Lösungsvorschlag

Bahnreform

Stand der Bearbeitung: 25. Oktober 2011

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

Siehe

 

Der Antrag des Bundestages hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Bei dem Antrag des Bundestages handelt es sich um einen Antrag auf Entscheidung nach § 67 BVerfGG, also um einen Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens. Dieser Antrag ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und der § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG vorliegen.

Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.

I. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)

Der Bundestag gehört zu den obersten Bundesorganen i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und wird dementsprechend in § 63 BVerfGG ausdrücklich als möglicher Antragsteller eines Organstreitverfahrens benannt.

II. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1, § 63 BVerfGG)

Der Antrag des Bundestages ist gegen Urquell "als Bundespräsident" gerichtet. Der Bundespräsident ist aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 63 BVerfGG im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. Jedoch ist hier fraglich, ob sich der Antrag wirklich gegen "den Bundespräsidenten" und nicht etwa gegen Urquell als Präsidenten des Bundesrates richtet, der ein vom Grundgesetz (Art. 52, 57 GG) und der Geschäftsordnung des Bundesrates (§ 6 GeschO BR) mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Organs "Bundesrat" und damit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG ebenfalls im Organstreitverfahren beteiligtenfähig ist (Lechner/Zuck, § 63 Rn. 6; Pestalozza, § 7 Rn. 12). Der Bundestag wendet sich hier ja gerade gegen die Art und Weise, wie Urquell als Vertreter des Bundespräsidenten dessen Aufgaben wahrnimmt bzw. dagegen, dass Urquell sich wegen seines Alters überhaupt gehindert sieht, die Aufgaben des Bundespräsidenten zu übernehmen.

Damit stellt sich die Frage, ob Art. 57 GG bewirkt, dass die Person, die Organwalter des Organs "Bundesrats-Präsident" ist, im Verhinderungsfall des regulären Organwalters des Organs "Bundespräsident" selbst zum Organwalter des Organs "Bundespräsident" - und damit selbst Bundespräsident - wird (Modell der Organwaltervertretung; so wohl Meiertöns/Ehrhardt, Jura 2011, 166, 168; Pitschas, Der Staat 12 [1973], S. 183, 186, 196), oder ob sich die Regelung des Art. 57 GG darauf beschränkt, anzuordnen, dass dem Organ "Bundesrats-Präsident" im Falle der Verhinderung des Organwalters des Organs "Bundespräsident" die Kompetenzen des Organs "Bundespräsident" zuwachsen. Die Person, die Organwalter des Organs "Bundesrats-Präsident" ist, würde dann weiterhin also nur für dieses Organ handeln, das im Falle des Art. 57 GG aber über zusätzliche Befugnisse - nämlich die des Organs "Bundespräsident" - verfügt (Modell der Organvertretung; so wohl Guckelberger, NVwZ 2007, 406, 407; Paternok, Die Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten durch den Präsidenten des Bundesrats, Diss., München 1966, S. 67).

Ordnete Art. 57 GG Organwaltervertretung an, wäre das Handeln der Person, die Bundesrats-Präsident ist, dem Organ "Bundespräsident" unmittelbar als "eigenes Handeln" zuzurechnen. Nimmt man an, dass Art. 57 GG eine Organvertretung anordnet, wäre das Handeln der Person, die Bundesrats-Präsident ist, unmittelbar nur dem Organ "Bundesrats-Präsident" zuzurechnen, das jedoch das Organ "Bundespräsident" vertritt, indem dem Organ "Bundesrats-Präsident" die Befugnisse des Organs "Bundespräsident" letztlich zuwachsen.

Anmerkung: Siehe zur Unterscheidung zwischen Organ und Organwalter allgemein diesen Hinweis und besonders zum Bundespräsidenten Schnapp, JuS 1995, 286, 288 f.

