Saarheimer Fälle
zum Staats- und Verwaltungsrecht
 

von Univ.-Prof. Dr. Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und

Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

unter Mitarbeit von Julie-Andrée Trésoret und Olivia Seifert

mit freundlicher Unterstützung der

jurmatiX GbR, Ottweiler


Inhaltsverzeichnis 

Allgemeines: Zu den einzelnen Fällen: Zum systematischen Erarbeiten: Zur Erholung:

Vorbemerkung und Einführung zu den Saarheimer Fällen

Neues in Saarheim

Nachweise der für die Saarheimer Fälle verwendeten Internet-Quellen

Nachweise der in den Saarheimer Fällen regelmäßig zitierten Literatur

Saarheimer Gesetze und entsprechende Vorschriften aller Bundesländer

32 Fälle zum Staatsrecht

zu den Sachgebieten:

80 Fälle zum Verwaltungsrecht

zu den Sachgebieten:

Wegweiser zum Verwaltungsprozessrecht

Stadtrundgänge

Vertiefende Hinweise zu Einzelproblemen

Beispiele für Behörden- und Gerichtsentscheidungen

Neues in Saarheim

Saarheim stellt sich vor

Stadtplan von Saarheim

Handelnde Personen

Locations

Stimmen zu Saarheim


A) Neues in Saarheim

    Die beamtenrechtlichen Fälle sind an die neue Rechtslage seit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes (BGBl. I 2008, S. 1010) und des daneben geltenden, novellierten Saarländischen Beamtengesetzes (Amtsbl. 2009, S. 514) angepasst worden. Siehe hierzu folgende Fälle:

Vgl. auch zur Verteilung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Beamtenrechts Gröpl, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, § 2 Rn. 144 ff.


B) Saarheimer Fälle zum Staatsrecht

Der Schwierigkeitsgrad der Fälle ist annäherungsweise durch Sterne gekennzeichnet: Leichte, zur Einarbeitung geeignete Fälle sind mit *, sehr anspruchsvolle Fälle mit ***** versehen. Mit einem hammer.jpg (1886 Byte)gekennzeichnet sind die Fälle, die ausschließlich (!) als Hausarbeiten ausgegeben werden könnten (weil die "Reproduktion" und Behandlung der dort angesprochenen Probleme in einer Klausur nicht erwartet werden könnte).

Die "Amanda-Affaire" *** (Stand: September 2004)

Probleme des Rechts der Untersuchungsausschüsse bilden den Gegenstand dieses Falles, der sich sehr eng an eine einschlägige Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 77, 1 ff.) zu dieser Frage anlehnt, aber auch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) v. 19.6.2001 (BGBl. I, S. 1142) mit einbezieht.

An die Kette gelegt *** (Stand: Januar 2010)

Dieser Fall zum Landesverfassungsrecht des Saarlandes und zum Bund-Länder-Streit wirft keine spezifisch saarländischen Probleme auf und könnte in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern gestellt werden. Als Examensklausur eignet sich der Fall zwar seinem Schwierigkeitsgrad nach, nicht jedoch hinsichtlich der Anzahl der zu behandelnden Probleme.

Aufgerundet *** (Stand: Januar 2010)

Dieser Fall zum Landesverfassungsrecht des Saarlandes könnte im Saarland Gegenstand einer Examensklausur sein. Er wirft Probleme des saarländischen Parlamentsrechts auf, die sich in dieser Form in anderen Bundesländern nicht stellen können. Dennoch dürfte die Lektüre dieses Falles auch für Studierende aus anderen Ländern nützlich sein, wenn sie ihn zum Anlass nehmen, einmal in die eigene Landesverfassung sowie das eigene Landesverfassungsprozessrecht hineinzuschauen und diese Regelungen mit dem Bundesverfassungsrecht zu vergleichen.

Bahnhofsapotheke** (Stand: April 2009)

Der Fall wirft Probleme des der Berufsfreiheit und des Gleichheitssatzes "rund um das Ladenschlussgesetz" auf. Er wäre seinem Schwierigkeitsgrad nach als - eher leichte - Examensklausur geeignet.

Bahnreform *** (Stand: November 2008)

Dieser Fall wirft ein Standardproblem des Staatsorganisationsrechts - allerdings in etwas ungewöhnlicher Einkleidung - auf. Zudem sollen die Bearbeiter zeigen, dass sie auch mit weniger vertrauten Normen des Verfassungsrechts methodengerecht arbeiten können.

Chefsache *** (Stand: November 2008)

Dieser Fall behandelt ein Standardproblem des Staatsorganisationsrechts. Er würde sich als eher einfache Klausur im Examen eignen.

Chefsache II - Tag der Abrechnung *** (Stand: November 2008)

Der Fall behandelt ebenfalls ein Standardproblem des Staatsorganisationsrechts, allerdings in etwas ungewöhnlicher Einkleidung. Er könnte deshalb auch im Examen gestellt werden.

Der Fall Saumann hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: November 2008)

Dieser Fall zum Parlamentsrecht ist als Hausarbeit in der Übung zum Öffentlichen Recht gestellt worden. Es geht um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses und die demgegenüber gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten.

Freigesetzt! **** (Stand: April 2009)

Dieser nicht einfache Fall zu den Schutzpflichten des Staates und der Drittwirkung von Grundrechten im Privat- und Arbeitsrecht entspricht seinem Schwierigkeitsgrad nach einer Examensklausur. Besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht sind zu seiner Lösung nicht erforderlich.

Geschlossene Gesellschaft **** (Stand: August 2008)

In diesem recht anspruchsvollen Fall (auf "Examensniveau") geht es um die Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen eine Gerichtsentscheidung und um die Grenzen verfassungskonformer Auslegung.

Gleichgeschaltet * (Stand: Februar 2010)

Dieser Fall behandelt in seinem Schwerpunkt in verfassungsprozessrechtliche Standardprobleme des Organstreitverfahrens und der abstrakten Normenkontrolle.

