Lösungsvorschlag

Waschanlage

Stand der Bearbeitung: 18. März 2008

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

Siehe hierzu OLG Zweibrücken, 1 Ss 304/97 v.  11.12.1997 = GewArch 1998, 126 f.; OLG Düsseldorf GewArch 1998, 497.

 

Die Klage des Alfons Aralia hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage Aralias ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, da sowohl § 4 SFG als auch § 1 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SPolG als möglicherweise für die Streitentscheidung maßgebliche Normen dem öffentlichen Recht angehören.

Anmerkung: Im Rahmen der Erörterungen zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges muss nicht im Einzelnen untersucht werden, welche von mehreren Rechtsgrundlagen einer hoheitlichen Maßnahme in Betracht kommt, wenn in jedem Falle die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Hier wendet sich Aralia gegen den Bescheid, der ihm verbietet, sonntags die Waschanlage zu betreiben. Er möchte diesem nicht Folge leisten und weiterhin die Waschanlage auch sonntags geöffnet halten. Diesem Begehren wird eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerecht, da es sich bei der Verbotsverfügung um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handelt, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15). Demnach ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart.

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Aralia ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt, da er durch die Verfügung des Oberbürgermeisters in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein könnte; im Übrigen ist Aralia auch als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes zur Klage befugt, doch ist Art. 12 Abs. 1 GG als lex specialis gegenüber Art. 2 Abs. 1 GG in erster Linie einschlägig.

Anmerkung: Siehe zu dieser Adressatentheorie auch diesen Hinweis.

IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)

Das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO ist nach dem Sachverhalt ordnungsgemäß durchgeführt worden.

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Richtiger Beklagter wäre gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO der Oberbürgermeister, der als Ortspolizeibehörde tätig geworden ist (§ 76 Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 SPolG).

Anmerkung: Zur Bedeutung des § 78 VwGO siehe diesen Hinweis.

VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Die Beteiligtenfähigkeit von Aralia ergibt sich aus § 61 Nr. 1 VwGO, die des Oberbürgermeisters als Behörde aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.

Anmerkung: Zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO siehe diesen Hinweis.

VII. Ergebnis zu A

Da sich dem Sachverhalt nicht entnehmen lässt, dass die Klagefrist (§ 74 VwGO) bereits abgelaufen ist, könnte Aralia unter Einhaltung der Formvorschriften zulässigerweise Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters erheben.

B) Begründetheit

Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, soweit die Verfügung des Oberbürgermeisters rechtswidrig ist und Aralia dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Da sich Aralia gegen einen an ihn gerichteten, ihn belastenden Verwaltungsakt wendet, ergäbe sich die Rechtsverletzung, sollte der Verwaltungsakt rechtswidrig sein, zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Anmerkung: Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung diesen Hinweis.

Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Oberbürgermeisters ist nicht § 4 Abs. 2 SFG, der keine eigene Eingriffsermächtigung, sondern lediglich ein Verbot enthält. Mangels spezialgesetzlicher Regelung kommt demnach allein § 8 Abs. 1 SPolG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.

I. Formelle Rechtmäßigkeit

Die - nach dem Sachverhalt vorliegende - örtliche und sachliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters als Ortspolizeibehörde ergibt sich mangels besonderer gesetzlicher Regelung aus § 76 Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 SPolG. Da Aralia vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden ist, könnte darin ein Verfahrensfehler nach § 28 Abs. 1 SVwVfG liegen, doch hat er seine Argumente im Widerspruchsverfahren vorbringen können, und der Kreisrechtsausschuss ist in seiner Entscheidung hierauf auch eingegangen, so dass die unterbliebene Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG als geheilt anzusehen ist (vgl. BVerwGE 66, 111).

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Sanitäter-Fall und den Manche-sind-gleicher-Fall.

Die Verfügung ist damit formell rechtmäßig.

II. Materielle Rechtmäßigkeit

Fraglich ist somit, ob die Voraussetzungen für eine Verbotsverfügung nach § 8 Abs. 1 SPolG hier vorliegen. Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 SPolG ist zunächst das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Unter den Begriff "öffentliche Sicherheit" fallen sowohl der Schutz individueller Rechtsgüter (nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen) als auch der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen sowie der gesamten Rechtsordnung (siehe Götz, § 4 Rn. 3). Die "öffentliche Ordnung" wird definiert als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Lebens betrachtet wird (siehe Götz, § 5 Rn. 1).