Für die Annahme, dass Art. 57 GG lediglich die Kompetenzen des Bundesrats-Präsidenten um die Befugnisse des Bundespräsidenten erweitert und damit Organvertretung anordnet, sprechen folgende Gründe:

Folgt man damit dem Modell der Organvertretung, ist richtiger Antragsgegner einer Organstreitigkeit, die sich gegen eine Maßnahme des Bundesrats-Präsidenten richtet, der nach Art. 57 GG den Bundespräsidenten vertritt, das Organ "Bundesrats-Präsident". Dass sich der Antrag des Bundestages gegen den Bundesrats-Präsidenten und nicht gegen den Bundespräsidenten richtet, lässt sich dem Antrag durchaus auch im Wege der Auslegung entnehmen (zur Auslegung von Anträgen in Verfahren vor dem BVerfG siehe BVerfGE 2, 347, 367; BVerfGE 68, 1, 64; Pestalozza, § 2 Rn. 41).

Anmerkung: Das Problem, gegen welches Organ im Fall des Art. 57 GG ein Organstreitverfahren zu richten ist, wird in Literatur und Rechtsprechung kaum behandelt. Pitschas (Der Staat 12 [1973], S. 183, 196) hält es allerdings für selbstverständlich, dass - gerade im Fall der Verweigerung der Ausfertigung von Gesetzen nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG - das Organstreitverfahren gegen den Bundespräsidenten zu richten ist, da diesem das Handeln des Bundesrats-Präsidenten zuzurechnen sei. Angesichts dessen ist natürlich auch die Ansicht vertretbar, dass Antragsgegner im vorliegenden Fall der Bundespräsident (vertreten durch den Bundesrats-Präsidenten) ist.

III. Tauglicher Organstreitgegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 64 Abs. 1 BVerfGG)

Gegenstand des Organstreits kann nach § 64 Abs. 1 BVerfGG nur eine "Maßnahme oder Unterlassung" des Antragsgegners sein, während der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG eine "Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans" genügen lässt, also weniger auf ein kontradiktorisches Verfahren, in dem zwei Beteiligte um ihre Kompetenzen streiten, als auf ein objektives Beanstandungsverfahren zur Klärung abstrakter Rechtsfragen hindeutet. Das BVerfG hat die Ausgestaltung des Organstreitverfahrens als kontradiktorisches Verfahren durch § 64 BVerfGG jedoch als zutreffende Konkretisierung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verstanden und sie sogar letztlich für verfassungsrechtlich geboten erachtet (grundlegend BVerfGE 2, 143, 155 ff. [lesen !!!]; BVerfG, 2 BvE 1/07 v. 12.3.2007, Abs. 20, 29 = BVerfGE 117, 359, 366 und 370; ausführlich hierzu Benda/Klein, Rn. 976 ff.). Ob dies zutreffend ist, kann allerdings dahinstehen, da der Bundestag hier keine abstrakte Rechtsfrage klären lassen will, sondern ein konkretes Unterlassen des Bundesrats-Präsidenten rügt, nämlich die Nichtausfertigung des von ihm beschlossenen "Gesetzes zur Publifizierung der Deutschen Bahn" nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Frage ist tauglicher Streitgegenstand auch i.S.d. § 64 Abs. 1 BVerfGG.

IV. Antragsbefugnis (§ 64 Abs. 1 BVerfGG)

Der Antrag des Bundestages ist jedoch nur zulässig, wenn er antragsbefugt ist, also eine Verletzung seiner ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechte durch die Weigerung des Bundesrats-Präsidenten, das "Gesetz zur Publifizierung der Deutschen Bahn" nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG auszufertigen, als möglich erscheint. Grundsätzlich kann die Weigerung, ein Gesetz nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG auszufertigen, das Recht des Bundestages zur Gesetzgebung nach Art. 76 bis 78 GG verletzen, wenn sie verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist (Schnapp, JuS 1995, 286, 289).