High ist okay * (Stand: März 2008)

Dieser Fall könnte in einer Anfängerübung als Klausur gestellt werden, würde sich aber auch als Examensklausur eignen, wobei es dann vor allem auf eine sehr sorgfältige Vorgehensweise ankäme. Es geht insbesondere um die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Gesetzen, die die Meinungsfreiheit einschränken.

Hundeschwindel **** (Stand: November 2009)

Dieser Fall zur Reichweite der Wissenschaftsfreiheit, zur Aufnahme der Staatszielbestimmung "Tierschutz" des Art. 20a GG und zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 ff. TierSchG könnte an sich Gegenstand einer Examensklausur sein, jedoch müsste hierfür die Anzahl der zu behandelnden Probleme deutlich reduziert werden.

Kriegsspielzeug * (Stand: März 2008)

Dieser Fall zu Art. 12 GG  könnte in vereinfachter Form in einer Anfängerübung als Klausur gestellt werden, würde sich aber auch als Examensklausur eignen, wobei es dann insbesondere auf eine sorgfältige Untersuchung und Darstellung ankäme.

Leistungsorientiertes Wahlrecht ** (Stand: November 2008)

Dieser Fall zu Grundfragen des Verfassungsprozessrechts und des Parlamentsrechts ist als Abschlussklausur zur Vorlesung "Verfassungsprozessrecht" gestellt worden. Er ist weniger banal, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat, und wirft durchaus auch Probleme auf, die in einer Examensklausur eine Rolle spielen könnten.

Luftangriff hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: Mai 2009)

Dieser als Hausarbeit konzipierte Fall befasst sich prozessual mit der Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits und materiell-rechtlich mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer fiktiven Änderung des Luftsicherheitsgesetzes, wobei die Frage nach einer Kompetenzerweiterung der Bundespolizei sowie dem Einsatz der Bundeswehr im Inneren zu behandeln ist.

Out of Area **** (Stand: Januar 2010)

Der Fall behandelt die Frage der Zulässigkeit von Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Als Examensklausur wäre der Fall zwar seinem Schwierigkeitsgrad nach, nicht jedoch hinsichtlich der Anzahl der zu behandelnden Probleme geeignet.

Peepshow **** (Stand: Dezember 2008)

Der Fall soll vor allem ein Modellfall zur Prüfung von Grundrechtsverletzungen durch Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde sein. Zu untersuchen sind u.a. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Für eine Examensklausur würde sich der Fall nur seinem Schwierigkeitsgrad nach eignen, nicht jedoch im Hinblick auf die Anzahl der zu lösenden Probleme.

Die "Piätsch-Affaire" ** (Stand: August 2004)

Dieser Fall könnte sich trotz seines nicht sehr hohen Schwierigkeitsgrades auch für das Examen eignen. Es geht um die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regierungsakte und um die Reichweite des Art. 19 Abs. 4 GG.

Rechtschreibreform **** (Stand: Juli 2008)

Dieser (noch in alter Rechtschreibung vorgestellte) Fall wäre seinerzeit als eher schwere Examensklausur geeignet gewesen, soweit nur jeweils eine der zwei Fallfragen gestellt worden wäre. Er betrifft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung der Rechtschreibreform in den Schulen aus der Sicht der Eltern, Schüler und Lehrer und wirft auch einige verfassungsprozessuale Fragen im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf. Heute wird man diesen Fall kaum noch stellen können. Er soll jedoch als "Klassiker" hier beibehalten werden.

Die "Saarheimer Verträge" ***** (Stand: Juni 2004)

Dieser Fall hat seinen Schwerpunkt im Staatsrecht mit Bezügen zum Europarecht und entspricht in Schwierigkeit und Thematik einer öffentlich-rechtlichen Klausur im Ersten juristischen Staatsexamen; problematisch ist der prozessuale ebenso wie der materielle Teil. Der Fall orientiert sich am Urteil des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der deutschen Zustimmung zum Vertragswerk von Maastricht (BVerfGE 89, 155 ff.). Bei sorgfältigem Umgang mit dem Sachverhalt und den darin enthaltenen Hinweisen sowie genauer Subsumtion sind die Probleme aber auch in einem früheren Ausbildungsstadium adäquat lösbar, sofern das Maastricht-Urteil und die Funktionsweise von Art. 23 Abs. 1 GG bekannt sind - was generell (nicht nur in einer Wahlfachgruppe zum Europarecht) im Ersten Staatsexamen erwartet wird.

Sezessionskrieg *** (Stand: Mai 2008)

Dieser - zugegebenermaßen eher lehrreiche als realistische - Fall wirft Fragen des Bund-Länder-Verhältnisses und der Allgemeinen Staatslehre auf. Zu seiner Lösung ist auch eine gewisse Kenntnis der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes notwendig. Seinem Schwierigkeitsgrad entsprechend würde er sich als Examensklausur eignen, jedoch müsste die Anzahl der zu behandelnden Probleme wohl verringert werden.

Sondergericht * (Stand: September 2006)

Dieser einfache Fall behandelt die Zulässigkeit einer Individualverfassungsbeschwerde und Grundfragen des Art. 101 Abs. 1 GG.

Strickliesel ** (Stand: August 2007)

Dieser Fall entspricht seinem Niveau nach einer Klausur, welche in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger geschrieben werden könnte, sofern er im prozessualen Teil etwas vereinfacht würde. Gegenstand sind eine Urteilsverfassungsbeschwerde sowie das Verhältnis zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten.

Südumfahrung Saarheim hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: April 2009)

Dieser Fall weist Schwierigkeiten auf, deren Bewältigung während einer Examensklausur wohl nicht mehr ohne weiteres erwartet werden kann, zumal da zum Verständnis des Falles auch Grundkenntnisse des Planfeststellungsrechts hilfreich (und nötig) sind. Der Fall könnte daher allenfalls als Examenshausarbeit gestellt werden. In materiell-rechtlicher Hinsicht betrifft er die Verfassungsmäßigkeit von Legalplanungen und Legalenteignungen, im prozessualen Teil geht es um die Zulässigkeit von Kommunal- und Individualverfassungsbeschwerden gegen förmliche Bundesgesetze.

