Manche sind gleicher!

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

In Verbindung bleiben mit Saarheim auf Facebook

Innozenz Piätsch ist Vorstandsvorsitzender der Porzellanmanufaktur Philippy & Popp AG, einem florierenden Saarheimer Unternehmen, das in und um Saarheim zahlreiche Arbeitsplätze sichert und daher für den Wirtschaftsstandort Saarheim von erheblicher Bedeutung ist. Innozenz Piätsch ist darüber hinaus auch Eigentümer eines Grundstücks direkt am Saarheimer Waldsee, das sehr schön am Waldesrand in nahezu unbebauter Landschaft gelegen ist. Ganz unbebaut ist die Landschaft allerdings nicht, weil auf verschiedenen Grundstücken in der näheren Umgebung des Waldsees hier und da die jeweiligen Eigentümer kleine Lauben und Baracken, Grillplätze und als Bienenhäuser, Jagd- und Anglerhütten getarnte Wochenendhäuser errichtet haben, um auf ihrem Grundstück fernab von den lärmenden Metropolen des Saarlandes die Sommerfrische genießen zu können. Obwohl noch keiner der Eigentümer auf die Idee gekommen ist, für die jeweiligen Bauvorhaben eine Baugenehmigung zu beantragen, fühlten sich die betroffenen Eigentümer vor einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde relativ sicher, da allgemein bekannt war, dass auch zwei Landespolitiker mit nicht unerheblichem Einfluss jeweils ein solches Wochenendhaus in diesem Gebiet errichtet hatten. Es erschien deshalb als kaum vorstellbar, dass die zuständigen Bauaufsichtsbehörden es jemals für opportun erachten würden, sich durch "übertriebenen Gesetzesvollzug" bei diesen Politikern unbeliebt zu machen. Hierauf vertrauend ließ sich auch Piätsch auf seinem Grundstück eine "Anglerhütte" mit Küche, zwei Schlafräumen, Dusche, WC, Terasse mit Grillplatz und Swimming-Pool errichten, ohne eine Baugenehmigung zu beantragen, zumal er annahm, dass er als "Saarheimer Wirtschaftsfaktor" einflussreich genug sei, um vor einer kleinlichen Durchsetzung des Baurechts durch die Bauaufsichtsbehörden sicher zu sein.

Piätsch war daher höchst überrascht, als er am 20. April dieses Jahres eine – mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung und Begründung versehene – Verfügung des Landrats des Saarpfalz-Kreises – Untere Bauaufsicht – zugestellt bekam, in der er aufgefordert wurde, die von ihm auf seinem Grundstück am Saarheimer Waldsee errichtete "Anglerhütte" unverzüglich abzureißen und den Swimming-Pool zuzuschütten. Dieses Schreiben war "i. A." vom Kreisbeamten Gunter Grossklos gezeichnet, dem Leiter der Außenstelle Saarheim der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises. Anlass für diese Maßnahme war ein an alle unteren Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes gerichtetes Rundschreiben des saarländischen Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport als oberste Bauaufsichtsbehörde gewesen, in dem deutlich darauf hingewiesen wurde, dass der bisherige typisch saarländische Schlendrian in Bezug auf illegale Bauten im Außenbereich im Interesse des Umwelt- und Landschaftsschutzes nicht mehr hingenommen werden könne, es vielmehr geboten sei, streng gegen illegale Bauten im Außenbereich vorzugehen.

Piätsch hatte jedoch zunächst anderes zu tun und ließ die Angelegenheit liegen. Erst am 6. Juni erinnerte er sich erneut an die Abrissverfügung. Er wandte sich nunmehr umgehend an seinen Freund Oskar Obenauf, den Oberbürgermeister der Stadt Saarheim, und bat um Hilfe. Obenauf ließ ihm daher am 16. Juni im Namen der Stadt Saarheim ein von ihm als Oberbürgermeister der Stadt Saarheim unterzeichnetes Schreiben zukommen, in dem es heißt:

"Hiermit verspreche ich Ihnen verbindlich, dass die Ihnen gegenüber erlassene Abrissverfügung in Anbetracht Ihrer Verdienste um die Stadt Saarheim umgehend rückgängig gemacht werden wird."