Eine Verletzung von Rechten des Bundestages gerade durch die Weigerung des Bundesrats-Präsidenten, das Gesetz auszufertigen, ist demgegenüber von vornherein ausgeschlossen, wenn erkennbar kein Fall des Art. 57 GG vorliegt: Die Ablehnung einer Handlung durch ein hierfür nicht zuständiges Organ kann keine Rechte eines anderen Organs verletzen. Hier ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Fall des Art. 57 GG vorliegt. Eine "Arbeitsunfähigkeit" wegen Krankheit ist vielmehr unstreitig ein Fall der "Verhinderung" i. S. des Art. 57 GG (Meiertöns/Ehrhardt, Jura 2011, 166, 167). Daher liegt jedenfalls nach dem Wortlaut des Art. 57 GG ein Vertretungsfall vor, so dass auch möglich ist, dass der Bundesrats-Präsident für die Gesetzesausfertigung zuständig ist.

V. Antragsfähigkeit

Dass der Bundestagspräsident wirksam Verfahrenshandlungen für den Bundestag vornehmen kann, ist in § 22 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 GeschO BT ausdrücklich vorgesehen, so dass der Bundestag auch als antragsfähig anzusehen ist (siehe hierzu Speckmaier, in: Umbach/Clemens/Dollinger, § 22 Rn. 12).

VI. Form und Frist (§ 64 Abs. 2 und 3 BVerfGG)

Der Antrag ist nach dem Sachverhalt entsprechend § 64 Abs. 2 BVerfGG begründet und gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG fristgemäß eingereicht worden.

VII. Ergebnis zu A

Der Antrag des Bundestages ist somit - versteht man ihn als einen gegen den Bundesrats-Präsidenten gerichteten Antrag - insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Der Antrag des Bundestages ist begründet, wenn durch die Weigerung des Bundesrats-Präsidenten, das "Gesetz zur Publifizierung der Deutschen Bahn" nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG auszufertigen, tatsächlich Rechte des Bundestages verletzt wurden. Dies ist nach dem oben Gesagten (A IV) der Fall, wenn der Bundesrats-Präsident nicht aus formellen Gründen an der Gesetzesausfertigung gehindert war und er sie auch nicht im Hinblick auf die angenommene Verfassungswidrigkeit des Gesetzes verweigern durfte.

I. Formelle Hinderungsgründe

Urquell sieht sich aus verschiedenen formellen Erwägungen an der Ausfertigung des Gesetzes gehindert: Er ist der Ansicht, dass er für die Vertretung des Bundespräsidenten zu jung sei und dass er an den in der Fernseherklärung des Bundespräsidenten Prächtle zum Ausdruck gekommenen Willen gebunden sei.

1. Alterserfordernis

Bundesrats-Präsident Urquell könnte allein schon deshalb an der Ausfertigung des Gesetzes gehindert gewesen sein, weil er - entgegen Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG - noch nicht 40 Jahre alt ist. Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG ist, dass das Amt des Bundespräsidenten im Hinblick auf die zu bewältigenden Aufgaben, insbesondere die Repräsentationspflichten, aber auch die Befugnisse im politischen Bereich (z.B. Art. 63 Abs. 4, Art. 68 GG), eine Persönlichkeit erfordert, die über Lebenserfahrung verfügt, Sachkenntnisse, Urteilsfähigkeit und persönliche Reife in das Amt einbringen kann (siehe auch § 3 Abs. 2 BVerfGG: Mindestalter für BVerfG-Richter ebenfalls 40 Jahre). Unmittelbar kann Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG für die Person des Bundesrats-Präsidenten jedoch nicht gelten, da es sich bei der Bestimmung um eine Wählbarkeitsvoraussetzung für das Amt des Bundespräsidenten handelt, der Bundesrats-Präsident jedoch im Fall des Art. 57 GG nicht gewählt wird, sondern unmittelbar kraft Verfassungsrechts die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrzunehmen hat.