Superrevision hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: April 2008)

Dieser überaus schwierige Fall geht in seinen Anforderungen wohl deutlich über das hinaus, was an verfassungsprozessualen Kenntnissen von Studenten erwartet werden kann. Er ist dem Beschluss BVerfG, 2 BvG 2/95 v. 20.1.1999 = BVerfGE 99, 361 ff. nachgebildet und behandelt weitgehend ungeklärte Probleme des Bund-Länder-Streits und die überaus strittige Frage der Haftung im Bund-Länder-Verhältnis nach Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Als Examensklausur könnte dieser Fall wohl nicht mehr gestellt werden, allenfalls könnten die sich hier stellenden Probleme Gegenstand einer Examenshausarbeit sein.

The Rock ** (Stand: November 2008)

Dieser Fall zu Grundfragen des Verfassungsprozessrechts und des Grundrechtsschutzes ist als Abschlussklausur zur Vorlesung "Verfassungsprozessrecht" gestellt worden. Er ist weniger banal, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat.

Tod eines Bundeskanzlers *** (Stand: Februar 2010)

Der einem Übungsfall bei Kisker, Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 1985, S. 158 ff., nachgebildete Fall mit dem - mittleren - Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger erfordert methodisch korrektes Vorgehen zur Lösung von Fragen, auf die das Grundgesetz zunächst keine Antwort bereitzuhalten scheint.

Todesstrafe * (Stand: Juli 2004)

Der Fall enthält nahezu ausschließlich (nicht immer einfache) Probleme der Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde. Die Begründetheitsprüfung sollte demgegenüber keine Schwierigkeiten bei der Bearbeitung bereiten.

Tumult im Bundestag ** (Stand: November 2008)

Dieser recht leichte Fall betrifft in erster Linie verfassungsprozessrechtliche Fragen, die sich aus dem Status von Abgeordneten ergeben.

Wem die Stunde schlägt ***** (Stand: April 2009)

Dieser recht schwierige Fall, der vor allem Probleme der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde und des Verhältnisses zwischen Art. 4 und Art. 140 GG aufwirft, könnte in dieser Form wohl nur als Hausarbeit in der Übung zum Öffentlichen Recht oder als Staatsexamenshausarbeit gestellt werden.

Zu Tisch bei Petra Prächtle * (Stand: November 2008)

Dieser einfache Fall zum Verfassungsprozessrecht verlangt kreatives Denken bei der Bearbeitung eher ungewöhnlicher Fragestellungen im Organstreitverfahren.


C) Saarheimer Fälle zum Verwaltungsrecht

Der Schwierigkeitsgrad der Fälle ist annäherungsweise durch Sterne gekennzeichnet: Leichte, zur Einarbeitung geeignete Fälle sind mit *, sehr anspruchsvolle Fälle mit ***** versehen. Mit einem hammer.jpg (1886 Byte)gekennzeichnet sind die Fälle, die ausschließlich (!) als Hausarbeiten ausgegeben werden könnten (weil die "Reproduktion" und Behandlung der dort angesprochenen Probleme in einer Klausur nicht erwartet werden könnte).

Abgeflammt  hammer.jpg (1886 Byte)  (Stand: April 2009)

Dieser baurechtliche Fall könnte (nur) als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht oder im Examen ausgegeben werden. Es geht um Probleme der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich.

Abgeschleppt und Abgezockt? **** (Stand: Dezember 2009)

Dieser Fall behandelt das - eher schwierige - Standardproblem des Abschleppens von Kraftfahrzeugen bei nachträglich aufgestelltem Halteverbotsschild. (Abschleppfälle kommen in allen denkbaren Variationen im Examen immer wieder vor).

Abgestellt **** (Stand: Juli 2008)

Dieser Fall behandelt das eher schwierige Problem des Rechtsschutzes gegen Nebenbestimmungen mit einem baurechtlichen Aufhänger.

Ausgehöhlt! *** (Stand: August 2004)

Dieser nicht einfache Fall, welcher verwaltungsprozessuale Probleme sowie Fragen des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Polizeirechts behandelt, entspricht seinem Niveau nach einer Examensklausur.

"Ausländerfreie Zone" *** (Stand: Juli 2008)

Dieser mittelschwere Fall wäre als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignet; seinen Schwerpunkt bilden Standardprobleme des Kommunalverfassungsrechts.

Baumfällig *** (Stand: März 2006)

Der nicht ganz einfache, als Anwaltsklausur konzipierte Fall zum Polizeirecht wirft Probleme der Verhältnismäßigkeit einer Ordnungsverfügung und des einstweiligen Rechtsschutzes auf. Ohne den prozessualen Teil könnte er Gegenstand einer Klausur in der Übung im Öffentlichen Rechts sein, mit dem prozessualen Teil würde er sich als Klausur im Ersten Juristischen Staatsexamen eignen.

Be- und Erstattung *** (Stand: Januar 2010)

Dieser trotz Einführung des Bestattungsgesetzes nicht ganz einfache Fall behandelt Probleme der Erstattung der Kosten für eine von der Behörde durchgeführte Bestattung im Zusammenhang mit Fragen der Bestattungspflicht.

Biergarten * (Stand: Oktober 2007)

Dieser sehr einfache Fall zum Baurecht wirft Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf.

Boygroup * (Stand: April 2008)

Dieser sehr einfache Fall (der eigentlich kaum ein halbes Sternchen verdient hat), eignet sich zur Einarbeitung in das Polizeirecht. Schon als Übungsklausur wäre er wohl zu einfach.

Dissonanzen *** (Stand: Juni 2008)

Dieser durchschnittlich schwere Fall könnte als Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene gestellt werden und betrifft vor allem Fragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Kommunalrechts.

