Aktuelles

- Der Saarheim-Blog -

25.04.2026

Stadtwerkstatt

25.04.2026

Treffpunkt

Zum Gefahrenabwehrrecht diese Woche wieder ein Doppelpack:

Der Stadtwerkstatt-Fall ist eine Original-Examensklausur zur Polizeipflicht von Hoheitsträgern (am Beispiel des Immissionsschutzrechts). Die Klausur war nicht ganz einfach, man konnte aber mit einer systematischen Vorgehensweise sehr weit kommen. Der Fall ist verschiedenen Gerichtsentscheidungen nachgebildet, nämlich

Ferner war auch dieser Fall Anlass für einen Aufsatz für eine ausführlichere Befassung mit dem Thema: U. Stelkens, UTR 98 (2008), S. 55 ff. Der Fall stellt in gewisser Weise auch ein Spiegelbild zum Hauptsach' gudd g'rillt-Fall dar, wo es auch um Störungsabwehr gegenüber hoheitlichem Handeln, hier aber aufgrund einer unmittelbaren Nachbarklage ging.

Für die Aktualisierung wurde insbesondere der Beitrag von Barczak zum "Der Staat als Störer" (JuS 2025, 923 ff.) eingearbeitet, der die Problematik gut aufarbeitet, jedoch unseres Erachtens inhaltlich nicht in jeder Hinsicht überzeugt (insbesondere soweit der Beitrag in Zusammenhang mit der "Polizeipflicht von Hoheitsträgern" mit Art. 20 Abs. 3 GG argumentiert; näheres hierzu in der Falllösung). Der Beitrag gab allerdings auch Anlass, den "Klassiker" zur "Polizeipflicht von Hoheitsträgern, das Urteil des PrOVG v. 5.5.1877 (PrOVGE 2, 399 ff.) in die Fallösung mit einzuarbeiten. Polizeirechtsgeschichte schadet ja nie.

Der Treffpunkt-Fall wurde dagegen als Abschlussklausur in der Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht gestellt und wäre daher als Examensklausur wohl eher nicht geeignet. Er kommt auch ohne prozessrechtlichen Teil aus. Der Fall verlangt ein "Durchprüfen" verschiedener polizeirechtlicher Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere der Standardermächtigungen. Ermittelt werden sollen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung offener Drogenszenen und die Frage der Verpflichtung zum polizeilichen Einschreiten.

Dass der Fall gemeinsam mit dem Stadtwerkstatt-Fall aktualisiert wurde, liegt daran, dass auch er sich (am Rande) mit der Polizeipflicht von Hoheitsträgern befasst.

22.04.2026

Bahnhofsapotheke

22.04.2026

Friseurgeschäfte

22.04.2026

SaaRunner

22.04.2026

Waschanlage

Diese Woche ein Viererpack zum Wirtschaftsverwaltungsrecht, insbesondere zum Gewerberecht und Gewerbenebenrecht:

Der Fall Bahnhofsapotheke ist ein Staatsrechtfall und befasst sich mit einigen Grundrechtsfragen sowie der abstrakten Normenkontrolle. Prozessual geht es dabei um das Standardproblem der Verfassungsmäßigkeit des § 76 BVerfGG, materiellrechtlich um Probleme der Gesetzgebungskompetenz, der Berufsfreiheit und des Gleichheitssatzes "rund um das Ladenöffnungsrecht". Der Fall wäre seinem Schwierigkeitsgrad nach als - eher leichte - Examensklausur geeignet. Aktualisierungsanlass war u. a. das Inkrafttreten des Bayerischen Ladenschlussgesetzes. Bayern hat damit als letztes Bundesland ein eigenes Gesetz zum Ladenschluss erlassen (hierzu Böttner, DVBl. 2026, 61 ff.; Fisch, BayVBl. 2025, 761 ff.; Kilic, NVwZ 2026, 304 ff.).

Der Fall Friseurgeschäfte ist dagegen ein Fall zum Gewerberecht, der in etwas "abgespeckter" Form als Abschlussklausur zur Vorlesung Wirtschaftsverwaltungsrecht ausgegeben worden war. Er behandelt Probleme des Gewerbe-, Gaststätten-, Ladenöffnungs- und Handwerksrechts in Form einer Anwaltsklausur. Er wurde im Zuge der Aktualisierung der Vorlesungsmaterialien zu meiner regelmäßigen Vorlesung "Wirtschaftsverwaltungrecht" an der Deutschen Universiät für Verwaltungswissenschaften Speyer mit aktualisiert. Diese Materialien können vielleicht auch für diejenigen nützlich sein, die (noch) nicht das Ergänzungsstudium für Rechtsreferendare in Speyer absolviert und dort die Vorlesung besucht haben.