1. § 4 Abs. 2 SFG als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit

Das Verbot des § 4 Abs. 2 SFG ist als geschriebener Rechtssatz grundsätzlich Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Dass zudem auch durch das Verhalten Aralias ungeschriebene Rechtssätze im Sinne des Begriffs der öffentlichen Ordnung betroffen sein könnten, ist nicht erkennbar. § 4 Abs. 2 SFG, der § 4 Abs. 1 SFG konkretisiert, ist aber nur dann Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, wenn er mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Die Vorschrift könnte gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Das in § 4 SFG normierte allgemeine Tätigkeitsverbot ist jedoch durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gedeckt. Der hiernach verfassungsrechtlich gebotene besondere gesetzliche Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung hat nicht die Abwehr konkreter Gefährdungen und Störungen der Sonntagsruhe zum Inhalt, sondern soll gewährleisten, dass die unmittelbar durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert wird. Schon die Unvereinbarkeit einer Tätigkeit mit der verfassungsgesetzlich normierten Zweckbestimmung dieser Tage rechtfertigt ein gesetzliches Verbot und die damit verbundenen Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob die verbotenen Tätigkeiten generell oder im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung oder Störung der Sonntagsruhe - insbesondere des Gottesdienstbesuchs - führen. Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot, weil sie zum Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage geeignet und erforderlich ist und weil sie das Grundrecht der Berufsfreiheit nur unwesentlich beeinträchtigt. Im Übrigen stellt § 4 SFG eine zulässige Regelung der Berufsausübung dar, zumal da die Berufsfreiheit nicht dem Verbot von Tätigkeiten entgegengehalten werden kann, die dem verfassungsrechtlich geschützten Zweck der Sonn- und Feiertage widersprechen (vgl. BVerwG NJW 1982, 899).

Der Landesgesetzgeber durfte daher ohne Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht eine Regelung wie in § 4 SFG treffen, so dass die Gewährleistung der Einhaltung des § 4 SFG grundsätzlich zum Erlass von Verbotsverfügungen nach § 8 Abs. 1 SPolG ermächtigt.

2. Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Dies ist jedoch nur möglich, wenn auch im konkreten Fall eine Gefahr (zu diesem Begriff: Götz, § 6 Rn. 3 ff.) für die öffentliche Sicherheit vorliegt, d.h. für den vorliegenden Fall, wenn ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 SFG vorliegt bzw. bevorsteht. Damit ist fraglich, ob Aralia durch den Betrieb der Münzwaschanlage gegen § 4 Abs. 2 SFG verstößt.

a) Verhältnis des § 4 SFG zu § 5 LÖG

Das Saarländische Feiertagsgesetz ist auch nicht auf Grund der Spezialität des § 5 LÖG unanwendbar. Denn wie sich aus § 1 LÖG ergibt. betrifft das Ladenöffnungsgesetz nur die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und sieht kein Verbot sonstiger Betätigungen vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LadenschlussG zählen zu den Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes zwar auch Tankstellen, aber dieser Begriff ist eng auszulegen und umfasst nicht Kfz-Waschanlagen; derartige Einrichtungen können - selbst wenn sie nach Münzeinwurf durch den Kunden automatisch betrieben werden - ebensowenig als Warenautomaten angesehen werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SFG sind allerdings von dem Verbot nach § 4 Abs. 2 SFG alle Tätigkeiten ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - worauf Aralia auch hinweist - gemäß § 5 Abs. 1 LÖG Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein dürfen. Allerdings betrifft diese Ausnahmeregelung nur den Tankstellenbetrieb i.e.S., nicht aber weitere, der Tankstelle lediglich angegliederte und sich ebenfalls auf Kraftfahrzeuge beziehende gewerbliche Einrichtungen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 5 Abs. 2 LÖG, wonach außerhalb der Ladenöffnungszeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen die Verkaufsleistungen der Tankstelle auf das für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft unbedingt Notwendige beschränkt sind. Das Waschen von Fahrzeugen ist jedoch für deren Betrieb nicht notwendig, sondern dient lediglich der Werterhaltung sowie ästhetischen Bedürfnissen und muss daher nicht an Sonn- oder Feiertagen erfolgen (OVG Lüneburg NJW 1989, 1236, 1237).