Dieses Schreiben schickte Piätsch an den Landrat des Saarpfalz-Kreises, Ludolf Landheimer, persönlich und erbat den umgehenden Vollzug dieses Versprechens. Zudem wies er darauf hin, dass es ja nicht angehen könne, dass "Hinz oder Kunz" für den Landrat Bescheide unterschreibe. Er kenne Herrn Grossklos nicht und gehe daher davon aus, dass dieser gar nicht befugt gewesen sei, im Namen der Bauaufsichtsbehörde zu handeln, so dass die ganze Angelegenheit vermutlich ohnehin ein wirkungsloses Wiehern des Amtsschimmels darstelle. Schließlich sei er mit der Abrissverfügung einfach "überfallen" worden, ohne vorher informiert worden zu sein, was das Landratsamt eigentlich vorhabe.

Landheimer erfuhr durch dieses Schreiben Piätschs zum ersten Mal, dass diesem eine Abrissverfügung für seine "Anglerhütte" zugestellt worden war. Er zitierte Grossklos zu sich und machte ihn darauf aufmerksam, dass das erwähnte Rundschreiben der obersten Bauaufsichtsbehörde natürlich nicht so verdiente Mitbürger wie Piätsch erfassen könne. Aber auch unabhängig davon gehe die Abrissverfügung zu weit, weil hierdurch die von Piätsch im Vertrauen auf die jahrelange Duldung von Wochenendhäusern am Saarheimer Waldsee getätigten nicht unerheblichen Aufwendungen für den Bau des Hauses und des Swimming-Pools entwertet würden. Schließlich verstehe er nicht, weshalb allein Piätsch und nicht auch den anderen Eigentümern von Wochenendhäusern am Waldsee Abrissverfügungen zugestellt worden seien. Dies mache die Verfügung zudem wohl auch noch rechtswidrig. Grossklos meinte daraufhin, dass die "Anglerhütte" von Piätsch das größte und auffälligste der in der Gegend vorhandenen Wochenendhäuser gewesen sei, so dass er sich gedacht habe, es sei – auch angesichts des für eine flächendeckende Vorgehensweise nicht ausreichenden Personals – am sinnvollsten, zunächst einmal mit dem "gröbsten baulichen Missstand" am Saarheimer Waldsee "aufzuräumen". Ohnehin habe sich Piätsch nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen gegen die Abrissverfügung gewehrt, so dass jetzt "nichts mehr zu machen" sei.

Landheimer will hiervon jedoch nichts hören, sondern weist Grossklos an, die gegenüber Piätsch erlassene Abrissverfügung umgehend aufzuheben. Piätsch habe schon damit gedroht, wichtige Produktionsstätten der Philippy & Popp AG aus dem Saarpfalz-Kreis nach Frankreich zu verlegen, wenn er von den örtlichen Behörden weiterhin so schikaniert werde. Generell werde durch ein solches Vorgehen die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Behörden und der Philippy & Popp AG gefährdet, auf die man angewiesen sei. Ohnehin sei die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des Schreibens von Obenauf verpflichtet, die Abrissverfügung aufzuheben, da Piätsch auch hierauf vertrauen könne. Schließlich sei diese Abrissverfügung – wie er soeben dargelegt habe – rechtswidrig, so dass niemand sagen könne, hier gehe nicht alles nach Recht und Gesetz zu.

Grossklos hat allerdings nach wie vor Zweifel daran, ob tatsächlich eine Aufhebung der Abrissverfügung rechtmäßig ist. Da er weiß, dass er als Beamter nach § 36 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) für seine dienstlichen Handlungen auch dann disziplinar- und haftungsrechtlich verantwortlich bleibt, wenn sie auf Weisung seines Vorgesetzten geschehen, sofern er nicht nach § 36 Abs. 2 BeamtStG zu ihrer Ausführung von seinem Vorgesetzten förmlich angewiesen wurde, fürchtet er persönliche Konsequenzen, wenn er tatsächlich die Abrissverfügung aufhebt. Er bittet daher um ein Gutachten zu der Frage, ob die Aufhebung der Abrissverfügung rechtmäßig wäre.

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zurück zum Stadtplan

bauarbeiter.gif (1998 Byte)Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!