-Grenzwert von 60 dB(A) am Tage bei dem Betrieb der stadteigenen Kraftfahrzeug-Werkstatt nicht zu überschreiten.

2. Der Widerspruchsführerin wird zur Einhaltung des in Nr. 1 genannten Grenzwerts empfohlen, bauliche Schallschutzvorkehrungen an den Werkstattgebäuden oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

3. Im Übrigen wird der Bescheid des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Übergriff in die gemeindlichen Kompetenzen nicht vorliege und die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte auch für eine Gemeinde gälten; zudem sei vorliegend nur rein tatsächliches Verhalten betroffen. Die Stadt Saarheim fühlt sich dennoch in ihren Rechten verletzt und hat daher form- und fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes mit der Begründung erhoben, dass der Bescheid des LUA in der Fassung des Widerspruchsbescheides ihre Kompetenzen beeinträchtige und von ihr übertriebene Vorkehrungen gegen geringfügige Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte verlangt würden; der Bescheid müsse daher aufgehoben werden.

Bitte prüfen Sie gutachtlich die Erfolgsaussichten der von der Stadt Saarheim erhobenen Klage.

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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polizeimuetze.gif (660 Byte)Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!

Teilnehmer der Rathausführung: Nach Bearbeitung hier lang!