Der Fall SaaRunner verbindet dagegen Standardprobleme des Allgemeinen Verwaltungsrechts mit solchen des Gewerberechts. Es geht um die Aufhebung einer Bewachungsgewerbeerlaubnis nach § 34a GewO. Der Fall verbindet Fragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts mit gewerberechtlichen Standard-Problemen. Vertiefende gewerberechtliche Kenntnisse sind zu seiner Lösung allerdings nicht erforderlich, so dass der Fall auch als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt werden könnte. Er könnte aber auch als Schwerpunktsbereichsklausur in "passenden" Schwerpunkten gestellt werden und würde sich - als Aktenauszug aufbereitet - seinem Inhalt nach durchaus auch als Klausur für das Assessorexamen eignen.

Der Fall Waschanlage ist schließlich ein eher einfacher Fall zum Polizeirecht mit Bezügen zum Wirtschaftsverwaltungsrecht, der Gegenstand einer – leichten – Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene sein könnte. Es geht um die Durchsetzung des Feiertagsrechts mittels einer auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützten Ordnungsverfügung und in diesem Zusammenhang auch um die Frage, inwieweit das Verbot des Betriebes von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verfassungsgemäß und verfassungsgeboten ist. Für die Aktualisierung war insbesondere auf die Diskussion zur feiertagsrechtlichen Zulässigkeit von "vollautomatisierten Kleinstsupermärkten" ohne eigenes Personal zu verweisen. Hier wird eilweise angenommen, sie dürften auch an Sonn- und Feiertagen betrieben werden, weil sie nicht geeignet seien, den Eindruck werktäglicher Geschäftigkeit zu vermitteln (hierzu zuletzt Kilic, KommJur 2026, 46, 48 ff.). Die Falllösung enthält auch weitere Hinweise zur Problematik.


11.04.2026

Hauptsach' gudd g'rillt

Die Grillsaison beginnt so langsam auch dort, wo sie nicht bereits am 1. Januar dieses Jahres bereits begonnen hat. Passend dazu ein Fall, der als Klausur in einer Übung im öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt worden ist, aber auch als Examensklausur geeignet wäre.

 Rechtlich geht es die Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs im Nachbarrecht, also um die Möglichkeiten einens Nachbarn, gegen Störungen vorzugehen, die von einer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben von einem Hoheitsträger betriebenen Anlage (hier einer Grillhütte im Wald) ausgehen. Prozessual stellen sich Fragen des Verwaltungsrechtswegs und der statthaften Klageart.

Zu vergleichbaren Fällen sind etwa folgende Entscheidungen ergangen: BVerwG, 7 B 162.89 v. 30.1.1990 = NVwZ 1990, 858 ff.; VGH Kassel, 11 A 1887/24.Z v. 20.8.2025 = HessVBl. 2025, 190 ff.; VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920 ff.; VGH Mannheim, 10 S 81/13 v. 28.2.2013 = NVwZ-RR 2013, 541 ff.; VGH Mannheim, 10 S 249/14 v. 23.5.2014 = VBlBW 2015, 81 ff.; VGH Mannheim, 10 S 2264/16 v. 19.4.2017 = NVwZ-RR 2017, 653 ff.; VGH München, 22 B 87.1866 v. 15.6.1989 = NVwZ-RR 1989, 532 ff.; OVG Münster, 15 A 2856/83 v. 16.9.1985 = DVBl. 1986, 697 ff.; OVG Münster, 10 A 2559/16 v. 22.2.2018 = BauR 2018, 796 ff.

Zudem ist auch dieser Fall und seine Lösung nicht nur zum Lesen, sondern auch als "Hörbuch" aufbereitet worden (nämlich als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens):

https://open.spotify.com/episode/1Ms1uJ4NcC0Iz1VZ5qG8Gr?si=a0DG6D71THChLaOots3dDw&dl_branch=1&nd=1

22.03.2026

Gelinkt

Zum Kommunalrecht diese Woche ein Fall zu öffentlichen Einrichtungen und E-Government, der  verschiedene Standardprobleme des Kommunalrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts in etwas ungewohnten Gewand aufwirft.