Auch eine analoge Anwendung des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Person des Bundesrats-Präsidenten kommt im Falle des Art. 57 GG nicht in Betracht: Art. 57 GG geht ohne weitere Einschränkungen davon aus, dass der jeweilige Bundesrats-Präsident den Bundespräsidenten vertritt, d.h. also: Das Grundgesetz hat sich dafür entschieden, dem Bundesrat zu überlassen, wen er zu seinem Präsidenten und damit gegebenenfalls zum Vertreter des Bundespräsidenten bestimmt. Es ist somit allein Sache der Länder, ihrer Verfassungen und Wahlgremien, ob sie eine Altersgrenze von 40 Jahren für erforderlich halten und welche sonstigen Wählbarkeitsvoraussetzungen sie aufstellen. Auch über das Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich das Alterserfordernis des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in das Landesverfassungsrecht übertragen. Dementsprechend bildet Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG kein Hindernis für Urquell, den Bundespräsidenten zu vertreten (so Paternok, Die Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten durch den Präsidenten des Bundesrats, Diss., München 1966, S. 31).

2. Fernseherklärung des Bundespräsidenten

Fraglich ist jedoch, ob der Bundesrats-Präsident hier aufgrund der Fernseherklärung des Bundespräsidenten gehindert ist, das Gesetz auszufertigen.

Da hier eine solche förmliche Mitteilung noch nicht erfolgt ist, besteht für Urquell kein rechtliches Hindernis, das Gesetz auszufertigen.

Anmerkung: Es ist auch sehr zweifelhaft, ob der Bundespräsident an die förmliche Ablehnung gebunden ist oder ob er nicht aufgrund gewandelter Überzeugung später doch noch das Gesetz ausfertigen kann (siehe hierzu Lehngut, DÖV 1992, 439, 443 ff.). Es spricht wohl einiges dafür, dass der Bundespräsident innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 2 BVerfGG und während eines laufenden Organstreitverfahrens über die Weigerung, das Gesetz auszufertigen, die Ausfertigung noch nachholen kann. Dies muss erst recht gelten, nachdem das BVerfG in einem Organstreitverfahren festgestellt hat, dass der Bundespräsident durch die Weigerung gegen das Grundgesetz verstoßen hat. Läuft die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 2 BVerfGG dagegen ab, ohne dass ein Organstreitverfahren wegen der Weigerung, das Gesetz auszufertigen, eingeleitet worden ist, wird man aus Gründen der Rechtssicherheit von einer Art "Bestandskraft" der Ablehnungsentscheidung ausgehen müssen. Dies wird auch gelten müssen, wenn das BVerfG in einem Organstreitverfahren festgestellt hat, dass die Weigerung des Bundespräsidenten, das Gesetz auszufertigen, nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

3. Ergebnis zu I

Urquell ist somit nicht aus formellen Gründen daran gehindert, das Gesetz auszufertigen. Er ist hierfür nach Art. 57 GG (dessen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen) i.V.m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG zuständig.

II. Hinderung wegen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Verstaatlichung der Deutschen Bahn

Fraglich ist schließlich, ob Urquell die Ausfertigung des Gesetzes mit der Begründung verweigern kann, dass dieses verfassungswidrig sei.

Anmerkung: Siehe zur entsprechenden Problematik auf Landesebene den An-die-Kette-gelegt-Fall.

Dann müsste der Bundespräsident - dessen Befugnisse Urquell als Bundesrats-Präsident wahrzunehmen hat - überhaupt berechtigt sein, die Ausfertigung eines Gesetzes nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG zu verweigern, wenn er dieses Gesetz für verfassungswidrig hält, und das Gesetz müsste zudem tatsächlich verfassungswidrig sein.

1. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG hat der Bundespräsident die "nach diesem Grundgesetz zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden". Gesetze, die nicht "nach diesem Grundgesetz zustande gekommen sind", sind dementsprechend nicht zu verkünden. Fraglich ist damit, wann ein Gesetz als "nicht nach diesem Grundgesetz zustande gekommen" anzusehen ist, was der Bundespräsident also zu prüfen hat, wenn ihm ein Gesetz zugeleitet wird, das er ausfertigen soll (siehe zum Folgenden etwa Degenhart, Rn. 730 ff.; Maurer, in: Bonner Kommentar, Art. 82 Rn. 28 ff. [Bearbeitung 1988]; Linke DÖV 2009, 434 ff.; Schoch ZG 2008, 209, 213 ff.; aus der Sicht eines Bundespräsidenten selbst: Rau, DVBl. 2004, 1 ff.).

