Gesetz über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz - SFG)

Gesetz Nr. 1040

Vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790).

Siehe auch BS Saar unter Nr. 1131-1.

- Auszug -

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 1 SFG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 5 FTG; Bayern: Art. 1, 2 FTG; Berlin: § 1 Gesetz über die Sonn- und Feiertage; Brandenburg: § 1 FTG; Bremen: § 1 Gesetz über die Sonn- und Feiertage; Hessen: § 5 HFeiertagsG; Mecklenburg-Vorpommern: § 1 FTG; Niedersachsen: § 1 NFeiertagsG; Nordrhein-Westfalen: § 1 Feiertagsgesetz NW; Rheinland-Pfalz: § 1 LFtG; Sachsen: § 4 Abs. 1 SFG; Sachsen-Anhalt: § 1 FeiertG; Schleswig-Holstein: § 1 SFTG; Thüringen: § 1 ThürFtg.

Eine entsprechende Regelung fehlt in Hamburg.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 4 Allgemeine Arbeitsverbote

(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.

§ 4 SFG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 5 Abs. 1 FTG; Bayern: Art. 2 Abs. 1 und 2 FTG; Berlin: § 1 Abs. 3 Gesetz über die Sonn- und Feiertage; Brandenburg: § 3 FTG; Bremen: §§ 3, 4 Abs. 1 Gesetz über die Sonn- und Feiertage; Hamburg: § 1 FeiertagsSV; Hessen: § 6 Abs. 1 HFeiertagsG; Mecklenburg-Vorpommern: § 3 FTG; Niedersachsen: § 4 Abs. 2 NFeiertagsG; Nordrhein-Westfalen: § 3 Feiertagsgesetz NW; Rheinland-Pfalz: § 3 LFtG; Sachsen: § 4 Abs. 2 SFG; Sachsen-Anhalt: § 3 Abs. 1 und 2 FeiertG; Schleswig-Holstein: §§ 4, 5 Abs. 1 SFTG; Thüringen: § 4 Abs. 1, 2 ThürFtg.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 5 Ausnahme von den Arbeitsverboten

(1) Von den Verboten nach § 4 Abs. 2 sind ausgenommen

1. Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,

2. die Tätigkeiten der lizensierten Postunternehmen sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,

3. die Tätigkeit der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, daß Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,

4. die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,

5. Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Sachen,

6. unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt oder in der Landwirtschaft,

7. die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus oder Garten,

8. Tätigkeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitneßstudios.

(2) Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.

§ 5 SFG entspricht folgenden Vorschriften in den Ländern:

Baden-Württemberg: § 6 Abs. 3 und 4 FTG; Bayern: Art. 2 Abs. 3 FTG; Brandenburg: § 4 FTG; Hamburg: §§ 1, 2 FeiertagsSV; Bremen: § 4 Abs. 2 Gesetz über die Sonn- und Feiertage; Hessen: § 6 Abs. 2 und 3 HFeiertagsG; Mecklenburg-Vorpommern: § 4 FTG; Niedersachsen: § 4 Abs. 2 NFeiertagsG; Nordrhein-Westfalen: § 4 Feiertagsgesetz NW; Rheinland-Pfalz: § 4 LFtG; Sachsen: § 4 Abs. 3 SFG; Sachsen-Anhalt: § 3 Abs. 2 und 3 FeiertG; Schleswig-Holstein: § 4 SFTG; Thüringen: § 4 Abs. 3 ThürFtg.

Eine entsprechende Vorschrift fehlt in Berlin, vgl. § 4 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage.

Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.