Bedeutung der Adressatentheorie
(Stand der Bearbeitung: 5. Januar
2006)
Die sog. Adressatentheorie zieht die Konsequenz aus dem Elfes-Urteils
des BVerfG (BVerfGE
6, 32 ff.) für das Verwaltungsprozessrecht. Sie enthält zwei Aussagen:
- Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bedarf keiner näheren
Begründung mehr, wenn sich der Kläger gegen eine an ihn gerichtete, ihn belastenden
Maßnahme wendet. Hier ergibt sich die Klagebefugnis nämlich ohne weiteres aus einer
möglichen Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG: Das durch diese Vorschrift gewährte
Grundrecht ist immer dann verletzt, wenn eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht dem
Gesetz entspricht, also rechtswidrig und damit letztlich ohne gesetzliche Grundlage
ergangen ist.
- Das Prüfprogramm des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eingeschränkt:
Wenn sich der Kläger gegen einen an ihn gerichteten, ihn belastenden Verwaltungsakt
wendet, indiziert die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes auch die Rechtsverletzung.
Hierauf ist also in der Prüfung nicht mehr gesondert einzugehen, ein kurzer Hinweis im
Obersatz zur Begründetheitsprüfung genügt, etwa dergestalt: "Da der Kläger sich
gegen einen an ihn gerichteten, ihn belastenden Verwaltungsakt wendet, ergibt sich die
Rechtsverletzung des Klägers schon aus Art. 2 Abs. 1 GG, sollte der Verwaltungsakt
rechtswidrig sein. Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn ...".
Wie gezeigt, hat die Adressatentheorie einen sehr begrenzten
Anwendungsbereich. Einen sehr groben Fehler stellt es dar, wenn sie
angewendet wird
- zur Begründung der Beschwerdebefugnis bei der
Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu
sein"): Eine Übertragung der "Adressatentheorie" auf das
Verfassungsprozessrecht würde dazu führen, dass praktisch jede Streitigkeit über die
Auslegung einfachen Rechts vor das BVerfG gebracht werden könnte - es würde zur Superrevisionsinstanz.
Deshalb prüft das BVerfG bei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen nur, ob
das Gericht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat, also insbesondere
bei der Rechtsanwendung die Bedeutung und Reichweite eines Grundrechtes verkannt oder
völlig willkürlich gehandelt hat (siehe hierzu diesen Hinweis).
- zur Begründung der Klagebefugnis bei Verpflichtungsklagen,
selbst dann, wenn ein beantragter Verwaltungsakt zuvor abgelehnt wurde: Die Ablehnung der
mit diesem Antrag angestrebten Begünstigung stellt noch keine Belastung dar. Vielmehr ist
eine Norm zu suchen, aus der sich ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes ergeben
könnte. Dies kann u.U. auch Art. 2 Abs. 1 GG sein, soweit sich aus diesem Grundrecht
Leistungsverpflichtungen der öffentlichen Hand ergeben können. Dies hat dann aber nichts
mehr mit der Adressatentheorie zu tun.
- zur Begründung der Klagebefugnis bei Anfechtung eines gegenüber
einem anderen erlassenen Verwaltungsaktes (Nachbarklagen, Konkurrentenklagen).
Eine rechtswidrige Begünstigung stellt nicht automatisch eine Verletzung von Rechten
Dritter dar. Vielmehr müssen Dritte genau darlegen, in welches ihrer Rechte in welcher
Weise durch die Begünstigung verletzt werden kann (siehe hierzu den Wolfsgehege-Fall).
- bei Klagen von Gemeinden gegen Maßnahmen der
Kommunalaufsicht, weil Gemeinden nicht Träger von Grundrechten sind (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff. - Sasbach-Beschluss
-); bei ihnen kommt hingegen eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten
Selbstverwaltungsrechts in Betracht, die indes nicht von der Adressatentheorie erfasst ist
(siehe hierzu den Parteilichkeit-Fall und
auch den Sanitäter-Fall).
© Klaus Grupp,
(Universität des Saarlandes)
und Ulrich Stelkens (Deutsche
Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)