Alfons Aralia
betreibt in Saarheim eine Tankstelle mit einer
angegliederten Autowaschhalle. Die durch Rolltore verschließbare Halle ist mit einer
automatischen Waschanlage ausgerüstet, die von den Kunden nach Einwurf von Münzen im
Selbstbedienungsbetrieb benutzt werden kann. Während des Waschvorgangs sind die
Hallentore infolge einer Zwangsschaltung geschlossen.
Aralia hat seine Tankstelle werktags von
8.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9.00 Uhr bis
15.00 Uhr geöffnet und hält während dieser Zeiten auch die Autowaschanlage für
das Publikum bereit. Für sein Unternehmen und insbesondere für die Möglichkeit der
Wagenwäsche in den genannten Zeiten wirbt er regelmäßig in den beiden überörtlichen
Presseorganen, der Saarheimer Ausgabe der Saarbrücker
Zeitung und im Saarheimer Wochenspiegel sowie in der Hörfunkwerbung von Quierfunk Radio.
Nachdem die Stadtverwaltung von Saarheim durch
zahlreiche Anrufe von Anwohnern auf den Betrieb der Autowaschanlage an Sonn- und
Feiertagen aufmerksam gemacht worden war, untersagte der Oberbürgermeister von Saarheim, Oskar Obenauf, als Ortspolizeibehörde durch
schriftliche Verfügung Aralia den weiteren Betrieb der automatischen Waschanlage
an Sonn- und Feiertagen. Zur Begründung bezog sich der Oberbürgermeister auf § 4 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz - SFG), wonach an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich
bemerkbaren Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen des Sonn-
und Feiertages widersprächen, verboten seien.
Aralia hält die Verfügung für
rechtswidrig. Da er nach den Bestimmungen des
§ 5 des Saarländischen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) an Sonn- und Feiertagen seine Tankstelle offenhalten dürfe, sei
nicht einzusehen, warum dasselbe nicht auch für die automatische Waschanlage gelten
solle, die zudem keinen zusätzlichen Personalaufwand erfordere, weil sie vollautomatisch
betrieben werde. Im Übrigen seien die Waschvorgänge ohnehin nicht öffentlich bemerkbar,
weil sie wegen der zwangsweise geschlossenen Hallentore von außen nicht wahrnehmbar
seien. Aralia hat deshalb ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt, der vom
Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises jedoch mit der Begründung zurückgewiesen
wurde, dass es sich ungeachtet der zutreffenden Hinweise Aralias auf die
zwangsweise Schließung der Hallentore bei dem Betrieb der Autowaschanlage um eine nach § 4 SFG an Sonn- und Feiertagen verbotene
Tätigkeit handele, so dass die Verfügung des Oberbürgermeisters rechtmäßig sei.
Aralia hat daher gegen die Verfügung des
Oberbürgermeisters Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben.
Hat diese Klage Aussicht auf Erfolg?
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Teilnehmer des
Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!