Dr. Eisenbart *** (Stand: April 2009)

Dieser anspruchsvolle Fall aus dem Kommunalrecht und allgemeinen Verwaltungsrecht könnte Gegenstand einer Examensklausur sein. Es geht um die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Straßenumbenennung.

Fahrrad weg! ** (Stand: Juli 2008)

Dieser nicht sehr schwierige Fall zum Polizeirecht könnte eine Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene abgeben. Die Lösung erfordert ein wenig über das Übliche hinausgehende prozessrechtliche Kenntnisse und im Übrigen eine sorgfältige Subsumtion unter die einschlägigen Normen.

"Feuer und Flamme" *** (Stand: Juni 2008)

Bei diesem Fall mittlerer Schwierigkeit handelt es sich um einen Aktenauszug, wie er als Klausur im 2. Staatsexamen üblich ist; die Aufgabe besteht für Studierende in der Erstellung eines vorbereitenden Gutachtens für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, für Referendare im Entwurf eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Fall ist aber ebenso als Anschauungsmaterial im Verwaltungsprozessrecht für Studierende geeignet, die in der Lage sein sollten, die prozessualen und vor allem die polizeirechtlichen Probleme erfolgreich zu bearbeiten.

Frauenbeauftragte** (Stand: November 2007)

Gegenstand des kommunalrechtlichen Falles ist die Zulässigkeit und der Umfang der Verpflichtung einer Gemeinde, eine "hauptamtliche" Frauenbeauftragte zu bestellen. Er wäre als eher einfache Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht oder im 1. Staatsexamen geeignet.

Freudenhaus *** (Stand: Oktober 2007)

Dieser baurechtliche Fall mit kommunalrechtlichem "Einsprengsel" könnte Gegenstand einer mittelschweren Examensklausur sein. 

Friseurgeschäfte ** (Stand: Mai 2009)

Dieser Fall ist in etwas "abgespeckter" Form als Abschlussklausur zur Vorlesung Wirtschaftsverwaltungsrecht ausgegeben worden. Er behandelt Probleme des Gewerbe-, Gaststätten- und Ladenöffnungsrechts (des Saarlandes) in Form einer Anwaltsklausur. 

Fußgängerzone * (Stand: März 2004)

In diesem  Fall, der kommunalrechtliche und polizeirechtliche Probleme verbindet, geht es um die Zulässigkeit eines Aufrufs zum Kommunalwahlboykott. Er wäre nach seinem Schwierigkeitsgrad als leichte Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht geeignet.

Gelinkt ** (Stand: August 2008)

Dieser Fall wirft verwaltungsprozessuale und kommunalrechtliche Probleme auf, wobei es vor allem auf eine sorgfältige Subsumtion ankommt; er könnte Gegenstand einer Klausur in einer Übung zum Öffentlichen Recht sein.

Glashaus * (Stand: Oktober 2007)

Dieser sehr einfache Fall zum Baurecht wirft Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf. Es kommt vor allem auf die sorgfältige Prüfungsabfolge an.

Die Göttin **** (Stand: März 2008)

Dieser Fall zum Staatshaftungsrecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht und Polizeirecht verlangt insbesondere eine sorgfältige Analyse des im Sachverhalt geschilderten Geschehensablaufs. Er ist als Hausarbeit in der Übung zum Öffentlichen Recht ausgegeben worden, würde sich aber auch gerade noch als Examensklausur eignen.

Hauptsach' gudd g'rillt *** (Stand: Juli 2008)

Dieser Fall ist als Klausur in einer Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, aber auch schon als Examensklausur geeignet. Zu behandeln sind Fragen des öffentlichen Nachbarrechts und des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs.

Himmelsstrahler **** (Stand: Oktober 2007)

Dieser nicht ganz einfache Fall behandelt die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von sog. Himmelsstrahlern und verlangt damit neben baurechtlichem Grundwissen vor allem ein sorgfältiges Arbeiten mit dem Gesetz.

Ihr Kinderlein, kaufet ** (Stand: Juni 2008)

Dieser eher einfache Fall zum allgemeinen Verwaltungsrecht verlangt vor allem eine präzise Erfassung der Fallfrage, eine sorgfältige Auswertung des Sachverhalts und genauen Umgang mit den einschlägigen Normen.

Investory **** (Stand: Juli 2008)

Dieser Fall behandelt Fragen der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO und geht in der konkreten Fragestellung wohl bis an die Grenze dessen, was in einer Pflichtfach-Klausur im ersten juristischen Staatsexamen noch an baurechtlichen Kenntnissen verlangt werden könnte (siehe aber hierzu auch U. Stelkens, UPR 2005, 81, 87 Fn. 54).

Kameradschaftsbund Deutsche Eiche e.V. * (Stand: August 2008)

Der einfache Fall könnte Gegenstand einer - leichten - Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene sein und verlangt zu einer erfolgreichen Bearbeitung Grundkenntnisse im Verwaltungsprozessrecht sowie im Polizei- und Ordnungsrecht.

Keinen Platz den Drogen **** (Stand: Oktober 2007)

Dieser - durchaus schwierige - Fall behandelt Fragen des Polizeirechts, sowie des vorläufigen Rechtsschutzes und des allgemeinen Verwaltungsrechts und wirft gerade wegen dieser Kombination Schwierigkeiten auf, deren Bewältigung man wohl im Ersten Staatsexamen nur gerade noch erwarten könnte.

Kinderreitautomat ** (Stand: Juni 2008)

Dieser Fall zum Vergnügungssteuerrecht erfordert keine besonderen Kenntnisse im Steuerrecht, sondern lediglich sorgfältiges Subsumieren, ohne dass es entscheidend auf das Ergebnis ankäme.

Kraftprobe *** (Stand: April 2008)

Dieser mäßig schwere Fall betrifft einen Kommunalverfassungsstreit, der als Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene ausgegeben werden könnte.