b) Öffentliche Bemerkbarkeit

Nach § 4 Abs. 2 SFG sind nur solche Tätigkeiten verboten, die öffentlich bemerkbar sind. Eine derartige Tätigkeit liegt bei einer taktgesteuerten automatischen Waschanlage vor; denn hierfür reicht die latente Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers aus, der seinen Betrieb auch an Sonn- und Feiertagen eröffnet und sich oder sein Hilfspersonal bereithalten muss, um selbst bei zuverlässig arbeitenden Maschinen nicht auszuschließende Störungen zu beheben (vgl. OVG Münster NJW 1983, 2209; OVG Lüneburg NJW 1989, 1236, 1237). Diese Tätigkeit ist als öffentlich bemerkbar anzusehen, weil es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitsvorgang als solcher optisch oder akustisch wahrgenommen werden kann, sondern allein darauf, ob die Arbeit die Aufmerksamkeit einer unbestimmten Anzahl von Menschen erregen kann (OVG Münster NJW 1983, 2209; OLG Zweibrücken, 1 Ss 304/97 v.  11.12.1997 = GewArch 1998, 126; OLG Düsseldorf GewArch 1998, 497). Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil wegen des Kundenverkehrs von außen allgemein erkennbar ist, dass die Waschanlage geöffnet ist und der übliche Geschäftsverkehr abgewickelt wird. Darüber hinaus zeigt der - im Sachverhalt erwähnte - Umstand, dass zahlreiche Anwohner die Stadtverwaltung auf den Betrieb der Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen aufmerksam gemacht haben, dass die Tätigkeit öffentlich bemerkbar ist; zudem hat Aralia durch die von ihm veranlasste Werbung in Presse und Rundfunk selbst auf den Betrieb der Waschanlage an Sonn- und Feiertagen hingewiesen.

c) Beeinträchtigung der äußeren Ruhe

Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 SFG liegt jedoch nur dann vor, wenn der Betrieb der Autowaschanlage geeignet ist, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen, oder wenn sie dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widerspricht. Eine Beeinträchtigung der äußeren Ruhe liegt schon dann vor, wenn derartige Tätigkeiten ihrem äußeren Erscheinungsbild nach üblicherweise an Werktagen stattfinden, insbesondere wenn sie dem werktäglichen Gelderwerb zuzurechnen sind. Verboten sind nicht allein Tätigkeiten, die eine konkrete Störung darstellen, vielmehr soll § 4 SFG über den durch allgemeine polizeirechtliche Befugnisse abgegrenzten Bereich hinaus den Schutz von Sonntagen und allgemeinen Feiertagen gewährleisten (vgl. BVerwG NJW 1982, 899). Das äußere Erscheinungsbild des Betriebsablaufs von Kfz-Waschanlagen an Sonn- und Feiertagen unterscheidet sich nicht von demjenigen an Werktagen (OVG Lüneburg NJW 1989, 1236, 1237); der Betriebsablauf dient in gleicher Weise dem werktäglichen Gelderwerb von Aralia. Der durch die Verfügung des Oberbürgermeisters untersagte Waschbetrieb könnte darüber hinaus dem Wesen der Sonn- und Feiertage gemäß § 4 Abs. 2 SFG widersprechen (vgl. auch OLG Zweibrücken, 1 Ss 304/97 v.  11.12.1997 = GewArch 1998, 126). Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV sind die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Es mag fraglich sein, ob die Möglichkeit zur seelischen Erhebung der Bevölkerung durch den automatischen Waschbetrieb beeinträchtigt wird, doch kann die Vornahme einer dem Gelderwerb dienenden Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen in der Öffentlichkeit den Eindruck hervorrufen, dass die Arbeit an diesen Tagen nicht allgemein ruht, und so die Gefahr mit sich bringen, dass die Bereitschaft von Konkurrenzunternehmen, die Sonn- und Feiertage ebenfalls für eine wirtschaftliche Betätigung zu nutzen, gesteigert wird. Damit würde aber die Notwendigkeit der Arbeitsruhe und der sozialpolitische Zweck des Feiertagsschutzes verfehlt, die darin bestehen, den Konkurrenzdruck der Arbeitswelt aufzuheben und zu gewährleisten, dass der Einzelne unbelastet von den Anstrengungen und der Hektik des Alltags seine Freizeit genießen, seinen Liebhabereien folgen und seine seelischen, insbesondere seine religiösen Bedürfnisse befriedigen kann (OVG Lüneburg NJW 1989, 1236, 1237). Demgemäß fällt der Betrieb einer Autowaschanlage unter die verbotenen Tätigkeiten nach § 4 Abs. 2 SFG.

d) Ergebnis zu 2

Damit verstößt der Betrieb der Autowaschanlage gegen § 4 Abs. 2 SFG, und es liegt nicht nur eine Gefahr, sondern bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor.

3. Weitere materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Schließlich ist Aralia als Verursacher der Gefahr auch Störer i.S.d. § 4 Abs. 1 SPolG, so dass die Maßnahme gegen ihn gerichtet werden durfte. Dass der Oberbürgermeister bei Ausspruch des Verbots die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nach § 40 SVwVfG, § 2, § 3 SPolG nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich.

III. Ergebnis zu B

Die Verfügung des Oberbürgermeisters ist daher rechtmäßig und kann deshalb Aralia nicht in seinen Rechten verletzen. Seine Klage ist unbegründet.

C) Gesamtergebnis

Die Klage Aralias ist zwar zulässig, jedoch unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

 

 Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

Zurück zum Sachverhalt

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zurück zum Stadtplan

polizeimuetze.gif (660 Byte)Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!