Der Fall ist als Klausur in der Übung zum Öffentlichen Recht gestellt worden, könnte aber auch Gegenstand einer Examensklausur sein, zumal die vom Fall aufgeworfenen Probleme aufgrund neuerer Rechtsprechung eher zu- als abgenommen haben.

Dies betrifft insbesondere die neuere Rechtsprechung zur Zulässigkeit redaktioneller Teile von gemeindlichen Internetauftritten, soweit sie zum Zwecke der Förderung der örtlichen Wirtschaft und des Fremdenverkehrs auch kommentierte Linklisten beinhalten. Insoweit werden insbesondere Grenzen für kommunale Öffentlichkeitsarbeit auch aus der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten "Institutsgarantie der freien Presse" hergeleitet: BGH, I ZR 97/21 v. 14.7.2022 = NVwZ 2022, 1402 ff.; BGH, I ZR 152/21 v. 13.7.2023 = GRUR 2023, 1299 ff.; BGH, I ZR 142/23 v. 24.9.2024 = BGHZ 242, 39 ff.

13.03.2026

Luftangriff

Der (als Hausarbeit konzipierte) Staatsrechtsfall befasst sich im prozessualen Teil mit der Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits und materiell-rechtlich mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer fiktiven Änderung des Luftsicherheitsgesetzes, wobei die Frage nach einer Kompetenzerweiterung der Bundespolizei sowie dem Einsatz der Bundeswehr im Inneren zu behandeln ist, aber auch das Problem des "finalen Todesschusses" unter billigender Inkaufnahme der Tötung Unbeteiligter zu behandeln ist.

Heute stellt sich die Frage, ob das aus den Zeiten des Kalten Krieges stammende deutsche "Sicherheitsverfassungsrecht", das insbesondere den Einsatz der Bundeswehr im Innern grundsätzlich ausschließt, soweit dies nicht explizit verfassungsrechtlich vorgesehen ist, angesichts der zunehmenden hybriden Kriegsführung noch den heutigen Anforderungen gerecht wird. Es schließt nämlich grundsätzlich die Bekämpfung auch von solchen Gefahren durch die Bundeswehr aus, bezüglich derer die Bundeswehr allein über die notwendige Ausrüstung und Erfahrung verfügt (z. B. bei der Drohnenabwehr oder wenn sonst die Ausrüstung insbesondere der Luftwaffe und/oder der Marine benötigt wird). Auf die hier bestehenden Probleme weisen die lesenswerten Beiträge von Schramm (DVBl. 2026, 146 ff.) und Walter (BayVBl. 2025, 617 ff) hin.

Einer verfassungsrechtlichen Neuregelung der Materie steht heute jedoch die Schwierigkeit entgegen, dass im aktuellen Parlament keine parteiübergreifende Zweidrittelmehrheit mehr gebildet werden kann, die unabhängig von den Fraktionen am äußeren Rand des politischen Spektrums auskäme. Da diese nun über eine strukturelle Sperrminorität verfügen, ist die Handlungsfähigkeit des verfassungsändernden Gesetzgebers faktisch blockiert. Dies verdeutlicht ex post das Risiko, das darin bestand, notwendige institutionelle Anpassungen des Sicherheitsverfassungsrechts aufzuschieben, bis die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse eine solche Konsensbildung politisch erschweren bzw. ausschließen.

07.03.2026

Keinen Platz den Drogen

Zum Polizeirecht, zu Art. 11 GG und zum Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO diese Woche ein schwieriger Fall. Der Fall wirft gerade wegen der Kombination von Polizeirecht, von Fragen des vorläufigen Rechtsschutzes und des allgemeinen Verwaltungsrechts wirft Schwierigkeiten auf, deren Bewältigung man wohl in der Ersten (Staats-)Prüfung nur gerade noch erwarten könnte.

Dies betrifft zunächst die Frage der Allgemeinverfügung und wie Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn bestritten wird, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 VwVfG vorliegen und/oder dass eine ordnungsgemäße (öffentliche) Bekanntgabe vorliegt.

Dann geht es auch um die Frage, ob im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung für den Verwaltungsakt zu prüfen ist, was nicht selbstverständlich ist.