Laserdrome * (Stand: Juni 2008)

Dieser Fall - als Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignet - ist im Baurecht angesiedelt. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei einer sorgfältigen Subsumtion unter die einschlägigen Normen.

Leinen los! ** (Stand: Mai 2008)

Dieser polizeirechtliche Fall behandelt Fragen in Zusammenhang mit der Zulässigkeit und Durchsetzung einer Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde begründet. Er wäre auch als eher einfache Examensklausur geeignet, wobei es dann insbesondere auf eine systematische Vorgehensweise ankäme.

Märchenstunde ** (Stand: Januar 2003)

Dieser eher einfache Fall verlangt Grundkenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und vor allem eine präzise Erfassung der Fallfrage, eine sorgfältige Auswertung des Sachverhalts und genauen Umgang mit den einschlägigen Normen.

Manche sind gleicher! ** (Stand: Februar 2010)

Dieser Fall zur Rechtmäßigkeit von Ermessensentscheidungen und zur Aufhebung von Verwaltungsakten mit "baurechtlichem Aufhänger" verlangt neben Grundkenntnissen im allgemeinen Verwaltungsrecht insbesondere eine präzise Erfassung der Fallfrage, eine sorgfältige Auswertung der Informationen des Sachverhalts und eine systematische Vorgehensweise bei der Lösung.

Mittelstandsförderung ** (Stand: April 2008)

Dieser eher einfache Fall zum allgemeinen Verwaltungsrecht verlangt vor allem eine sorgfältige Auswertung des Sachverhalts und genauen Umgang mit den einschlägigen Normen.

Mobilmachung * (Stand: August 2007)

Dieser einfache baurechtliche Fall beschäftigt sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde repressiv gegen baurechtliche Missstände vorgehen kann.

Most Wanted Terrorists * (Stand: November 2004)

Dieser nicht allzu schwierige Fall zum Polizeirecht behandelt Probleme des polizeirechtlichen Entschädigungsanspruchs und der Anscheinsgefahr. Er verlangt neben polizeirechtlichen Grundkenntnissen vor allem, dass der Sachverhalt präzise erfasst und bei der Falllösung sorgfältig subsumiert wird.

Nächtliche Schlagfertigkeit **** (Stand: August 2004)

Der - nicht einfache - Fall wäre als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene ebenso wie als Examensklausur geeignet. Es geht um die Zulässigkeit einer polizeilichen Standardmaßnahme und ihrer zwangsweisen Durchsetzung.

Der neue Mensch *** (Stand: April 2008)

Dieser - auf dem Niveau einer Examensklausur angesiedelte - Fall verlangt vom Bearbeiter neben Kenntnissen vor allem im Verwaltungsprozessrecht eine sorgfältige Subsumtion unter Normen des Bauplanungs- und Bauordungsrechts sowie ein durchschnittliches Grundrechtsverständnis.

Nicht ohne meine Hose *** (Stand: August 2007)

Dieser Fall behandelt in Form einer Anwaltsklausur Probleme des Widerspruchsverfahrens und des Zugangs zu gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen; er könnte als Examensklausur gestellt werden.

Nichts für viel Lärm ** (Stand: Mai 2004)

Gegentand des Falles sind Fragen der Rücknahme und des Widerrufs eines Subventionsbescheides sowie der Rechtmäßigkeit eines Rückerstattungsbescheides. Dieser Fall wäre als eher einfache Klausur im 1. Staatsexamen geeignet.

Niederschläge ** (Stand: November 2007)

Dieser Fall zum Kommunalrecht hat das Niveau einer eher einfachen Klausur. Er verlangt gründliche Kenntnisse im Kommunalrecht und insbesondere eine sorgfältige Auswertung der Sachverhaltsinformationen; verwaltungsprozessrechtliche Kenntnisse sind nicht erforderlich. 

Obdachlos *** (Stand: April 2008)

Der Fall behandelt die Frage der Zulässigkeit von Wohnungseinweisungen bei drohender Obdachlosigkeit. In prozessualer Hinsicht ist eine einstweilige Anordnung nach § 123  Abs. 1 S. 2 VwGO zu prüfen.

Ordnungsliebe *** (Stand: Januar 2010)

Dieser Fall zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung wäre - in etwas "abgespeckter" Form - auch als Examensklausur geeignet. Unverzichtbar für eine erfolgreiche Bearbeitung des Falles ist vor allem die genaue Erfassung des Regelungsinhalts der angegriffenen Verordnung.

Ortsratspolitik *** (Stand: Juli 2008)

Dieser Fall zum Kommunalverfassungsrecht hat das Niveau einer Examensklausur. Er verlangt neben der Beherrschung des Kommunalverfassungsstreits insbesondere eine sorgfältige Auswertung der Sachverhaltsinformationen. 

Parteilichkeit *** (Stand: Januar 2010)

Der nicht ganz einfache Fall betrifft in seinem Schwerpunkt kommunalrechtliche Fragen, die freilich teilweise etwas ungewöhnlich sind; er könnte ohne weiteres als Examensklausur ausgegeben werden.

Presseflug *** (Stand: Januar 2010)

Dieser als Anwaltsklausur konzipierte Fall wirft vor allem presserechtliche und allgemeine verfassungsrechtliche Fragen sowie in prozessualer Hinsicht Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes auf, deren Beantwortung im Examen durchaus einige Schwierigkeiten bereiten könnte.

Räumliche Differenzen ** (Stand Juli 2005)

Dieser Fall zum Kommunalrecht betrifft Fragen des Zugangs zu gemeindlichen Einrichtungen bei einer Mehrheit von Bewerbern. 

Rathausbrand *** (Stand: Februar 2010)

Dieser Fall ist zwar im Beamtenrecht angesiedelt, sein Schwerpunkt liegt aber in der Frage der Zulässigkeit der Rücknahme eines Verwaltungsaktes und könnte daher - bei Reduzierung seiner Probleme - durchaus auch als Examensklausur gestellt werden.

