Dritte Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (3. GewVO)

vom 7. Februar 2002 (Amtsbl. S. 833), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1564)

Siehe auch BS Saar unter Nr. 7101 -15

Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584) sowie der §§ 1 und 6 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (1. GewVO) vom 25. März 1975 (Amtsbl. S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1507) wird verordnet:

 

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

(1) Im Fachbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Arbeit, Energie und Verkehr ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Durchführung der Gewerbeordnung sowie der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit sich aus dem Verzeichnis in der Anlage nichts anderes ergibt.

(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Konzessionen oder sonstigen Berechtigungen, für öffentliche Bestellungen sowie für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständigen Behörden entscheiden auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf oder Entziehung. Ebenso entscheiden sie über die Ausübung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter.

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§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk oder Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung befindet oder errichtet werden soll. Ist hiernach eine Zuständigkeit nicht begründet, so richtet sich diese nach dem Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes nach dem Aufenthaltsort, in Ermangelung dessen nach dem Ort, in dem das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Bei Anlagen und technischen Einrichtungen sind die Stellen örtlich zuständig, in deren Bezirk oder Gebiet diese sich befinden oder errichtet werden sollen. Unterliegen bestimmte Tätigkeiten einer behördlichen Genehmigung, Aufsicht oder Überwachung, so sind die Stellen örtlich zuständig, in deren Bezirk oder Gebiet der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die Vorschriften der §§ 61 und 35 Abs. 7 der Gewerbeordnung bleiben hiervon unberührt.

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§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Dritte Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (3. GewVO) vom 10. August 1976 (Amtsbl. S. 874), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1507), außer Kraft.

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Anlage zur 3. GewVO

Erläuterungen zum Verzeichnis

Erläuterungen zum Verzeichnis

Im Verzeichnis werden für die zuständigen Behörden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

Gemeinde Gem
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken,  
die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte Lkr
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr WM

 

Verzeichnis

Lfd.
Nr.

 

Rechtsgrundlage

Maßnahme

zuständige Behörde

1.

 

Gewerbeordnung    

 

 

     

 

1.

§ 14 Entgegennahme der Gewerbeanzeigen Gem

 

2.

§ 15 Absatz 1 Ausstellung von Empfangsbescheinigungen Gem

 

3.

§ 15 Absatz 2 Verhinderung der Fortsetzung nicht genehmigter Gewerbebetriebe Gem, soweit nicht spezialgesetzlich einer anderen Behörde zugewiesen

 

4.

§ 33a Erlaubnis zur Veranstaltung von gewerbsmäßigen öffentlichen Veranstaltungen (Lustbarkeiten) Gem

 

5.

§ 33c

und § 33d

Erteilung der Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Bestätigung nach § 33c Absatz 3 , Auflagen nach § 33c Absatz 1 Satz 3 , Anordnungen nach § 33c Absatz 3 Satz 3 Gem

 

6.

§ 34 Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergewerbes Gem

 

7.

§ 34a Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes Gem

 

8.

§ 34b Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes Gem

 

9.

§ 34b Absatz 5 öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern WM

 

10.

§ 34c Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Maklergewerbes oder sonstigen hier aufgezählten Gewerbes Lkr

 

11.

§ 34f Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes als Finanzanlagenvermittler Lkr

 

12.

§ 35 Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit, Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter sowie Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes Gem

 

13.

§ 46 Absatz 3 Fortführung eines Gewerbes nach dem Tod des Gewerbetreibenden Gem, soweit nicht spezialgesetzlich einer anderen Behörde zugewiesen

 

14.

§§ 55 , 55b Absatz 2 und 61 Erteilung, Verlängerung usw. einer Reisegewerbekarte oder Gewerbelegitimationskarte Gem

 

15.

§ 55a Absatz 1 Nummer 1 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen usw. Gem

 

16.

§ 55a Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen Gem

 

17.

§ 55c erster Halbsatz Entgegennahme der Anzeige über reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten Gem

 

18.

§ 55c zweiter Halbsatz Ausstellung der Empfangsbescheinigung Gem

 

19.

§ 55e Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuüben Gem

 

20.

§ 56 Absatz 1 Nummer 3b Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke im Reisegewerbe Gem

 

21.

§ 56 Absatz 1 Nummer 3f Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Warenabsatzes im Wege der Versteigerung oder des Glücksspiels usw. im Reisegewerbe Gem

 

22.

§ 56a Absatz 2 und 3 Entgegennahme der Anzeige und Untersagung eines Wanderlagers Gem

 

23.

§ 59 Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten Gem

 

24.

§ 60c Absatz 1 Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellung der Tätigkeit sowie auf Vorlage geführter Waren Gem

 

25.

§ 60b Absatz 1 i.V.m. §§ 69 und 69b Festsetzung von Volksfesten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz, von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen sowie Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser Veranstaltungen Gem

 

26.

§ 67 Absatz 2 Satz 1 Erlass einer Rechtsverordnung über die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs Gem

 

27.

§ 69 Absatz 1 und 3 Festsetzung von Messen und Ausstellungen nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz sowie Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser Veranstaltungen WM

 

28.

§ 69 Absatz 1 Festsetzung von Großmärkten und Wochenmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz Gem

 

29.

§ 69 Absatz 1 Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz Lkr

 

30.

§ 69 Absatz 1 Von der Festsetzung der Messen und Ausstellungen abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen WM

 

31.

§ 69b Absatz 1 Von der Festsetzung der Spezial- und Jahrmärkte sowie der Groß- und Wochenmärkte abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen Gem

 

32.