Schließlich geht es auch um die Bedeutung von Art. 11 GG bei Aufenthaltsverboten.

Aktualisierungsanlass war eine Reihe von Kleinigkeiten, die sich angesammelt hatten. Es gab ein paar einschlägige neue Entscheidungen und Gesetzesänderungen, die für die Falllösung am Rande zu berücksichtigen waren - aber nichts, was sich besonders hervorzuheben lohnt.



27.02.20
26

Freudenhaus
Diese Woche gibt es einen baurechtlichen Fall mit Bezügen zum Kommunalrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht. Der Fall könnte Gegenstand einer mittelschweren Examensklausur sein. Er befasst sich mit der Zulässigkeit einer Abrissverfügung und dem Bauen im Außenbereich (trotz des Titels geht es aber nicht um Prostitution).

Der Fall ist auch deshalb des Durcharbeitens wert, weil er sich mit der Frage der Behandlung des sog. "intendierten Ermessens" befasst.

Zudem ist der Fall nicht nur zum Lesen, sondern auch zum Hören aufbereitet worden (nämlich als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens):

https://open.spotify.com/episode/1Ms1uJ4NcC0Iz1VZ5qG8Gr?si=a0DG6D71THChLaOots3dDw&dl_branch=1&nd=1

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.

16.02.2026

Dr.-Eisenbart-Straße

Diese Woche ein Fall zwischen Kommunalrecht und Allgemeinem Verwaltungsrecht: Der Fall ist recht anspruchsvoll und könnte Gegenstand einer Examensklausur sein. Es geht um die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Straßenumbenennung und Probleme der internen Gemeindeorganisation. Prozessual geht es um die Zulässigkeit und Begründetheit eines gegen eine Straßenumbenennung gerichteten Widerspruchs. Dabei ist der Fall im Hinblick auf Zuständigkeiten zur Frage der Straßenumbenennung und das Widerspruchsverfahren durch eine Reihe saarländischer Besonderheiten geprägt. Wie haben aber versucht, in der Falllösung auch auf die Rechtslage in anderen Ländern einzugehen. Wer also den Fall vor dem Hintergrund der Rechtslage eines anderen Bundeslandes bearbeiten will, sollte daher eben auf diese landesrechtlichen Besonderheiten achten.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es diesmal nicht.

09.02.2026

Dissonanzen

Für diese Woche wurde ein Fall zum Allgemeinen Verwaltungsrecht und mit kommunalrechtlichem "Aufhänger" bearbeitet. Er befasst sich mit der Nutzung öffentlicher Einrichtungen, ist durchschnittlich schwer und könnte als Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt werden.

Wer nach dem Lesen des Sachverhaltes davon ausgeht, dass es sich hierbei um die klassische Hausverbotsproblematik aus dem Kommunalrecht handelt, sollte sich - um nicht zu viel vorwegzunehmen - die Lösung ganz genau anschauen.

Als Grundlage für den Fall dienten ein Urteil des VGH Mannheim (VGH Mannheim, 9 S 2497/86 v. 30.10.1986 = NVwZ 1987, 701 ff.) und ein Urteil des OVG Münster (OVG Münster, 22 A 2478/93 v. 28.11.1994 = NVwZ 1995, 814).

Es waren ein paar Kleinigkeiten zu aktualisieren bzw. zu verbessern, ohne dass etwas besonders hervorzuheben ist.

Das Besondere dieses Falles ist schließlich, dass er auch als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani vertont wurde und Ulrich Stelkens hierzu wieder etwas Hintergrundinformationen beisteuert.

https://open.spotify.com/episode/7IJKtyfNKIMb9LQznhr7RF

31.1.2026

Feuer und Flamme
Diese Woche ein Fall zum Verwaltungsprozessrecht (mit polizeirechtlichem "Aufhänger"). Es handelt sich um einen Fall mittlerer Schwierigkeit, der als Aktenauszug aufbereitet ist, wie er als Klausur im 2. Staatsexamen üblich ist.