Rathausverbot ** (Stand: Oktober 2008)

Der Fall behandelt den "Klassiker" der Rechtmäßigkeit behördlicher Hausverbote in etwas ungewohntem Gewand.

Richterschelte ** (Stand: August 2008)

Dieser eher einfache versammlungsrechtliche Fall könnte Gegenstand einer Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene sein.

Ruprechts-Razzia **** (Stand: August 2008)

Dieser recht schwierige Fall zum allgemeinen Verwaltungsrecht und zum Polizeirecht wäre als Examensklausur geeignet. Er verlangt ein gründliches Studium des Sachverhalts, damit seine Besonderheiten nicht unberücksichtigt bleiben.

Saalbaubau *** (Stand: Juni 2008)

In diesem Fall mittlerer Schwierigkeit, der als Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene gestellt werden könnte, geht es um Probleme des Kommunalverfassungsrechts (einschließlich der verwaltungsprozessualen Aspekte).

"Saarheim Alternativ" **** (Stand: August 2008)

Dieser Fall auf dem Niveau einer Examensklausur erfordert gute Kenntnisse bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage sowie eine sorgfältige Subsumtion im Bereich des Straßenverkehrsrechts und des Versammlungsrechts im Rahmen der Begründetheitsprüfung.

"SaarheimInForm" *** (Stand: August 2008)

Der als Klausur im Ersten Staatsexamen geeignete Fall erfordert neben einer gründlichen Auswertung des Sachverhalts ein sorgfältiges Arbeiten mit dem Gesetz sowohl in verwaltungsprozessrechtlicher als auch in kommunalrechtlicher Hinsicht, obwohl es sich um Grundprobleme handelt, die zu lösen sind.

Saarphrodite * (Stand: Dezember 2008)

Dieser einfache Fall wäre als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignet. Er verbindet kommunalrechtliche und polizeirechtliche Fragestellungen.

Sammlerstücke hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: November 2008)

Dieser schwierige Fall zum öffentlichen Sachenrecht und zur Wirksamkeit und Aufhebung von Verwaltungsakten verlangt sorgfältiges Arbeiten mit dem Sachverhalt und genaues Herausarbeiten seiner Besonderheiten. Wegen seines Schwierigkeitsgrades und seiner Komplexität geht er in seinen Anforderungen wohl über das bei einer Examensklausur Zumutbare hinaus und wäre daher nur als Hausarbeit im Examen oder der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignet.

Sammy im Saarheimer See ***** (Stand: Januar 2010)

Der als Anwaltsklausur konzipierte sehr schwierige Fall behandelt Probleme der Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens und des Polizeirechts, insbesondere des Polizeivollstreckungsrechts.

Sanitäter *** (Stand: Juni 2008)

Dieser Fall könnte als Hausarbeit in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene ausgegeben werden, jedoch in vereinfachter Form auch Gegenstand einer Examensklausur sein. Es geht u.a. um die Aufhebung eines Zuwendungsbescheides und um die Frage der Zulässigkeit einer Klage der Ausgangsbehörde gegen einen Widerspruchsbescheid.

Satellitenempfangsanlage **** (Stand: August 2008)

Der Fall verbindet verwaltungsprozessuale (abstrakte Normenkontrolle) und baurechtliche Fragestellungen mit Problemen aus dem Bereich der Grundrechte und des Europarechts (Grundfreiheiten). Für eine Examensklausur dürfte er (mittlerweile) zu viele Probleme enthalten, auch wenn die einzelnen Probleme für sich allein nicht sonderlich schwer sind.

Sauna **** (Stand: Januar 2010)

Der Fall entspricht wegen der nicht so häufigen prozessualen Konstellation und der auf den Grenzen des öffentlichen Rechts zum privaten Wettbewerbsrecht liegenden Probleme einer eher schweren Klausur auf Examensniveau. Die Bewältigung der angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Probleme gehört jedoch wohl noch zu den Kenntnissen, die im Pflichtfach Staats- und Verwaltungsrecht verlangt werden können.

Scheunenabbruch **** (Stand: März 2008)

Der als Hausarbeit in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene verwendbare Fall behandelt Probleme aus dem Verwaltungsverfahrens-, Verwaltungsvollstreckungs-, Verwaltungszustellungs- und Bauordnungsrecht.

Schlachthof hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: Juni 2008)

Der der Praxis entnommene, als Hausarbeit in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignete Fall wirft Fragen der Auslegung verwaltungsrechtlicher Willenserklärungen und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Abgabenrecht auf.

Schwein gehabt! *** (Stand: Januar 2009)

Bei diesem Fall ist ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung baurechtlicher und kommunalrechtlicher Pflichten zu prüfen. Er verlangt vor allem Kenntnisse über die Bedeutung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.

Soccer-Arena * (Stand: März 2006)

Dieser Fall mit kommunalrechtlichem "Aufhänger" reiht eine Reihe von "Standard-Problemen" des Verwaltungsprozessrechts aneinander.

Seniorenresidenz ***** (Stand: April 2009)

Dieser Fall zum Nachbarschutz im Baurecht, den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Bebauungsplans und zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 80a VwGO könnten gerade noch Gegenstand einer sehr schweren Examensklausur sein (siehe aber hierzu auch U. Stelkens, UPR 2005, 81, 87 Fn. 54).

Stadtwerkstatt *** (Stand: August 2008)

Dieser Fall zum Immissionsschutzrecht und zur Frage der Polizeipflicht von Hoheitsträgern war Gegenstand einer - nicht ganz einfachen - Examensklausur. Schon mit einer systematischen Vorgehensweise kann man aber recht weit kommen . . .

Starenhut *** (Stand: Februar 2008)

Dieser Fall zum Kommunalrecht und Kommunalabgabenrecht könnte in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene als Hausarbeit ausgegeben, aber auch als (eher schwierige, weil ungewöhnliche) Examensklausur gestellt werden, wobei es dann maßgeblich nicht auf Detailwissen, sondern auf eine sorgfältige Erfassung des Sachverhalts ankäme.