Unstreitig hat der Bundespräsident die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu prüfen, weil zumindest nur in formeller Hinsicht "einwandfreie" Gesetze als nach diesem Grundgesetz zustande gekommen angesehen werden können. Dies folgt zudem aus der Stellung des Bundespräsidenten, der angesichts der Beteiligung mehrerer anderer Verfassungsorgane am Zustandekommen eines Gesetzes (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) als einziger in der Lage ist, am Ende des Verfahrens die Einhaltung der Förmlichkeiten zu prüfen, weil die anderen Beteiligten jeweils nur ihren Teil der Mitwirkung beurteilen können (und dabei naturgemäß befangen sind). Nach (weitgehend) einhelliger Meinung ist der Bundespräsident daher berechtigt und verpflichtet, die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes vor der Ausfertigung zu prüfen (zusammenfassend Lutze, NVwZ 2003, 323 ff; Rau, DVBl. 2004, 1, 3 ff.; Schoch ZG 2008, 209, 214 ff.; für eine Beschränkung jedoch nun wieder Linke DÖV 2009, 434, 437 ff.; Meyer, JZ 2011, 602, 603 [unter Verweis auf die "Legaldefinition" des "Zustandekommens eines Gesetzes" in Art. 78 GG).

Umstritten ist dagegen immer noch, ob der Bundespräsident auch zur Überprüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit berechtigt und evtl. sogar verpflichtet ist. Aus Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich dies nicht deutlich entnehmen - die Vorschrift kann sowohl in der einen wie in der anderen Richtung verstanden werden.

Diesbezüglich wird gegen ein materielles Prüfungsrecht vorgebracht:

Für das materielle Prüfungsrecht soll dagegen sprechen, dass

Vertretbar sind beide Ansichten (für materielles Prüfungsrecht [und eine entsprechende Pflicht] etwa Schoch ZG 2008, 209, 219 ff.; ablehnend [auch] zum materiellen Prüfungsrecht z. B. Linke DÖV 2009, 434, 439 ff.; Meyer, JZ 2011, 602, 605). Die wohl noch herrschende Meinung geht von einem materiellen Prüfungsrecht aus, so dass dieser hier gefolgt werden soll.

Anmerkung: Von den Einwänden gegen das materielle Prüfungsrecht erscheint wohl das Argument, das BVerfG sei zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit berufen, noch am überzeugendsten, nur ist es dann wohl inkonsequent, das formelle Prüfungsrecht zu bejahen. In einer Klausur sollte jedenfalls schon aus "prüfungstaktischen" Gründen von einem materiellen Prüfungsrecht ausgegangen werden, um noch etwas zur materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sagen zu können (zumindest wenn man dem Sachverhalt entnehmen kann, das hierzu etwas gesagt werden soll).

Dementsprechend durfte die Gesetzesausfertigung hier verweigert werden, wenn das Gesetz zur Verstaatlichung der Deutschen Bahn formell oder materiell verfassungswidrig ist.

Anmerkung: Nach dem Sachverhalt nicht zu prüfen, jedoch nicht unproblematisch ist, ob der Bundespräsident die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Europäischen Unionsrecht überprüfen darf (und ggf. auch muss); siehe hierzu Neumann, DVBl. 2007, 1335 ff., der eine EU-rechtliche Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bejaht.