Es handelt sich daher um den aufwändigsten Saarheim-Fall, da das Akten-Design nicht einfach ist. Bitte beachten Sie, dass es sich hier noch um eine "klassische" Akte auf Papier handelt. Dies bedeutet nicht, dass die saarländische Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht schon auf die elektronische Aktenführung umgestiegen ist. Ohnehin ist die Verwendung einer Papierakte hier nur deshalb vielleicht noch realistisch, weil der Kläger hier eine anwaltlich nicht vertretene Privatperson ist, die deshalb nicht verpflichtet ist, Klagen und sonstige Prozesshandlungen in elektronischer Form einzureichen bzw. vorzunehmen.

Die Aufgabe besteht für Studierende in der Erstellung eines vorbereitenden Gutachtens für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, für Referendare im Entwurf eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Fall ist aber ebenso als Anschauungsmaterial im Verwaltungsprozessrecht für Studierende geeignet, die in der Lage sein sollten, die prozessualen und vor allem die polizeirechtlichen Probleme erfolgreich zu bearbeiten.

Der Fall musste aus verschiedenen kleineren Gründen aktualisiert und "repariert" werden, insbesondere mussten alle Aktenbestandteile etc. an neue Daten angepasst werden.

01.01.2026

Es gab seit Oktober einige von den technischen Problemen geschrieben, die sich wegen der Pflege der Saarheim-Seiten mittlerweile aufgrund der verwendeten Uralt-Technik ergeben.
Ich habe beim KI-Modus von Google gefragt, ob das von der Nutzerseite her ein Problem ist. Auf eine entsprechende Frage (auf die Saarheim-Seiten selbst sollte nicht zurückgegriffen werden) wurde Folgendes geantwortet:

"Aus der Perspektive juristischer Ausbildungsliteratur, Diskussionsforen und Fachpublikationen lässt sich die Frage nach der technischen Ausgestaltung der Saarheimer Fälle wie folgt beantworten, ohne direkt auf die Website selbst zuzugreifen:

1. Inhaltliche Autorität überwiegt Design: In der juristischen Community (z. B. in Foren wie Jurawelt oder Studis Online) gilt die inhaltliche Qualität als das entscheidende Erfolgskriterium. Die Saarheimer Fälle werden dort seit Jahrzehnten als Standardwerk für das öffentliche Recht empfohlen, da sie von renommierten Hochschullehrern (...) betreut werden. Der Erfolg bemisst sich hier an der Dogmatik und Examensrelevanz, nicht an der Benutzeroberfläche.

2. Funktionale "Low-Tech" als Effizienzmerkmal: Die einfache technische Struktur wird in Fachkreisen oft nicht als Hindernis, sondern als vorteilhaft für die Konzentration bewertet: Ablenkungsfreies Lernen: Die puristische Textform ohne moderne Multimedia-Elemente minimiert kognitive Belastungen, die über das juristische Problem hinausgehen. Technische Verlässlichkeit: Die Website ist durch ihren simplen Aufbau (statische Seiten) extrem stabil, barrierearm und lädt auch bei schlechter Internetverbindung sofort. Druckfreundlichkeit: Das schlichte Format ermöglicht es Studierenden, die umfangreichen Lösungsskizzen ohne Formatierungsprobleme für die eigene Lernunterlage auszudrucken oder digital zu annotieren.

3. Kultstatus und Identität In Blogs und sozialen Medien für Jurastudierende (z. B. Jura Online, Juraindividuell) hat die technische Form mittlerweile Kultcharakter. Das Design aus der "Frühzeit des Internets" (Start 1994) signalisiert Beständigkeit und Seriosität in einem Bereich, in dem sich die Rechtslage ständig ändert, das didaktische Fundament aber stabil bleibt.

4. Kostenfaktor und Unabhängigkeit: Da es sich um ein kostenloses Projekt der universitären Lehre handelt, entfallen die Erwartungen an ein modernes "Corporate Design", die an kommerzielle Repetitorien gestellt werden. Der Erfolg der Saarheimer Fälle liegt gerade darin, dass sie eine hochwertige Alternative zu teuren kommerziellen Angeboten bieten, wobei die Nutzer die technische Schlichtheit im Austausch für die fachliche Tiefe bereitwillig akzeptieren. Fazit: Die technische Ausgestaltung ist für den Erfolg der Saarheimer Fälle förderlich, da sie Authentizität vermittelt, die Konzentration auf das Wesentliche (den juristischen Gutachtenstil) lenkt und eine barrierefreie Nutzung ermöglicht."

In diesem Sinne: Ein Frohes Neues Jahr 2026

(hier geht's zum Saarheim-Blog 2025)