Straßenkunst *** (Stand: Februar 2010)

Dieser Fall, der staatshaftungsrechtliche, grundrechtliche, beamtenrechtliche und straßenrechtliche Probleme miteinander verknüpft, könnte als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) oder im ersten Juristischen Staatsexamen als Wahlfachgruppenklausur gestellt werden.

Straßenschlussstrich **** (Stand: Dezember 2008)

Dieser Fall behandelt Probleme des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Bereich der Gefahrenabwehr und  könnte als - eher schwere - Examensklausur gestellt werden.

Szenen einer Ehe *** (Stand: Januar 2009)

Dieser mittelschwere Fall aus dem Polizeirecht war Gegenstand einer Examensklausur und betrifft die Regelung jüngeren Datums über die polizeirechtliche Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt.

Treffpunkt ** (Stand: November 2007)

Dieser polizeirechtliche Fall wurde als Abschlussklausur in der Vorlesung Besonderes Verwaltungsrecht - Teil I: Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht gestellt. Es geht um die möglichen polizeilichen Maßnahmen zur Bekämpfung offener Drogenszenen und die Frage der Verpflichtung zum polizeilichen Einschreiten.

Ungesund *** (Stand: Februar 2010)

Dieser nicht einfache Fall zum Beamtenrecht wurde als Examensklausur in der Wahlfachgruppe Besonderes Verwaltungsrecht gestellt. Der Fall wirft Probleme der Zulässigkeit der Rücknahme einer Beamtenernennung und der Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Bezüge auf und setzt damit solide Kenntnisse im Beamtenrecht und seiner Bezüge zum allgemeinen Verwaltungsrecht voraus.

Unschuldslamm ** (Stand: Dezember 2008)

Dieser nicht besonders schwierige baurechtliche Fall verlangt vor allem sorgfältiges Subsumieren und gründliches Arbeiten am Sachverhalt. Er wäre als Klausur in der Übung zum Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, aber auch als (leichte) Examensklausur geeignet.

Verrechnet *** (Stand: Februar 2010)

Dieser Fall zum Beamtenrecht könnte im Ersten juristischen Staatsexamen als Examensklausur für die  Wahlfachgruppe "Besonderes Verwaltungsrecht" gestellt werden. Weil er jedoch auch Probleme des öffentlich-rechtlichen Vertrages anspricht, dürfte seine Bearbeitung von allgemeinem Nutzen sein.

Versprochen ist versprochen *** (Stand: Oktober 2007)

Der mittelschwere Fall behandelt Probleme der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich sowie des öffentlich-rechtlichen Vertrages und wäre als Examensklausur geeignet.

Wahlverwandtschaften ** (Stand: August 2007)

Dieser eher einfache Fall zum allgemeinen Verwaltungsrecht erfordert vor allem eine sorgfältige Auswertung des Sachverhalts aus der Sicht der Behörde und genauen Umgang mit den einschlägigen Normen.

Waschanlage * (Stand: März 2008)

Dieser einfache Polizeirechtsfall erfordert zu einer erfolgreichen Bearbeitung Grundkenntnisse im Polizeirecht und eine sorgfältige Subsumtion unter die einschlägigen Normen; er könnte Gegenstand einer - leichten - Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene sein.

Wasser-Fall *** (Stand: Juni 2008)

Der als Examensklausur geeignete - mittelschwere - Fall weist besondere Probleme im Verwaltungsprozessrecht, im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Kommunalrecht auf. Die Lösung verlangt vor allem ein sorgfältiges Studium des Sachverhalts und die Umsetzung der darin enthaltenen Informationen in rechtliche Kategorien.

Wildwechsel **** (Stand: Januar 2010)

Dieser Fall zum Staatshaftungsrecht könnte als Hausarbeit in einer Übung im Öffentlichen Recht oder in "abgespeckter" Form auch als Examensklausur ausgegeben werden. Er behandelt Standardprobleme der Amtshaftung, allerdings in einer etwas ungewöhnlichen Einkleidung; in prozessualer Hinsicht ist die Zulässigkeit einer zivilgerichtlichen Klage zu prüfen.

Wolfsgehege *** (Stand: Oktober 2007)

Der nicht einfache baurechtliche Fall behandelt eine Nachbarklage gegen ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Er könnte Gegenstand einer Examensklausur sein.

Zeitfrage ** (Stand: Januar 2003)

Dieser eher einfache kommunalrechtliche Fall wäre als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) geeignet.


D) Staatsrecht und Verfassungsprozessrecht

I. Verfassungsprozessrecht

1. Individualverfassungsbeschwerde gegen Gesetze

2. Individualverfassungsbeschwerde gegen Urteile und/oder Exekutivakte

3. Kommunalverfassungsbeschwerde

4. Organstreitverfahren

5. Bund-Länder-Streitverfahren

6. Abstrakte Normenkontrolle

7. Einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG

 

 