2. Verfassungsmäßigkeit des "Gesetzes zur Publifizierung der Deutschen Bahn"

Fraglich ist somit, ob das "Gesetz zur Publifizierung der Deutschen Bahn" formell und materiell verfassungsgemäß ist.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

Bereits die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist zweifelhaft. Zwar ist das Gesetzgebungsverfahren nach dem Sachverhalt ordnungsgemäß durchgeführt worden; insbesondere ist das Verfahren von der Bundesregierung ordnungsgemäß in den Bundestag eingebracht worden (Art. 76 GG) und hat der Bundesrat dem Gesetz auch zugestimmt (vgl. Art. 87e Abs. 5 GG). Jedoch bestehen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz:

Eine Gesetzgebungskompetenz zur "Publifizierung" der Eisenbahnen des Bundes kann sich daher allenfalls aus Art. 87e Abs. 3 Satz 4 GG ergeben: Hiernach wird das "Nähere" der "Führung" der Eisenbahnen des Bundes durch Bundesgesetz geregelt. Ob das "Nähere" auch eine "Publifizierung" der Eisenbahnen des Bundes vorsehen kann, hängt von der materiellrechtlichen Frage ab, wie Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG zu verstehen ist. Wenn dem Bund durch Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG nicht verwehrt wird, die Eisenbahnen des Bundes als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts zu betreiben, steht ihm hierfür jedoch nach Maßgabe des Art. 87e Abs. 3 Satz 4 GG die Gesetzgebungskompetenz zu.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Das "Gesetz zur Publifizierung der Deutschen Bahn" könnte jedoch gegen Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen. Denn hiernach werden die Eisenbahnen des Bundes "als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt". "Privatrechtliche Form" in diesem Sinne sind nur solche Formen, die in einer für alle geltenden Rechtsordnung entwickelt sind und im allgemeinen Verkehr auch sonst Verwendung finden. In Betracht kommen demnach nur solche Rechtsformen, auf die auch Private zurückgreifen können, also insbesondere die Form der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Anstalten des öffentlichen Rechts gehören nicht hierzu (zum Ganzen Schmidt-Aßmann/Röhl, DÖV 1994, 576, 580; ferner: Gersdorf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 87e Rn. 42; Windthorst, in: Sachs, Art. 87e Rn. 38 ff.).

Fraglich ist jedoch, ob Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG dem Bund wirklich zwingend vorschreibt, die Eisenbahnen des Bundes in einer solchen privatrechtlichen Form zu führen. Der Bundestag meint jedenfalls, dass es sich bei dieser Bestimmung nur um eine "Kann-Bestimmung" handele, die dem Bund gestattet, die Eisenbahnunternehmen des Bundes in privatrechtlichen Organisationsformen zu führen, ihn hierzu aber nicht verpflichtet.

Daher verstößt das "Gesetz zur Publifizierung der Deutschen Bahn" gegen Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG.

Anmerkung: Nicht von vornherein ausgeschlossen dürfte sein, auch eine spezielle auf die Bedürfnisse des Eisenbahnverkehrs besonders zugeschnittene privatrechtliche Form zu entwickeln, die z. B. mit der Partenreederei, den (früheren) bergrechtlichen Genossenschaften oder dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vergleichbar wäre. Sie müsste jedoch allen - und damit auch rein privaten - Eisenbahnunternehmen als Rechtsform offen stehen.

c) Ergebnis zu 2

Das "Gesetz zur Publifizierung der Deutschen Bahn" ist demnach verfassungswidrig.

3. Ergebnis zu II

Nach alledem war das Gesetz zur Verstaatlichung der Deutschen Bahn verfassungswidrig, so dass der Bundesrats-Präsident als Vertreter des Bundespräsidenten (Art. 57 GG) die Ausfertigung des Gesetzes nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG verweigern durfte.

III. Ergebnis zu B

Der Bundesrats-Präsident war somit nicht zur Ausfertigung des "Gesetzes zur Publifizierung der Deutschen Bahn" nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet. Indem er dies unterließ, hat er folglich nicht das Recht des Bundestages zur Gesetzgebung verletzt. Der Antrag des Bundestages ist dementsprechend unbegründet.

C) Gesamtergebnis

Der Antrag des Bundestages ist folglich zulässig, aber unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@dhv-speyer.de

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