§ 70a sowie § 60b i.V.m. § 70a Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer Art von Veranstaltung wegen Unzuverlässigkeit die jeweilige Festsetzungsbehörde (vgl. lfd. Nrn. 1.29 bis 1.31)

 

33.

§ 70a sowie § 60b Absatz 2 i.V.m § 70a Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an mehreren Arten von Veranstaltungen Lkr

WM, wenn auch die Teilnahme an Messen bzw. Ausstellungen untersagt wird

 

34.

§ 144 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme von Verstößen gegen §§ 34d , 34e GewO

i.V.m. §§ 30 , 33a , 33c , 33d , 34 , 34a , 34b , 34c , 34f GewO

und

i.V.m. aufgrund der GewO erlassene Rechtsverordnungen

die jeweilige Konzessionsbehörde und jeweilige nach lfd. Nummer 2 zuständige Behörde

 

35.

§ 144 Absatz 1 Nummer 1j, 1k, 2

§ 144 Absatz 2 Nummer 1,3, 7, 8

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
i.V.m. §§ 34d , 34e GewO
Gem

 

36.

§ 144 Absatz 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 34b Absatz 6 oder 7 )
Gem

 

37.

§ 145 Absatz 1 Nummer 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 55 )
Gem

 

38.

§ 145 Absatz 1 Nummer 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 59 )
Gem

 

39.

§ 145 Absatz 1 Nummer 4 Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten
( § 60a Absatz 2 Satz 2 oder § 60a Absatz 3 Satz 1 )
Gem

 

40.

§ 145 Absatz 2 Nummer 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(Rechtsverordnungen auf Grund des § 60a Absatz 2 Satz 4 i.V.m. § 33f Absatz 1 oder 33g Nummer 2 )
Gem

 

41.

§ 145 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 56 Absatz 1, Nummer 1 bis 3 )
Gem

 

42.

§ 145 Absatz 2 Nummer 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 56 Absatz 1 Nummer 6 )
Gem

 

43.

§ 145 Absatz 3 Nummer 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 55c )
Gem

 

44.

§ 145 Absatz 3 Nummer 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 55e Absatz 1 )
Gem

 

45.

§ 145 Absatz 3 Nummer 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 56 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz i.V.m. § 60c Absatz 1 Satz 1 oder § 60c Absatz 1 Satz 1 oder § 60c Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 1 )
Gem

 

46.

§ 145 Absatz 3 Nummer 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 60c Absatz 1 Satz 2 , auch i.V.m. § 56 Absatz 2 Satz 3 )
Gem

 

47.

§ 145 Absatz 3 Nummer 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 56a Absatz 2 Satz 1 )
Gem

 

48.

§ 145 Absatz 3 Nummer 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 56a Absatz 2 Satz 2 )
Gem

 

49.

§ 145 Absatz 3 Nummer 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 56a Absatz 2 Satz 4 )
Gem

 

50.

§ 145 Absatz 3 Nummer 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 56a Absatz 3 )
Gem

 

51.

§ 145 Absatz 3 Nummer 10 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 60c Absatz 2 Satz 1 )
Gem

 

52.

§ 146 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 35 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ;

oder § 35 Absatz 7a Satz 1, 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 1 oder 2 ;

oder § 35 Absatz 9 i.V.m. den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften)

Gem

 

53.

§ 146 Absatz 1 Nummer 1a Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 35 Absatz 2, auch i.V.m. Absatz 9 )
Gem

 

54.

§ 146 Absatz 1 Nummer 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 51 Satz 1 )
Gem

 

55.

§ 146 Absatz 2 Nummer 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 6c )
Gem

 

56.

§ 146 Absatz 2 Nummer 2 und 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 14 Absatz 1 bis 4 )
Gem

 

57.

§ 146 Absatz 2 Nummer 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 29 Absatz 1, auch i.V.m. Absatz 4 )
Gem

 

58.

§ 146 Absatz 2 Nummer 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 67 Absatz 1 oder 2 )
Gem

 

59.

§ 146 Absatz 2 Nummer 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 69 Absatz 3 )
a)
bei Messen und Ausstellungen WM
b)
bei Großmärkten Gem

 

 

60.

§ 146 Absatz 2 Nummer 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 69a Absatz 2 , auch i.V.m. § 60b Absatz 2, 1. Halbsatz )
a)
bei Messen und Ausstellungen WM
b)
bei Spezial- und Jahrmärkten Lkr
c)
bei Volksfesten, Groß- und Wochenmärkten Gem

 

 

61.

§ 146 Absatz 2 Nummer 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 70a , auch i.V.m. § 60b Absatz 2 1. Halbsatz )
die jeweilige Festsetzungsbehörde

 

62.

§ 146 Absatz 2 Nummer 10 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
( § 70b , auch i.V.m. § 60b Absatz 2 1. Halbsatz )
die jeweilige Festsetzungsbehörde

 

63.

§ 150 Absatz 2 Entgegennahme des Antrags auf Auskunftserteilung Gem, bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist; bei Befreiung von der Meldepflicht bei der Meldebehörde des gewöhnlichen Aufenthalts

 

 

     

2.

 

Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen    

 

1.

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), in der jeweils geltenden Fassung Gem  

 

2.

Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in der jeweils geltenden Fassung Gem  

 

3.

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264), in ihrer jeweils geltenden Fassung Gem  

 

4.

Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl I S. 1006), in ihrer jeweils geltenden Fassung Lkr  

 

5.

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV) vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006) in ihrer jeweils geltenden Fassung Lkr  

 

6.

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
soweit keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes nach § 9 Absatz 1 des Saarländischen Spielhallengesetzes 5
Gem  
5