II. Staatsorganisationsrecht

(Untersuchungsausschüsse)
(Weisung von Landesparlamenten an Vertreter im Bundesrat, Prüfungsrecht des Ministerpräsidenten im Gesetzgebungsverfahren, Gewaltenteilung, Ewigkeitsklausel, Homogenitätsklausel, Landesverfassungsrecht)
(Anerkennung einer Fraktion, Landesverfassungsrecht)
(Vertretung des Bundespräsidenten, Prüfungsrecht des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren, Organisation der Eisenbahnen des Bundes)
(Wahl des Bundeskanzlers, Ernennung der Bundesregierung, Koalitionsverträge)
(Misstrauensvotum, Bundestagsauflösung)
(Status der Bundestagsfraktionen, Status des Bundestagsabgeordneten, Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses, einstweilige Anordnung im Organstreitverfahren)
(Kommunale Selbstverwaltung, Organisationshoheit)
(Rechtsstellung der politischen Parteien)
(Rechtsstellung politischer Parteien, Unzulässigkeit von Eingriffen des Bundes in Verfassungsraum der Länder)
(Gesetzgebungskompetenzen, Kompetenzerweiterung der Bundespolizei und Einsatz der Bundeswehr im Inneren)
(Rechte der Fraktionen im Bundestag, Wahlrechtsgrundsätze) 
(Art. 24 GG, Art. 26 GG, 87a Abs. 2 GG,  Parlamentsvorbehalt für den Auslandseinsatz der Bundeswehr)
(Voraussetzungen einer Rechtsverordnung)
(Grenzen der Integration nach Art. 23 GG)
(Allgemeine Staatslehre,   Bundesstaatsprinzip, Ewigkeitsklausel, Einsatz der Bundeswehr im Innern)
(Gewaltenteilung, Kommunale Selbstverwaltung)
(Haftung nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG)
(Befugnisse im "Staatsnotstand"/Vorbehalt des Gesetzes als Recht des Bundestages)
(Regierungsfortführung nach Tod des Bundeskanzlers, Befugnisse einer "Interimsregierung")
(Rechtstellung der "First Lady", Gegenzeichnungspflicht des Bundespräsidenten, Verfassungsorgantreue)
(Ordnungsmaßnahmen des Bundestagspräsidenten gegenüber Abgeordneten)

 

III. Grundrechte

(Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 1 GG)
(Art. 3 Abs. 2 GG)
(Art. 12 Abs. 1 GG, Drittwirkung von Grundrechten)
(Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 1 GG, Art. 21 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) 
(Art. 5 Abs. 1 GG)
(Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 GG [Forschung] , Art. 20a GG [Tierschutz])
(Art. 11 GG)
(Art. 12 Abs. 1 GG)
(Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG)
(Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 GG)
(Art. 1 Abs.  1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs.  1 GG) 
(Art. 5 Abs. 3 GG [Kunst], Art. 20a GG [Umwelt])
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG)
(Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG)
(Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 33 Abs. 5 GG) 
(Art. 8 Abs. 1 GG)
(Art. 5 Abs. 1 GG)
(Art. 3 GG, Art. 5 Abs. 3 GG)
(Art. 101 Abs. 1 GG)
(Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 GG)
(Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 1 GG)
(Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG/Grundrechte im "Staatsnotstand")
(Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 102 GG)
(Art. 4 GG , Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV, Art. 101 Abs. 1 GG)

E) Verwaltungsrecht

Zu den bei den Saarheimer Fällen behandelten Problemen des Verwaltungsprozessrechts siehe jetzt den Wegweiser zum Verwaltungsprozessrecht

I. Allgemeines Verwaltungsrecht

1. Abgrenzung öffentliches Recht und Privatrecht

2. Verwaltungsakt (Tatbestandsmerkmale, Form, Bekanntgabe)

3. Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten

4. Nebenbestimmungen

5. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

6. Verwaltungsvollstreckungsrecht

(zur Einarbeitung empfehlen wir die Durcharbeitung des entsprechenden Abschnitts im polizeirechtlichen Stadtrundgangpolizeimuetze.gif (660 Byte)

7. Öffentliche Einrichtungen

8. Amtshaftung/Entschädigungsansprüche

9. (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch und öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch

10. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

 

II. Polizei- und Ordnungsrecht: Hier besteht auch die Möglichkeit eines Stadtrundgangspolizeimuetze.gif (660 Byte)

 

 

III. Kommunalrecht: Hier besteht die Möglichkeit einer kommunalrechtlichen Rathausführung   

 

 

IV. Baurecht: Hier besteht die Möglichkeit eines Stadtrundgangsbauarbeiter.gif (1998 Byte)

 

 

V. Wirtschaftsverwaltungsrecht

(Verfassungsmäßigkeit von Ladenschlussregelungen)

(Gaststättenrecht/Ladenöffnungsrecht (des Saarlandes)/ Verhältnis zwischen Handwerks und Gewerberecht)

(Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand)

(Subventionsvoraussetzungen und Aufhebung eines Subventionsbescheides)

(Voraussetzungen von Eingriffen in die Berufsfreiheit)

(Subventionsvoraussetzungen und Aufhebung eines Subventionsbescheides)

(Subventionsvoraussetzungen und Aufhebung eines Subventionsbescheides)

(Verfassungsmäßigkeit des § 33a GewO/ Sittenwidrigkeit von Peepshows) 

(Grundfreiheiten des EG-Vertrages/ Anwendbarkeit auf Rundfunksendungen)

(Subventionsvoraussetzungen und Aufhebung eines Subventionsbescheides)

(Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand)

(Immissionsschutzrecht bei Werkstattbetrieb)

(Feiertagsrecht/Durchsetzung durch "unselbständige" Polizeiverfügung)

 

VI. Sonstiges Besonderes Verwaltungsrecht

(Bestattungsrecht: Voraussetzung für die Geltendmachung von Bestattungskosten)

(Vergnügungssteuerrecht: Voraussetzungen eines Vergnügungssteuerbescheides)

(Beamtenrecht: Voraussetzungen und Durchsetzung der Haftung des Beamten gegenüber Dienstherrn)

(Beamtenrecht: Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums/Grundrechtsschutz gegenüber innerdienstlichen Weisungen)

(Abgabenrecht: Wirkungen einer Abgabenfestsetzung)

(Abgabenrecht: Voraussetzung für die Erhebung von Benutzungsgebühren)

(Immissionsschutzrecht: Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG gegenüber Gemeinde)

(Straßenrecht: Gemeingebrauch und Sondernutzung bei Straßenkunst/ Beamtenrecht: Voraussetzungen und Durchsetzung der Haftung des Beamten gegenüber Dienstherrn)

(Beamtenrecht: Voraussetzungen und Aufhebung einer Beamtenernennung/ Erstattung von Bezügen)

(Beamtenrecht: Wirksamkeit und Durchsetzung eines Vertrages über die Rückzahlung von Fortbildungskosten)